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Internetauktion: Widerrufsrecht bei gewerblicher Auktion

AMTSGERICHT RADOLFZELL

AZ.: 3 C 553/03

Urteil vom 29.07.2004


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Radoifzell auf die mündliche Verhandlung vom 01.07.2004 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 553,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit 24.09.2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Navigationsgeräts Travelpilot RGS 05 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des Navigationsgeräts Travelpilot RGS 05 in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Anspruch folgt aus §§ 312 d, 355, 357, 346, 348 BGB.

In Form der freiwilligen Versteigerung über den virtuellen Marktplatz des Auktionshauses eBay ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Es handelt sich nicht um eine Versteigerung im Rechtssinne des § 383 Abs. 3 BGB.

Nachdem ein mit den Mitteln moderner Kommunikationstechnik und zwar ausschließlich, zustande gekommener Vertrag gegeben ist, ist § 312 d BGB auf diesen Vertrag anwendbar, da die Beklagte gewerblich gehandelt hat.

Dass die Beklagte gewerblich gehandelt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der vom Kläger vorgelegten Urkunden. Dazu trägt nicht nur bei, dass die Beklagte über mehrere gleichartige Blaupunkt Navigationsgeräte verfügt hat, sondern auch dass sie sich als Powerseiler bezeichnet und nach eigener Auskunft immer wieder über eBay Dinge verkauft. Um bei dem Beispiel des Beklagten-Vertreters zu bleiben, liegt auch dann, wenn jemand aus Spaß an der Freude immer wieder auf Trödelmärkte geht und kauft und verkauft, ein gewerbliches Handeln vor, so auch hier.

Nach alle dem durfte der Kläger seine Willenserklärung binnen zwei Wochen widerrufen.

Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Geräts im Verzug. Das war auf Antrag des Klägers festzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.

 

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