Skip to content

Internetauktion: negative Bewertungen und Löschungsanspruch

AMTSGERICHT EGGENFELDEN

Az.: l C 196/04

Urteil vom 16.08.2004


In dem Rechtsstreit wegen Abgabe einer Willenserklärung erlässt das Amtsgericht Eggenfelden im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO aufgrund der bis 30.07.2004 eingereichten Schriftsätze folgendes Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem online-Auktionshaus ebay zu erklären, dass die beiden negativen Bewertungen hinsichtlich des Klägers, der den Benutzernamen „…“ bei ebay verwendet, in folgendem Umfang gelöscht werden sollen:

a) „Nach kauf mehr porto verlangt und“

b) „mehr porto verlangt wollt schon weiter verkaufen wenn ich nicht zahle sofort gez“.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

4. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND: .

Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. I S. l ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Veranlassung der Löschung der durch die Beklagten gegenüber dem online-Auktionshaus abgegebenen Bewertungen, soweit darin behauptet wird, der Kläger habe nach Vertragsschluss mehr Porto verlangt und unberechtigter Weise seinerseits die Lieferung verweigert, analog § 1004 Abs. I BGB. Hierbei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die vom wirklichen Geschehen nicht gedeckt sind. Mit E-Mail vom 16.10.2003, 18.36 Uhr, verlangte der Kläger von der Beklagten ausdrücklich 7.50 EUR für Porto. Dass der Kläger später 2.00 EUR nachforderte, beruhte, auf einem Rechenfehler bei der Ermittlung des Gesamtrechnungsbetrages, hat jedoch mit dem expliziert aufgeführten Portoentgelt nichts zu tun. Vielmehr war es die Beklagte, die mit E-Mail vom 25.10.2003, 10,52 Uhr, unzutreffend behauptete, ein Porto von 6,00 EUR sei ausreichend. Die Unterstellung einer falschen Behauptung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel l Abs. I i.V. mit § 2 Abs. I GG. Dies muss er nicht hinnehmen. Auch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im sinne von Artikel 5 Abs. IS. l GG gibt der Beklagten nicht die Befugnis, falsche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Kläger aufzustellen.

Dagegen muss der Kläger es analog § 1004 Abs. II BGB hinnehmen, dass die Beklagte ihn als „unglaublich unverschämt“ bezeichnet. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung um den Differenzbetrag und die Portohöhe den Boden einen höflichen Diskussion verlassen hat. Tatsache ist jedoch, dass er in diesem Zusammenhang gegenüber der Beklagten Ausdrücke wie „Null Ahnung von Porto und Verpackung, „Gezeter“, „fast eine Frechheit“, „vielleicht liegts ja auch am Alter“, verwendete, während die Beklagte durchaus sachlich blieb. Hier darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Meinungsverschiedenheiten letztlich an einem Rechenfehler des Klägers entzündeten und. die Beklagte ihre negativen Bewertungen erst abgab, nachdem der Kläger seinerseits die Beklagte im online-Auktionshaus negativ bewertet hatte. Insbesondere die in diesem Rahmen vom Kläger aufgestellte Behauptung „falsche Adressangabe“ ist zumindest grob verkürzt, da es sich hierbei um offensichtliche Schreibversehen der Beklagten handelte, insoweit vergleichbar dem Rechenfehler des Klägers. Im unterschied zu den weiteren Bewertungselementen enthält die Bezeichnung als „unglaublich unverschämt“ keine Tatsachenbehauptung, sondern eine bloße Wertung. Diese unterfällt dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. l S. l GG und entzieht sich einer Einstufung als richtig oder falsch, als vertretbar oder unvertretbar. Zwar ist ihr ein ehrenrühriger Gehalt im Sinne von Artikel 5 Abs. II GG nicht abzusprechen, hier muss jedoch beachtet werden, dass diese Schranke ihrerseits in Wechselwirkung mit dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit steht. Im Hinblick auf das geschilderte Vorverhalten der Beteiligten muss die Abwägung der widerstreitenden Interessen in diesem Punkt zu Gunsten der Beklagten ausgehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. I S. l ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos