Amtsgericht Lahnstein
Az: 2 C 471/04
Urteil vom 15.12.2004
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht in Lahnstein im schriftlichen Verfahren auf Schriftsatzfrist zum 30. November 2004 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
Der Beklagte bot am 23.05.04 ein Motorrad der Marke Yamaha RS 125 auf der Internet-Auktionsplattform ebay unter der Option „Sofortkauf“ zu einem Preis von 1,00 Euro zum Kauf an. Zugleich trug er denselben Betrag als Startgebot für eine Versteigerung auf der Angebotsseite ein und setzt‘ vor die Artikelbeschreibung den Satz: „Biete hier eine Yamaha SR 125 zur Versteigerung an“. Der Kläger nahm das Angebot zum Sofortkauf nach 4-Minuten Laufzeit der Auktion an. Kurz darauf kam es zu einem Telefonat zwischen den Parteien, zwei Tage später zu E-Mail-Kontakten. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 04.06.2004 ließ der Beklagte unter anderem ausführen, der Vertrag sei gemäß § 119 BGB angefochten worden und unwirksam. Nach Auffassung des Klägers ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen.
Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger das Eigentum an dem Motorrad Yamaha RS 125, 11 400 km gefahren, Baujahr 1997, Erstzulassung 01.04.1997, Farbe-grün-metallic, Hubraum 125 ccm, (abgebildet auf dem in der Anlage beigefügten Lichtbild) nebst den zugehörigen Fahrzeugpapieren zu übertragen und dem Kläger das Motorrad zu übergeben Zug um Zug gegen Zahlung von Euro 1,00.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er habe sich bei Abgabe des Angebots geirrt. Er habe keinen „Sofortkauf“ Option abgeben wollen, vielmehr eine reguläre Versteigerung mit Laufzeit von einer Woche und einem Mindestgebot von 1,00 Euro; in einem Telefonat noch in der gleichen Nacht habe er dies dem Kläger im einzelnen erklärt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der aus § 433 Abs. 1 BGB herzuleitende Anspruch auf Übereignung des Motorrades nicht zu. Der zunächst wirksam geschlossene Kaufvertrag ist durch Anfechtung des Beklagten wegen Irrtums nachträglich unwirksam geworden, vgl. §§ 119, 142 BGB.
Hiernach kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte, diese, Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde; das entsprechende Rechtsgeschäft ist dann als von Anfang an nichtig anzusehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend betreffend das Verkaufsangebot des Beklagten gegeben.
Eine unverzügliche Anfechtungserklärung liegt vor. Der genaue I halt des zwischen den Parteien noch in der gleichen Nacht geführten Telefonats; kann dahinstehen. In seiner E-Mail vom 25.05.2004 weist der Beklagte ausdrücklich auf ein Versehen hin, und darauf, dass niemand ein Motorrad mit einem Wert von 1.000,-Euro und angesichts einer Gebühr von 11,- Euro für nur 1,– Euro verkauft. Diese Formulierung sowie der Hinweis auf einen offensichtlichen Fehler ist dahin zu werten, dass er wegen Irrtums an seiner Erklärung nicht festhalten will; das genügt; den Anforderungen, die an eine Anfechtungserklärung zu stellen sind (unabhängig hiervon wäre in den Erklärungen der Bevollmächtigten des Beklagten im vorprozessualen Schreiben vom 04.06.2004 eine immer noch rechtzeitige Anfechtung zu sehen).
Der Beklagte hat sich bei der Abgabe des Angebotes geirrt; er wollte das Motorrad zur Versteigerung mit einem Mindergebot von 1,– Euro anbieten. Hiervon ist aufgrund folgender Indizien auszugehen
a)
Der Beklagte nennt den Betrag (auch) als Startpreis, im Text bie.tet er das Motorrad dann ausdrücklich zur Versteigerung an.
b)
Unstreitig ist, von einem Wert des Motorrades in Höhe von jedenfalls ca. 1.000,– Euro auszugehen.
c)
Der Beklagte hatte jedenfalls Unkosten in Höhe von 11,– Euro.
Bereits letztgenannter Umstand in Verbindung mit der ausführlichen Beschreibung des Motorrades im Angebot macht keinen Sinn, wenn der Beklagte vor hatte das Motorrad quasi zu verschenken. Zusammen mit den oben unter a) und b) genannten Umständen kann bei verständiger Betrachtungsweise nur der Schluss gezogen werden, dass. der Beklagte entsprechend seinem Vorbringen das Motorrad im Wege der Versteigerung zu einem deutlich höheren Preis anbieten wollte, und nicht – wie versehentlich ausgewiesen – zu einem Sofortkaufpreis von nur 1,– Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die weitere Nebenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 711 S. 1, 709 1 ZPO.
Streitwert: 1.000,– Euro.