LG Hof
Az.: 22 S 10/02
Urteil vom 26.04.2002
Das Landgericht Hof hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.04.2002 für Recht erkannt:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Das Berufungsgericht geht wie das Eingangsgericht davon aus, dass ein Vertragsschluss nicht gemäß § 156 BGB erfolgt ist, da es an einem Zuschlag auf das Gebot des Beklagten hin fehlt.
Ein Kaufvertrag dürfte vielmehr durch das online abgegebene Höchstgebot des Beklagten einerseits und die im Freischalten der Angebotsseite liegende Erklärung des Klägers zustande gekommen sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger hierbei erklärte, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an.
Diese Auslegung der Parteierklärungen wird gestützt durch Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internet-Veranstalters.
Jedenfalls hat der Käufer mit Schreiben vom 27.06.2001 wirksam sein Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 FernAbsG ausgeübt.
Das Fernabsatzgesetz ist gemäß § 1 FernAbsG anwendbar, da der Verkäufer Unternehmer ist. Das Widerrufsrecht ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG ausgeschlossen, da eine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB mangels Zuschlag nicht vorliegt.
Der Widerruf erfolgte rechtzeitig, da eine Unterrichtung hierüber entsprechend § 2 Abs. 2 und 3 FernAbsG nicht erfolgte und die Ware sich noch unstreitig beim Verkäufer befindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das jüngste Urteil des BGH (NJW 2002, 363ff) eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erforderlich ist.