von RA Dr. jur. Christian Gerd Kotz
II. Die häufigsten Betrugsmaschen
III. Bei Verdacht auf Betrug – Wie soll man sich verhalten?
IV. Widerrufs- und Rückgaberechte etc. bei eBay-Käufen
V. Sachmangelhaftung bei Internetauktionen z.B. bei eBay
I. Einführung:
Zum Thema „Wie kann man sich vor Betrügereien bei eBay schützen“, gab ich (RA Dr. Christian Kotz) am 17.12.2003 ein Interview in der Aktuellen Stunde in WDR 3. Dies möchte ich nunmehr zum Anlaß nehmen auch Sie über die rechtlichen und tatsächlichen Probleme im Rahmen einer Internetversteigerung und die möglichen Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.
1. Betrugsschäden bei eBay betreffen nach offiziellen Angaben lediglich unter 0,1% der Gesamtverkäufe. Sie führen jedoch zu Schäden, die 3% des Gesamterlöses bei eBay ausmachen. Dies zeigt, dass Betrügereien in der Regel bei Auktionen mit teuren Gütern gemacht werden.
Nach einer Statistik des Landeskriminalamtes Sachsen ist die Zahl der angezeigten Betrugsfälle im Bundesland Sachsen im Jahre 2003 um 132,8 % gestiegen. Von 990 Fällen im Jahr 2002 stiegen die Betrugsfälle auf 2.305, der daraus resultierende Schaden belief sich auf 474.000 Euro. Die Polizeidirektion München meldet 2-3 eBay Betrugsfälle pro Tag. Auch im Bundesland NRW sind Betrügereien weit verbreitet. Da wir sowohl Powerseller als auch viele eBay-Käufer vertreten, lässt sich sagen, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer sehr ideenreich sind, sich gegenseitig zu übervorteilen. Strafanzeigen führen häufig nicht zum Erfolg, da die zuständigen Staatsanwaltschaften die Verfahren überwiegend sehr schnell einstellen.
Dies zeigt schon die potentielle Gefahr, die man bei einer Internetauktion eingehen kann. Einen finanziellen Verlust erleiden auch häufig Käufer von Gütern mit einem geringen Warenwert bis zu 25 Euro, da hier der Käuferschutz von eBay nicht greift. Beim eBay-Käuferschutz trägt man insoweit eine „Selbstbeteiligung“ von 25 Euro. „Ersteigert“ man einen Gegenstand, der lediglich 45 Euro kostet, würde man im Rahmen des eBay-Käuferschutzes lediglich 20 Euro erstattet bekommen.
Auch sollte man sich nie zu Geschäften „unter der Hand“ überreden lassen, da man bei diesem überhaupt keine Sicherheit hat.
2. Viele Gewerbetreibende glauben, dass sie bei Internetauktionen sich im rechtsfreien Raum befinden und gesetzliche Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche nicht erfüllen müssten. Auch hierzu möchte ich Sie eingehend informieren, damit Sie wissen, welche Ansprüche Ihr „Gutes Recht“ sind.
II. Die häufigsten Betrugsmaschen:
Zunächst möchte ich Sie über die häufigsten Betrugsmaschen informieren und wie Sie sich am besten vor diesen schützen:
1. Vorkassetrick: Dies ist die häufigste Betrugsmasche. Der Käufer „ersteigert“ oder kauft einen Artikel per „Sofort-Kauf“ und es wird Vorabüberweisung oder Bargeldversand vereinbart. Der Käufer überweist oder verschickt das Geld und erhält jedoch keine Ware. Bei Vorabüberweisungen oder Bargeldversand ist gerade bei höheren Summen (ab ca. 200 Euro) Vorsicht geboten. Zahlen Sie auch nie per Vorkasse auf ein Konto, wenn der Name des Verkäufers nicht mit dem des Kontoinhabers übereinstimmt oder sonstige Ungereimtheiten aus den Angaben des Verkäufers hervorgehen. Zwar mag es gute Gründe für eine andere Kontoverbindung geben, diese sollte man sich aber auf jeden Fall eingehend erklären sich. Kontaktieren Sie den Verkäufer vor jeder Vorkassezahlung und prüfen sie möglichst am Telefon, ob der Vertragspartner vertrauenswürdig erscheint. Reagiert der Verkäufer nicht auf E-Mails oder Telefonanrufe sollte man am besten kein Geld per Vorkasse überweisen bzw. versenden.
Wenn möglich bezahlen Sie statt per Vorkasse per Lastschrift oder Kreditkarte. Diese Zahlungsmethoden lassen sich leichter rückgängig machen als Zahlungen per Vorkasse. Ferner bietet eBay auch ein Treuhandsystem der Firma iloxx an. Der Käufer überweist dabei sein Geld auf ein Treuhandkonto. Der Treuhänder leitet es erst an den Verkäufer weiter, wenn der Käufer seine Ware bekommen hat und keine Mängel oder Sonstiges feststellen konnte. Allerdings müssen beide Handelspartner damit einverstanden sein; weigert sich der Verkäufer das Geschäft über den Treuhandservice abzuwickeln, sollte man vom Kauf Abstand nehmen. Zum Treuhandservice später noch mehr.
2. Falscher Treuhänder: Auch dies ist eine neuere Masche. In diesen Fällen macht der Verkäufer dem Käufer einen „Treuhändervorschlag“. Es wird eine Person XY oder ein ominöser Treuhänder aus dem Internet vorgeschlagen, der als Treuhänder fungieren soll. Sie sollten insoweit immer nur den von eBay angebotenen Treuhandservice in Anspruch nehmen.
3. Der Verpackungs-/Gehäusetrick: Es wird lediglich eine leere Verpackung oder z.B. ein Computergehäuse mit Mainboard ohne Komponenten bei eBay zum Verkauf angeboten. In der Beschreibung wird dann der komplette Text der Verpackung bzw. das Handbuch des Mainboards wiedergegeben, so dass der Käufer den Eindruck vermittelt bekommt, er würde die Verpackung samt früherem Inhalt oder einen vollständigen Computer ersteigern. Die Verwunderung ist groß, wenn man auf einmal nur die leere Verpackung oder ein fast leeres Computergehäuse zugesandt bekommt. Man geht daraufhin den Text noch einmal durch und muss feststellen, dass in der seitenlangen Beschreibung des Produktes ganz versteckt der Hinweis war, dass nur die Verpackung bzw. nur Teilprodukte, nicht aber das Produkt bzw. der vollständige Computer selbst zum Verkauf steht.
Keine Angst, Sie können diese Geschäfte wegen arglistiger Täuschung gemäß § 138 BGB anfechten und den gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe der Verpackung bzw. der Teilkomponenten zurückerstattet verlangen. Zeigt der Verkäufer jedoch keine Bereitschaft zur Rückabwicklung des Kaufvertrages, bleibt leider nur noch der Weg zum Anwalt oder zum Gericht.
4. Der Versandkostentrick: Der Verkäufer bietet ein Produkt sehr günstig an, er fordert dafür lediglich eine Versandkostenpauschale in Höhe von z.B. 1.000 Euro (kein Scherz!). Eine Selbstabholung ist natürlich nicht möglich, da der Verkäufer ein „vielbeschäftigter Geschäftsmann“ ist. Dieses Geschäftsgebaren verstößt jedoch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Bei der Anmeldung zu eBay haben Sie und der Verkäufer sich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen, die ungewöhnlich hohe Versandgebühren untersagen. Ferner sind solch hohe Versandkosten, die durch nichts begründet sind, als sittenwidrig gem. § 138 BGB anzusehen.
5. Der Preistreibertrick: Sie haben das Glück, niedrig auf einen hochwertigen Artikel zu bieten. Doch plötzlich kurz vor Ende der Auktion treibt ein sog. „Scheinbieter“ den Preis in die Höhe. In diesen Fällen bietet der Verkäufer selbst unter einem Decknamen mit, oder er lässt Freunde mitbieten. Auf einmal löst sich der Traum vom Schnäppchen in Luft auf. Wird der „echte Bieter“ vom Scheinbieter überboten, wird der Scheinbieter häufig mit dubiosen Begründungen auf einmal von der Auktion ausgeschlossen und Sie sind der „glückliche!?“ Gewinner. Wird der Scheinbieter nicht von der Auktion ausgeschlossen, so bleibt dem Verkäufer nichts anderes übrig, als den gleichen Artikel noch einmal anzubieten. Auf jeden Fall sollte man sich den Verkäufer immer genauer anschauen. Gehen Sie auf die Funktion „Suchen“, „Verkäufer“, „beendete Angebote bis 4 Wochen“. Nunmehr sehen Sie die letzten Angebote des Verkäufers. Taucht bei einer Vielzahl der Angebote immer wieder der gleiche Käufer auf, so sollten Sie vorsichtig sein und lieber von diesem Verkäufer Abstand nehmen. Auch das Hochbieten durch sog. Scheinbieter ist bei eBay nach den AGBs verboten („Es ist dem Anbieter während der Angebotsdauer untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben“). Es ist jedoch häufig sehr schwierig ein Hochbieten zu beweisen. Ob ein Hochbieten den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder einer Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt und vielleicht sogar zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer führen kann, ist bisher noch nicht ausgeurteilt worden.
6. Bewertungstrick: Jeder der bei eBay schon einmal einen Artikel gekauft oder verkauft hat, kennt das Problem der Bewertungen. Bei neuen „eBay-Nutzern“ ist jeder Käufer oder Verkäufer erst einmal vorsichtig.
a. Genau hier wird angesetzt. Zunächst werden viele billige Artikel versteigert oder es werden sich mit Scheinauktionen viele positive Beurteilungen gesammelt. Hat man nunmehr einen guten Leumund, werden auf einmal teure Artikel verkauft, die oft nicht geliefert werden.
Überprüfen Sie daher, anhand der eBay-Angaben über den jeweiligen Verkäufer, wie lange er schon Mitglied ist, welche Artikel er verkauft hat und welche Personen ihn bewertet haben. Ist er bereits ein langjähriges Mitglied und hat Bewertungen von vielen unterschiedlichen Käufern, so spricht dies für den Verkäufer. Jedoch können Sie auch von neuen „eBayern“ Artikel kaufen; in diesen Fällen sollten Sie jedoch auf Abholung gegen Barzahlung bestehen. Ist dies aufgrund der Entfernung nicht möglich, versuchen Sie den Verkäufer anzurufen um ein persönliches Bild von diesem zu erhalten.
b. Doch Vorsicht, eBay-Profile und Bewertungen lassen sich auch mit einem einfachen Trick fälschen. Der Verkäufer fügt beim Erstellen seines Angebotes ein kleines Javascript an den Beschreibungstext an. Wenn Sie sich nun diesen Artikel anschauen, führt Ihr Browser das Javascript automatisch aus. Es tauscht dabei die Daten in dem eBay-Profil des Verkäufers nach Belieben aus. Nur wer Javascript in seinem Browser abschaltet, sieht das echte Bewertungsprofil des Verkäufers. Mit diesem Trick können sämtliche Verkäuferdaten manipuliert werden. Diese Lücke im Sicherheitssystem soll jedoch von eBay mittlerweile geschlossen worden sein.
c. Auch kann man in den Suchmaschinen (z.B. Google etc.) nach dem Verkäufernamen oder zu dessen eBay- Pseudonym recherchieren. Häufig findet man viele geprellte Käufer, die vor einem bestimmten Verkäufer warnen. eBay bietet auch einige Foren an, in denen man nach Ratschlägen suchen kann.
7. Gebrauchte oder alte Ware als Neu verkauft: Der Verkäufer bezeichnet den Artikel in der Auktionsbeschreibung als „neu“ oder „neuwertig“. Wenn Sie dann den ersteigerten Artikel erhalten, stellen Sie jedoch genau das Gegenteil fest. Der ersteigerte Artikel weist erhebliche Gebrauchsspuren auf oder ist anderweitig beschädigt. Sie sollten immer erst einmal im Vorfeld bestehende Unklarheiten über den Verkaufsgegenstand klären. Reagiert der Verkäufer nicht auf Ihre Anfragen, sollten Sie vom Kauf Abstand nehmen.
In Nachhinein haben Sie diverse Möglichkeiten, Sie können Nacherfüllung verlangen, den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder sogar Schadensersatz vom Verkäufer verlangen (vgl. hierzu § 437 BGB). Diese Ansprüche kann der Verkäufer auch nicht durch eine sog. „Privatauktion“ ausschließen, wenn er Ihnen zuvor eine bestimmte Zusage über den Artikel gemacht hat. Bzgl. Ihrer Ansprüche bei mangelhaften Artikeln vgl. Sie unten Punkt IV.
8. Identitätsdiebstahl: In diesen Fällen sucht ein Dritter Ihren Namen aus dem Telefonbuch oder aus dem Impressum Ihrer Website heraus oder er hackt Ihre Identität bei eBay und nutzt diese für Verkäufe oder Käufe bei eBay. Nutzt der Unbekannte sein eigenes Bankkonto haben Sie insoweit Glück, da man ihn so identifizieren kann. Stellen Sie einen Identitätsdiebstahl fest, so müssen Sie sofort handeln. Informieren Sie sofort eBay und lassen Ihre Mitgliedschaft sperren. Ferner müssen Sie sofort die Polizei informieren und Strafanzeige gegen Unbekannt stellen. Nehmen Sie Kontakt mit den Verkäufern oder Käufern auf und klären Sie den Identitätsdiebstahl auf.
Können Sie nachweisen, dass Sie die Käufe bzw. Verkäufe nicht getätigt haben, so sind keine für Sie bindenden Kaufverträge zustande gekommen. Nach den AGBs von eBay nimmt der Käufer das Angebot des Verkäufers durch sein Gebot an. Es fehlt insoweit an den zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, dem Angebot und/oder der Annahme. Der Verkäufer muss im Zweifelsfall beweisen, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Angabe einer E-Mail-Adresse und eines Passworts reichen nicht aus, um einen Vertragsabschluss im Internet nachzuweisen (vgl. z.B. Amtsgericht Erfurt, Az.: 28 C 2354/01).
Strafrechtlich werden unter Umständen Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, wenn geprellte Käufer Strafanzeige gegen Sie oder gegen „unbekannt“ erstattet haben. Hier müssen Sie Ruhe bewahren.
III. Bei Verdacht auf Betrug – Wie soll man sich verhalten?
1. Haben Sie die ersteigerte Ware bezahlt und wird diese nicht geliefert, kann es hierfür viele Gründe geben; man muss nicht gleich mit dem Schlimmsten rechnen. Liefert der Verkäufer nicht, so sollten Sie nachfolgende Schritte unternehmen:
- Dem Verkäufer eine Frist von 7 Werktagen zur Lieferung der ersteigerten Ware setzen und mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag und mit Schadensersatzforderungen drohen,
- Nach erfolglosem Fristablauf sollten Sie gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und diesem eine Frist von 7 Werktagen zur Rücküberweisung setzen,
- Kommt der Verkäufer dieser Frist wider erwarten nicht nach, können Sie unter Umständen das eBay-Käuferschutzprogramm in Anspruch nehmen. eBay zahlt als Ausgleich für vom Käufer erworbene und bezahlte Artikel bis zu 200,00 Euro (300,00 Euro wenn der Käufer im Besitz der eBay Visa Card ist) abzüglich einer Selbstbeteiligung von 25,00 Euro (d.h. Sie haben z.B. 211,00 Euro an den Käufer bezahlt, so erstattet Ihnen eBay 200,00 abzüglich 25,00 Euro Selbstbeteiligung. Ihr Verlust liegt mithin dann nur noch bei 36,00 Euro [= 11,00 + 25,00]. Bei gekauften Artikeln unter einem Wert von 25,00 Euro erhalten Sie mithin keinen Ausgleich). Auf diesen Ausgleich gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch! Das Käuferschutzprogramm kann in Anspruch genommen werden, wenn Sie einen ersteigerten Artikel bezahlt, ihn aber nicht erhalten haben. Ferner wenn Sie zwar den ersteigerten Artikel erhalten haben, dieser jedoch im Wert nicht der Beschreibung entspricht (z.B. eine vergoldete Kette anstatt einer Goldkette). – Weitere Informationen zu den Voraussetzungen erhalten Sie auf der Homepage von eBay.
- Man sollte Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen den Verkäufer stellen.
- Bekommt man seinen Verlust nicht durch den eBay-Käuferschutz ersetzt, sollte man einen Mahnbescheid gegen den Verkäufer erwirken, um seine Ansprüche notfalls per Gerichtsvollzieher durchsetzten zu können.
2. Welche goldenen Regeln sollte man beachten?
a. Nur „kleine“ Beträge überweisen: Überweisen Sie nur Beträge bis 200,00 Euro ohne das Sie den Verkäufer kennen. Holen Sie teure Waren lieber gegen Barzahlung ab.
b. Treuhandservice: Möchten Sie den Artikel nicht abholen, da der Verkäufer zu weit entfernt wohnt, so nutzen Sie am besten den von eBay angebotenen Treuhandservice. Beim Treuhandservice überwacht der Treuhänder die Zahlungsabwicklung. Der Käufer überweist das Geld an den Treuhänder. Der Treuhänder meldet dem Verkäufer den Geldeingang. Der Verkäufer versendet daraufhin die Ware an den Käufer. Der Käufer meldet daraufhin dem Treuhänder den Empfang der mangelfreien und vereinbarten Ware. Der Treuhänder überweist daraufhin das Geld an den Käufer. Beide Parteien müssen sich jedoch darüber einig sein, dass der Treuhandservice in Anspruch genommen wird. Bei einem Kaufpreis bis 500 Euro kostet der Treuhandservice z.B. 5,00 Euro, bei einem Kaufpreis bis 1.000,00 Euro kostet er 10,00 Euro.
c. Vergleich der Auktionen: Vergleichen Sie sorgfältig die bisherigen Auktionen des Verkäufers. Was wurde vorher verkauft. Verkaufte der Verkäufer vorher z.B. Glasperlen und nun hochwertige Fernseher – dann Vorsicht!
d. Lieferzeiten: Welche Lieferzeit gibt der Verkäufer an. Muss er den Artikel erst selbst noch einkaufen? Hier sollten Sie einen festen Lieferzeitpunkt vereinbaren. Liefert der Verkäufer nicht zum vereinbarten Termin, so behalten Sie sich den Rücktritt vom Kaufvertrag vor.
e. Bewertungen: Vergleichen Sie bei den Bewertungen die Namen der Käufer. Tauchen immer wieder die gleichen Namen auf, so seien Sie vorsichtig. Man sollte bei Ungereimtheiten vor dem Bieten Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen und nachfragen. Kann der Verkäufer keine schlüssigen Antworten geben, so sollte man von der Auktion lieber Abstand nehmen.
IV. Widerrufs- und Rückgaberechte bei eBay als Käufer und Rechte des Verkäufers:
Auch bei Internetauktionen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zum Kaufrecht sowie die Regelungen zum Fernabsatz- und zum Verbrauchsgüterkauf.
1. Allgemein – zustande kommen des Kaufvertrages bei Internetauktionen:
Nach mittlerweile anerkannter Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2002, 363; OLG Hamm NJW 2001, 1142) stellt der bei einem Internetauktionshaus (z.B. bei eBay) eingestellte Angebotstext ein Angebot oder eine antizipierte Annahme des Einstellers dar. Der Kaufvertrag kommt wirksam mit dem Bieter zustande, der bei Ablauf der „Auktion“ das höchste Gebot abgegeben hat. Die Klausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen zwischen Versteigerer (z.B. eBay) und dem Verkäufer „mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande“ verstößt auch nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. Verstoß gegen § 307 BGB) und ist daher wirksam.
2. Widerrufs- und Rückgaberechte bei Internetauktionen nach dem Fernabsatzgesetz?
Bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 b BGB steht einem Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.
a. Fernabsatzverträge sind gem. § 312 b BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer (gem. § 14 BGB) und einem Verbraucher (gem. § 13 BGB) über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (z.B. über das Internet). Ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Verbraucher ist gemäß § 13 BGB eine natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zum Zwecke des privaten Konsums abschließt. Problematisch ist insoweit häufig die Frage, ob der Verkäufer nun Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist oder nicht. Allein aus der Tatsache, dass der Verkäufer viele „Versteigerungen“ vorgenommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass er ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Ist der Verkäufer ausgewiesener „Powerseller“, hat er einen eigenen „Shop“ oder sind Hinweise auf eine Firma (Anschrift, Telefonnummern etc.) vorhanden, so kann man davon ausgehen, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt. Auch ein Verbraucher kann zum Unternehmer im Sinne von § 14 BGB werden, wenn er „gewerbliche Verkäufe“ tätigt (z.B. zum Nebenerwerb). Anhaltspunkte für eine Nebenerwerbstätigkeit lassen sich z.B. aus den Bewertungen des Verkäufers ablesen. Wurden in kurzer Zeit sehr viele, insbesondere gleichartige Verkäufe vorgenommen, so ist dies ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers kommt es insoweit nicht an. Auch eine bloße Nebenerwerbstätigkeit fällt mithin unter § 14 BGB.
b. Bei einer Internetauktion handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. In der Rechtsprechung ist lediglich umstritten, ob einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Denn in § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB heißt es insoweit, dass das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen besteht, „die in Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden“. Vielfach wurde und wird die Ansicht vertreten, bei Internetauktionen handele es sich um Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB.
Diese Ansicht ist jedoch rechtlich nicht zu halten, da der Ausschlusstatbestand des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB explizit nur Versteigerungen nach § 156 BGB erfasst. Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB sind lediglich solche, bei denen der Vertrag durch ein Gebot eines Teilnehmers und den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. Dies ist gerade bei den Internetauktionshäusern nicht der Fall. Denn bereits der BGH führte in seinem bekannten „Passat-Urteil“ bei Ricardo (vgl. hierzu NJW 2002, 363 [364]) aus, dass ein Vertragsschluss nach § 156 BGB ausscheidet, weil auf das Angebot des Käufers kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von Ricardo an den Käufer, er habe den „Zuschlag“ erhalten, enthielt nämlich keine entsprechende Willenserklärung von Ricardo und bezog sich auch nicht auf eine solche. Der BGH läßt es in diesem Urteil, jedoch offen, ob eine Internetauktion eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB ist bzw. dies wirksam abbedungen wurde durch die AGBs.
Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelte Internetauktionen (die § 156 BGB und § 34b GeWO ausschließen) fallen nicht unter die Ausnahme von § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB (vgl. AG Kehl, NJW-RR 03, 1060).
Internetauktionen fallen mithin (nach der hier vertretenen Rechtsauffassung) vollständig unter das Fernabsatzgesetz. Dies gilt vor allem auch für Internetauktionen, die durch einen „Sofortkauf“ beendet wurden. Hier tritt die Frage, ob es sich um eine Auktion im Sinne von § 156 BGB handelt gar nicht auf, da in diesen Fällen ein „ganz normaler“ Kaufvertrag geschlossen wird.
Die Informationspflichten des Unternehmers, vorallem die nach der BGB-InfoV 1 (z.B. Identität des Anbieters, seine ladungsfähige Anschrift, Preisangaben, Liefer- und Versandkosten, Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, Angaben über Widerrufs- und Rückgaberechte, Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, Kündigungsfristen bei Dauerschuldverhältnissen etc.), gelten für alle Versteigerungen im Fernabsatz, gleichgültig nach welchen rechtlichen Grundsätzen sie ablaufen.
c. Einem Verbraucher als Käufer steht mithin bei einer Internetauktion eines Unternehmers ein Widerrufsrecht von 2 Wochen gem. § 312 d Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB zu. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der erhaltenen Ware innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Zur Fristwahrung genügt insoweit die rechtzeitige Absendung der Ware. Über dieses Widerrufsrecht ist der Verbraucher als Käufer in „Textform“ zu informieren (vgl. § 355 Abs. 2 BGB). Der Begriff der „Textform“ ist in § 126b BGB definiert; hiernach muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar sein.
Die Informationspflichten des Unternehmers gelten für alle Versteigerungen für die das Fernabsatzgesetz gilt, gleichgültig nach welchem rechtlichen Grund sie ablaufen. Mithin z.B. für alle eBay-Auktionen eines Unternehmers.
Das Widerrufsrecht von 2 Wochen beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat, die ihm seine Widerrufs- oder Rückgaberechte deutlich macht. Wird dem Käufer erst nach Vertragsschluss die entsprechende Belehrung erteilt, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wird der Käufer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß vom Unternehmer informiert, so hat er ein „unendliches“ Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB (Fassung ab 01.11.2002), bis er „ordnungsgemäß“ vom Unternehmer informiert wird (bis zum 01.11.2002 galt ein Widerrufsrecht von max. 6 Monaten – jedoch geändert durch das OLG Vertretungsänderungsgesetz Art. 25 – BGBl. I S. 2850 ff. [2857]). Wird der Käufer dann nachträglich vom Unternehmer ordnungsgemäß unterrichtet, beginnt ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung ein einmonatiges Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 2 Satz BGB.
Bei eBay weisen leider die wenigsten Unternehmer ordnungsgemäß auf das bestehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Käufers hin. Häufig wird sogar behauptet, dass es ein solches bei Internetversteigerungen nicht gibt. Im schlimmsten Fall, wird man vom Unternehmer am Telefon sogar noch beschimpft, wenn man von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht gebrauch macht. Hiervon sollten Sie sich jedoch nicht abschrecken lassen.
d. Das Widerrufsrecht besteht nach § 312 d Abs. 4 BGB nicht für Waren, die an die Käuferwünsche angepaßt wurden, die nicht zur Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können. Es besteht ferner nicht bei der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, wenn diese durch den Käufer entsiegelt wurde. Wurde vom Verkäufer keine Versiegelung vorgenommen, so besteht selbstverständlich ein Widerrufsrecht des Käufers.
e. Bis zur Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts ist der geschlossene Kaufvertrag schwebend wirksam, so daß während der laufenden Widerspruchsfrist ein wirksamer Kaufvertrag besteht. Erst die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts lässt den Vertragsschluss entfallen und ein Rückabwicklungsverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB entstehen.
Nach Ausübung des Widerrufsrechts ist der Käufer zur Rücksendung des Kaufgegenstandes verpflichtet, wenn die Sache per Paket versandt werden kann. Die Kosten für die Rücksendung und die Gefahr des Untergangs des Kaufgegenstands trägt bei Widerruf bzw. Rückgabe der Unternehmer. Beträgt der Kaufpreis lediglich bis zu 40 Euro, so kann der Unternehmer mit dem Käufer vereinbaren, dass dieser die Kosten für die Rücksendung trägt (geht z.B. auch über AGBs, wenn diese durch den Käufer anerkennt wurden). Entspricht die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware, so muss der Unternehmer in jedem Fall die Rücksendekosten tragen.
f. Sendet der Käufer die gekaufte Sache zurück, so muss er für eine Verschlechterung, die aufgrund der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der gekauften Sache eingetreten ist, Wertersatz leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss vom Unternehmer hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. § 357 Abs. 3 BGB). Der Käufer muss vom Unternehmer auch darauf hingewiesen werden, wie er die drohende Wertminderung vermeiden kann. Verschlechterungen die allein auf die Prüfung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, begründen keine Wertersatzpflicht des Käufers. Durch eine Ingebrauchnahme treten vor allem bei Bekleidung und Fahrzeugen erhebliche Wertminderungen ein.
Der Käufer muss auch Wertersatz leisten, wenn er die Verschlechterung oder den Untergang der Kaufsache durch einfache Fahrlässigkeit (= Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) verursacht hat oder diese durch Zufall eingetreten ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig, z.B. durch eine formell nicht ordnungsgemäße Belehrung, Kenntnis erlangt hat.
Infolge eines wirksamen Widerrufs hat der Unternehmer keinen Anspruch mehr auf den mit dem Vertrag erstrebten Gewinn. Bei der Ermittlung des Wertersatzes muss daher das Entgelt um die Gewinnspanne gekürzt werden.
Die Geltendmachung weitergehender Schäden durch den Unternehmer gegenüber dem Käufer sind nach § 357 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.
V. Sachmangelhaftung bei Internetauktionen z.B. bei eBay
1. Einführung:Wie bereits zuvor erwähnt handelt es sich bei Internetauktionen, sei es ein „Sofortkauf“ oder eine „Ersteigerung“ um ganz normale Kaufverträge.
a. Es gelten daher bzgl. der Haftung des Verkäufers für Sachmängel die „normalen“ gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts.
b. Dies gilt auch für Sofortkäufe oder Ersteigerungen über das Internet, bei denen der Verkäufer ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und der Käufer ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.
(Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist jeder, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hierunter fallen auch branchenfremde Geschäfte oder Nebentätigkeiten. Bei einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist das Rechtsgeschäft weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen.)
Bei diesen sog. „Verbrauchsgüterkäufen“ gem. § 474 BGB kann der Unternehmer die gesetzlichen Regelungen zur Sachmangelhaftung nicht zum Nachteil des jeweiligen Verbrauchers abändern (vgl. § 475 BGB). Der Unternehmer kann auch nicht die Sachmangelhaftungsfrist von 2 Jahren bei Neuware und 1 Jahr bei gebrauchten Gütern zum Nachteil des Verbrauchers abändern (vgl. § 475 Abs. 2 BGB). Dies ist lediglich dann möglich, wenn der Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird (z.B. per AGBs ein Haftungsausschluss vereinbart wird).
2. Vorliegen eines Sachmangels:
a. Voraussetzung für eine Sachmängelhaftung ist, dass zwischen Käufer und Verkäufer ein Kaufvertrag geschlossen wurde und dass der Kaufgegenstand bei „Gefahrübergang“ einen Sachmangel aufweist.
In Betracht kommen als Sachmängel eine Beschaffenheitsabweichung (vgl. b), ein Montagefehler (vgl. c) oder eine Falsch- und/oder Zuweniglieferung (vgl. d).
Die Gefahr geht vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die verkaufte Sache an diesen übergeben wird (vgl. § 446 Satz 1 BGB). Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers den Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (dies ist in der Regel der Wohnsitz des Verkäufers), so muss der Verkäufer den Kaufgegenstand nur ordnungsgemäß verpackt etc. der Transportperson übergeben (vgl. § 447 Abs. 1 BGB). Mit der Versendung vereinbaren die Vertragsparteien eine sog. „Schickschuld“. Wird nun der Kaufgegenstand beim Transport zerstört oder beschädigt, ohne dass dies der Verkäufer verschuldet hat, so muss der Käufer dem Verkäufer den vollen Kaufpreis bezahlen. § 447 BGB findet jedoch nicht auf Verbrauchsgüterkäufe Anwendung. Versendet ein Unternehmer an einen Verbraucher einen Kaufgegenstand, so trägt der Unternehmer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung während des Transports. § 447 BGB findet keine Anwendung bei Geschäften unter Unternehmern oder unter Verbrauchern, d.h. ersteigern Sie z.B. bei eBay einen Artikel von einem Verbraucher, so muss dieser den Kaufgegenstand nur nachweislich einem Transportunternehmen (z.B. Post etc.) zum Versand übergeben haben. Kommt der Kaufgegenstand nun bei Ihnen nicht an und haben Sie keinen versicherten Versand vereinbart, so müssen Sie trotzdem den vollen Kaufpreis an den Verkäufer zahlen. Achten Sie daher immer darauf, auf einen versicherten Versand zu bestehen oder eine sog. „Bringschuld“ mit dem Verkäufer zu vereinbaren, d.h. der Verkäufer muss den Kaufgegenstand Ihnen an Ihrem Wohnsitz übergeben. Bedient sich der Verkäufer hierzu eines Transportunternehmens und wird der Kaufgegenstand während des Transports nun zerstört oder kommt er nicht an, trägt der Verkäufer dieses Risiko (sog. „Preisgefahr“).
b. Der Kaufgegenstand muss bei „Gefahrübergang“ auf den Käufer die vereinbarte Beschaffenheit haben (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).
aa. Unter „Beschaffenheit“ fällt jede Eigenschaft und jeder dem Kaufgegenstand anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand (z.B. neu, neuwertig oder gebraucht, Größe, Gewicht, Alter, Herstellungsmarkt [Grauimport], Herstellungsmaterial, Motorkraft, Energieverbrauch, Kilometerleistung etc.). Mithin fällt jede der Sache „anhaftende“ Eigenschaft hierunter. Hierunter fallen auch das Eigentum an der verkauften Sache bzw. deren Wert oder der Preis selbst (dies ist jedoch teilweise umstritten!).
bb. Diese Beschaffenheit muss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bei Kaufvertragsschluss vereinbart worden sein. Normalerweise legt der Verkäufer die Beschaffenheit des Kaufgegenstands in der Artikelbeschreibung dar. Die Artikelbeschreibung stellt dann bereits eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Die Beschaffenheitsvereinbarung kann auch nachträglich nach Abschluss des Kaufvertrages noch erweitert werden.
Z.B. wenn der Käufer bei einer Auktion bzw. nach der Ersteigerung Bedenken hat, ob es sich um ein Original oder ein Plagiat handelt. Er kann sich von dem Verkäufer nach Vertragsschluss bestätigen lassen, dass es sich um ein Original handelt. Bestätigt dies der Verkäufer und stellt sich später heraus, dass der Kaufgegenstand doch ein Plagiat ist, so ist die vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstands ein Original und es liegt mithin ein Sachmangel vor.
Die Angaben des Verkäufers im Verkaufstext bzw. Angebotstext stellt den Normalfall einer Beschaffenheitsvereinbarung dar. Bzgl. der Auslegung der diesbezüglichen Äußerungen und Angaben gibt es in der Praxis die größten Auseinandersetzungen. Häufig übertreibt der Verkäufer mit seinen Anpreisungen bewusst oder unbewußt. So wird z.B. ein altes und gebrauchtes Mobilfunktelefon als „neuwertig“ angepriesen, obwohl das Display schon völlig zerkratzt ist und der Akku einen „Memoryeffekt“ aufweist und ausgetauscht werden muss.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann auch konkludent durch entsprechendes Handeln, stillschweigend, durch Verkehrsübung oder durch einen Handelsbrauch zustande kommen. Dies hängt jedoch stark von dem jeweiligen Einzelfall ab, so dass hierauf nicht weiter eingegangen wird.
cc. Wurde bei Abschluss des Kaufvertrages keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer getroffen, so muss sich der Kaufgegenstand zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignen (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), d.h. es muss vertraglich eine bestimmte Verwendbarkeit des Kaufgegenstands vorausgesetzt werden. Hierfür reicht es aus, das der Käufer dem Verkäufer erklärt, dass er den Kaufgegenstand für einen bestimmten Zweck erwerben will (z.B. Lebensmittel zum Verzehr – das Verfallsdatum darf nicht abgelaufen sein; Computer mit bestimmter Leistungsfähigkeit für Videobearbeitung – darf kein veraltetes leistungsschwaches Gerät sein; Ersatzteil für einen Gegenstand – dieses muss zum Typ passen und funktionsfähig sein).
dd. Wurde weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch ein besonderer Verwendungszweck zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart, so muss sich der Kaufgegenstand zur/zum gewöhnlichen Verwendung/Gebrauch eignen (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Er muss ferner Beschaffenheiten aufweisen, die bei Kaufgegenständen gleicher Art üblich sind und die ein Durchschnittkäufer erwarten konnte. Der Kaufgegenstand ist mithin dann mangelfrei, wenn er sich für Zwecke eignet und die Beschaffenheiten hat, die Waren der gleichen Art normalerweise haben (z.B. mit Geschirrspüler muss man Geschirr waschen können; mit einem Geländewagen muss man Steigungen fahren können; mit einem Mobilfunktelefon muss man telefonieren können etc.).
Bei dem Kauf von gebrauchten Gegenständen ist der Vergleichsmaßstab natürlich herabzusetzen. Man darf diese bzgl. der Beschaffenheit nicht mit neuen Gegenständen der gleichen Art vergleichen.
c. Montagefehler (unsachgemäß durchgeführte Montage oder mangelhafte Montageanleitungen) werden gemäß § 434 Abs. 2 BGB einem Sachmangel gleichgestellt. Solche Sachmängel sind im Rahmen von Auktionen natürlich eher unwahrscheinlich.
d. Auch eine Falsch- und/oder Zuweniglieferung stellt einen Sachmangel dar (vgl. § 434 Abs. 3 BGB).
e. Weicht der Kaufgegenstand nunmehr von der vereinbarten Beschaffenheit ab (vgl. oben b bb), oder eignet sich der Kaufgegenstand nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung (vgl. oben b cc), oder eignet sich der Kaufgegenstand nicht zur/zum gewöhnlichen Verwendung/Gebrauch (vgl. oben b dd), so liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vor.
f. Problematisch ist die Frage, wer die Mangelhaftigkeit eines Kaufgegenstands beweisen muss. Grundsätzlich gilt nämlich die Vermutung, dass der Kaufgegenstand mit der Verkäuferbeschreibung bzw. dessen Angaben übereinstimmt. Daher trägt der Käufer nach der Rechtsprechung ab Annahme/Gefahrübergang des Kaufgegenstands die Beweislast dafür, dass der Kaufgegenstand mangelhaft ist. Dies kann sehr problematisch sein, da der Verkäufer in der Praxis immer behauptet, dass sich der Kaufgegenstand z.B. bei Versand an den Käufer in vertragsgemäßem Zustand befunden hat. Nur in offensichtlichen und gravierenden Fällen kann er sich hierauf nicht berufen. Kommt der Kaufgegenstand z.B. zerbrochen oder mit einem technischen Defekt bei dem Käufer an, so muss dieser beweisen, dass er vor dem Versand bereits zerbrochen war oder einen technischen Defekt aufwies. Dies ist schwierig bzw. teilweise unmöglich.
Selbst wenn der Kaufgegenstand auf dem Versandwege beschädigt wurde, ist die Rechtslage schwierig, da der Käufer keinen Vertrag mit dem Versandunternehmen hat und daher nur der Verkäufer diesem gegenüber Schadensersatzansprüche geltend machen kann. In einem solchen Fall sollte man sich die vertraglichen Ansprüche bzw. Schadensersatzansprüche des Verkäufers gegenüber dem Versandunternehmen abtreten lassen. Auch sollte man die Ware bei Anlieferung immer sofort überprüfen. Die Versandunternehmen behaupten häufig, dass sie die Ware ordnungsgemäß und ohne Beschädigungen befördert haben (selbst wenn die Verpackung zerstört oder eingedrückt wurde! Es wird dann behauptet, der Versender habe die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt).
Bei Verbrauchsgüterkäufen (vgl. hierzu oben oder § 474 BGB) ist die Sachlage jedoch anders (vgl. hierzu § 476 BGB). Hier gilt eine sog. „Beweislastumkehr“. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang wird vermutet, dass der Sachmangel bei Gefahrübergang auf den Käufer bereits vorlag. Der Verkäufer trägt die Beweislast dafür, dass ein Sachmangel bei Gefahrübergang auf den Käufer eben nicht vorlag. Ab dem 7. Monat trägt wiederum der Käufer die Beweislast dafür, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang auf ihn vorlag. Dies ist für den Käufer sehr schwierig bzw. fast unmöglich zu beweisen. Bzgl. der Abwicklung von Sachmängelfällen machen sich dies große Elektrodiscounter häufig zu nutzen!
3. Die einzelnen Rechte des Käufers bei Sachmängeln
Fortsetzung in der Kanzlei-Info 06/2004!