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Rechtsanwaltgebühren – Internetberatung:

Amtsgericht Siegen

Az.: 10 C 183/02

Urteil vom 28.10.2002


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Siegen im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 28. Oktober 2002 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 231,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2001 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Denn Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages in Höhe von 231,31 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag zu, wobei dahinstehen kann, ob sich dieser Anspruch aus § 675 (Geschäftsbesorgungsvertrag) BGB oder aus § 631 (Werkvertrag) BGB ergibt. Der Beratungsvertrag vom 02./3. November 2001 ist dadurch zustandegekommen, daß der Beklagte dem Kläger mit der Übersendung seiner Anfrage und der Bitte um Beantwortung per E-Mail ein Angebot auf Abschluß eines Beratungsvertrages gemacht hat. Diesen Antrag hat der Kläger durch die Beantwortung der Frage angenommen. Dem steht der Vortrag des Beklagten, nachdem es ihm nicht darum gegangen sei, mit dem Kläger einen Vertrag zu schließen, sondern er lediglich eine unverbindliche Gefälligkeitsäußerung erwartet habe, nicht entgegen. Die Anfrage des Beklagten ist als empfangsbedürftige Willenserklärung objektiv dass heißt nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Demgemäß ist für die Ermittlung des Rechtsbindungswillens darauf abzustellen, ob der Adressat (hier der Kläger) der Erklärung unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen seines Partners (hier des Beklagten) schließen mußte. Davon ist vorliegend bereits auf Grund der Umstände, unter denen der Beklagte seine e-mail dem Kläger zuleitete, auszugehen. Denn im Rahmen der Internetpräsentation wurden die Besucher der klägerischen Homepage darauf hingewiesen, dass unverbindliche Gefälligkeitsäußerungen nur auf Fragen erteilt werden, die im Forum gestellt werden. Dies hat der Beklagte jedoch unstreitig nicht gemacht. Zwar ist das Gericht auch der Auffassung, daß der Kläger angesichts der Struktur seiner Internetpräsentation, die durch zahlreiche sogenannte Links komplex verknüpft ist und die beim ersten Durchsehen jeglichen Kostenhinweis vermissen läßt, nicht davon ausgehen durfte, daß jeder Benutzer den Hinweis am Seitenende „Beachten Sie bitte noch folgenden Hinweis!,, anklickt. Dem Beklagten ging es aber um die Klärung eines Sachverhaltes, der eine für den Kläger erkennbar hohe wirtschaftliche Bedeutung hatte (Berechnung der Unterhaltsansprüche der Ehefrau). Dabei handelt es sich um eine Rechtsauskunft, die, das muß jedem klar sein, regelmäßig nur gegen Entgelt erfolgt. Denn es handelt sich dabei um eine komplexe Berechnung wie auch das Antwortschreiben des Klägers vom 03.11.2001 erkennen läßt. Der Beklagte ist auch nicht schutzwürdig, weil der Kläger es unterlassen hat einen deutlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit seiner Tätigkeit zu geben. Denn ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden; § 20 Abs. l 1 BRAGO begrenzt die Gebühr im Fall einer ersten Beratung auf maximal 180 € (vormals DM 350,-). Von einer unangemessenen Behandlung der Ratsuchenden übers Internet kann daher nicht ausgegangen werden.

Es ist nun einmal allgemein bekannt, daß die Beantwortung einer Rechtsfrage durch einen Rechtsanwalt regelmäßig nur gegen eine Vergütung erwartet werden kann, eine Ausnahme von dieser Regel ist hier nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte wiederholt vorträgt, er vermöge nicht zu erkennen, daß durch das bloße „Anklicken,, einer Internetinformation ein Antrag auf Abschluß eines Beratungsvertrages zu sehen ist, muß er sich entgegenhalten lassen, daß es ja beim Anklicken nicht geblieben ist, sondern er eine umfangreiche Berechnung, zu der er die notwendigen Daten mitgeteilt hat, vom Kläger erwartete und auch bekam. Daß solche Rechtsauskünfte üblicherweise als unverbindliche Gefälligkeitsäußerungen erteilt werden, wie der Beklagte aufgrund seiner angeblich gemachten Erfahrung behauptet, ist dem Gericht nicht bekannt. Insoweit hat der Beklagte es auch vermissen lassen, seine Erfahrungen im einzelnen darzulegen. Der Vortrag ist nicht glaubhaft und entspricht auch nicht den Erfahrungen, die das Gericht gemacht hat, zumal Rechtsanwälten eine solche kostenlose Beratung auch nicht gestattet ist.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus Verzug begründet, §§ 284 ff. BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 ff. ZPO.

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