Landgericht Hamburg
Az.: 324 O 600/06
Urteil vom 27.04.2007
I. Es wird festgestellt,
1. dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch darauf zusteht, es zu unterlassen, die folgenden Äußerungen zu verbreiten:
„¼ kann dir sagen das die <leer> ne Betrügerfirma ¼ „,
„¼ dass du diesen Pennern auf den Leim gegangen bist ¼ „,
„¼ Hubschrauber-Mafia ¼ „,
„¼ Flug-Mafia-Albtraum ¼ „,
„¼ Es wurde mir bestätigt das der <leer> kein Mittel besitzt, die sie anbieten (Flugzeuge, Hubschrauber etc) ¼ „;
2. dass der Beklagten gegen den Kläger aus der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen der Beklagten gemäß der Abmahnung vom 24. Februar 2006 wegen der unter I. 1. aufgeführten Behauptungen kein Anspruch und im Übrigen wegen der Abmahnung hinsichtlich der Behauptung „¼ im Internet hab ich grad gelesen das die Firma auch schon wegen einigen dingen verklagt wurde (betrug etc.) ¼ “ ein über den Betrag von € 146,12 hinausgehender Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht zusteht.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung; insoweit darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf € 16.843,24.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten gegen ihn kein Anspruch auf Unterlassung der aus dem Klagantrag ersichtlichen Äußerungen sowie kein Anspruch auf Erstattung der zur außergerichtlichen Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehe.
Der Kläger betreibt ein Internetforum. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand nach der Handelsregistereintragung u.a. darin besteht, seinen Mitgliedern bei Krankheit und Verletzung die Rückholung mittels Luftfahrzeug zu vermitteln. Die Mitgliedschaft ist entgeltlich. Mitglieder werden u.a. in der Weise geworben, dass Werber von Haustür zu Haustür gehen und die Mitgliedschaft anbieten. In dem von dem Kläger unterhaltenen Forum – von dem es auf der Internetseite des Klägers u.a. heißt, dass es von einem Moderatorenteam regelmäßig überprüft werde (Anlage B 6) – wurden von Forumsteilnehmern Beiträge eingestellt, die sich kritisch mit dem Unternehmen der Beklagten befassten (Anlage K 1); diese enthielten u.a. die hier streitgegenständlichen Äußerungen. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, den Kläger mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 24. Februar 2006 wegen dieser Äußerungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern zu lassen; weiter verlangte die Beklagte die Erstattung der hierfür aufgewandten Rechtsanwaltskosten, die sie mit einer 1,5-Gebühr auf einen Streitwert von € 50.000,00 zzgl. Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer, insgesamt € 1.843,24 bezifferte (Anlage K 10). Die Parteien streiten über die Berechtigung dieser Abmahnung.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger aus der Abmahnung vom 24. 2. 2006 kein Unterlassungsanspruch zusteht, insbesondere nicht wegen folgender die Beklagte betreffender Behauptungen in den Foren der Internetpräsenz www…de:
„¼ im Internet hab ich grad gelesen das die Firma auch schon wegen einigen dingen verklagt wurde (betrug etc.) ¼ „
„¼ dass du diesen Pennern auf den Leim gegangen bist ¼ „
„… kann dir sagen das die <leer> ne Betrügerfirma ¼ „
„¼ Hubschrauber-Mafia ¼ „
„¼ Flug-Mafia-Albtraum ¼ „
„¼ Es wurde mir bestätigt das der <leer> kein Mittel besitzt, die sie anbieten (Flugzeuge, Hubschrauber etc) ¼ „
2. festzustellen, dass (die Beklagte) gegen den Kläger aufgrund der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Beklagten mit Schreiben vom 24. 2. 2006 wegen der unter dem Klaganspruch zu 1. aufgeführten Behauptungen in dem Internetforum www. ..de keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.843,24 € hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig (unten 1.) und zum überwiegenden Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet und insoweit abzuweisen (unten 2. und 3.).
1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht dem Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite, nachdem die Beklagte die streitigen Ansprüche ihm gegenüber erhoben hat.
2.
Die Klage ist hinsichtlich der Unterlassungsansprüche begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagten gegen ihn kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Äußerungen „¼ dass du diesen Pennern auf den Leim gegangen bist ¼ „, „… kann dir sagen das die <leer> ne Betrügerfirma ¼ „, „¼ Hubschrauber-Mafia ¼ „, „¼ Flug-Mafia-Albtraum ¼ “ und „¼ Es wurde mir bestätigt das der <leer> kein Mittel besitzt, die sie anbieten (Flugzeuge, Hubschrauber etc) ¼ “ zustünden (unten a.), im Übrigen unbegründet (unten b.), hinsichtlich der auf Erstattung der durch Abmahnung dieser Äußerungen entstandenen anteiligen Rechtsanwaltskosten infolgedessen teilweise begründet und im Übrigen unbegründet (unten 3.).
a) Der Beklagten stehen keine Ansprüche auf Unterlassung der Verbreitung der genannten Äußerungen zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) als absolute Rechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Bei der Äußerung „¼ Es wurde mir bestätigt das der <leer> kein Mittel besitzt, die sie anbieten (Flugzeuge, Hubschrauber etc) ¼ “ handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger vielleicht nicht aufgestellt, die er aber über sein Forum jedenfalls verbreitet hat. Die Verbreitung dieser Tatsachenbehauptung könnte ihm indessen nur dann verboten werden, wenn ihre Verbreitung berechtigte Interessen der Beklagten verletzen würde, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn diese Behauptung unzutreffend wäre (vgl. etwa §§ 186 StGB, 824 BGB, 4 Nr. 8 UWG).
Dass dies der Fall wäre, ist aber von der Beklagten nicht vorgetragen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, die Verbreitung dieser Äußerung aus anderen Gründen untersagen zu lassen, ist nicht ersichtlich.
Bei den weiteren Äußerungen „¼ dass du diesen Pennern auf den Leim gegangen bist ¼ „, „… kann dir sagen das die <leer> ne Betrügerfirma ¼ „, „¼ Hubschrauber-Mafia ¼ „, „¼ Flug-Mafia-Albtraum ¼ “ handelt es sich um Meinungsäußerungen, die im Lichte der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit einem Verbot nicht zugänglich sind. Um eine Meinungsäußerung handelt es sich auch bei der Äußerung „… kann dir sagen das die <leer> ne Betrügerfirma ¼ „. In dem Vorwurf, ein „Betrüger“ zu sein, kann zwar durchaus eine Tatsachenbehauptung liegen, nämlich dann, wenn dem Betroffenen damit vorgeworfen werden soll, in einem bestimmten oder mehreren bestimmten Fällen wissentlich die Unwahrheit gesagt zu haben, weil dann bei Verwendung der Vokabel „Betrug“ oder „Betrüger“ eine Behauptung über das Vorliegen einer inneren Tatsache bei dem Betroffenen aufgestellt wird. In diesem Sinne wird aber die Bezeichnung „Betrüger“ in der angegriffenen Äußerung nicht verwendet. Mit dieser Bezeichnung soll, wie mit den anderen genannten Bezeichnungen, eine Kritik geübt werden an dem Geschäftsmodell der Klägerin, die dahin geht, dass aus der Sicht des Äußernden die Leistungen, die die Klägerin ihren Kunden oder Mitgliedern anbiete, nicht dass Entgelt wert sei, das die Klägerin ihren Kunden abverlange. Bei einer solchen Kritik handelt es sich aber ersichtlich um eine subjektive Beurteilung, die der Äußernde vornimmt, und nicht – wie es die Annahme einer Tatsachenbehauptung voraussetzen würde – um eine Behauptung über Tatsachen, die im Streitfalle einem Beweise zugänglich wäre.
Zwar ist, wie sich schon aus Art. 5 Abs. 2 GG ergibt, auch die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern insbesondere durch die kollidierenden Rechte Dritter begrenzt. Ob in diese Rechte in rechtswidriger Weise eingegriffen wird, ist im Einzelfall durch eine Abwägung der miteinander kollidierenden Rechtsgüter zu bestimmen. Bei dieser Abwägung kommt es außer auf den Inhalt der Äußerungen insbesondere auch auf die Stellung der Parteien an. So muss sich ein Betroffener, der sich mit seinem Tun der Öffentlichkeit zuwendet, in weit höherem Maße der Kritik stellen, als dies bei einem Betroffenen der Fall ist, an dessen Verhalten ein berechtigtes öffentliches Interesse kaum besteht. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, dass sich durch Werbung, insbesondere durch den Einsatz von Werbern, in offensiver Weise darum bemüht, die Aufmerksamkeit größerer Kreise zu erlangen, um auf diese Weise Kunden oder Mitglieder zu gewinnen. Damit gehört sie zu dem Kreis der Personen und Unternehmen, die sich wegen ihrer Werbemethoden oder ihrer unternehmerischen Konzeption in hohem Maße der öffentlichen Kritik stellen müssen. In einem solchen Fall kommt ein Verbot von Meinungsäußerungen, in denen ein Missfallen gegenüber dem Unternehmensgegenstand oder dem Geschäftsgebaren des Betroffenen zum Ausdruck gebracht wird, nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (s. etwa BGH, Urt. v. 21. 11. 2006, GRUR 2007, S. 350 ff., 351 f.), die hinsichtlich der genannten Äußerungen nicht gegeben sind. Insbesondere fehlt es der über die Internetseite des Klägers verbreiteten Kritik nicht an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die angegriffenen Äußerungen, da die Beklagte nicht in Abrede nimmt, dass sie nicht über eigene Luftfahrzeuge verfügt, um die ihren Mitgliedern angebotenen Leistungen erbringen zu können.
b) Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit die Beklagte einen Anspruch darauf geltend gemacht hat, dass der Kläger es unterlassen möge zu verbreiten „¼ im Internet hab ich grad gelesen das die Firma auch schon wegen einigen dingen verklagt wurde (betrug etc.) ¼ „.
aa) Hinsichtlich dieser Äußerung steht der Beklagten gegen den Kläger aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG ein Anspruch auf Unterlassung zu, denn ihre Verbreitung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Beklagten.
Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz, denn es stellt einen für den Geschäftsbetrieb der Beklagten und ihre Präsentation gegenüber der Öffentlichkeit nicht unerheblichen Umstand dar, ob sie wegen angeblicher Verfehlungen verklagt worden ist oder nicht. Dass die Behauptung, sie sei verklagt worden, zuträfe, behauptet der Kläger in diesem Prozess nicht.
Der Kläger muss sich die Verbreitung dieser Äußerung auch zurechnen lassen, denn sie ist über ein von ihm unterhaltenes Internetforum verbreitet worden. Der Kläger ist hinsichtlich der Verbreitung dieser Äußerung Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, denn Störer ist jede Person, von der eine Störung von Rechten des Betroffenen ausgeht. Für die Störereigenschaft reicht – wie sich auch aus den Normen der §§ 186 StGB oder 824 BGB ergibt – das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten steht oder sie gar verfasst hat, ist danach nicht erforderlich. Auf etwaige Haftungsprivilegierungen kann sich der Kläger aufgrund der Bestimmung des – hier noch einschlägigen – § 6 Abs. 1 MDStV nicht berufen, denn es handelt sich bei der angegriffenen Äußerung um eine eigene Information, die er zum Abruf bereithält. Eigene Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht „eigene Behauptungen“ im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben. Das ist die Folge des Umstandes, dass der Inhaber der jeweiligen Internetdomain diejenige Person ist, die für die Inhalte, die über den betreffenden Internetauftritt verbreitet werden, die rechtliche Verantwortlichkeit trägt.
Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert (vgl. dazu Engels, AfP 2000, S. 524 ff., 527 zu Fußn. 53). Nur dadurch kann verhindert werden, dass sein Internetauftritt als Gewähr für die Richtigkeit der Information angesehen und deren weitere Verbreitung als zutreffende Tatsachenbehauptung gefördert wird. Dies entspricht der Konzeption für alle Angebote, über die Äußerungen verbreitet werden, die nicht ausschließlich von deren Inhaber stammen, sondern von Dritten verfasst sind, und wie sie nach der Regelung in § 54 RStV nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote, wozu auch Internetforen gehören, gelten.
bb) Die den Unterlassungsanspruch der Beklagten auslösende Wiederholungsgefahr ist aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert.
3.
Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ist die negative Feststellungsklage insoweit begründet, als festzustellen ist, dass der Beklagten gegen die Klägerin nicht ein über den Betrag von € 146,12 hinausgehender Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten zusteht.
a) Der Beklagten steht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die ihr entstanden sind, um den auf Unterlassung der Verbreitung der Äußerung „¼ im Internet hab ich grad gelesen das die Firma auch schon wegen einigen dingen verklagt wurde (betrug etc.) ¼ “ gerichteten Anspruch geltend zu machen. Denn die rechtswidrige – s. dazu soeben unter I. 2. b. aa. – Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Beklagten ist auch schuldhaft erfolgt, indem der Kläger nicht hinreichend sorgfältig geprüft hat, ob die über seinen Internetauftritt verbreitete Äußerung rechtlich zulässig ist oder nicht; auf Haftungsprivilegierungen in dieser Hinsicht kann er sich aus den genannten Gründen nicht mit Erfolg berufen.
Die Anspruchshöhe ergibt sich aus Folgendem: Als Streitwert für alle abgemahnten Ansprüche zusammen sind € 15.000,00 anzusetzen, weil einerseits die Schwere der von der Beklagten geltend gemachten Beeinträchtigung wie andererseits der nicht besonders große Verbreitungsgrad der angegriffenen Äußerungen zu berücksichtigen sind. Anzusetzen ist nach VV 2400 angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit eine 1,3-Gebühr zzgl. Pauschale gemäß VV 7200 und Mehrwertsteuer gemäß VV 7008. Berechtigt war die Abmahnung hinsichtlich 1/6 des Wertes der insgesamt geltend gemachten Ansprüche, so dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten errechnet wie folgt: 1/6 x (1,3 x € 566,00 + 20,00 + 16 % MWSt.) = € 146,12.
In dieser Höhe, in der der Beklagten ein Erstattungsanspruch zusteht, ist die negative Feststellungsklage des Klägers als unbegründet abzuweisen.
b) Hinsichtlich des diesen Betrag übersteigend geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist die Anspruchsberühmung der Beklagten dagegen unbegründet und insoweit die von dem Kläger begehrte Feststellung zu treffen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.