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Internetkosten – Hinweispflichten des Providers

LG Hamburg

Az.: 317 S 78/11

Urteil vom 03.02.2012


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 2.9.2011, Az. 919 C 230/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt die (teilweise) Erstattung von Zahlungen, die er an die Beklagte als Internetserviceprovider gezahlt hat.

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die dauerhafte Internetverbindung und damit die hohen Kosten darauf beruhten, dass der vom Kläger genutzte Router sich unbemerkt eingewählt habe. Diese Ursache liege im Risikobereich des Klägers und könne eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht begründen. Die Beklagte habe auch keine dem Kläger gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt, indem sie lediglich einmal täglich die Internetverbindung getrennt hat. Eine häufigere Trennung sei nicht vereinbart und würde mit der Hauptpflicht der Beklagten kollidieren. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht auf sein ohne Flatrate unwirtschaftliches Nutzungsverhalten hinweisen müssen, denn es genüge, dass der Kläger Umfang und Kosten seines Nutzungsverhalten jederzeit überprüfen und sich Rechnungen mit Einzelverbindungsnachweisen ausdrucken konnte. Schließlich liege auf Seiten des Klägers ein weit überwiegendes Mitverschulden vor, weil er seine Kosten nicht eingesehen und die Rechnungen nicht überwacht hat.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe Schutz- und Fürsorgepflichten aus dem Vertrag verletzt, indem sie ihn nicht innerhalb weniger Tage auf sein eklatant verändertes Nutzungsverhalten hingewiesen bzw. seinen Internetzugang kurzfristig gesperrt hat (vgl. LG Bonn, Urt. v. 1.6.2010, Az. 7 O 479/09). Es sei offensichtlich gewesen, dass er sich unbewusst selbst schädigte, und die Beklagte hätte dies von sich aus bemerken müssen. Die ihm eröffnete Möglichkeit einer Einsichtnahme in Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise genüge nicht, sondern die Beklagte hätte aktiv werden müssen. Selbst wenn für ihn eine Schadensminderungspflicht bestanden haben sollte, würde doch das Verschulden der Beklagten weit schwerer wiegen, weil er unmittelbar nach einem Hinweis bzw. einer Sperrung seine Nutzung beendet oder auf einen Flatratetarif umgestellt hätte. Die Beklagte verhalte sich sittenwidrig, wenn sie abwartete, bis er seinen Fehler selbst bemerke, und gleichzeitig sein Mitverschulden einwende.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 2. September 2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Sankt Georg – 919 C 230/11 – zu verurteilen, an den Kläger € 4.272,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab dem 24. Dezember 2010 zu zahlen und den Kläger von den Kosten seiner vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von € 446,13 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Beklagte hat nicht gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen, indem sie den Kläger nicht auf sein deutlich verändertes Nutzerverhalten hingewiesen hat; dem Kläger steht daher kein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der sich aus der Zahlung der deutlich erhöhten Verbindungsentgelte ergeben hat.

Zwar trifft die Beklagte eine Hinweispflicht, wenn sie bemerkt, dass bei einem Kunden ein ungewöhnliches und offenbar ungewolltes Nutzungsverhalten vorliegt, das in krassem Gegensatz zum vereinbarten Tarif steht und eine Kostenexplosion beim Kunden verursacht. Vorliegend erfolgen jedoch sämtliche Vorgänge auf Seiten der Beklagten unstreitig vollautomatisiert, nämlich die Herstellung der Verbindung, die Erfassung der Verbindungszeiten, die Erstellung der monatlichen Abrechnungen und die Abbuchung der in Rechnung gestellten Forderungen. Dabei kann auf Seiten der Beklagten niemandem das veränderte Nutzungsverhalten des Klägers auffallen, wenn sich nicht zufällig einer ihrer Mitarbeiter mit dem Vorgang direkt befasste, was unstreitig nicht der Fall war. Dazu bestand auch insofern keine Veranlassung, als der Kläger trotz Überwachungsmöglichkeit, keinen Widerspruch einlegte, sondern die gestellten Rechnungen vollständig ausglich.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten könnte daher nur dann in Betracht kommen, wenn aus dem geschlossenen Vertrag eine Nebenpflicht abzuleiten wäre, wonach die Beklagte ihr automatisches Erfassung- und Abrechnungssystem so gestalten müsste, dass dieses auf die hier fraglichen Veränderungen im Nutzerverhalten aufmerksam macht. Dafür gibt es jedoch keine erkennbare Grundlage. Zwar geht das LG Bonn in seinem Urteil vom 1.6.2010, Az. 7 O 470/09, davon aus, dass ein Internetprovider seine Aufmerksamkeit auf ungewöhnliches Nutzungsverhalten mit der Folge einer explodierenden Kostenbelastung richten müsse und begründet diese Auffassung damit, dass viele Kunden mit der Bedienung des Routers überfordert seien. Das LG Bonn führt jedoch nicht aus, warum das solchermaßen für manche Kunden bestehende Risiko einer Fehlbedienung nicht allein von diesen Kunden zu tragen sein sollte, die sich zudem durch die Einschaltung eines Fachmanns und eine Überwachung ihrer tatsächlichen Verbindungszeiten absichern könnten. Auch das AG Frankfurt geht in seiner Entscheidung vom 2.11.2007, Az. 32 C 1949/07, von einer entsprechenden Hinweispflicht aus, weil die dauernde Interneteinwahl dem Provider hätte auffallen können und müssen; welche Umstände jedoch dazu führen sollten, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Kontrolle der maßgeblichen Umstände besteht, wird nicht ausgeführt. Nach Auffassung der Kammer gibt es bei der vorliegenden Sachlage keinerlei Veranlassung, das Risiko einer Fehlbedienung oder Fehlfunktion des Routers in Form einer Überwachungspflicht auf den Internetprovider abzuwälzen. Das gilt zumal im vorliegenden Fall, in dem der Kläger – anders als im Fall des LG Bonn – den Router nicht einmal über den Internetprovider bezogen hat.

Es kommt hinzu, dass die Beklagte unstreitig permanente Verbindungen ohnehin einmal täglich trennt. Damit hat sie bereits eine Maßnahme getroffen, die grundsätzlich gegen ungewollte Kosten schützt, jedoch dann nicht hilft, wenn der Kunde (und sei es wiederum ungewollt) erneut eine Verbindung ins Internet herstellt. Hingewiesen sei noch darauf, dass eine gesetzliche Verpflichtung von Providern in diesem Zusammenhang nur insoweit geregelt ist, dass Anbieter bei der mobiler Internetnutzung in der EU seit dem 1. Juli 2010 den Datenzugang automatisch unterbrechen müssen, wenn die gesetzliche Kostenobergrenze von 50 Euro (plus Mehrwertsteuer in Deutschland: 59,50 Euro) erreicht ist (Art. 6a (3) der VO Nr. 717/2007 in der durch die VO Nr. 544/2009 geänderten Fassung).

Die weiteren vom Kläger angeführten Urteile sind nicht einschlägig: Das Urteil des LG Münster vom 18.1.2011, Az. 6 S 93/10, befasst sich nicht mit der hier maßgeblichen möglichen Hinweispflicht auf ein ersichtlich ungewolltes Nutzerverhalten, sondern mit einem Beratungsverschulden bei Vertragsschluss, wenn das dem Provider bekannte Nutzerverhalten beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages nicht zum Anlass genommen wird, einen Flatratetarif zu empfehlen. Das Urteil des LG Kiel v. 9.1.2003, Az. 11 O 433/02, beschäftigt sich ebenfalls nicht mit einer Hinweispflicht des Providers, sondern mit der Frage, ob eine offenbar unbewusste Einwahl zum Vertragsschluss und damit auch zur Entstehung eines Vergütungsanspruchs des Telefonnetzbetreibers eines Mehrwertdienstes führt.

Im Übrigen folgt die Kammer dem Amtsgericht auch in der Frage der Beurteilung des Mitverschuldens auf Seiten des Klägers. Eine – unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten wäre gegenüber der mangelnden Sorgfalt, die der Kläger über einen Zeitraum von 8 Monaten hinsichtlich der Überwachung sowohl seiner Internet-Verbindungszeiten als auch insbesondere seines Zahlungsverkehrs an den Tag gelegt hat, von nur untergeordnetem Gewicht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie trotz des erkannten Fehlverhaltens erhöhte Rechnung stellt, denn eine positive Kenntnis der Beklagten wird vom Kläger nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO lässt die Kammer die Revision zu, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die vorliegende Entscheidung namentlich von der bislang einzig vorliegenden oben zitierten Entscheidung des LG Bonn zu einem vergleichbaren Sachverhalt abweicht und die Kammer davon ausgeht, dass die vorliegend streitentscheidenden Fragen in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle auftritt.

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