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Glasfaserwerbung mit festen Mbit/s: Ohne „bis zu“ hier nicht irreführend

1.000 Mbit/s ohne „bis zu“ – ein Wettbewerber klagt. Sein Vorwurf: Die angepriesene Spitzengeschwindigkeit komme in der Realität nie dauerhaft an. Der Anbieter beruft sich auf eine stabile Glasfaserstruktur. Reichen theoretische Zweifel für eine Irreführung? Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist, was Kunden tatsächlich erleben.
Monitor im Home-Office zeigt 1.000 Mbit/s Übertragungsrate neben einem Glasfaser-Modem auf einem Holzschreibtisch.
Werbung mit Maximalgeschwindigkeiten ohne Zusätze ist zulässig, wenn die Datenrate im Alltag tatsächlich stabil zur Verfügung steht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 W 14/22

Das Wichtigste im Überblick

Hamburgs Gericht stoppte die Beschwerde: Die Werbung blieb erlaubt, weil echte Falschangaben fehlten.
  • Das Gericht wies die Beschwerde zurück und ließ die Ablehnung der einstweiligen Verfügung stehen.
  • Es sah zwar eine Erwartung stabiler Spitzengeschwindigkeiten, aber keinen Beleg für deren Verfehlen.
  • Produktblätter, AGB, Tests und Messungen überzeugten das Gericht nicht als Gegenbeweis.
  • Die Anbieterin legte detailliert dar, dass ihr Netz die Werte tatsächlich liefert.

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
  • Datum: 30.05.2022
  • Aktenzeichen: 15 W 14/22
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Telekommunikationswerbung
  • Relevant für: Telekommunikationsanbieter, Werbetreibende, Verbraucher

Wann liegt eine Irreführung bei Internetwerbung vor?

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG – dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das irreführende Werbung gegenüber Verbrauchern verbietet – ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale wie Verfügbarkeit oder Vorteile enthält. § 5a Abs. 2 UWG ergänzt dies: Unlauter handelt auch, wer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die dieser für eine informierte Entscheidung benötigt. Für die rechtliche Bewertung kommt es dabei maßgeblich auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrs an – also darauf, wie ein durchschnittlicher Kunde die Werbeaussage tatsächlich auffasst.

Ausweislich dessen sind sich die Parteien darüber einig, dass wesentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen werden, dass es sich bei den angegebenen Werten nicht lediglich um gelegentlich erreichte Maximalwerte handelt, sondern um Werte, die für alle Kunden mit einer ausreichenden Stabilität dauerhaft erreicht werden. – so das OLG Hamburg

Mit genau dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Hamburg im Streit um die Werbung eines Glasfaseranbieters. Ein Kabelnetzbetreiber hatte per Verfügungsantrag beanstandet, dass der Konkurrent für seinen Tarif „w….duoflat 1.000“ mit „1.000 Mbit/s Download, 250 Mbit/s Upload“ warb – ohne einschränkende Zusätze wie „bis zu“. Ein Verfügungsantrag ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, bei dem das Gericht vorläufig und schnell entscheidet, ohne ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Das Gericht bestätigte zwar, dass der Verkehr solche Angaben als dauerhaft und stabil gewährleistete Werte versteht. Trotzdem wurde eine Irreführung verneint, weil der Kabelnetzbetreiber die Unrichtigkeit dieser Vorstellung im konkreten Verfahren nicht glaubhaft machen konnte. Das Landgericht Hamburg hatte den Verfügungsantrag bereits am 16.02.2022 zurückgewiesen (Az. 315 O 267/21); die sofortige Beschwerde – ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts – blieb ohne Erfolg.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer eine Werbung für fest zugesicherte Internetgeschwindigkeiten als irreführend angreift, muss durch konkrete Fälle darlegen und glaubhaft machen, dass die beworbenen Übertragungsraten in der Praxis tatsächlich verfehlt werden.
  2. Gesetzliche Produktinformationsblätter, die niedrigere Leistungswerte als die Werbung ausweisen, sowie allgemeine Breitbandmessungen genügen im Regelfall nicht als alleiniger Beleg für eine Irreführung, wenn der werbende Anbieter die Abweichungen nachvollziehbar technisch und haftungspräventiv erklären kann.
  3. Ob eine Werbung mit maximalen Bandbreiten ohne einschränkende Zusätze wie „bis zu“ zulässig ist, beurteilt sich nicht nach einem theoretischen Vollauslastungsszenario des gesamten Netzes, sondern allein danach, ob dem einzelnen Endkunden die beworbene Datenrate im Alltag stabil zur Verfügung steht.
Infografik (Do's and Don'ts): Nachweis von Irreführung bei Internet-Werbung – was gelingt, was scheitert.
Irreführung durch Bandbreiten-Werbung: Die Beweispflicht für Kläger

Wer trägt die Beweislast für irreführende Werbung?

Wer eine Werbeaussage als irreführend angreift, muss deren Unrichtigkeit substantiiert – also mit konkreten, detaillierten Fakten untermauert – vortragen und glaubhaft machen. Das bedeutet konkret: Es reicht nicht, etwas nur zu behaupten; die überwiegende Wahrscheinlichkeit muss dargelegt werden, was ein geringerer Maßstab ist als der Vollbeweis im normalen Klageverfahren. Dabei gelten die Grundsätze der sekundären Darlegungslast, auf die der Senat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.02.2014, I ZR 230/12 – Umweltengel für Tragetasche) Bezug nahm. Erfüllt die angegriffene Seite diese sekundäre Darlegungslast durch detaillierten Vortrag, verschiebt sich der Gegenbeweis zurück zur angreifenden Partei.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über […] die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Verfahren
[enthält]
. (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG)

Das Prinzip der sekundären Darlegungslast funktioniert so: Wenn eine Partei ihrerseits detailliert und nachvollziehbar vorträgt, muss die Gegenseite darauf konkret antworten und eigene Tatsachen vorbringen – pauschales Bestreiten reicht dann nicht mehr aus. Im Wettbewerbsrecht ist das besonders relevant, weil der werbende Anbieter interne Informationen über seine Netzstruktur hat, die der angreifende Konkurrent nicht kennt.

Wer die Speed-Werbung eines Konkurrenten angreifen will, muss mehr liefern als den Verdacht, die beworbene Geschwindigkeit werde nicht immer erreicht. Ohne konkreten, substanzierten Vortrag zur Unrichtigkeit der Werbeaussage scheitert jede Abmahnung – selbst wenn die Werbung auf den ersten Blick unglaubwürdig erscheint.

Fehlender Nachweis eines konkreten Ausfalls

Der klagende Kabelnetzbetreiber konnte keinen einzigen konkreten Fall benennen, in dem einem Kunden des Wettbewerbers die beworbene Bandbreite tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Genau dieser fehlende Praxisbeleg fiel dem Gericht bei der Bewertung ins Gewicht.

Wie der Glasfaseranbieter seiner Darlegungslast nachkam

Der beworbene Anbieter erläuterte demgegenüber ausführlich seine Netzarchitektur: Es handele sich nicht um ein GPON-Netz mit geteilter Faser, sondern um ein Point-to-(Multi-)Point-Netz mit aktiven Ethernet-Switches in den angeschlossenen Gebäuden, eigenen Leitungen pro Kunde und kontinuierlichem Monitoring. Messungen an einem realen Kundenanschluss – dokumentiert in Anlage ASt 9 – stützten diesen Vortrag zusätzlich. Damit sah der Senat die sekundäre Darlegungslast als erfüllt an.

Sind Speedtests ein Nachweis für die Internetgeschwindigkeit?

Die Eignung von Breitbandmessungen als Beweismittel hängt davon ab, wie aussagekräftig sie für die tatsächlichen Netzverhältnisse sind. Externe Einflüsse außerhalb des Netzes des jeweiligen Anbieters können die Ergebnisse solcher Tests erheblich verzerren.

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg zeigte sich diese Problematik konkret: Die vom Kabelnetzbetreiber vorgelegten Breitbandmessungen der Bundesnetzagentur (Anlagen ASt 18 und ASt 19) erachtete der Senat als nicht ausreichend. Das Gericht verwies auf Unzulänglichkeiten solcher Tests und auf Faktoren, die außerhalb der Reichweite des beworbenen Anbieters liegen können. Auch der herangezogene CHIP-Test aus Heft 05/2021 half nicht weiter – er war nach Auffassung des Senats nicht auf die konkreten aktuellen FTTB-/FTTH-Anschlüsse bezogen und berücksichtigte verschiedene Übertragungswege undifferenziert. Ebenso wenig überzeugte die eidesstattliche Versicherung eines Diplom-Ingenieurs, die als Beleg für die Unrichtigkeit der Werbung dienen sollte: Sie beruhe auf Vermutungen, ohne tieferen Einblick in die tatsächlichen Netzkapazitäten und ohne Berücksichtigung privater Verbindungen und des realen Ausbaus.

Eine eidesstattliche Versicherung ist eine schriftliche Erklärung, deren Richtigkeit der Erklärende an Eides statt versichert – bei Falschangaben drohen strafrechtliche Konsequenzen. Gerichte behandeln sie daher grundsätzlich als gewichtigeres Beweismittel als eine einfache Behauptung.

FTTB und FTTH bezeichnen verschiedene Ausbaustufen von Glasfasernetzen: Bei FTTB (Fiber to the Building) endet die Glasfaserleitung am Gebäude und wird von dort über bestehende Leitungen verteilt, bei FTTH (Fiber to the Home) führt die Glasfaser bis in die einzelne Wohnung.

Praxis-Hinweis: Grenzen von Speedtests als Beweismittel

Wer gegen die Speed-Werbung eines Konkurrenten vorgehen will, kann sich nicht auf allgemeine Breitbandmessungen oder theoretische Netzüberlegungen stützen. Das Urteil zeigt: Gerichte verlangen den konkreten Nachweis, dass die beworbene Geschwindigkeit im spezifischen Netz des Anbieters in der Praxis tatsächlich verfehlt wird. Fehlt dieser substanziierte Vortrag, scheitert der Angriff – selbst wenn die Werbung auf den ersten Blick wie eine unzulässige Maximalangabe ohne „bis zu“ wirkt.

Darf mit Maximalwerten ohne „bis zu“ geworben werden?

Werbung ohne einschränkende Zusätze suggeriert dem Verkehr grundsätzlich eine garantierte Leistung. Entscheidend ist dabei nach Ansicht des Senats aber nicht ein theoretisches Vollauslastungsszenario, bei dem sämtliche Kunden gleichzeitig die volle Bandbreite abrufen – sondern allein, ob der einzelne Verbraucher seine beworbene Geschwindigkeit in der Praxis dauerhaft erhält.

Für die Verbraucher ist allein entscheidend – und nur so verstehen sie die angegriffenen Tarifwerbungen -, ob ihnen selbst die versprochenen Geschwindigkeiten in der Praxis, dem „wirklichen Leben“, beständig zur Verfügung stehen. – so das OLG Hamburg

Argument des „Shared Medium“ verworfen

Der Kabelnetzbetreiber sah eine Täuschung darin, dass auch Glasfaser ein „Shared Medium“ sei, insbesondere bei der GPON-Technologie, bei der sich je nach Ausbauart bis zu 32 oder 64 Kunden eine einzelne Faser teilen. Der beworbene Anbieter entkräftete dies mit dem Hinweis auf sein Netz aus aktiven Ethernet-Switches und eigenen Leitungen pro Kunde. Nach seinem Vortrag lag die aktuelle Spitzenauslastung des Netzes bei lediglich rund 17 Prozent der Gesamtkapazität.

Da die beworbene Geschwindigkeit nach den vorliegenden Unterlagen in der Praxis stabil erreicht wurde, hielt das Oberlandesgericht Hamburg die Werbung ohne einschränkende Zusätze im konkreten Fall für rechtlich zulässig.

Glasfaseranbieter, die mit Maximalgeschwindigkeiten ohne „bis zu“ werben wollen, müssen im Streitfall nachweisen können, dass ihre Netzarchitektur die beworbene Geschwindigkeit dem einzelnen Kunden tatsächlich dauerhaft liefert. Wer sein Netz dokumentiert – eigene Leitungen pro Kunde, aktives Monitoring, reale Messungen am Kundenanschluss – kann sich gegen Angriffe erfolgreich verteidigen. Anbieter mit Shared-Medium-Architektur ohne entsprechende technische Differenzierung riskieren dagegen, dass ihre Werbung als irreführend eingestuft wird.

Belegen Produktinformationsblätter eine Irreführung?

Angaben in Produktinformationsblättern nach § 1 TK-Transparenzverordnung – einer Verordnung, die Telekommunikationsanbieter verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsschluss standardisiert über typische und maximale Geschwindigkeiten ihres Anschlusses zu informieren – können von den Werbeaussagen abweichen. Solche Dokumente bilden nach der Bewertung des Senats aber nicht zwingend die tatsächlichen Verhältnisse der Netzauslastung ab.

Sie sind zum Beweis der Unrichtigkeit der beanstandeten Werbungen ungeeignet, weil sie über die tatsächlichen Verhältnisse nichts aussagen; die Antragsgegnerin hat die Hintergründe der angegebenen Werte nachvollziehbar erklärt. – so das OLG Hamburg

Diese Einschätzung wurde im konkreten Fall entscheidungsrelevant: Der Kabelnetzbetreiber berief sich auf die Anlage ASt 7, in der für „Normalerweise zur Verfügung stehend“ deutlich niedrigere Werte als die beworbenen Maximalgeschwindigkeiten genannt waren. Der beworbene Anbieter erklärte dazu, diese Werte seien bewusst niedriger angesetzt worden, um späteren Mängelansprüchen und den Unsicherheiten unzuverlässiger Speedtests vorzubeugen – sie spiegelten aber nicht die tatsächliche Netzleistung wider. Auch die Argumentation über die AGB des Anbieters, die eine Differenz zwischen Brutto- und Nettodatenrate erläutern, ließ der Senat nicht als Beleg einer Irreführung gelten: Diese Differenz betreffe lediglich den technisch bedingten Protokoll-Overhead – also jene Datenmenge, die bei jeder Internetübertragung für Steuerinformationen und Fehlerkorrektur benötigt wird und daher nicht als Nutzdaten beim Kunden ankommt. Das Gericht entschied damit, dass die Produktinformationsblätter keinen Beweis für die Unrichtigkeit der beworbenen Maximalgeschwindigkeit liefern. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 80.000 Euro trägt der unterlegene Kabelnetzbetreiber. Der Streitwert ist der vom Gericht festgesetzte wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits, nach dem sich die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten berechnen – bei 80.000 Euro können die Verfahrenskosten schnell mehrere zehntausend Euro erreichen.

Welche Folgen hat das Urteil für Speed-Werbung?

Das Oberlandesgericht Hamburg hat als Berufungsinstanz entschieden: Glasfaseranbieter dürfen mit Maximalgeschwindigkeiten ohne einschränkenden „bis zu“-Zusatz werben, solange sie nachweisen können, dass ihre Netzarchitektur diese Geschwindigkeit dem einzelnen Kunden in der Praxis dauerhaft liefert. Das Urteil bindet die nachgeordneten Gerichte in Hamburg und sendet ein klares Signal an die Branche – es ist aber eine Einzelfallentscheidung, die stark von der konkret vorgetragenen Netzarchitektur abhing. Anbieter mit vergleichbar gut ausgebauten Netzen können sich darauf berufen; Anbieter mit klassischer Shared-Medium-Struktur ohne individuelle Kundenleitungen sollten weiterhin mit „bis zu“-Angaben arbeiten.

Wer als Wettbewerber Speed-Werbung ohne „bis zu“ angreifen will, braucht konkrete Ausfälle bei echten Kunden als Beweis. Speedtests der Bundesnetzagentur, Produktinformationsblätter und Gutachten auf Vermutungsbasis reichen nicht aus. Ohne diesen substanzierten Vortrag scheitert die Abmahnung – und der Angreifer trägt die Verfahrenskosten, hier immerhin bei einem Streitwert von 80.000 Euro.

Wer eine Abmahnung auf Abweichungen zwischen Produktinformationsblatt und Werbung stützen will, muss damit rechnen, dass der Gegner die niedrigeren Werte als bewusste Haftungs-Vorsorge erklärt – und das Gericht diese Erklärung akzeptiert. Vor einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf dieser Grundlage sollte die Beweislage daher kritisch geprüft werden.

Achtung Falle: Produktinformationsblätter

Viele Wettbewerber stützen sich bei Abmahnungen auf die gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationsblätter, wenn dort niedrigere Werte als in der Werbung genannt werden. Dieses Urteil macht deutlich: Solche Dokumente taugen nicht automatisch als Beweis für eine Irreführung. Anbieter kalkulieren diese Werte aus Haftungsgründen häufig bewusst konservativ, was als ausreichende Erklärung akzeptiert wird.


Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten oder geplant?

Wie der Fall zeigt, hängt der Erfolg einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung maßgeblich von der konkreten Beweislage und der Erfüllung der Darlegungslast ab. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Werbung auf rechtliche Angriffspunkte oder prüfen die Erfolgsaussichten einer Ihnen gegenüber ausgesprochenen Abmahnung. Wir entwickeln eine fundierte Strategie, um Ihr Kostenrisiko – das bei Streitwerten wie hier schnell erheblich werden kann – zu minimieren und Ihre Position zu stärken.

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Experten-Kommentar

Die Tücke des einstweiligen Rechtsschutzes wird hier besonders deutlich. Im schnellen Verfügungsverfahren gewinnen nicht selten diejenigen, die ihre technischen Interna am plausibelsten präsentieren, da Gerichte ohne echtes Sachverständigengutachten entscheiden müssen. Wer hier als Angreifer nur mit standardisierten Messprotokollen aufkreuzt, unterschätzt die richterliche Neigung, sich von gut aufbereiteten technischen Eigendarstellungen der Gegenseite überzeugen zu lassen.

Für die Praxis bedeutet das: Vor einem gerichtlichen Angriff müssen unbedingt echte Kunden als Zeugen gewonnen und deren Anschlüsse protokolliert werden. Verlassen Sie sich niemals auf die Diskrepanz zum Produktinformationsblatt, sondern bauen Sie Ihre Argumentation von Beginn an auf konkreten, im Alltag dokumentierten Netzausfällen auf.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Anbieter mit Festpreisen werben, wenn mein Router deutlich weniger anzeigt?

Ja, eine Werbung mit festen Geschwindigkeiten ohne „bis zu“ kann zulässig sein, obwohl Ihr Router weniger anzeigt, wenn die beworbene Leistung am Anschluss selbst dauerhaft bereitgestellt wird. Eine niedrigere Anzeige am Router beweist für sich allein noch keine Irreführung.

Rechtlich kommt es nach § 5 UWG darauf an, wie die Werbung vom durchschnittlichen Verbraucher verstanden wird und ob sie tatsächlich eine falsche Leistungsaussage enthält. Bei Internettarifen ist daher entscheidend, ob die beworbene Bandbreite dem einzelnen Kunden im Alltag stabil zur Verfügung steht. Eine Router-Anzeige kann aus vielen Gründen niedriger ausfallen, etwa wegen WLAN-Störungen, der Hausverkabelung, eines älteren Endgeräts oder einer falschen Konfiguration. Deshalb genügt der bloße Blick auf den Router nicht, um eine unzulässige Werbung sicher zu belegen.

Anders kann es sein, wenn der Anbieter technisch nur ein gemeinsam genutztes Netz betreibt und die beworbene Geschwindigkeit im normalen Kundenbetrieb gerade nicht zuverlässig liefern kann. Dann kann die Werbung ohne Einschränkung irreführend werden, wenn der Anbieter die reale Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar darlegt.


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Reicht ein Speedtest der Bundesnetzagentur aus, um eine Irreführung sicher zu beweisen?

Nein, ein Speedtest der Bundesnetzagentur reicht allein nicht aus, um eine Irreführung rechtssicher zu beweisen. Das OLG Hamburg hat solche Messungen als Beleg für eine unrichtige Internetwerbung nicht für ausreichend gehalten, weil äußere Störfaktoren das Ergebnis verfälschen können.

Rechtlich verlangt § 5 UWG den Nachweis, dass die beworbene Leistung im konkreten Netz des Anbieters tatsächlich nicht erbracht wird. Ein Speedtest misst aber nur die Verbindung im Moment der Messung und kann nicht sicher trennen, ob die Ursache im Anbieternetz, im Router, im Endgerät, im WLAN oder in der Serverauslastung liegt. Deshalb kann der Anbieter die Messung regelmäßig als nicht aussagekräftig angreifen und auf externe Einflüsse verweisen. Für eine belastbare Irreführungsrüge braucht es daher konkrete, nachvollziehbar dokumentierte Ausfälle im Alltag des Kunden.

Als Teil einer breiteren Beweisführung können Speedtests trotzdem nützlich sein, wenn sie über längere Zeit, zu verschiedenen Tageszeiten und zusammen mit weiteren Kundendaten ausgewertet werden. Erst die Häufung gleichartiger Messungen mit sauber dokumentierten Rahmenbedingungen macht daraus ein deutlich stärkeres Indiz.


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Wie weise ich rechtssicher nach, dass die versprochene Internetgeschwindigkeit nicht bei mir ankommt?

Für einen rechtssicheren Nachweis müssen Sie über mindestens zwei Wochen täglich mehrere Messungen per LAN-Kabel durchführen und alle Ergebnisse mit Datum, Uhrzeit und Tarif protokollieren. Nur so zeigen Sie, dass die versprochene Geschwindigkeit bei Ihnen dauerhaft nicht ankommt.

Wichtig ist, dass Sie lokale Fehlerquellen vorher ausschließen, weil Gerichte reine WLAN-Werte regelmäßig als unzuverlässig ansehen. Messen Sie deshalb nicht nur einmal, sondern wiederholt zu verschiedenen Tageszeiten und speichern Sie jeden Nachweis als PDF oder Screenshot. Das offizielle Breitbandmessung-Tool der Bundesnetzagentur ist dafür besonders geeignet, weil es standardisierte Ergebnisse liefert und die Dokumentation erleichtert. Ergänzend sollten Sie Router, Hausverkabelung und verwendete Endgeräte möglichst fehlerfrei halten, damit der Anbieter nicht auf eigene Technikprobleme verweisen kann.

In einem Streit zwischen Unternehmen reicht ein solches Messprotokoll allerdings oft nicht aus, wenn es um die Irreführung der Werbung selbst geht. Dann verlangt das Gericht regelmäßig konkrete Ausfälle im Netz des Anbieters, nicht nur allgemeine Geschwindigkeitstests oder theoretische Annahmen. Für Verbraucher gegenüber dem Anbieter ist die sauber dokumentierte LAN-Messreihe aber der stärkste erste Schritt.


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Kann ich eine Abmahnung allein auf Widersprüche im gesetzlichen Produktinformationsblatt stützen?

Nein, eine Abmahnung lässt sich nicht allein auf Widersprüche im Produktinformationsblatt stützen. Das OLG Hamburg hat solche Blätter nach § 1 TK-Transparenzverordnung ausdrücklich nicht als tauglichen Beweis für eine Irreführung angesehen.

Der Grund ist, dass Produktinformationsblätter typischerweise vorsichtig und konservativ formuliert sind, um spätere Haftungsrisiken und Messunsicherheiten abzudecken. Sie sagen deshalb nicht zwingend etwas über die tatsächlich am Anschluss verfügbare Leistung aus. Für eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG brauchen Sie mehr als eine bloße Abweichung zwischen Werbung und Pflichtdokument. Entscheidend ist, ob die Werbeaussage im konkreten Marktverständnis falsch oder zur Täuschung geeignet ist und sich das mit belastbaren Tatsachen belegen lässt.

Allenfalls zusammen mit weiteren, konkreten Beweisen kann ein Produktinformationsblatt Teil einer Gesamtwürdigung sein, etwa bei dokumentierten Kundenfällen oder messbaren Dauermängeln. Allein trägt es eine Abmahnung aber regelmäßig nicht, weil der Gegner die niedrigeren Werte nachvollziehbar als vorsorgliche Angabe erklären kann.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 15 W 14/22 – Beschluss vom 30.05.2022




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