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Inverssuche – Kundeneinwilligung

Bundesgerichtshof

Az: III ZR 316/06

Urteil vom 05.07.2007


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2007 für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2006 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 33. Zivilkammer, vom 13. September 2005 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die einzelnen Datensätze ihrer sämtlichen Telefondienstkunden mit einem Vermerk, dass der jeweilige Kunde einen Widerspruch gegen die Inverssuche nicht erhoben hat, an die Klägerin zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten herauszugeben, wenn der jeweils betroffene Kunde der Inverssuche nach einem Hinweis auf sein Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt in den Großräumen M. , N. und I. ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und vergibt an ihre Endnutzer Rufnummern. Sie hatte im Jahr 2005 etwa 65.000 Privat- und 2.500 Geschäftskunden. Die Klägerin unterhält unter anderem einen telefonischen Auskunftsdienst, bei dem Anrufer Telefon- und Telefaxnummern im Festnetz und in den deutschen Mobilfunknetzen erfragen und sich gegebenenfalls weitervermitteln lassen können. Die Klägerin bietet hierbei auch die sogenannte Inverssuche an, bei der Name und Anschrift eines Anschlussinhabers in Erfahrung gebracht werden können, von dem nur die Rufnummer bekannt ist.

Die Beklagte, die selbst keinen Auskunftsdienst betreibt, stellt ihre Kundendaten der D. T. AG zur Veröffentlichung in Teilnehmerverzeichnissen und zu Auskunftszwecken zur Verfügung. Die Klägerin erwirbt dort über eine Tochtergesellschaft die für ihren Auskunftsdienst notwendigen Angaben.

Die Beklagte versieht ihre der D. T. AG übermittelten Teilnehmerdaten mit einem die Zulässigkeit der Inverssuche kennzeichnenden Vermerk nur, sofern ihre Kunden in diese ausdrücklich eingewilligt haben. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, in ihren Datensätzen diesen Vermerk („Inverssuche: ja“) bereits dann anzubringen, wenn deren Anschlussnehmer dieser Suchfunktion nicht widersprochen haben.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung der bisherigen Praxis sowie auf Übermittlung der in der von ihr, der Klägerin, für richtig gehaltenen Weise aufbereiteten Daten an die D. T. AG und hilfsweise auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr die solcherart aufbereiteten Daten zur Verfügung zu stellen, in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin zuletzt nur noch ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat in seiner in CR 2007, 87 veröffentlichen Entscheidung unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil (MMR 2006, 564) ausgeführt, § 105 Abs. 3 TKG 2004 gewährleiste lediglich einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard. Der Telefonnetzbetreiber sei daher im Verhältnis zu seinen Anschlusskunden nicht zur Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Regelung verpflichtet, wonach die Inverssuche bereits zulässig sei, wenn der Teilnehmer nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen habe. Vielmehr könne der Netzbetreiber seinen Kunden auch einen höheren Datenschutz gewähren, indem er die Freigabe der Inverssuche von deren ausdrücklicher Einwilligung abhängig mache.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Für die nunmehr lediglich noch auf Feststellung gerichtete Klage besteht trotz der grundsätzlichen Möglichkeit der Klägerin, ihr Begehren im Wege der Leistungsklage zu verfolgen, das notwendige Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), da die Beklagte zu erkennen gegeben hat, sich auch einem Feststellungsurteil zu fügen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 8 m.w.N.).

2. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 verlangen, ihre Teilnehmerdaten mit der Angabe zur Verfügung zu stellen, ob der jeweilige Anschlussnehmer der Inverssuche nach einem Hinweis auf seine Widerspruchsmöglichkeit widersprochen hat (§ 105 Abs. 3 TKG 2004).

a) Die Angaben zur Zulässigkeit der Inverssuche gehören zu den Daten, die ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt (im Folgenden: Teilnehmernetzbetreiber, Netzbetreiber oder Netzdienstleister), dem Auskunftsdienstunternehmen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 TKG 2004 zur Verfügung zu stellen hat (Wilms in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 47 Rn. 36). Neben den veröffentlichungsfähigen Teilnehmerdaten (§ 47 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004) sind danach auch die sogenannten Annexdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Auskunftsdienstleistungen ordnungsgemäß erbringen zu können. Da die Auskunftserteilung nach § 105 Abs. 1 TKG 2004 unter Beachtung der Beschränkungen unter anderem des die Inverssuche regelnden Absatzes 3 dieser Bestimmung zu erfolgen hat, benötigt das Auskunftsunternehmen zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen auch die Informationen zur Zulässigkeit dieser Suchoption.

b) Inhaltlich ist der Anspruch des Auskunftsdienstanbieters darauf gerichtet, dass der Netzdienstleister mitteilt, ob der jeweilige Teilnehmer der Inverssuche nach einem entsprechenden Hinweis widersprochen hat (§ 105 Abs. 3 TKG 2004). Der Netzbetreiber ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen im Verhältnis zu dem Auskunftsunternehmen nicht berechtigt, die Inverssuche nur dann „freizugeben“, wenn der Anschlussinhaber hierin ausdrücklich eingewilligt hat (so auch Wilms aaO Rn. 40).

aa) (1) Der aus § 47 Abs. 1 TKG 2004 folgende Anspruch eines Auskunftsunternehmens gegen den Netzdienstleister, seine Teilnehmerdaten nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 TKG 2004 zur Verfügung zu stellen, ist nur durch die „Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen“ eingeschränkt. Zu diesen Regelungen gehört insbesondere § 105 Abs. 3 TKG 2004 (Wilms aaO Rn. 37 f; Voß in Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 47 Rn. 12). Danach gilt für die Inverssuche lediglich die Widerspruchslösung, nach der diese Suchfunktion bereits zulässig ist, wenn ihr der betroffene Anschlussnehmer nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat. Dessen Einwilligung ist nicht notwendig. Einen etwaigen Widerspruch hat der Netzbetreiber gemäß § 105 Abs. 4 TKG unverzüglich in seinen Kundendateien zu vermerken, deren Inhalt er dem Auskunftsunternehmen nach § 47 Abs. 1 TKG 2004 zur Verfügung zu stellen hat. Weitergehende datenschutzrechtliche Beschränkungen sieht § 105 TKG 2004 in Bezug auf die Inverssuche nicht vor, so dass auch der Anspruch aus § 47 Abs. 1 TKG 2004 insoweit nicht weiter eingeschränkt ist.

(2) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Beklagte nicht berechtigt, die „Freigabe“ der Inverssuche gegenüber der Klägerin von der Einwilligung der Anschlussnehmer abhängig zu machen.

Dies ergibt sich aus § 105 Abs. 1 TKG 2004. Danach dürfen über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Rufnummern Auskünfte nur unter Beachtung der in § 104 TKG 2004 und § 105 Abs. 2 und 3 TKG 2004 enthaltenen Beschränkungen erteilt werden. Normadressat ist derjenige, der die Auskunft erteilt, nicht aber der Netzdienstleister, soweit er nicht selbst auch einen Auskunftsdienst betreibt. Dies legt zum einen der Wortlaut der Bestimmung nahe. Dieser stellt wegen der Beachtung der vorgenannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf die Erteilung der Auskünfte selbst ab und nicht auf die von dem Netzbetreiber dem Auskunftsunternehmen zu übermittelnden Teilnehmerdaten. § 105 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 unterscheidet überdies zwischen dem Diensteanbieter (= Teilnehmernetzbetreiber), der den Widerspruch in seinen Unterlagen zu vermerken, und dem Diensteanbieter nach Absatz 1 (= Auskunftsdienstleister), der diesen zu beachten hat.

Weiterhin folgt dies auch aus der Gesetzesbegründung. Danach soll eine Auskunftserteilung durch „jeden zulässig“ sein, „der die Beschränkungen des § 102 und der Absätze 2 und 3 einhält“ (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des TKG 2004, BT-Drucks. 15/2316, S. 91 zu § 103, der als § 105 Gesetz geworden ist). Nicht der Netzbetreiber hat danach für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen bei der Auskunft zu sorgen, sondern derjenige, der sie erteilt, mithin der Auskunftsdienstleister. In Bezug auf die Inverssuche beschränkt sich die Rolle des Netzbetreibers in diesem Zusammenhang darauf, die für die Beachtung der Datenschutzbestimmungen notwendigen Informationen zu beschaffen und den Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stellen. Er hat nach § 105 Abs. 3 TKG 2004 seine Anschlussnehmer auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 39 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Datenschutzrichtlinie – ABl. EG Nr. L 201/37), gemäß § 105 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 einen etwaigen Widerspruch in seinen Kundendateien zu vermerken und diese nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 den Auskunftsdiensten zu überlassen. Weitergehende Pflichten und Rechte hat er nicht.

Nach Auffassung der Vorinstanzen schließt hingegen § 105 Abs. 1 TKG 2004 nicht aus, dass auch der Teilnehmernetzbetreiber zur Beachtung des Datenschutzes bei der Auskunftserteilung verpflichtet ist, weil § 105 Abs. 3 TKG 2004 lediglich die Tätigkeit der Auskunft bei der Inverssuche beschreibe, jedoch einen Normadressaten nicht erkennen lasse. Dies überzeugt nicht, weil die Auskunftstätigkeit nur von demjenigen ausgeführt werden kann, der einen entsprechenden Dienst anbietet. Einer gesonderten Hervorhebung des Normadressaten bedarf es deshalb nicht.

Ist Normadressat der bei der Auskunftserteilung zu beachtenden datenschutzrechtlichen Regelungen der Auskunftsdienstleister, kann nicht der Teilnehmernetzbetreiber über den Umfang des zu beachtenden Datenschutzes disponieren. Erweiterungen dieses Schutzes – etwa im Sinne einer Einwilligungslösung bei der Inverssuche – können allenfalls zwischen dem jeweiligen Auskunftsdienstleister und den Anschlussnehmern vereinbart werden. Hierzu wird es jedoch im Geschäftsverkehr schon aus Praktikabilitätsgründen und wegen des wirtschaftlichen Interesses der Auskunftsunternehmen an einer möglichst weitgehenden Eröffnung der Inverssuche kaum kommen.

bb) Dass damit im Ergebnis die Widerspruchslösung im deutschen Telekommunikationsverkehr zumindest sehr weitgehend zur Anwendung kommt, steht in Einklang mit dem mit §§ 47, 105 TKG 2004 verfolgten Zweck.

§ 47 Abs. 1 TKG 2004 bringt das Interesse der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr an möglichst vollständigen und umfassenden Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdatenbeständen, das durch die entsprechenden Diensteanbieter repräsentiert wird, einerseits und den Schutz der Daten des einzelnen Anschlussinhabers andererseits zum Ausgleich. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 11 und aus Artikel 25 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten – Universaldienstrichtlinie – ABl. EG Nr. L 108/51), die durch das TKG 2004 in das deutsche Recht umgesetzt wurde (siehe Anmerkung zur Überschrift des Gesetzes, BGBl. I 1190; Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 15/2316 S. 55). In dem Erwägungsgrund und in Artikel 25 werden beide gegenläufigen Interessen gegenübergestellt. Gleiches ergibt sich aus den Erwägungsgründen 38 und 39 sowie aus Artikel 12 Abs. 1 bis 3 der Datenschutzrichtlinie (aaO), die ebenfalls durch das TKG 2004 in das deutsche Recht umgesetzt wurde (Anmerkung zur Überschrift des Gesetzes und Gesetzesbegründung jeweils aaO). Artikel 12 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie überlässt es dabei dem nationalen Gesetzgeber, ob er eine gesonderte Einwilligung des Teilnehmers fordert, wenn ein öffentliches Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach Einzelheiten betreffend die Kommunikation mit Personen anhand ihres Namens und gegebenenfalls eines Mindestbestands an anderen Kennzeichen dienen soll. Hierunter fällt auch die Inverssuche.

Die Bundesregierung hat bei der Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Inverssuche zunächst die datenschutzfreundlichere Variante verfolgt und in § 103 Abs. 3 des Entwurfs des TKG 2004 vorgesehen, dass diese Suchoption nur zulässig ist, wenn der Teilnehmer eingewilligt hat (BT-Drucks. 15/2316, S. 38 und 91). Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats hat jedoch auch mit Rücksicht auf die Informationsbedürfnisse von Verbrauchern gegenüber unseriösen Telefondiensten und im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Handhabung in Europa vorgeschlagen, stattdessen die Widerspruchslösung einzuführen (BR-Drucks. 755/2/03, S. 38). Diesem Vorschlag hat sich der Vermittlungsausschuss in dem späteren Vermittlungsverfahren (Art. 77 Abs. 2 GG) angeschlossen (Beschlussempfehlung vom 5. Mai 2004, BT-Drucks. 15/3063, S. 3). Die Widerspruchslösung ist sodann mit § 105 Abs. 3 TKG 2004 Gesetz geworden.

Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass der größte Teil der Anschlussnehmer der Inverssuche weder widerspricht noch in sie einwilligt (Wilms aaO § 47 Rn. 40; § 105 Rn. 26). Die Inverssuche ist deshalb bei der Widerspruchslösung in ganz erheblich größerem Umfang zulässig, als wenn für sie die Einwilligung des Anschlussinhabers notwendig ist. Die Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren für die Widerspruchs- und gegen die Einwilligungslösung deutet deshalb auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Inverssuche – unter Abwägung gegen die berechtigten Datenschutzbelange der Anschlussnehmer – entsprechend der Praxis in anderen EU-Staaten in möglichst großem Umfang zu ermöglichen. Diesem Ziel widerspräche es, wenn es dem einzelnen Teilnehmernetzbetreiber überlassen bliebe, für seine Anschlussinhaber mit Wirkung für alle Auskunftsdienstleister die datenschutzfreundlichere Einwilligungslösung einzuführen. Wenn ein marktbeherrschender Teilnehmernetzbetreiber – etwa die D. T. AG – entsprechend verführe, hätte dies faktisch die weitgehende Beseitigung der Inverssuche zur Folge, wodurch das gesetzgeberische Ziel konterkariert würde.

cc) Schließlich lässt sich entgegen der Ansicht des Land- und des Oberlandesgerichts für die Möglichkeit des Teilnehmernetzbetreibers, seinen Anschlusskunden in Bezug auf die Inverssuche einen höheren Datenschutz zu gewähren als ihn § 105 Abs. 3 TKG 2004 vorsieht, nicht anführen, dass der Netzbetreiber nicht verpflichtet sei, überhaupt daran mitzuwirken, diese Suchoption zu eröffnen. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht führen insoweit an, § 105 Abs. 3 TKG 2004 enthalte keine Frist zur Erteilung der Hinweise auf die Widerspruchsmöglichkeit. Abgesehen von der Unzulässigkeit der Inverssuche habe es auch keine Folgen, wenn der Netzbetreiber die Belehrung unterlasse. Dies ist nicht richtig. Zwar mögen die Ausführungen der Vorinstanzen für das Verhältnis zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und seinen Anschlusskunden zutreffen. Sie berücksichtigen aber nicht den Zusammenhang zwischen § 105 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004. Nach den letztgenannten Regelungen ist der Netzbetreiber den Auskunftsdienstunternehmen zur Überlassung der für deren Betrieb notwendigen Daten verpflichtet. Zu diesen gehören auch die für die Zulässigkeit der Inverssuche maßgeblichen Informationen (s. oben 2 a). In dem Rechtsverhältnis zwischen Netz- und Auskunftsdienstbetreiber gilt § 271 Abs. 1 BGB. Unterlässt der Netzbetreiber die rechtzeitige Übermittlung der nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 geschuldeten Daten, hat dies die allgemeinen Folgen einer Leistungsstörung (§§ 280 ff BGB). Ferner können §§ 42 bis 44 TKG 2004 zur Anwendung kommen. Jedenfalls im Schuldverhältnis zwischen dem Auskunftsunternehmen und dem Netzbetreiber ist dieser damit zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen zumindest mittelbar gezwungen, seinen Anschlusskunden die in § 105 Abs. 3 TKG 2004 vorgesehenen Hinweise rechtzeitig zu erteilen.

dd) Weiterhin kann die Klägerin die Übermittlung der Daten unmittelbar – gegebenenfalls Zug um Zug gegen ein angemessenes Entgelt (§ 47 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004) – verlangen. Sie ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den vorherigen Abschluss eines Datenübermittlungsvertrags angewiesen. Das Gesetz gibt dem Auskunftsdienstbetreiber, wie schon aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 folgt, einen solchen direkten Anspruch und sieht den Umweg über einen Vertrag nicht vor.

ee) Allerdings ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht darauf gerichtet, bei Fehlen eines Widerspruchs nach § 105 Abs. 3 TKG 2004 den Teilnehmerdatensatz mit dem Vermerk „Inverssuche: ja“ zu erhalten. Vielmehr kann sie nur die Mitteilung verlangen, dass der Teilnehmer dieser Suchoption nicht widersprochen hat, nachdem er auf die Möglichkeit hierzu hingewiesen worden war. Dies folgt aus § 105 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004. Nach § 105 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 hat der Netzbetreiber den Widerspruch seines Anschlussnehmers in seinen Kundendateien unverzüglich zu vermerken. Nicht vorgesehen ist hingegen der – über die Feststellung des Vorliegens eines Widerspruchs hinausgehende, weil bereits eine rechtliche Wertung enthaltende – Vermerk, ob die Inverssuche zulässig ist. Der Inhalt des Datenüberlassungsanspruchs gemäß § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 wird dadurch bestimmt, welche Teilnehmerdaten das Telekommunikationsunternehmen vorzuhalten hat. Auf zusätzliche oder andere Daten hat der Auskunftsdienstanbieter nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 TKG 2004 keinen Anspruch. Da der Netzbetreiber nur verpflichtet ist, die Tatsache des Widerspruchs eines Teilnehmers gegen die Inverssuche zu erfassen, kann der Auskunftsanbieter nicht die Übermittlung eines Vermerks, ob diese Suche zulässig ist oder nicht, verlangen.

Dies entspricht auch der im Gesetz angelegten Aufteilung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Auskunftsdienstanbieter und dem Netzbetreiber bei der Inverssuche. Der Auskunftsanbieter hat den Datenschutz zu gewährleisten (siehe oben aa [2]). Der Netzbetreiber ist lediglich verpflichtet, den Auskunftsanbieter mit den für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Suchoption notwendigen tatsächlichen Informationen – Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerspruchs – zu versehen. Die hieraus abzuleitende rechtliche Wertung liegt in der Verantwortung desjenigen, der die Auskünfte erteilt.

Gleichwohl war dem Feststellungsantrag – in veränderter Form – stattzugeben, da sein Rechtsschutzziel mit dem Anspruchsinhalt wirtschaftlich identisch ist und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, dass der Antrag auch in dem Sinn ausgelegt werden könne, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung über einen nach § 105 Abs. 3 TKG 2004 erhobenen Widerspruch festgestellt werden solle.

c) Unbegründet ist der Feststellungsantrag jedoch, soweit er vorsieht, dass der Hinweis der Beklagten auf die Widerspruchsmöglichkeit in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Rechnungsstellung zu erfolgen habe, und soweit er eine Frist für den Widerspruch der Kunden von einem Monat ab Zugang der Rechnung umfasst. Derartige zeitliche Vorgaben sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beklagte ist allerdings verpflichtet, ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin aus § 47 Abs. 1 TKG 2004 ohne schuldhafte Verzögerung zu erfüllen (siehe oben b cc).

3. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Hauptanträge, die in der Revisionsinstanz zuletzt nicht mehr verfolgt wurden, und der Hilfsantrag wirtschaftlich weitgehend identisch waren, letzterer jedoch als Feststellungsantrag mit etwa einem Fünftel im Wert hinter den Leistungsanträgen zurückbleibt.

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