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Herausgabe der IP-Adresse von Provider – wegen Kontaktanzeige

 LANDGERICHT ULM (DONAU)

Az: 2 Qs 2016/02

BESCHLUSS vom 21.03.2002


In der Strafsache gegen Unbekannt wegen Beleidigung hat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Auskunftsbeschlusses die II. Beschwerdekammer des Landgerichts Ulm (Donau) beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichtes Ulm vom 22. Februar 2002 durch den der Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – auf Erlass einer Auskunftsverpflichtung zurückgewiesen wurde,

wird aufgehoben.

2. Nach §§ 100 g, 33 Abs. 4 StPO wird ohne vorherige Anhörung angeordnet: Die T hat unverzüglich Auskunft über die für die IP-Adresse XX für den 27.01.2001 um 23:40:19 Uhr gespeicherten Verbindungsdaten, insbesondere die den Fernsprechanschluss des Klienten betreffen, zu erteilen. Das Auskunftsverlangen umfasst die Auflistung sämtlicher technisch verfügbarer Angaben über die Verbindung.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleiben bei der Staatskasse.

Gründe

Mit dem im Tenor genannten Beschluss lehnte das Amtsgericht Ulm den Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – auf Erlass einer Auskunftsverpflichtung mit der Begründung ab, ermittelt werde lediglich wegen einer Straftat der Beleidigung nach § 185 StGB. Hierbei handele es sich nicht um eine Straftat „von erheblicher Bedeutung“ im Sinne der § 100g und h StPO. Die gegen diesen ablehnenden Beschluss gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Beschlusses.

l.

Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses besteht der Verdacht, dass von einem noch unbekannten Täter mittels eines PC, einer technischen Vorrichtung zur Verbindung des PC mit dem öffentlichen Telefonnetz (Modem) und unter anwählen des Providers T nach Vergabe der im Tenor Ziff. 2 genannten IP-Adresse folgenden Anzeigetext zur Web-Site www.sexxxxxxxxxxxxxx übermittelt worden ist:

„ich, weiblich 20 jähre, suche sexpartner/in um meine sexuele erfahrung zu erweitern, bin für alles offen, falls du Interesse hast ruf mich an: und überrasch mich mit einem originellen anruf. kann es kaum erwarten!!!!“

Der Täter gab diese Anzeige auf, um seiner Missachtung der Geschädigten, die Inhaberin der genannten Telefonnummer, Ausdruck zu verleihen. Er bezeichnete sie zumindest mittelbar vor einer großen Öffentlichkeit als Prostituierte, dies trifft objektiv nicht zu.

Dies ist ein Vergehen der Beleidigung, strafbar nach § 185 StGB.

II.

Durch die §§ 100g und 100 h StPO ersetzt der Gesetzgeber ab 1. Januar 2002 § 12 FAG. Nach § 12 FAG konnten Auskünfte über den Fernmeldeverkehr u.a. verlangt werden, wenn es um „Mitteilungen“ ging, die „von dem Beschuldigten herrührten“ und diese „für die /strafgerichtlicher Untersuchung Bedeutung“ hatten. Die geringen Anforderungen dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber in der Neuregelung „maßvoll“ anheben.

Die Kammer unterscheidet in § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO zwei Eingriffsmöglichkeiten:

Die Ermittlungsmaßnahme kann bei Straftaten von erheblicher Bedeutung [insbesondere….] angeordnet werden.

Die Ermittlungsmaßnahme kann angeordnet werden wenn es sich bei der zu untersuchenden Tat unabhängig von ihrem Gewicht um eine solch handelt, die mittels eine Endeinrichtung im Sinn des § 3 Nr. 3 de Telekommunikationsgesetz (z.B. Telefon oder PC).

Flankierend enthält § 100h StPO Einschränkungen:

1. Ist derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet, bekannt, muss die Anordnung die in § 100h Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Details enthalten.

2. Im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung sind (geringere) Angaben erforderlich, die in § 100h Abs. 1 Satz 2 StPO aufgezählt werden.

Richtet sich das Verfahren wegen einer Tat, die mittels einer Endeinrichtung begangen wurde, gegen „Unbekannt“, stellt § 100h StPO keine weiteren Anforderungen an die Anordnung. Insoweit muss sich die Anordnung am allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausrichten. Gegenüber der „alten“

Regelung des § 12 FAG findet auch hier eine Anhebung der Eingriffsvoraussetzungen statt, da das Erfordernis „Tat mittels einer Endeinrichtung begangen“ erfüllt sein muss.

Die Kammer befindet sich mit dieser Auslegung in Übereinstimmung mit der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, die mit Drucksache 14/7679 am 28. November 2001 dem Bundestag zugeleitet wurde. Dort ist unter Buchstabe „B“ ausgeführt, dass „Maßnahmen bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden können. Dem gegenüber kann Auskunft bereits dann verlangt werden, wenn Taten mittels einer Endeinrichtung im Sinne des § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes begangen werden, soweit Gründe der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen.“

III.

Vorliegend wurde die Straftat ohne weiteres „mittels einer Endeinrichtung“, nämlich dem PC und dem Modem, begangen. Mit Hilfe dieser Endeinrichtung wurde der obern unter l. wiedergegebene Text in das Internet eingestellt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die zweite in § 100g Abs. 1 StPO eröffnete Eingriffsvoraussetzung (Straftat erheblicher Bedeutung) erfüllt ist. Im Hinblick darauf, dass im Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe -Zwgst. Pforzheim – konkret auf die Daten einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vergebenen IP-Adresse abgezielt wird, zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verursacher der inkriminierenden Anzeige im Internet herausgefunden werden wird, hält die Kammer das Auskunftsverlangen auch für verhältnismäßig. Dass die Verlangte Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist (§ 100g Abs. 1 S.1 a.E.), liegt auf der Hand; eine andere Möglichkeit, den Verursacher namhaft zu machen, existiert nicht.

Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichtes war deshalb der begehrte Auskunftsbeschluss antragsgemäß zu erlassen.

Kosten: § 467 StPO Analog

 

 

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