
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 W 33/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Oberlandesgericht verbietet elf Werbeaussagen für ein Tierarzneimittel, weil Studien ihre Versprechen nicht ausreichend belegen.
- Das Gericht untersagt Vergleiche, Heilungsversprechen und Aussagen über vollständige oder schnelle Erfolge.
- Die Werbung stellte Einzelerfahrungen als allgemein erwartbare Wirkungen dar; belastbare Belege fehlten.
- Das Unternehmen darf die elf Aussagen nicht weiter wie in der beanstandeten Werbung verwenden.
- Studien mit Placebo allein belegen keine Überlegenheit gegenüber Konkurrenzpräparaten wie B….
- Die Antragsgegnerin muss sämtliche Kosten des Erlass- und Beschwerdeverfahrens tragen.
- Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
- Datum: 15.07.2026
- Aktenzeichen: 3 W 33/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde; einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Tierarzneimittelwerbung, Wettbewerbsrecht
- Streitwert: 160.000,00 €
- Relevant für: Tierarzneimittelhersteller, Tierärzte, Wettbewerber
Wann ist irreführende Tierarzneimittel-Werbung unzulässig?
Nach Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 darf Werbung für Tierarzneimittel in keiner Form Angaben enthalten, die irreführend sein oder eine fehlerhafte Anwendung des Mittels zur Folge haben könnten. Maßstab dafür ist der Gesamteindruck der Werbung und das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise – hier Tierärzte. Die entsprechenden Unterlassungsansprüche ergeben sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit Art. 119 Abs. 5 der Verordnung. Das bedeutet konkret: Ein Mitbewerber kann vom Werbenden verlangen, die beanstandeten Aussagen künftig zu unterlassen, weil ein Verstoß gegen die EU-Werbevorschrift zugleich unlauterer Wettbewerb ist. Für Tierarzneimittel gilt weiterhin das strenge heilmittelwerberechtliche Prinzip, das mit dem hohen Schutzniveau für die Tiergesundheit aus den Erwägungsgründen 2 und 5 der Verordnung übereinstimmt. Art. 119 Abs. 6 der Verordnung verlangt zudem eine objektive Darstellung des Arzneimittels ohne übertriebene Eigenschaftsbehauptungen und gilt als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Eine Marktverhaltensregelung ist eine Vorschrift, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelt – wer dagegen verstößt, handelt wettbewerbswidrig und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Diese Maßstäbe legte das Oberlandesgericht Hamburg im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 3 W 33/26 zugrunde. Ein Hersteller hatte für das Tierarzneimittel A…® mit dem Wirkstoff X… geworben und dabei elf Aussagen verwendet, die überwiegend aus Erfahrungsberichten von Tierärzten stammten. Ein Mitbewerber verlangte im Eilverfahren die Unterlassung dieser Werbung. Das Eilverfahren (einstweilige Verfügung) dient dazu, schnell vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, ohne ein langes Hauptsacheverfahren abzuwarten. Das Landgericht Hamburg hatte den Antrag mit Beschluss vom 08.06.2026 (Az. 416 HKO 71/26) nur teilweise beschieden; der Mitbewerber legte dagegen sofortige Beschwerde ein. Die sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss im Eilverfahren; das Oberlandesgericht prüft die Sache dann erneut. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und untersagte sämtliche elf Werbeaussagen im Wege der einstweiligen Verfügung, jeweils bezogen auf die konkrete Verwendung wie in der Anlage A dokumentiert.
Der Senat beurteilte das Verkehrsverständnis selbst, weil der Erkenntnisstand des Fachverkehrs vorgetragen war und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass wissenschaftlich ausgebildete Tierärzte die deutsche Sprache anders verstehen würden als andere Adressaten. Den Verfügungsgrund bejahte das Gericht ebenfalls; die gesetzliche Vermutung nach § 12 Abs. 1 UWG war nicht widerlegt worden. Verfügungsgrund bedeutet die besondere Eilbedürftigkeit: Ohne sie ergeht keine einstweilige Verfügung. Im Wettbewerbsrecht wird diese Dringlichkeit gesetzlich vermutet – der Werbende müsste also darlegen, warum gerade kein schnelles Einschreiten nötig wäre. Die Kosten des Erlass- und des Beschwerdeverfahrens trägt der werbende Hersteller nach § 91 Abs. 1 ZPO, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 160.000 Euro festgesetzt.
Der Streitwert von 160.000 Euro zeigt das finanzielle Risiko: Wer in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren zu Tierarzneimittel-Werbung unterliegt, muss mit erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten rechnen – zusätzlich zum Verbot der beanstandeten Werbeaussagen.
Redaktionelle Leitsätze
- Werden Erfahrungsberichte von Tierärzten unkommentiert in die Fachwerbung für ein Tierarzneimittel eingebunden, entnimmt der angesprochene Verkehr ihnen verallgemeinerungsfähige Wirk- und Erfolgsangaben und nicht lediglich subjektive Einzelfallerfahrungen; das gilt auch dann, wenn sich die Werbung gezielt an Tierärzte richtet.
- Wer für ein Tierarzneimittel eine überlegene Wirksamkeit gegenüber einem anderen Arzneimittel behauptet, muss diese Überlegenheit durch eine Head-to-Head-Untersuchung belegen; Studien, die den Wirkstoff lediglich mit Placebo vergleichen, genügen hierfür nicht.
- Wer selbst geschäftlich mit Aussagen Dritter für ein Tierarzneimittel wirbt, haftet als Täter für deren wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit; auf ein darüber hinausgehendes Zu-Eigen-Machen der fremden Aussagen kommt es nicht an.

Warum haftet der Hersteller für alle elf Zitate?
Wer selbst mit beanstandeten Aussagen wirbt, haftet als Täter der Werbeverstöße. Die Frage eines zusätzlichen „Zu-Eigen-Machens“ fremder Aussagen betrifft nur die normative Zurechnung, wenn mehrere Personen gemeinsam kausal zu einer Rechtsverletzung beitragen – nicht die Haftung für das eigene werbliche Handeln. „Zu-Eigen-Machen“ meint die Situation, in der man sich fremde Inhalte so zu eigen macht, als wären sie die eigenen; hier brauchte das Gericht diesen Umweg nicht, weil der Hersteller die Zitate selbst in seiner Werbung verwendet hatte.
Es kommt daher nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin sich die Aussagen der zitierten Tierärzte zu eigen gemacht hat (vgl. dazu BGH, GRUR 2020, 543 Rn. 15 f. – Kundenbewertungen auf Amazon; BGH, GRUR 2025, 672 Rn. 111 – Arzneimittelbestelldaten III). Diese Haftungskategorie betrifft – ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme – die normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben. – so das Oberlandesgericht Hamburg
Der Senat stützte darauf die Verantwortlichkeit des Herstellers für alle elf Aussagen. Das Unternehmen hatte selbst geschäftlich mit den Tierarztzitaten für A…® geworben und war damit für den Inhalt voll verantwortlich, unabhängig davon, von wem die Aussagen ursprünglich stammten. Das Gericht verwies hierzu auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „Kundenbewertungen auf Amazon“ (GRUR 2020, 543) und „Arzneimittelbestelldaten III“ (GRUR 2025, 672). Ob sich der Hersteller die Tierarztaussagen darüber hinaus im Rechtssinne zu eigen gemacht hatte, spielte für die Entscheidung keine Rolle – es ging nicht um die Zurechnung einer fremden Rechtsverletzung, sondern um eigenes Handeln.
Verwenden Sie Zitate oder Erfahrungsberichte Dritter in Ihrer Werbung, sind Sie für deren Wahrheitsgehalt und Eignung als Werbeaussage voll verantwortlich. Prüfen Sie vor Veröffentlichung jedes Zitat darauf, ob es als verallgemeinerungsfähiges Wirkversprechen verstanden werden kann – und ob Sie dafür den erforderlichen wissenschaftlichen Beleg vorlegen können.
Warum wertete OLG Hamburg Tierarztzitate als Wirkversprechen?
Entscheidend ist, ob Aussagen nach dem Gesamteindruck als verallgemeinerungsfähige Wirk- und Erfolgsangaben verstanden werden – oder lediglich als rein subjektive Einzelfallerfahrung ohne Aussagekraft für andere Patienten. Verallgemeinerungsfähig heißt: Der Leser versteht die Schilderung so, als trete der beschriebene Erfolg typischerweise und nicht nur in diesem einen Fall ein. Auch Fachpublikum wie Tierärzte ist nicht automatisch davor geschützt, unkommentiert präsentierte Einzelfallschilderungen als Hinweis auf allgemein zu erwartende Vorteile zu verstehen.
Im Streitfall drehte sich der Kernkonflikt um genau dieses Verständnis der elf Zitate. Der Hersteller hatte argumentiert, die Tierärzte hätten lediglich ihre subjektiven Erfahrungen aus der eigenen Praxis wiedergegeben; daraus lasse sich keine allgemeine Werbeaussage ableiten. Das Oberlandesgericht sah das anders: Durch die unkommentierte Einbindung der Zitate in die Werbung habe der Hersteller suggeriert, dass die geschilderten Heilungs- und Behandlungserfolge allgemein zu erwarten seien. Der Senat hielt dazu die Erwägungen des Oberlandesgerichts München aus dessen Urteil vom 24.02.2022 (29 U 7517/20) für übertragbar.
Im Streitfall gilt in Bezug auf alle mit den Anträgen zu 1. bis 11. angegriffenen Angaben, dass der angesprochene Verkehr die zitierten Aussagen nicht nur dahingehend versteht, dass sie allein aus subjektiver Sicht des zitierten Tierarztes und lediglich für dessen Praxis zuträfen, sondern dass sich ihnen verallgemeinerungsfähige Aussagen entnehmen ließen. – so das Oberlandesgericht Hamburg
Der Umstand, dass sich die Werbung gezielt an Tierärzte richtete, änderte an dieser Einschätzung nichts. Ohne eine Verallgemeinerungswirkung hätte die an Praktiker gerichtete Werbung nach Ansicht des Gerichts keinen erkennbaren Sinn gehabt – ihr Zweck bestand darin, die Tierärzte zum Einsatz des Arzneimittels bei ihren Patienten zu bewegen, nicht dazu, sie zu wissenschaftlichen Einzelfallprüfungen zu veranlassen.
Praxis-Hinweis: Experten-Testimonials
Wer mit Zitaten von Fachleuten (z. B. Tier- oder Humanmedizinern) wirbt, darf sich nicht darauf verlassen, dass das Fachpublikum diese automatisch als bloße Einzelfallerfahrung einordnet. Fehlt ein klarer, einschränkender Zusatz, werten Gerichte solche Zitate regelmäßig als verallgemeinerungsfähige Wirkversprechen – mit der Folge, dass sie wie harte Tatsachenbehauptungen belegt werden müssen.
Wann führt fehlende Head-to-Head-Studie zur Irreführung?
Behauptet ein Anbieter für sein Arzneimittel eine überlegene Wirksamkeit gegenüber einem anderen Produkt, muss diese Überlegenheit durch eine entsprechende Head-to-Head-Untersuchung belegt sein – also eine Studie, die die beiden Wirkstoffe direkt miteinander vergleicht. Bloße Vergleiche mit Placebo oder eine lediglich „klinisch zu erwartende“ Wirkung ersetzen diesen Beleg nicht.
Wer in seiner Werbung eine Überlegenheit gegenüber einem konkreten Konkurrenzprodukt oder einer Standardtherapie behauptet oder andeutet, muss eine direkte Vergleichsstudie (Head-to-Head) vorlegen können. Placebo-Vergleiche oder „klinische Erwartungen“ reichen nicht aus – prüfen Sie Ihre bestehenden Werbematerialien jetzt auf solche impliziten Vergleiche und entfernen Sie Aussagen, die Sie nicht durch eine Head-to-Head-Studie belegen können.
Überlegenheitsbehauptungen ohne Vergleichsstudie
Am konkreten Werbeauftritt für A…® prüfte der Senat jede Aussage einzeln. Die erste Aussage („bessere Wirkung als andere Produkte“) erweckte den Eindruck einer uneingeschränkten Überlegenheit, die der Verkehr wegen fehlender Eingrenzung auch auf das Konkurrenzprodukt B… bezog. Die vom Hersteller angeführten Studien von Forster et al. (Anlagen AG 2 und AG 3) verglichen den Wirkstoff X… jedoch nur mit Placebo und konnten deshalb keine Überlegenheit gegenüber B… belegen. Die zweite Aussage, die dieselbe Behauptung auf „manche Patienten“ beschränkte, änderte daran nichts: Auch hier blieben die „bisherigen Behandlungsoptionen“ unbestimmt und wurden vom Verkehr ebenfalls auf B… bezogen, ohne dass eine Überlegenheit für diese Patientengruppe belegt war.
Eine überlegene Wirksamkeit gegenüber B… ist nicht belegt, da insoweit keine Head-to-Head-Studie existiert. Soweit die Antragsgegnerin auf die Studien von Forster et al. gemäß Anlagen AG 2 und AG 3 verweist, sind diese nicht zum Beleg einer Überlegenheitsbehauptung gegenüber B… geeignet, weil sie X… lediglich gegenüber Placebo verglichen haben. – so das Oberlandesgericht Hamburg
Warum waren weniger Hautreaktionen mehrdeutig?
Die sechste Aussage („deutlich weniger Hautreaktionen“) verstanden nicht unerhebliche Teile des Verkehrs als Vergleich der Nebenwirkungen gegenüber anderen Behandlungsoptionen, insbesondere B…. Der Hersteller wollte die Aussage lediglich auf weniger klinische Krankheitsmanifestationen gegenüber dem Ausgangszustand oder Placebo bezogen wissen. Das Gericht verwarf dieses Gegenargument: Die Mehrdeutigkeit ging zulasten des Herstellers, und eine Überlegenheit gegenüber B… war mangels entsprechender Studie ohnehin nicht belegt. Das bedeutet konkret: Bleibt eine Werbeaussage mehrdeutig und ist eine der naheliegenden Deutungen irreführend oder unbelegt, muss der Werbende dafür einstehen – er kann sich nicht auf die für ihn günstigste Lesart zurückziehen.
Warum fehlten Belege für kombinierte Erfolgsversprechen?
Die neunte Aussage kombinierte gleich zwei Behauptungen: eine deutlich bessere Wirkung bei einer relevanten Patientenzahl sowie einen Erfolg gerade bei Patienten, bei denen andere Produkte – insbesondere C… und B… – zuvor versagt hatten. Beide Teile blieben unbelegt. Für eine Überlegenheit gegenüber B… fehlte die Head-to-Head-Studie, und für die Wirksamkeit nach vorherigem Versagen von C… oder B… existierte keine entsprechende Untersuchung. Die vom Hersteller aus der Foster-Studie (Anlage ASt 4) abgeleitete „klinische Erwartung“ genügte dem Gericht nicht als wissenschaftlicher Beleg. Auch bei der achten Aussage zu Patienten, die auf den Wirkstoff Y… nicht mehr ansprachen, zeigte sich dieselbe Lücke: Die Head-to-Head-Studie verglich zwar X… und Y…, untersuchte aber nicht gezielt, ob Y…-Non-Responder anschließend unter X… ansprachen. Non-Responder sind Patienten, bei denen ein bestimmtes Mittel nicht oder nicht mehr wirkt; wer gerade für diese Gruppe Erfolg behauptet, braucht dazu eine Studie, die genau diese Gruppe untersucht hat.
Achtung Falle: Placebo-Studien reichen nicht
Wenn Sie in der Werbung eine Überlegenheit gegenüber einem konkreten Konkurrenzprodukt oder einer bestehenden Standardtherapie andeuten, benötigen Sie zwingend eine direkte Vergleichsstudie (Head-to-Head). Der Verweis auf eigene Placebo-Studien oder bloße „klinische Erwartungen“ wird von Gerichten in diesem Kontext konsequent als irreführend beanstandet.
Welche absoluten Wirkversprechen untersagte das OLG Hamburg?
Absolute oder besonders weitreichende Formulierungen – vollständige Beseitigung von Symptomen, „perfekte“ Kontrolle, Erfolg „in fast allen Fällen“ oder Zufriedenheit „aller“ Besitzer – benötigen einen tragfähigen wissenschaftlichen Beleg. Teilremissionsraten aus Studien und bloße Durchschnittswerte reichen dafür nicht aus.
Warum waren „kein Juckreiz“ und „perfekt“ unbelegt?
Der Senat arbeitete die Diskrepanz zwischen Werbetext und tatsächlicher Studienlage bei mehreren Aussagen heraus. Die vierte Aussage („Kein Juckreiz mehr“) erweckte den Eindruck einer vollständigen Beseitigung des Symptoms. Die vorgelegten Studien wiesen jedoch nur bei 77 Prozent beziehungsweise 67 bis 79,2 Prozent der Hunde eine klinische Remission des Juckreizes aus – bei einem Fünftel bis einem Drittel der behandelten Tiere traf die Aussage schlicht nicht zu. Klinische Remission bedeutet, dass die Krankheitssymptome so weit zurückgegangen sind, dass sie klinisch nicht mehr in Erscheinung treten; das ist weniger als eine garantierte vollständige Beseitigung bei jedem behandelten Tier. Die fünfte Aussage versprach eine Wirkung gegen Haarausfall und eine Fellregeneration innerhalb von nur ein bis drei Tagen; für diesen schnellen Wirkeintritt fehlte jeder wissenschaftliche Beleg. Bei der siebten Aussage („perfekte Kontrolle des Juckreizes“) stellte das Gericht klar, dass der Begriff „perfekt“ Vollkommenheit und Fehlerfreiheit vermittelt – Remissionsraten von 67 bis 79,2 Prozent stellen das gerade nicht dar.
Behauptungen zur Erfolgsquote und Kundenzufriedenheit
Die zehnte Aussage suggerierte, das Hautbild verbessere sich „in fast allen Fällen“. Auch wenn 83 Prozent der Hunde nach 28 Tagen eine Reduktion von Juckreiz oder Hautläsionen um mehr als 50 Prozent zeigten und 67 bis 77 Prozent im Langzeitverlauf eine klinische Remission erreichten, trugen diese Werte die Formulierung „nahezu jeder Hund“ nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch die bloße Plausibilität, auf die sich der Hersteller berief, ersetzte den erforderlichen Beleg nicht. Die elfte Aussage schließlich behauptete volle Zufriedenheit aller Besitzer. Ein Durchschnittswert von 8,7 auf einer Skala von 0 bis 10 aus der Foster-Studie belegte zwar eine hohe Zufriedenheit vieler Halter, nicht aber die uneingeschränkte Aussage, ausnahmslos jeder Besitzer sei vollständig zufrieden gewesen.
Praxis-Hürde: Marketing-Sprache vs. Studiendaten
Formulierungen wie „perfekte Kontrolle“, „in fast allen Fällen“ oder „kein Juckreiz mehr“ erfordern eine nahezu vollständige Erfolgsquote in den Studien. Zeigen die vorgelegten Untersuchungen lediglich Remissionsraten bei einem Teil der behandelten Patienten, reicht dies nicht aus, um absolute Werbeversprechen zu rechtfertigen. Die Diskrepanz zwischen absolutem Werbetext und statistischem Mittelwert führt in der Praxis direkt zur Irreführung.
Warum verbot das OLG Hamburg uneingeschränkte Empfehlungen?
Ob ein Arzneimittel uneingeschränkt empfohlen werden kann, enthält objektiv überprüfbare sicherheitsbezogene Gesichtspunkte und ist deshalb keine reine Meinungsäußerung ohne Tatsachenkern. Der Tatsachenkern ist der überprüfbare Sachgehalt einer Äußerung – im Gegensatz zur reinen subjektiven Meinung, die freier ist. Selbst wenn eine Aussage als reklamehafte Übertreibung eingeordnet würde, könnte sie gegen Art. 119 Abs. 6 der Verordnung verstoßen, wenn sie das Arzneimittel nicht objektiv darstellt und übertriebene Eigenschaftsbehauptungen aufstellt.
Mit diesem Maßstab verwarf das Oberlandesgericht die Verteidigung des Herstellers zur dritten Aussage („Ich empfehle A…® uneingeschränkt weiter, meine Erwartungen wurden übertroffen!“). Der Hersteller hatte argumentiert, es handele sich um eine bloße Meinungsäußerung ohne Tatsachenkern, und sich dazu auf einen Beschluss des Kammergerichts vom 03.08.2010 (5 W 175/10) berufen, wonach reklamehafte Übertreibungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht als ernst gemeinte Tatsachenbehauptung verstanden würden. Das Gericht verwarf dieses Argument: Die Fachinformation zu A…® weist unter Ziffer 3.5 besondere Vorsichtsmaßnahmen aus. Die Fachinformation ist das offizielle, von den Zulassungsbehörden gebilligte Informationsdokument zum Arzneimittel; sie listet unter anderem Risiken, Gegenanzeigen und Vorsichtsmaßnahmen verbindlich auf. Der Wirkstoff X… moduliert das Immunsystem und kann die Anfälligkeit für opportunistische Infektionen erhöhen; behandelte Hunde sollen auf Infektionen und Neoplasien überwacht werden. Opportunistische Infektionen sind Infektionen durch Erreger, die bei gesundem Immunsystem kaum Probleme bereiten; Neoplasien sind Neubildungen von Gewebe, also Tumoren. Bei bekannten malignen Neoplasien, Demodikose oder Immunsuppression – etwa infolge eines Hyperadrenokortizismus – soll das Mittel nicht angewendet werden, weil der Wirkstoff für diese Fälle nicht untersucht wurde. Maligne bedeutet bösartig; Demodikose ist eine durch Milben verursachte Hauterkrankung; Immunsuppression heißt eine abgeschwächte Abwehrlage, hier etwa durch eine Überfunktion der Nebennierenrinde (Hyperadrenokortizismus). Diese Einschränkungen standen einer uneingeschränkten Empfehlung entgegen.
Auch den Einwand des Herstellers, Art. 119 Abs. 6 der Verordnung sei mangels ausdrücklicher Gebots- oder Verbotsformulierung keine Marktverhaltensregelung, ließ das Gericht nicht gelten. Ebenso wie Art. 119 Abs. 5 trotz seines Wortlauts eindeutig als Verbot irreführender Werbung zu verstehen sei, verstießen reklamehafte Übertreibungen gegen Art. 119 Abs. 6, weil sie das Tierarzneimittel nicht objektiv darstellen und übertriebene Behauptungen über seine Eigenschaften enthalten. Für den Hersteller bedeutet die Entscheidung, dass er sämtliche elf Aussagen in der beanstandeten Form nicht mehr verwenden darf und die Kosten des Verfahrens trägt. Für andere Anbieter von Tierarzneimitteln kann die Entscheidung als Orientierung dienen, welche Anforderungen an den wissenschaftlichen Beleg von Wirk- und Überlegenheitsversprechen in der Fachwerbung zu stellen sind.
Welche Folgen hat das OLG-Urteil für Hersteller?
Das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 3 W 33/26) hat als Beschwerdeinstanz die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hamburg korrigiert und sämtliche elf Werbeaussagen vollständig untersagt. Als obergerichtliche Entscheidung im Eilverfahren entfaltet das Urteil zwar keine formelle Bindungswirkung über den Einzelfall hinaus, signalisiert aber anderen Landgerichten und Oberlandesgerichten die strenge Auslegung von Art. 119 EU-Verordnung 2019/6 bei der Fachwerbung für Tierarzneimittel. Formelle Bindungswirkung hieße, dass andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden wären – das sind sie nicht; sie können den Beschluss aber als überzeugende Orientierung heranziehen. Die Grundsätze sind auf Humanarzneimittel-Werbung übertragbar, da dieselben wettbewerbsrechtlichen Mechanismen greifen.
Die Entscheidung ist kein Einzelfall: Das Gericht stützt sich ausdrücklich auf BGH-Rechtsprechung und überträgt Grundsätze des OLG München. Hersteller müssen damit rechnen, dass Mitbewerber bei vergleichbaren Werbeaussagen ebenso konsequent vorgehen. Konkret bedeutet das: Bauen Sie Ihre Fachwerbung ausschließlich auf Aussagen, für die Sie tragfähige wissenschaftliche Belege in der jeweils erforderlichen Studienform vorlegen können – und versehen Sie Erfahrungsberichte immer mit klar einschränkenden Zusätzen, die eine Verallgemeinerung ausschließen.
Was Tierarzneimittelhersteller jetzt tun müssen
Das OLG Hamburg hat sämtliche elf Werbeaussagen per einstweiliger Verfügung untersagt. Hersteller von Tierarzneimitteln sollten ihre aktuelle Fachwerbung jetzt systematisch prüfen: Verwenden Sie unkommentierte Erfahrungsberichte ohne einschränkende Zusätze? Behaupten Sie Überlegenheit ohne direkte Vergleichsstudie? Nutzen Sie absolute Formulierungen wie „perfekt“, „in fast allen Fällen“ oder „uneingeschränkt“, die Ihre Studiendaten nicht vollständig abdecken? Jede dieser Aussagen ist nach diesem Beschluss angreifbar.
Handeln Sie nicht, riskieren Sie Abmahnungen von Mitbewerbern und einstweilige Verfügungen. Die Kosten eines solchen Verfahrens bewegen sich bei Streitwerten ab 160.000 Euro schnell im fünfstelligen Bereich – zusätzlich zum Verbot Ihrer Werbeaussagen und dem Imageschaden durch ein öffentliches Gerichtsverfahren.
Rechtssicher werben mit Tierarzneimitteln
Das OLG Hamburg zeigt, wie schnell Erfahrungsberichte und absolute Werbeaussagen angreifbar werden. Überprüfen Sie Ihre aktuelle Fachwerbung auf unkommentierte Zitate, unbelegte Überlegenheitsbehauptungen und absolute Wirkversprechen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Werbematerialien gezielt auf die vom Gericht beanstandeten Fehler, sodass Sie Abmahnungen und kostenintensive Eilverfahren vermeiden.
Experten-Kommentar
Entscheidend ist hier eine Trennung, die im Arbeitsalltag leicht verwischt: Die Zulassung belegt, dass ein Arzneimittel verkehrsfähig ist; sie gibt aber nicht automatisch jede werbliche Zuspitzung frei. Die Fachinformation ist kein Freifahrtschein für Marketingaussagen. Aus Einzelbefunden oder Studienauszügen kann schnell eine Aussage mit weiterem Bedeutungsgehalt entstehen.
Ich rate Herstellern, Werbetexte vor Veröffentlichung nicht nur medizinisch, sondern auch auf ihren konkreten Gesamteindruck prüfen zu lassen. Eine saubere Belegmatrix zwischen Aussage, Zielgruppe und Studie schafft dabei mehr Sicherheit als nachträgliche Erklärungen im Eilverfahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie kann ich Tierarzt-Erfahrungsberichte verwenden, ohne daraus ein verallgemeinerndes Wirkversprechen entstehen zu lassen?
Tierarzt-Erfahrungsberichte dürfen Sie nur mit einem klaren einschränkenden Zusatz verwenden, der sie als individuelle Praxiserfahrung kennzeichnet. Dadurch muss der Gesamteindruck ausschließen, dass der Behandlungserfolg typischerweise bei allen Patienten zu erwarten ist.
Nach Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 darf Werbung für Tierarzneimittel keine irreführenden Angaben enthalten. Unkommentierte Zitate verstehen Tierärzte als angesprochener Fachverkehr nicht zwingend nur subjektiv, sondern möglicherweise als verallgemeinerungsfähige Wirk- und Erfolgsangaben. Der Hersteller haftet nach § 8 Abs. 1 UWG für die von ihm eingesetzten Aussagen selbst, unabhängig davon, ob sie ursprünglich von einem Tierarzt stammen. Ein solcher Werbesatz muss deshalb wissenschaftlich wie eine eigene Tatsachenbehauptung belegbar sein; prüfen Sie jedes Zitat vor Veröffentlichung auf diese Wirkung.
Ein Zusatz wie „Individuelle Erfahrung aus einer Einzelpraxis; Ergebnisse können abweichen“ kann die Einordnung unterstützen, gewährleistet sie aber nicht unabhängig vom übrigen Werbeauftritt. Enthält das Zitat zusätzlich absolute Aussagen, eine Überlegenheit gegenüber Konkurrenzprodukten oder konkrete Erfolgsquoten, benötigen Sie dafür jeweils passende wissenschaftliche Belege. Maßgeblich bleibt, ob ein durchschnittlicher Fachadressat die Aussage trotz Einschränkung als typischen Behandlungserfolg versteht. Dokumentieren Sie daher die Prüfung von Wortlaut, Gestaltung und Begleittext, bevor Sie die Kampagne veröffentlichen.
Welche Studie brauche ich, wenn ich mein Tierarzneimittel als überlegen bewerben möchte?
Für eine Überlegenheitswerbung brauchen Sie eine Head-to-Head-Studie, die Ihr Tierarzneimittel direkt mit dem Konkurrenzpräparat oder der Standardtherapie vergleicht. Placebo-Studien belegen lediglich die Wirksamkeit gegenüber Placebo, nicht die Überlegenheit gegenüber einem anderen Arzneimittel. Prüfen Sie daher vor Veröffentlichung, ob Ihre Studie genau den behaupteten Vergleich untersucht.
Eine Werbeaussage wie „bessere Wirkung als andere Produkte“ stellt aus Sicht der angesprochenen Tierärzte einen überprüfbaren Produktvergleich dar. Nach Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 darf Werbung keine irreführenden Angaben enthalten. Studien mit Placebo zeigen zwar, dass der Wirkstoff gegenüber einer Scheinbehandlung wirkt. Sie erlauben jedoch keine Aussage darüber, ob er gegenüber einem bestimmten Konkurrenzprodukt wirksamer ist. Auch eine lediglich erwartete klinische Überlegenheit ersetzt den wissenschaftlichen Direktvergleich nicht. Verwenden Sie deshalb nur solche Überlegenheitsaussagen, die durch eine passende Vergleichsstudie belegt sind.
Das gilt auch bei indirekten oder mehrdeutigen Formulierungen, etwa „deutlich weniger Hautreaktionen“. Versteht ein Teil des Fachverkehrs die Aussage als Vergleich mit einem Konkurrenzmittel, benötigen Sie hierfür ebenfalls einen direkten Beleg.
Wie muss ich absolute Wirkversprechen an Studiendaten anpassen, damit sie nicht irreführend wirken?
Absolute Wirkversprechen sind nur zulässig, wenn die Studiendaten den beworbenen Erfolg nahezu vollständig belegen. Remissionsraten von 67 bis 79,2 Prozent tragen Formulierungen wie „perfekt“ oder „kein Juckreiz mehr“ deshalb nicht.
Nach Art. 119 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/6 muss Werbung objektiv bleiben und darf keine übertriebenen Eigenschaften behaupten. „Kein Juckreiz mehr“ verspricht die vollständige Beseitigung eines Symptoms bei jedem behandelten Tier. Eine klinische Remission beschreibt dagegen nur einen festgelegten Rückgang sichtbarer Krankheitssymptome. Auch ein Durchschnittswert von 8,7 Punkten belegt keine uneingeschränkte Zufriedenheit aller Besitzer. Gleichen Sie deshalb jede absolute Aussage mit der tatsächlich untersuchten Erfolgsquote und dem konkreten Studienendpunkt ab.
Zeigt die Studie nur eine Wirkung bei einem Teil der Tiere, müssen Sie den Werbetext entsprechend begrenzen. Möglich sind etwa „bei vielen behandelten Tieren“ oder eine konkrete Angabe wie „bei 77 Prozent der Hunde“, sofern die Daten genau diese Aussage tragen. Ergänzen Sie außerdem Zeitraum, untersuchte Gruppe und Messgröße, damit der Gesamteindruck nicht über die Studienergebnisse hinausgeht.
Wie kann ich eine uneingeschränkte Empfehlung formulieren, wenn das Arzneimittel wichtige Gegenanzeigen hat?
NEIN, eine rechtlich uneingeschränkte Empfehlung lässt sich nicht tragfähig formulieren, wenn die Fachinformation wesentliche Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen nennt. Sie dürfen daher keine pauschale Empfehlung verwenden, die diese Anwendungsgrenzen ausblendet.
Eine solche Aussage enthält überprüfbare Angaben zur Sicherheit und geeigneten Anwendung des Tierarzneimittels, nicht lediglich eine persönliche Einschätzung. Nach Art. 119 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/6 muss Werbung das Arzneimittel objektiv darstellen und darf seine Eigenschaften nicht übertrieben anpreisen. Nach Art. 119 Abs. 5 darf die Werbung außerdem keine irreführenden Angaben enthalten oder fehlerhafte Anwendungen begünstigen. Weist die Fachinformation etwa auf erhöhte Infektionsrisiken, Überwachungsbedarf oder Gegenanzeigen bei malignen Neoplasien und Immunsuppression hin, widerspricht eine uneingeschränkte Empfehlung diesen tatsächlichen Anwendungsgrenzen.
Eine Empfehlung kann deshalb nur die zugelassenen Einsatzbedingungen erkennbar berücksichtigen, etwa durch den Hinweis auf geeignete Fälle und die Beachtung der Fachinformation. Prüfen Sie vor Verwendung des Testimonials insbesondere die Rubriken zu Gegenanzeigen, Vorsichtsmaßnahmen und Risiken, damit das Zitat keine wesentlichen Einschränkungen verschweigt.
Was sollte ich tun, wenn ein Wettbewerber meine Tierarzneimittel-Werbung im Eilverfahren angreift?
Bei einem Eilverfahren sollten Sie jede angegriffene Werbeaussage sofort auf wissenschaftliche Belege prüfen und anwaltlich bewerten lassen. Sie müssen entweder die Aussagen substantiiert verteidigen oder die einstweilige Verfügung beziehungsweise ihre Voraussetzungen gezielt angreifen. Lassen Sie die Werbung bis zur rechtlichen Klärung nicht unverändert weiterlaufen.
Nach § 12 Abs. 1 UWG wird die besondere Eilbedürftigkeit im Wettbewerbsrecht gesetzlich vermutet. Sie können diese Vermutung durch konkrete Umstände erschüttern, etwa durch eine verspätete Antragstellung oder fehlende Dringlichkeit beim Wettbewerber. Häufig entscheidender ist jedoch, jede Aussage einzeln dem passenden wissenschaftlichen Beleg gegenüberzustellen. Eine Placebo-Studie belegt keine Überlegenheit gegenüber einem Konkurrenzprodukt, und Erfahrungsberichte können als allgemeine Wirkversprechen verstanden werden. Erstellen Sie deshalb noch heute eine Tabelle mit Aussage, konkreter Studiengrundlage und möglicher Einschränkung für Ihren Anwalt.
Eine Abmahnung eröffnet regelmäßig noch die Möglichkeit einer begründeten Reaktion, während eine zugestellte einstweilige Verfügung zunächst beachtet werden muss. Gegen die Verfügung kommt insbesondere ein Widerspruch nach § 924 ZPO in Betracht; die beanstandete Werbung sollte bis dahin angepasst oder entfernt werden. Bei einer gerichtlichen Untersagung können Verstöße außerdem Ordnungsmittel nach § 890 ZPO auslösen. Unterliegen Sie, trägt Ihr Unternehmen grundsätzlich die Verfahrenskosten nach § 91 Abs. 1 ZPO; bei einem Streitwert von 160.000 Euro können diese erheblich sein.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 3 W 33/26 – Beschluss vom 15.07.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




