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Irreführung durch die Werbung: Wann aktivierte Smartphones als gebraucht gelten

Drei Klicks, eine Registrierung – das 800-Euro-Smartphone ist aktiviert. Zurück beim Händler, landet es erneut in der Ebay-Kategorie „Neu“. Ein Käufer würde nie ahnen, dass das Gerät schon ein Benutzerkonto kennt. Das Landgericht Bochum stellt nun die Frage: Ist das nur ein Schönheitsfehler oder verbotene Irreführung?
Smartphone auf Schreibtisch zeigt Setup-Menü zur Aktivierung neben einer bereits geöffneten Originalverpackung.
Die Aktivierung eines Smartphones macht es rechtlich zur Gebrauchtware; ein Verkauf als Neuware ist wettbewerbswidrig und abmahnfähig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 O 114/20

Das Wichtigste im Überblick

LG Bochum stoppt „Neu: Sonstige“-Werbung für aktiviertes iPhone.
  • Das Gericht bestätigte das Verbot gegen den Händler.
  • Ein aktiviertes Gerät gilt nicht mehr als unbenutzt.
  • Die spätere Klarstellung beseitigt die erste Irreführung nicht.
  • Auch die Suchrubrik täuscht Käufer über den Zustand.

  • Gericht: LG Bochum
  • Datum: 29.10.2020
  • Aktenzeichen: 14 O 114/20
  • Verfahren: Einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, E-Commerce, Irreführung
  • Relevant für: Onlinehändler, Plattformnutzer, Verbraucher

Wann liegt eine Irreführung durch die Werbung vor?

Eine wettbewerbswidrige Irreführung entsteht immer dann, wenn die Darstellung eines Angebotes den Verbraucher in die Irre führt. Ein entscheidender Faktor bei Angeboten im Internet ist dabei die Übereinstimmung einer gewählten Artikelkategorie mit der vom Plattformbetreiber vorgegebenen Definition. Täuscht eine Anzeige über wesentliche Merkmale der Ware, können Mitbewerber erfolgreich einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das bedeutet konkret: Ein konkurrierender Händler oder ein Wettbewerbsverband kann gerichtlich verlangen, dass das irreführende Angebot sofort gestoppt wird.

Ein Verfahren vor dem Landgericht Bochum zeigt plastisch auf, wie konsequent diese Maßstäbe im Online-Handel angewendet werden (Az. 14 O 114/20). Ein gewerblicher Verkäufer bot dort ein Mobiltelefon der Marke „J“ in der speziellen Plattformkategorie „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ an. Die Vorgaben der Verkaufsplattform verlangen für diese Kategorieberechtigung streng einen unbenutzten, neuen Artikel. Das Gericht entschied am 29.10.2020 final, dass die Werbung des Händlers unzulässig war. Der Verkäufer verlor den Prozess, womit die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung bestehen blieb, da das angebotene Gerät durch eine vorausgegangene Aktivierung nicht mehr neuwertig war.

Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Eilverfahren: Das Gericht erlässt ohne volle mündliche Verhandlung ein sofort wirksames Verbot, weil die Sache keinen Aufschub bis zu einem normalen Hauptverfahren duldet.

Für gewerbliche Online-Händler bedeutet das: Wettbewerber und Wettbewerbsverbände überwachen systematisch die Kategorie-Zuordnungen auf Verkaufsplattformen. Prüfen Sie Ihre aktuellen Listings sofort – jedes aktivierte Gerät, das noch in einer „Neu“-Kategorie steht, ist ein konkretes Abmahnrisiko, unabhängig davon, ob sich bereits ein Käufer beschwert hat.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Aktivierung eines Mobiltelefons, die eine Eingabe personalisierter Daten verlangt und über das bloße Anschalten hinausgeht, stellt einen Benutzungsakt dar, durch den das Gerät seine Eigenschaft als unbenutzte Neuware verliert.
  2. Die irreführende Einstufung eines Artikels in eine Plattform-Kategorie für unbenutzte Neuware kann nicht durch abweichende Klarstellungen im weiteren Verlauf der Artikelbeschreibung geheilt werden, da der unzutreffende Ersteindruck und die fehlerhafte Erfassung durch Suchfilter fortwirken.
Infografik: Ein aktiviertes Mobiltelefon verliert seine Eigenschaft als unbenutzte Neuware, was durch eine falsche Plattform-Kategorie zur Irreführung führt, die nicht durch spätere Hinweise geheilt werden kann.
Aktivierung kann Neuware rechtlich kippen

Ist ein verkauftes aktiviertes Mobiltelefon noch neu?

Ein Mobilfunkgerät verliert seinen Status als unbenutzte Neuware, sobald es registriert oder aktiviert wird. Dieser technische Vorgang ist rechtlich als klassischer Benutzungsakt zu werten, weil er technische Hürden überwindet, die deutlich über das reine Einschalten des Gerätes hinausgehen. Wird ein derart genutztes Telefon im Handel anschließend dennoch als Neuware deklariert, ist die Angabe für den Käufer sachlich unzutreffend.

Wie sich dieser technische Vorgang auf den konkreten Produktstatus auswirkt, bildete den zentralen Konflikt des Gerichtsprozesses. Die beiden Parteien, beide gewerbliche Online-Händler, stritten um ein für 649 Euro angebotenes Smartphone mit einem Speicher von 64 Gigabyte.

Eingabe persönlicher Daten als Benutzungsmoment

Der betroffene Verkäufer argumentierte vor der Kammer erfolglos, die Aktivierung eines solchen Geräts bedeute lediglich, dass es testweise eingeschaltet worden sei. Dies könne schließlich auch völlig anonym passieren. Das Landgericht verwarf diese Sichtweise nach der gerichtlichen Prüfung. Die Richter stellten fest, dass die erforderliche Inbetriebnahme dieses spezifischen Modells zwingend die Eingabe weitergehender personalisierter Daten auf dem Bildschirm erfordert – im vorliegenden Fall durch die Erstellung einer sogenannten „B-ID“. Ein entsprechend eingerichtetes Smartphone ist daher als genutzt anzusehen.

Von daher geht die Kammer davon aus, dass die Aktivierung eines J über das reine Anschalten hinaus die Eingabe weitergehender personalisierter Angaben erfordert. Danach ist allerdings ein aktiviertes J nicht mehr als unbenutzt anzusehen, so dass die Werbung des Verfügungsbeklagten mit „Neu: Sonstige“ gleich zu Beginn des Angebots die Kunden täuscht. – so das Landgericht Bochum

Praxis-Hinweis: Geräte-spezifische Prüfung

Das Gericht betonte, dass die Inbetriebnahme dieses spezifischen Modells zwingend personalisierte Daten erforderte. Bei anderen Geräten kann die Ersteinrichtung anders ablaufen. Wenn Sie retournierte Elektronik als Neuware verkaufen, müssen Sie für jeden Gerätetyp einzeln klären, ob die Aktivierung bereits eine persönliche Registrierung voraussetzt oder ob ein einfaches Einschalten ohne Datenbindung genügt – davon hängt ab, ob der Neuzustand rechtlich noch gegeben ist.

Widersprüchliche Angaben in der Anzeige

Die Einschätzung des Gerichts basierte zusätzlich auf den eigenen Textbausteinen des Unternehmers, die sich massiv widersprachen. Obwohl er das Angebot ganz oben auf der Seite mit dem Filter „Neu“ betitelte, erklärte er in den tiefer gestaffelten Details der Artikelbeschreibung: „Es handelt sich nicht um Neuware.“ Damit hatte der Unternehmer über ein wesentliches Merkmal der Ware getäuscht. Das Argument des Verkäufers, wonach einmal aktivierte Retourenware nach einem Widerruf durch Kunden beim Weiterverkauf keine rechtlichen Nachteile bringe, bewertete das Gericht als nicht entscheidungserheblich.

Warum täuscht die spätere Klarstellung nicht?

Eine inhaltlich falsche Angabe an prominenter Stelle eines Verkaufsangebots lässt sich nicht durch spätere Beiläufigkeiten heilen. Eine Transparenz des Angebotes ist nicht mehr gegeben, wenn sich die bereitgestellten Informationen innerhalb einer einzigen Beschreibung inhaltlich diametral widersprechen. Zudem wirkt eine anfänglich fehlerhafte Einordnung in unzutreffende Plattform-Rubriken massiv bei der Nutzung automatischer Suchfilter fort.

Die rechtliche Anwendung dieser Vorgaben auf einen Online-Shop zeigte im Bochumer Fall deutliche Konsequenzen.

Spätere Klarstellungen beseitigen die Täuschung nicht

Die Artikelbezeichnung auf der Verkaufsplattform lockte interessierte Käufer zunächst gezielt mit der Einstufung „Neu: Sonstige“ an. Erst viel weiter unten im Lesefluss des Inserats folgten die einschränkenden Hinweise „Aktiviert“, „ausländisches Produkt“ und „keine Herstellergarantie“. Das Gericht wertete die gesamte Präsentation in Kombination als intransparent und wettbewerbswidrig irreführend. Die Kammer begründete dies damit, dass die fehlerhafte Kategorieauswahl des Plattform-Systems den Verbraucher bereits im allerersten Moment täuscht. Dieser falsche Ersteindruck lässt sich durch das spätere Zurückrudern in langen Textblöcken nicht mehr revidieren.

Denn zum einen führt eine Klarstellung in dem weiteren Verlauf eines Angebots nicht dazu, dass das Täuschungsmoment der falschen Werbung zu Beginn des Angebots entfallen würde, zumal die fehlerhafte Einordnung bei Aktivierung der Suchkriterien verbleibt. – so das Landgericht Bochum

Achtung Falle: Suchfilter machen Richtigstellungen wirkungslos

Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Technik der Plattform: Weil Käufer über Suchfilter und Kategorieauswahl auf Ihr Angebot geleitet werden, entsteht der täuschende Ersteindruck, bevor jemand Ihre Artikelbeschreibung liest. Wenn Sie einen Artikel in eine Kategorie einstellen, die nicht seinem tatsächlichen Zustand entspricht, können Sie sich später nicht auf korrigierende Hinweise im Fließtext berufen. Prüfen Sie daher die Kategorie-Zuordnung mindestens so sorgfältig wie den Beschreibungstext.

Suchfilter im Online-Handel verstärken das Problem

Neben dem reinen Beschreibungstext flossen auch die technischen Mechanismen der Verkaufsplattform in das Urteil ein. Weil die gewählte Kategorie unmittelbar der Suchfilterung der Käufer dient, rutschte das Angebot fälschlicherweise systematisch in Suchergebnisse für fabrikneue Handys, obwohl es dort nicht hingehörte. Den Einwand des Verkäufers, es habe sich bis zur Klage noch kein einziger Kunde über das irreführende Produkt beschwert, wies das Gericht ab, da dieser Umstand für die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung keine Rolle spielt.

Wer trägt die Kosten nach der Abmahnung?

Die Kostenentscheidung in gerichtlichen Auseinandersetzungen richtet sich nach den allgemeinen prozessualen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die unterliegende Partei ist am Ende des Rechtsstreits verpflichtet, die gesamten weiteren Kosten des abgewickelten Verfahrens zu tragen.

Für den beklagten Online-Händler endete das juristische Nachspiel mit entsprechenden finanziellen Belastungen. Nach der ersten Abmahnung Ende Juli 2020 – verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben – weigerte sich der Händler zunächst beharrlich. Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein rechtsverbindliches Versprechen, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, verbunden mit einer Vertragsstrafe von oft mehreren tausend Euro für jeden erneuten Verstoß. Daraufhin erließ das Landgericht am 20.08.2020 eine einstweilige Beschlussverfügung.

Erhalten Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Aufforderung zur Unterlassungserklärung, reagieren Sie fristgerecht. Wer die Abmahnung ignoriert oder die Frist verstreichen lässt, provoziert ein einstweiliges Verfügungsverfahren – und trägt am Ende neben den eigenen Anwaltskosten auch die der Gegenseite.

Der Händler legte gegen dieses gerichtliche Verbot formell Widerspruch ein, wodurch eine erneute Verhandlung ausgelöst wurde. Da das Gericht seine Argumente zur Handhabung von aktivierten Smartphones jedoch in allen Punkten verwarf, legten die Richter ihm gemäß Paragraph 91 der ZPO die Kosten auf. Die finale richterliche Entscheidung bedeutet den faktischen Endpunkt für diese Verkaufspraxis: Die ursprüngliche Verfügung, die das rechtswidrige Anbieten bereits aktivierter Handys als Neuware untersagt, hob das Gericht nicht auf, sondern bestätigte sie in vollem Umfang.

Was gilt für aktivierte Rückläufer?

Das Landgericht Bochum hat als Eingangsinstanz entschieden. Das Urteil bindet zwar nur die Parteien dieses Verfahrens, zeigt aber deutlich, wie Gerichte mit aktivierten Rückläufern in Neuware-Kategorien umgehen: Die Falschkategorisierung allein genügt für einen Unterlassungsanspruch – unabhängig vom Verschulden des Verkäufers. Die Entscheidung ist auf alle Verkaufsplattformen mit filterbaren Kategorie-Systemen übertragbar, da der Täuschungseffekt technisch durch die Plattform-Architektur entsteht.

Das ist eine Besonderheit des Wettbewerbsrechts: Anders als im allgemeinen Zivilrecht kommt es nicht darauf an, ob der Händler absichtlich oder fahrlässig gehandelt hat. Schon die objektive Falschkategorisierung genügt für den Anspruch – selbst wenn der Verkäufer den Fehler gar nicht bemerkt hat.

Was Sie jetzt konkret tun müssen: Entfernen Sie alle retournierten und aktivierten Geräte aus den „Neu“-Kategorien Ihrer aktiven Angebote und ordnen Sie sie korrekt als gebraucht oder generalüberholt ein. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihre Artikelbeschreibung den wahren Zustand an späterer Stelle korrekt beschreibt – Suchfilter erzeugen den rechtlich maßgeblichen Ersteindruck, bevor ein Käufer Ihren Text liest. Die Kosten des Bochumer Händlers zeigen: Wer bei einer Abmahnung nicht sofort reagiert, zahlt am Ende für beide Seiten.


Abmahnung wegen irreführender Werbung erhalten?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfordert sofortiges und taktisch richtiges Handeln, um kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Abmahnung auf ihre Berechtigung und den geforderten Unterlassungserklärungstext. Wir koordinieren die fristgerechte Reaktion und verhandeln, wo möglich, eine Reduzierung der Kostenlast.

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Experten Kommentar

Hinter diesen Abmahnungen steckt System und oft eiskalkulierte Automatisierung. Konkurrenten und Abmahnvereine suchen Plattformen längst nicht mehr manuell ab, sondern lassen spezialisierte Crawler nach solchen Widersprüchen zwischen Kategorie und Beschreibungstext scannen. Sobald die Software anschlägt, geht das Schreiben fast vollautomatisch raus.

Händler müssen ihren Retourenprozess deshalb strikt professionalisieren und im Zweifel immer die defensivere Kategorie wählen. Wer bereits abgemahnt wurde, sollte keinesfalls blind die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben. Hier hilft nur eine modifizierte Abgabe, um extrem teure Vertragsstrafen bei zukünftigen, oft banalen Einstellungsfehlern zu vermeiden.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich ein aktiviertes Smartphone noch als Neuware verkaufen?

Nein, ein aktiviertes Smartphone dürfen Sie nicht mehr als Neuware verkaufen. Die Aktivierung gilt rechtlich als Benutzungsakt, sodass das Gerät seinen Status als unbenutzte Neuware verliert.

Neuware setzt voraus, dass ein Artikel noch nicht benutzt wurde und in seinem ursprünglichen Zustand angeboten wird. Sobald bei einem Smartphone eine Ersteinrichtung, Registrierung oder ähnliche Datenverknüpfung erfolgt, ist dieses Merkmal nicht mehr erfüllt. Im Wettbewerbsrecht kann eine solche Einstufung als „neu“ irreführend sein, weil Käufer gerade bei Elektronik auf den unbenutzten Zustand vertrauen. Das gilt auch dann, wenn das Gerät äußerlich noch wie neu wirkt.

Ausnahmsweise kann ein bloßes Einschalten ohne jede weitere Inbetriebnahme im Einzelfall anders zu bewerten sein, wenn es technisch wirklich keine Nutzung darstellt. Bei typischen Smartphones führt aber schon die Aktivierung im Rahmen der Einrichtung regelmäßig dazu, dass Sie das Gerät nur noch als gebraucht, refurbished oder generalüberholt anbieten sollten.


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Gilt die Neuware-Kennzeichnung auch bei nur einmaliger Aktivierung?

Nein, bereits eine einmalige Aktivierung kann die Neuware-Kennzeichnung entfallen lassen, wenn das Gerät dafür persönliche Daten oder eine Registrierung verlangt. Maßgeblich ist nicht die Dauer der Nutzung, sondern ob das Smartphone rechtlich bereits in Gebrauch genommen wurde.

Der Grund liegt darin, dass eine Ersteinrichtung mit personalisierten Angaben über das bloße Einschalten hinausgeht und einen Benutzungsakt darstellt. Nach diesem Maßstab ist ein Gerät nicht mehr unbenutzt, sobald es die technische Hürde zur Einrichtung mit Datenbindung überwunden hat. Deshalb hilft es rechtlich nicht, wenn der Händler die Aktivierung nur als „Test“ bezeichnet, solange das Setup tatsächlich eine persönliche Registrierung erfordert. In diesem Fall wäre die Werbung mit „neu“ sachlich unzutreffend und damit irreführend.

Anders kann es nur liegen, wenn das jeweilige Modell ohne personenbezogene Angaben vollständig eingerichtet werden kann und die bloße Inbetriebnahme keinen Nutzungsakt darstellt. Für die rechtliche Bewertung kommt es deshalb immer auf den konkreten Einrichtungsprozess des Geräts an, nicht auf die Behauptung, es sei nur kurz eingeschaltet worden.


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Reicht ein Hinweis im Beschreibungstext, wenn die Kategorie falsch ist?

Nein, ein korrigierender Hinweis im Beschreibungstext heilt die Irreführung nicht, wenn das Produkt über die Plattform-Kategorie und Suchfilter fälschlich als Neuware erscheint. Der rechtlich maßgebliche Ersteindruck entsteht bereits durch die falsche Kategorie, nicht erst durch den späteren Text.

Im Wettbewerbsrecht zählt, wie das Angebot auf den Verbraucher wirkt, sobald es in der Plattform gefunden wird. Wird ein Artikel in einer Kategorie für Neuware eingestellt, obwohl er tatsächlich gebraucht oder aktiviert ist, liegt schon darin eine irreführende Angabe über ein wesentliches Merkmal vor. Ein späterer Satz wie „nicht neu“ beseitigt diesen Eindruck nicht, weil der Käufer den Treffer meist zuerst über Kategorie und Suchfilter wahrnimmt. Genau deshalb sind spätere Klarstellungen rechtlich wirkungslos, wenn die Grundzuordnung bereits falsch ist.

Besonders riskant ist das bei Plattformen mit automatischen Filtern, weil dort die falsche Einordnung in den Suchergebnissen fortwirkt. Nur wenn die Kategorie und der Zustand des Artikels von Anfang an zusammenpassen, fehlt es an der Täuschung.


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Wann droht mir eine Abmahnung wegen falscher Plattform-Kategorie?

Sofort, sobald ein Artikel objektiv in der falschen Plattform-Kategorie steht, droht eine Abmahnung wegen Irreführung. Eine Beschwerde des Käufers ist dafür nicht erforderlich, und auch ein fehlendes Verschulden schützt nicht vor dem Unterlassungsanspruch.

Im Wettbewerbsrecht genügt die objektive Zuwiderhandlung, also die tatsächlich falsche Einordnung des Angebots in eine Kategorie für Neuware. Mitbewerber und Wettbewerbsverbände prüfen Plattformen systematisch über Suchfilter und Kategoriezuordnungen, weil gerade dort der rechtlich relevante Ersteindruck entsteht. Ist ein aktiviertes oder bereits benutztes Gerät dennoch als „neu“ eingestellt, liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor, die nach §§ 3, 5 UWG abgemahnt werden kann. Dass noch kein Kunde reklamiert hat, ändert daran nichts, weil der Anspruch nicht erst durch eine konkrete Verbraucherbeschwerde entsteht.

Besonders risikoreich sind Rückläufer, Retouren und vormals aktivierte Geräte, wenn sie in „Neu“-Kategorien landen. Korrigieren Sie solche Listings deshalb sofort, statt auf einen Hinweis aus dem Markt zu warten. Maßgeblich ist nicht, ob ein Käufer den Mangel später bemerkt, sondern ob die Plattform-Zuordnung bereits irreführend ist.


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Wie ordne ich Retouren rechtssicher als gebraucht oder generalüberholt ein?

Ordnen Sie aktivierte oder personalisierte Retouren zwingend als „Gebraucht“ oder „Generalüberholt“ ein. Sobald ein Rückläufer benutzt, aktiviert oder individuell eingerichtet wurde, ist er rechtlich nicht mehr neu und darf nicht in einer Neu-Kategorie erscheinen.

Die Kategorie muss immer den objektiven Produkteigenschaften entsprechen, weil Plattformfilter und Suchergebnisse am Anfang des Angebots den maßgeblichen Ersteindruck prägen. Eine gebrochene Versiegelung, eine Registrierung oder eine Aktivierung ist ein Benutzungsakt; der spätere Hinweis im Beschreibungstext macht die falsche Zuordnung nicht wieder richtig. Wer solche Rückläufer dennoch als „Neu“ oder in einer Sammelkategorie für Neuware anbietet, täuscht über den Zustand und riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Deshalb sollten Sie Retouren im Retouren-Management sofort nach Zustand trennen und vor dem Wiedereinstellen die passende Gebrauchtware-Kategorie festlegen.

Nur ungeöffnete, unbenutzte Rücksendungen kommen überhaupt noch für eine Neu-Kategorie in Betracht. Bei generalüberholter Ware sollten Sie zusätzlich sicherstellen, dass die Aufbereitung tatsächlich erfolgt ist und die Beschreibung den tatsächlichen Zustand nicht überzeichnet.


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Was soll ich nach einer Abmahnung wegen Irreführung sofort tun?

Reagieren Sie sofort fristgerecht, löschen Sie das beanstandete Listing und lassen Sie die geforderte Unterlassungserklärung rechtlich prüfen. Wer eine Abmahnung wegen Irreführung einfach liegen lässt, riskiert ein einstweiliges Verfügungsverfahren und deutlich höhere Kosten.

Die Abmahnung ist im Wettbewerbsrecht regelmäßig die letzte Gelegenheit, den Streit ohne Gericht zu beenden. Fristen in solchen Schreiben sind kurz und sollten im Kalender notiert werden, damit kein Versäumnis entsteht. Zugleich müssen Sie das betroffene Angebot unverzüglich aus dem Verkauf nehmen oder so ändern, dass die beanstandete Irreführung sicher beseitigt ist. Die Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden, weil sie oft sehr weit gefasst ist und bei einem Verstoß Vertragsstrafen auslösen kann.

Besonders wichtig ist die Prüfung, ob die vorformulierte Erklärung inhaltlich zu weit geht oder ob eine modifizierte Fassung sinnvoller ist. Nur wenn Sie die Wiederholungsgefahr wirksam ausräumen, lässt sich das teure Eilverfahren meist vermeiden. Ignorieren Sie die Frist, kann der Gegner den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen und neben der eigenen Verteidigung auch seine Kosten erstattet verlangen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


LG Bochum – Az.: 14 O 114/20 – Urteil vom 29.10.2020




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