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Irrtümliche Zuvielüberweisung – Anspruch gegen den Zahlungsempfänger

AG Schorndorf, Az.: 6 C 17/14, Urteil vom 08.05.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.845,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Streitwert: 2.845,69 €

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Die Klägerin fuhrt für die Streitverkündete ein laufendes Girokonto unter der … . Zu Lasten dieses Kontos erteilte die Streitverkündete am 23.08.2012 einen Überweisungsauftrag zu Gunsten des Kontos der Beklagten bei der … kasse … mit der Kontonummer … über einen Betrag von 316,18 €. Als Verwendungszweck gab die Streitverkündete auf dem Überweisungsformular an:“ GEBÜHREN …“.

Bei der Bearbeitung dieses Auftrags überwies die Klägerin irrtümlicherweise einen Betrag 3.161,87 €.

Irrtümliche Zuvielüberweisung - Anspruch gegen den Zahlungsempfänger
Symbolfoto: Multiart/Bigstock
** Note: Shallow depth of field

Die Klägerin erstattete der Streitverkündeten den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich abgebuchten und dem autorisierten Betrag in Höhe von 2.845,69 €, indem sie diesen Betrag dem Girokonto der Streitverkündeten gutschrieb. Sie verlangt die Herausgabe dieses Differenzbetrags nunmehr von der Beklagten.

Zum Zeitpunkt der Überweisung im August 2012 hatte die Beklagte gegen die Streitverkündete Ansprüche auf Rechtsanwaltsvergütung mit zwei verschiedenen Rechnungen geltend gemacht. Es handelte sich zum Einen um eine Rechnung vom 29.02.2011 mit einem Rechnungsbetrag von 316,18 €. Zum Anderen existierte eine offene Gebührenrechnung vom 24.11.2011 in Höhe von 6.558,21 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei in Höhe des genannten Betrages auf sonstige Weise im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB ungerechtfertigt bereichert. Es fehle eine wirksame Anweisungserklärung der Streitverkündeten. Mangels Veranlassung durch die Streitverkündete sei die versehentliche Zuvielüberweisung im Verhältnis zwischen der Klägern und der Beklagten als Zahlungsempfängerin zu kondizieren. § 675 u BGB entfalte insoweit eine Sperrwirkung für bereicherungsrechtliche Ansprüche der Bank gegen den Zahlenden. Die Bank könne daher vom Zahlungsempfänger im Wege der Eingriffskondiktion die Rückzahlung verlangen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.845,69 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Sie ist der Ansicht, im Falle einer fehlerhaften Überweisung stehe dem Angewiesenen kein Anspruch gegen den Zahlungsempfänger zu. Die Bank müsse sich vielmehr auch nach neuem Recht an ihren jeweiligen Kunden halten. Aus Sicht der Beklagten stelle der Erhalt der Überweisung eine Leistung ihrer Mandantin dar. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an welcher auch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie nichts geändert habe, sei in Fällen wie dem Vorliegenden auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Aus Sicht der Beklagten als Zahlungsempfängerin habe sich die Überweisung des Betrags von 3.161,87 € als Zahlung auf die offene Honorarrechnung vom 24.11.2011 in Höhe von 6.558,21 € dargestellt. Die Überweisung sei auch von der Streitverkündeten veranlasst worden. Die Beklagte dürfe daher als gutgläubige Zahlungsempfängerin den gesamten überwiesenen Betrag behalten. Die Klägerin müsse sich auf Bereicherungsansprüche gegen die Streitverkündete als ihre Kundin verweisen lassen.

Die Klägerin hat ihrer Kundin, gleichzeitig Mandantin der Beklagten, … (vormals …), den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Das Gericht hat die Parteien (vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten) sowie die Streitverkündete zur Sache angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die mündliche Verhandlung vom 08.04.2014 Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens sowie der umfangreichen rechtlichen Ausführungen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Akteninhalt vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.845,69 € aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB zu.

Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt liegt dem vorliegenden Fall eine irrtümliche Zuvielüberweisung zu Grunde. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Überweisungsauftrag, den die Streitverkündete ausgefüllt hat (Anlage K1, Bl. 5 d. A.), ergibt sich eindeutig, dass die Streitverkündete einen Betrag in Höhe von 316,18 € zur Zahlung an die Beklagte angewiesen hat.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung behandelt den Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis in den sogenannten Anweisungsfällen wie folgt: Grundsätzlich vollzieht sich der Bereicherungsausgleich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses. Der Angewiesene erbringt mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden. Gleichzeitig wird eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger bewirkt. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung soll im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis vorgenommen werden, da jeder Beteiligte sich grundsätzlich an den von ihm ausgewählten Geschäftspartner halten müsse und insoweit auch dessen Insolvenzrisiko trage (BGH, Urt. v. 29.04.2008, XI ZR 371/07, Rn. 9). Auf die Rückabwicklung findet jeweils die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1,1. Alt. BGB Anwendung.

Fehlt es hingegen an einer wirksamen bzw. dem Anweisenden zuzurechnenden Anweisung, so steht dem Angewiesenen ein Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger aufgrund Nichtleistungs- oder Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zu (vgl. Überblick bei Schwab, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rn. 81 ff.). Der Bundesgerichtshof differenziert danach, ob dem Anweisenden die Zahlung zurechenbar ist bzw. ob der Anweisende diese veranlasst hat. Demnach ist in Fällen einer völlig fehlenden, gefälschten oder wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksamen Anweisung eine Direktkondiktion gegen den Zahlungsempfänger möglich, ebenso in den Fällen einer irrtümlichen Doppelüberweisung, hingegen nicht in Fällen des Widerrufs einer Anweisung oder der Kündigung eines Dauerauftrags (BGH a.a. O., Rn. 9 ff.).

Die Einordnung der Fallgruppe der Zuvielüberweisung in diesen Rahmen war lange Zeit in Rechtsprechung und Lehre umstritten. Sie wurde durch den Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 29.04.2008 (XI ZR 371/07, s.o.) dann schließlich ebenso behandelt wie die Fallgruppe der widerrufenen Anweisung. Der Bundesgerichtshof hat in dem vorliegenden Urteil die oben dargestellte Differenzierung nochmals bekräftigt und ausdrücklich an dieser festgehalten. Zur Zuvielüberweisung führt der Bundesgerichtshof aus, dass auch dieser eine Veranlassung durch den Anweisenden zugrunde liege. Nach dem Veranlassungsprinzip habe der Anweisende die Ursache für den Anschein einer Leistung an den Zahlungsempfänger gesetzt. Der Anweisende stehe dem Fehlverhalten seiner Bank auch näher als sein Gläubiger. Dies rechtfertige es, für die Zurechenbarkeit des Scheins einer ordnungsgemäßen Überweisung die bloße Veranlassung des Zahlungsvorgangs ausreichen zu lassen und den gutgläubigen Empfänger grundsätzlich von den Störungsfolgen freizuhalten (BGH a.a.O., Rn. 17).

Dieser Grundsatz soll allerdings mit der Einschränkung gelten, dass der Zahlungsempfänger hinsichtlich des Erhalts der Zahlung gutgläubig ist, diese also als Leistung des Zahlenden auf eine bestehende Schuld auffassen darf. Sofern der Zahlungsempfänger auf den irrtümlich überwiesenen Zuvielbetrag einen fälligen und einredefreien Anspruch habe und den Fehler der Überweisungsbank bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht habe erkennen müssen, so bedeute es einen Wertungswiderspruch zu den sonst für die Rechtsscheinlehre maßgeblichen Grundsätzen, wenn er den Mehrbetrag nicht behalten dürfe, sondern ihn an die Bank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 herausgeben müsse (BGH a.a.O., Rn. 25).

Gleichzeitig weist der BGH auch darauf hin, dass das Urteil des VII. Senats vom 26.09.1986 (NJW 1987, 185) wiederum eine Ausnahme hierzu darstelle, da im dort entschiedenen Fall die Überweisungsbank den zehnfachen Betrag der angewiesenen Summe an den Gläubiger überwiesen habe und dieser sich in Kenntnis aller Umstände unwissend gestellt habe.

Die vorwiegend in der Literatur und teilweise auch in der älteren Rechtsprechung vertretene Gegenansicht hat Fällen der irrtümlichen Zuvielüberweisung hingegen einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zugelassen, weil es insoweit an einer Anweisung fehle (MüKo/ Schwab, § 812 Rn. 90 m. w. N.; Staudinger/ Lorenz § 812 Rn 51 u.a.; OLG Hamburg, Urt. v. 09.11.1981, 11 U 77/81; LG Aachen, Urt, v. 18.10.1985, 5 S 283/85).

Nach einer in Rechtsprechung und Lehre nunmehr im Vordringen befindlichen neueren Ansicht (z. B. LG Hannover, Urt. v. 21.12.2010, 18 O 166/10; Winkelhaus, BKR 2010, 441, Palandt/Sprau, § 675 u Rn. 3; § 812 Rn. 107 a; MüKo/ Kaspar, § 675 u Rn. 16 ff m. w. N.) soll nach erfolgter Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (RiL 2007/64/EG v. 13.11.2007) durch § 675 u BGB eine Kondiktionssperre im Verhältnis der Bank zum Anweisenden gegeben sein, da §§ 675 u und 675 z BGB einem Bereicherungsanspruch der Bank gegen ihren Kunden entgegen stünden. Die Regelung sei insoweit abschließend. Es sei nicht gerechtfertigt, die Position des Zahlers zu schwächen, indem dessen Erstattungsanspruch gegen die Bank durch einen gegenläufigen Bereicherungsanspruch in gleicher Höhe entwertet werde. Bereicherungsrechtlich seien daher sämtliche Fälle einer fehlenden Autorisierung künftig gleich zu behandeln mit der Folge, dass der Bank regelmäßig kein Kondiktionsanspruch gegen ihren Kunden, dafür jedoch gegen den Zahlungsempfänger zustehe.

Diese Ansicht hat jedoch auch in Rechtsprechung und Lehre einigen Widerspruch erfahren (z.B. AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 24.04.2013, 642 C 2/13; Rademacher, NJW 2011, 2169; Staudinger/Omlor, 675 z BGB Rn. 6 m.w.N.).

Das Gericht schließt sich vorliegend der erstgenannten Auffassung an. Die bisher vorgenommene Differenzierung nach dem Grad der Veranlassung überzeugt für Fälle der Zuvielüberweisung nicht vollumfänglich. Hinsichtlich des nicht vom Auftrag gedeckten Mehrbetrags liegt bereits im Ansatz keine wirksame Anweisung vor (vgl. MüKo/ Schwab, § 812 Rn. 90). Der Zahler hat deshalb auch nichts erlangt i. S. d. § 812 Abs. 1 S.1 BGB, da eine Befreiung von seiner Verbindlichkeit nur insoweit eintritt, als die Zahlung mit einer entsprechenden Tilgungsbestimmung und Tilgungswillen erfolgt (MüKo/ Schwab, ebenda). Ihm würden letztlich eine Leistung an den Empfänger und eine Tilgungsbestimmung zugerechnet, die er gerade (so) nicht veranlasst hat, er müsste einen vermeintlichen Tilgungswillen gegen sich gelten lassen, den er zum Zeitpunkt der Anweisung nicht gehabt hat. Nach Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften zur Zahlungsdiensterichtlinie ist auch die vorgenommene Differenzierung, d. h. das Abstellen auf das Veranlassungsprinzip bzw. den objektiven Empfängerhorizont) im Grundsatz zu überdenken. Jedenfalls im Lichte der richtlinienkonformen Auslegung der §§ 675 u, 675 z BGB ist in den Fällen einer Zuvielüberweisung von einer nicht autorisierten Überweisung im Sinne des § 675 u BGB auszugehen. Art. 54 Abs. 1, 2 RiL 2007/64 erfordert die Zustimmung des Zahlers zum Zahlungsvorgang und sieht vor, dass bei fehlender Zustimmung der Zahlungsvorgang als „nicht autorisiert“ gilt. Stünde der Bank in diesem Verhältnis ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB gegen den Bankkunden zu, so müsste sich dieser im Hinblick auf seinen Erstattungsanspruch nach § 675 u BGB die „dolo agit“-Einrede entgegenhalten lassen. Sein Erstattungsanspruch liefe damit ins Leere. Die ihm zugerechnete Bereicherung erschöpft sich obendrein in der Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Zahlungsempfänger, so dass im Ergebnis den Bankkunden die Folgen des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gerade so treffen, als handle es sich um eine von ihm autorisierte Zahlung. Dies wäre mit dem Auslegungsziel der praktischen Wirksamkeit (effet utile) des Gemeinschaftsrechts nicht zu vereinbaren, was jedenfalls übersehen wird, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Richtlinie allein vertragliche Ansprüche regeln wolle. Insoweit lässt sich den Erwägungsgründen 31 bis 39 und 47 auch nichts Gegenteiliges entnehmen. Das Urteil des AG Hamburg-Harburg v. 24.04.2013 verneint einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zahlungsempfänger im Falle des zwischenzeitlich erfolgten Widerrufs einer Vollmacht. Dieser Fall hätte bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie der Fallgruppe der fehlenden oder unwirksamen Anweisung näher gestanden (vgl. MüKo/ Schwab, § 812 Rn. 88; OLG Düsseldorf WM 1993, 1327; a.A. Palandt/ Sprau § 812 Rn. 107; OLG Nürnberg WM 1999, 2357). Hier wird der Begriff der “Veranlassung“ nicht mehr auf die einzelne Überweisung bezogen, sondern auf die (u. U. lange zurückliegende) Erteilung einer Vollmacht ausgedehnt. Auch diese Fallgruppe ließe sich nach der hier vertretenen Auffassung zufriedenstellender unter Aufgabe der bisherigen Differenzierung lösen.

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In Fällen wie dem Vorliegenden überzeugt auch das Argument nicht, dass sich jeder der Beteiligten an seinen Vertragspartner halten und insoweit das Insolvenzrisiko tragen müsse. Denn der Anweisende bzw. Zahler ist in diesen Fällen ja gerade Vertragspartner beider sonstiger Beteiligter. Vorliegend stand die Streitverkündete zur überweisenden Bank in einem Kundenverhältnis sowie zur Beklagten als Zahlungsempfängerin in einem Mandatsverhältnis. Der Verkehrsschutz erfordert daher nicht zwingend einen Bereicherungsausgleich „übers Eck“. Der gutgläubige Zahlungsempfänger wird ggf. auch über § 818 Abs. 3 BGB gegen unbillige Härten geschützt.

Die Diskussion zeigt, dass die Ausdifferenzierung danach, ob zunächst eine Veranlassung durch den Anweisenden bejaht oder verneint und sodann die Gutgläubigkeit des Zahlungsempfängers angenommen oder abgelehnt wird (z. T. werden zusätzlich noch Verschuldensgesichtspunkte beim Angewiesenen, also der Bank, mitberücksichtigt), welche ursprünglich den Interessen des Verkehrsschutzes Rechnung tragen sollte, im Ergebnis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt. So hängt es oft von Zufälligkeiten ab, um wieviel der überwiesene Betrag den von der Anweisung gedeckten Betrag übersteigt und in welcher Höhe dem Zahlungsempfänger ein (einredefreier und fälliger) Anspruch gegen den Zahler zusteht. Im vorliegenden Fall wäre beispielsweise bei einer irrtümlichen Doppelüberweisung von zweimal 316,18 € nach wohl einhelliger Meinung eine Direktkondiktion zu bejahen (trotz Bestehens eines weiteren, höheren Honoraranspruchs im Valutaverhältnis; zu den Einzelfallumständen näher s. u.). Die entwickelten Kriterien führen also nicht immer zu sachgerechten Lösungen. Die Umsetzung der RiL 2007/64 sollte daher nicht nur aus Vereinfachungsgründen, sondern auch aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung und der Wiederherstellung der Rechtssicherheit zum Anlass genommen werden, diese Differenzierung zu Gunsten eines einheitlichen Bereicherungsanspruchs der Bank gegen den Zahlungsempfänger nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB aufzugeben.

Folgt man der hier nicht vertretenen Ansicht, so ergibt sich vorliegend aber auch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29.04.2008 (a.a.O.) ist nämlich die Gutgläubigkeit des Zahlungsempfängers Voraussetzung dafür, ihn vor dem Durchgriff der überweisenden Bank zu schützen.

Im vorliegenden Fall sprechen folgende Umstände gegen eine Schutzwürdigkeit der Beklagten:

Die Streitverkündete hat als Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger ausdrücklich angegeben: „…“. Diese in Bezug genommene Rechnung lautete auf einen Betrag von 316,18 €. Zwar ist richtig, dass zum Zeitpunkt der Überweisung noch eine weitere, wesentlich höhere Honorarrechnung in Höhe von 6.558,21 € zur Zahlung offen stand. Die Beklagte hat demgemäß den überwiesenen Betrag in Höhe von 316,18 € auf die Rechnung vom 29.02.2011 und in Höhe des Restbetrags auf die Rechnung vom 24.11.2011 verbucht.

Vorliegend entsprach der tatsächlich dem Konto der Beklagten gutgeschriebene Betrag (bis auf die letzte Ziffer) dem Zehnfachen des Rechnungsbetrags vom 29.02.2011. Dieser Umstand, verbunden mit der Angabe des Verwendungszwecks „…“ führte bei der Beklagten jedenfalls zur Erkennbarkeit der Zuvielüberweisung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt. Die Streitverkündete hatte insoweit eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung getroffen, welche der Beklagten auch übermittelt wurde. Aus der Überweisung und dem dort angegebenen Verwendungszweck ließ sich für die Beklagte gerade nicht entnehmen, dass die Streitverkündete, wie von der Beklagten behauptet, eine Anzahlung auf die höhere Honorarrechnung hätte leisten wollen. Insoweit lässt sich ihre Schutzwürdigkeit weniger mit derjenigen des Zahlungsempfängers in dem vom BGH am 29.04.2008 entschiedenen Fall vergleichen, sondern vielmehr mit der Position des Zahlungsempfängers im Urteil des VII. Senats vom 25.09.1986.

Selbst unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof in der vor Inkrafttreten der Zahlungsdienstrichtlinie und der entsprechenden Umsetzungsnormen ergangenen Entscheidung aufgestellten Grundsätze stünde der Klägerin somit vorliegend der geltend gemachte Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 berufen. Der Umstand, dass auf den Gewinn der Sozietät Steuern zu zahlen sind führt nicht zu einer Entreicherung der Beklagten. Denn Umsatz und Gewinn der Beklagten mindern sich im Falle einer Rückzahlung um genau denselben Betrag, was steuerlich wiederum zu berücksichtigen ist. Der Fall ist nicht gleichzusetzen mit der Abführung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber bei überzahltem Lohn (dazu MüKo/ Schwab § 812 Rn. 101a).

Die Beklagte befand sich mit der Rückzahlung des Betrags ab dem Zeitpunkt der ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Zahlung am 05.11.2011 in Verzug und schuldet ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB). Insoweit war der Antrag der Klägerin ohne Verstoß gegen § 318 ZPO auszulegen bzw. zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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