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Alles nur ein Irrtum bzgl. der Tarifänderungen?

Jetzt doch kein Sonderkündigungsrecht nach § 28 Abs.3 TKV??


Verfasser: RA Dr. Christian Gerd Kotz


Vorwort:

Die nachfolgende Darstellung ist aufgrund der Überarbeitung der TKV nicht mehr in allen Punkten aktuell. Bei einer Preiserhöhung besteht jedoch immer noch ein fristloses Kündigungsrecht des Mobilfunkvertrages.

Dr. C. Kotz – Juli 2006

I. Die neuesten Entwicklungen:

T-D1 nimmt die geplanten Gebührenerhöhungen (Erhöhung der Nebenzeit-Minutenpreise in die E-Netze von 0,39 auf 0,49 DM) im Telly-Tarif zurück. Das damit verbundene Sonderkündigungsrecht entfällt nach Aussage von D1. Formal und inhaltlich „korrekte“ Vertragskündigungen will T-D1 jedoch auf Kulanzbasis (offizieller Ton der Hotline: „Aus Kulanzgründen beenden wir vorzeitig ihren Vertrag, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht!“) anerkennen, sofern sie bis zum 29.01.2001 vorlagen. Man will jedoch einzelne Kunden ansprechen.

Auch im E-Netz werden geplante Kündigungen auf einmal zurückgenommen! Eine Firma aus Münster ist von der Kündigungswelle so überrascht worden, dass das Management die Preiserhöhung zurückgenommen hat. Original-Ton aus der Kunden-Hotline: „Über Kündigungen ist bisher noch nicht entschieden worden. Wenn die Preiserhöhung zurückgenommen wird, werden sie nicht mehr akzeptiert“.

Diese Firma veröffentlichte jedoch die vorgesehene Preiserhöhung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und informierte auch die Kunden mit der Januar-Rechnung über ihr Kündigungsrecht nach § 28 Abs.3 TKV.

Doch nun kam die Wende, Kunden die gekündigt hatten, bekamen Anfang Februar einen Brief, das alles ein großer Irrtum gewesen ist! Die Preise werden nun doch nicht erhöht. „Aufgrund eines systembedingten Druckfehlers wurden Sie mit Ihrer Januar-Rechnung auf diese Ausnahme nicht aufmerksam gemacht. Sie werden verstehen, dass Ihnen aufgrund mangelnder Preiserhöhung kein Sonderkündigungsrecht zusteht“.

II. Hat der Kunde einfach Pech gehabt und ist letztendlich der „Dumme“?

Was machen die Kunden, die schon einen neuen Vertrag abgeschlossen haben? Haben diese etwa Pech gehabt und dürfen dann für zwei Verträge bezahlen??

Nein!

Manch einer in unserer Republik glaubt anscheinend, im Bereich Mobilfunk herrsche noch der „Wilde Westen“ und man kann sich über juristische Grundsätze einfach hinwegsetzen. Das dem Kunden hierdurch ein Schaden entsteht, interessiert diese Herrschaften nicht! Diese Vorgehensweise ist sowohl zivil- als auch strafrechtlich bedenklich! Die rechtliche Lage ist eindeutig, es gibt hier keinen Raum für „eine Kulanz“ oder „eine einfache Rücknahme des Sonderkündigungsrechts“.

III. Die zivilrechtliche Würdigung:

1. Was ist eine Kündigung?

a. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Beendigung eines Schuldverhältnisses (Dauerschuldverhältnisses – z.B. ein Mobilfunkvertrag) gerichtet ist. Aus der Kündigungserklärung muss der Empfänger klar ersehen können, dass dem Schuldverhältnis ein Ende gesetzt werden soll, damit er sich auf die vom Vertragspartner einseitig herbeigeführte Rechtsänderung einrichten kann.

b. Es gibt insoweit die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung.

aa. „Die ordentliche Kündigung“:

Eine ordentliche Kündigung bedarf regelmäßig keines Grundes, sie steht also im Belieben des Kündigenden. Diese Art der Kündigung ist aber regelmäßig befristet, d.h. zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und ihrem Wirksamwerden muss eine bestimmte Zeitspanne liegen (Sie kündigen Ihren 24-Monatsvertrag nach 20 Monaten zum Ablauf der 24 Monate). Damit soll der Kündigungsgegner Gelegenheit haben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

bb. „Die außerordentliche Kündigung“:

Unter bestimmten Umständen kann man ein Dauerschuldverhältnis vor seinem „verabredeten Ende“ beenden. Dazu dient die außerordentliche Kündigung. Weil sie den Parteiabreden (z.B. der Parteiabrede ein Mobilfunkvertrag über 24 Monate) widerspricht, bedarf sie eines besonderen Grundes. Dieser Grund kann in einem Verschulden des Kündigungsgegners bestehen (z.B: positive Vertragsverletzung; sittenwidrige Schädigung eines Vertragsteils), oder kann auch verschuldensunabhängig sein.

Die außerordentliche Kündigung ist fristlos, weil der Kündigungsgrund eine schnelle Beendigung des Schuldverhältnisses gebietet. Die fristlose Kündigung muss nicht für sofort gelten, sondern wird häufig unter Einhaltung einer gesetzlichen Frist gewährt (z.B. im Mietrecht §§ 549 Abs.1 S.2, 569 BGB). Hier ist die Notwendigkeit der schnellen Beendigung des Schuldverhältnisses weniger dringend.

2. Wie wirkt eine Kündigung?

a. Eine Kündigung führt zur einseitigen Beendigung eines Schuldverhältnisses. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Kündigungsgegners! Eine einmal ausgesprochene Kündigungserklärung kann insoweit von dem Kündigenden höchstens widerrufen werden!

b. Beispiele zum Verständnis:

aa. ordentliche Kündigung:

Sie haben eine Wohnung gemietet. Sie kündigen Ihre Wohnung, aufgrund der schlechten Verkehrsanbindung, fristgerecht. Ihr Vermieter erklärt aber, er akzeptiert Ihre Kündigung nicht.

Der Mietvertrag endet hier mit dem Ablauf der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist, trotz der Nichtakzeptierung durch ihren Vermieter!

bb. außerordentliche Kündigung:

Beispiel aus dem Arbeitsrecht: „Sie sagen zu Ihrem Arbeitgeber er sei eine dumme fette Sau. Ihr Arbeitgeber sagt hierauf nichts, sie bekommen jedoch eine fristlose Kündigung ins Haus. Dies hatten Sie nicht erwartet, sie entschuldigen sich bei Ihrem Arbeitgeber. Dieser nimmt die Entschuldigung auch an. Wenn Sie jetzt jedoch glauben, Ihre fristlose Kündigung wäre damit aus der Welt, so haben Sie sich geirrt. Sie haben immer noch Ihren Arbeitsplatz verloren, da die fristlose Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses fortbesteht.

Nun übertragen wir dieses Beispiel aus dem Arbeitsrecht auf unseren Mobilfunkfall:

Sie haben einen Mobilfunkvertrag über die Dauer von bspw. 24 Monate abgeschlossen. Durch einen Hinweis in Ihrer Mobilfunkrechnung oder einem Hinweis im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erfahren Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht nach § 28 Abs.3 TKV, aufgrund einer Preiserhöhung. Sie kündigen Ihren Mobilfunkvertrag nach § 28 Abs.3 S.2 TKV (als besonderen Kündigungsgrund), innerhalb der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Zeit von einem Monat (§ 28 Abs.3 S.4 TKV). Mit dem Zugang der Kündigungserklärung ist das Schuldverhältnis beendet, da zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung ja ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 28 Abs.3 S.2 TKV vorlag. Der Mobilfunkvertrag läuft somit zum Beispiel am 28.02.2001 aus (im E-Plus-Netz).

Doch jetzt dass unfassbare für den Mobilfunkunternehmer, er wird von einer Kündigungsflut überrascht. Wie soll er seinen Banken bloß erklären, dass sein Umsatz auf einmal um 10-30 % Prozent zurück geht, obwohl man dieser nur von Umsatzsteigerungen in Höhe von 30 % erzählt hat. So viele mündige Bürger, wurden nicht erwartet.

Aber ganz „trickreich“ sagt man, es gibt doch gar keine Gebührenerhöhung das war alles nur ein Irrtum, oder man nimmt sie einfach zurück. Als Laie würde man jetzt sagen, keine Gebührenerhöhung – kein Sonderkündigungsrecht. Doch hier liegt der Irrtum! Man muss auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung abstellen. Es lag ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 28 Abs.3 S.2 TKV bei Abgabe der Erklärung vor. Das Schuldverhältnis ist mit Fristablauf beendet, egal ob es dem Mobilfunkunternehmer passt oder nicht. Das Problem des Mobilfunkunternehmers mit seinen Banken ist nicht Ihr Problem. Es ist das wirtschaftliche Risiko des Unternehmers. Er wollte eine Preiserhöhung und ihm war auch bewusst, dass es ein Sonderkündigungsrecht nach § 28 Abs.3 TKV gab. Deshalb veröffentlichte er diese Preiserhöhung auch im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Für einen Irrtum des Unternehmers ist hier keinerlei Raum!

Ein solcher Irrtum (= Was wollte ich sagen – Was habe ich gesagt – Eine Abweichung von beiden stellt einen Irrtum dar!) wäre rechtlich auch unbeachtlich, da es sich um einen Motivirrtum handeln würde! Ein Motivirrtum ist ein Irrtum, der den Beweggrund als solchen betrifft. Beispiel: A nimmt an, er hätte einen 6er im Lotto. Er bestellt sich nun einen neuen Porsche. Später stellt er fest, dass er doch keinen 6er im Lotto hatte. Pech für ihn. Die Bestellung des Porsche kann er nicht wegen Irrtums anfechten!

Der Motivirrtum ist grundsätzlich unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung!

3. Was kann ich tun, wenn es Probleme mit dem Mobilfunkunternehmer gibt?

a. Ich habe nachweislich innerhalb der Kündigungsfrist gekündigt. Mein Mobilfunkanbieter sagt: „Wir können Ihrem Kündigungswunsch leider nicht entsprechen, da es kein Sonderkündigungsrecht gibt bzw. nicht mehr gibt“; obwohl sie zuvor auf Ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurden.

Rechtlich gesehen haben sie wirksam gekündigt, ihr Vertragsverhältnis läuft mit der Frist nach § 28 Abs.3 S.4 TKV aus (z.B. zum 28.02.2001). Sie müssen insoweit nichts mehr unternehmen, sie haben das Vertragsverhältnis wirksam beendet, ob es dem Mobilfunkanbieter passt oder nicht. Ratsam ist, dem Mobilfunkanbieter mitzuteilen, dass Sie Ihre Kündigungserklärung aufrechterhalten und Sie Ihm die Einzugsermächtigung für Abbuchungen von Ihrem Konto entziehen.

Sie dürfen nach diesem Zeitpunkt natürlich Ihre Mobilfunkkarte nicht weiter benutzen, sonst sagt Ihr Mobilfunkanbieter hinterher, sie hätten sich durch die Benutzung der Mobilfunkkarte konkludent mit der Weiterführung des Vertragsverhältnisses einverstanden erklärt.

Doch jetzt bucht der Mobilfunkanbieter von Ihrem Konto im April einfach wieder die Grundgebühren in Höhe von z.B. 19,95 DM ab. Dieser Abbuchung müssen Sie bei Ihrer Bank widersprechen und stornieren lassen. In der Regel macht Ihr Mobilfunkanbieter dieses „Spielchen“ über 3 bis 4 Monate. Dann kommen 2 bis 3 Mahnungen und zum Schluss wird ein Inkasso-Büro eingeschaltet. Dem Inkasso-Büro antworten Sie insoweit, dass das Vertragsverhältnis seit dem z.B. 01.03.2001 nicht mehr besteht. Sie somit rechtliche Einwände gegen die Forderung Ihres Mobilfunkunternehmers erheben.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Wenn Sie Glück haben, gibt Ihr Mobilfunkanbieter jetzt auf. Oder er beauftragt nun einen Anwalt, der gegen Sie einen Mahnbescheid erlässt. Gegen diesen müssen Sie innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen (Einfach unten „Ich erhebe Widerspruch“ ankreuzen und am besten mit Einschreiben mit Rückschein zurücksenden).

Jetzt müsste der Anwalt sie im Namen des Mobilfunkunternehmers verklagen – nach Prüfung des Sachverhalts, wird er feststellen, dass die Erfolgsaussichten einer Klage eher schlecht aussehen. In den meisten Fällen haben Sie jetzt Ruhe. Ihr Mobilfunkanbieter schreibt Ihnen daraufhin: „Aus Kulanzgründen heben wir vorzeitig das Vertragsverhältnis auf, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu“.

Doch was ist, wenn Sie verklagt werden? Da der Streitwert unter 10.000,01 DM liegt, ist die Klage vor dem Amtsgericht anhängig. Hier herrscht kein Postulationszwang, d.h. Sie können selbst tätig werden und brauchen keinen Anwalt als Prozeßvertreter. Eine eingehende Beratung durch einen Anwalt bzw. die Vertretung durch einen Anwalt ist natürlich sinnvoller. Wenn Sie den Prozeß gewinnen, muss der Verlierer alle Kosten des Rechtsstreits tragen, somit auch Ihre Anwaltskosten. Die Chancen diesen Prozeß zu gewinnen, stehen gut. Doch aufgepasst: „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“.

b. Es wäre auch ein Schlichtungsverfahren zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmer nach § 35 TKV möglich. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post würde versuchen eine gütliche Einigung herbeizuführen (vgl. Verordnungstext § 35 TKV).

4. Ich habe schon einen neuen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, muss ich jetzt beide bezahlen?

Nein! Wie oben unter Punkt 2 und 3 schon erläutert, endet der Vertrag (bei einer wirksam erklärten Kündigung) mit dem Fristablauf! Sie müssen also nur Ihren neuen Vertrag bezahlen. Außerdem haben Sie im Zweifelsfall einen Schadensersatzanspruch gegenüber Ihrem Vertragspartner, da dieser Sie zum Abschluss eines neuen Vertrages „verleitet“ hat.

IV. Die strafrechtliche Würdigung:

Nehmen wir einmal an, Ihr Mobilfunkanbieter hat Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht nach § 28 Abs.3 S.2 TKV unterrichtet. Sie haben daraufhin wirksam gekündigt und einen neuen Vertrag bei einem anderen Anbieter abgeschlossen. Ihr Anbieter teilt Ihnen jetzt auf einmal mit, er würde Ihre Kündigung nicht akzeptieren. Jetzt müssen Sie monatliche Grundgebühren für zwei Mobilfunkverträge entrichten. Ihnen entsteht insoweit ein Schaden, durch diese Vorgehensweise (zivilrechtlich hätten Sie daher noch einen Schadensersatzanspruch gegenüber Ihrem Mobilfunkanbieter, mit dem Sie im Notfall aufrechnen könnten).

Strafrechtlich könnte insoweit möglicherweise ein Betrug bzw. ein versuchter Betrug vorliegen. Problematisch ist hier jedoch insoweit die Frage des Vorsatzes. Diesen in der Praxis nachzuweisen dürfte sehr schwierig sein!

Der Vorsatz verlangt insoweit nach h.M. ein dreifaches Bewusstsein (vgl. Tröndle/Fischer, § 263 Rn. 40, 50. Auflage 2001):

a. Durch Täuschung einen Irrtum hervorzurufen; Täter muss Tatsache für unwahr halten

b. Bewusstsein, gerade durch die Irrtumserregung eine Vermögensverfügung des Getäuschten und dadurch eine unmittelbare Vermögensschädigung hervorzurufen

c. Täter muss in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass er auf den angestrebten Vermögensvorteil kein Recht hat

V. Schlussbemerkung:

Der Verfasser beabsichtigt im vorliegenden Fall alle zivil- und strafrechtlichen Möglichkeiten zu untersuchen. Ein Erfahrungsaustausch ist unter folgender E-Mailanschrift: cgk@ra-kotz.de möglich.

Weiterhin wird auch die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Bad Homburg v.d.H. in diesem Fall tätig (Az.: F 30102/01 mz)!

Die oben ausgeführte Interpretation des § 28 TKV wird von der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. in Bonn und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Zeichen: 123-3 B 1740 – 2001 02 12 0039) ähnlich gesehen.

Manche Provider bzw. Mobilfunkunternehmen „erkennen“ die ausgesprochene Kündigung, trotz vorheriger Ablehnung, auf einmal an. Insoweit sollten Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht pochen und sich nicht ein-schüchtern lassen!

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