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Ist eine Erkrankung an Corona ein Dienstunfall?

Kann eine SARS-CoV-2-Infektion bei Beamtinnen und Beamten als Dienstunfall anerkannt werden?

Diese Frage stellt sich, wenn eine Beamtin oder ein Beamter an COVID-19 erkrankt und vermutet, sich im Dienst infiziert zu haben. Berichten zufolge weisen Dienstherren in solchen Fällen auf eine Allgemeingefahr hin und lehnen die Anerkennung als Dienstunfall ab. Die Anerkennung als Dienstunfall bei einer SARS-CoV-2-Infektion bei Beamtinnen und Beamten ist aktuell ein umstrittenes Thema.

Spätfolgen einer Covid19-Erkrankung

Spätfolgen einer Corona-Erkrankung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf soll entscheiden, ob eine Corona-Infektion als Dienstunfall anerkannt werden kann. Drei Beamtinnen des Landes NRW haben hierzu geklagt und hoffen auf die Beamtenversorgung. (Symbolfoto: Alina Troeva/Shutterstock.com)

Die Corona-Pandemie hat in Deutschland unzählige Menschen betroffen, die aufgrund einer Infektion ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr nachkommen konnten. Da die Spätfolgen einer Corona-Erkrankung ernst zu nehmen sind und im Zweifel sogar die Arbeitsfähigkeit einer verbeamteten Person respektive eines Arbeitnehmers betreffen können, stellt sich automatisch die Frage, ob Corona als Dienstunfall gelten kann.

Es ist ja immerhin möglich, dass die Ansteckung an dem Dienstort bzw. dem Arbeitsplatz erfolgte. Die Antwort auf diese Frage kann für viele Betroffene merkliche Auswirkungen auf das restliche Leben mit sich bringen und selbstverständlich musste diese Frage in Deutschland von einem Gericht beantwortet werden.

Musterfälle geben die Antwort auf die wichtige Frage

Eine Coronainfektion wird in Deutschland ausdrücklich nicht von dem Gesetzgeber als Berufskrankheit respektive Dienstunfall anerkannt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit seinem Urteil so festgestellt. Das VG hat damit auch zwei Lehrerinnen sowie einer Finanzbeamtin, welche sich mit einer Klage an das Gericht gewandt hatten, nicht recht gegeben. Die Lehrerin an einer Grundschule sowie eine Oberstudienrätin hatten sich in dem Jahr 2020 im Corona-Herbst mit Corona infiziert und waren erkrankt.

Die Grundschullehrerin führte ihre Ansteckung auf eine Konferenz für Lehrer zurück, an welcher sie teilgenommen hatte. Damit war sie an der Grundschule jedoch scheinbar nicht allein, denn laut ihrer Aussage erlitt ihr halbes Kollegium eine Coronainfektion. Die Oberstudienrätin hingegen führte ihre Infektions-Ansteckung auf Gespräche mit zwei Schülern zurück, welche zu dem Zeitpunkt des Gesprächs potenziell Corona-positiv gewesen sein sollen. Diese Schüler wurden von ihr benannt. Die Finanzbeamtin führte ihre Infektion auf den März des Jahres 2020 zurück. In dem besagten Zeitraum nahm sie an einer Personalrätetagung teil, welcher knapp vor dem Beginn des ersten Lockdowns stattfand.

Die zuständigen Behörden haben die Anerkennung abgelehnt

Die jeweils zuständigen Behörden lehnten die Anträge von allen drei Beamtinnen auf die Infektions-Anerkennung als Dienstunfall ab. Die Lehrerinnen haben sich jeweils mittels Antrag an die Bezirksregierung in Düsseldorf gewandt, welche die Anträge ablehnte. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Ansteckung mit dem Coronavirus auch im privaten Rahmen außerhalb der Dienststelle hätte erfolgen können. Im Fall der Finanzbeamtin, welche sich mit einem Antrag auf Anerkennung der Coronainfektion als Dienstunfall an die nordrhein-westfälische Oberfinanzdirektion wandte, wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Oberfinanzdirektion keinen Beweis für die Tagung als Infektionsgrund erkennen konnte.

Das Verwaltungsbericht musste eine Entscheidung treffen

Alle drei Beamtinnen wandten sich mit einer Klage gegen die Ablehnung ihrer Dienstherren an das zuständige VG Düsseldorf. Dieses Gericht wies sämtliche Klagen mit der Begründung ab, dass gem. § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW (Nordrhein-Westfälisches Beamtenversorgungsgesetz) die Coronainfektion als Dienstunfall nicht anerkannt werden kann. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der genaue Zeitpunkt sowie auch der Ort der tatsächlichen Infektion nicht zweifelsfrei festgestellt und dementsprechend auch nicht belegt werden kann. Im Kern traf das VG Düsseldorf damit die Aussage, dass die Auswirkungen von schädlichen Einwirkungen schicksalsmäßiger Natur für Beamte ausdrücklich nicht unter den Schutz der Unfallfürsorge des Dienstherren unterliegen.

Die Voraussetzungen waren nicht erfüllt

Die Begründung des Gerichts im Zuge der jeweiligen Urteile (v. 12. Dezember 2022, Aktenzeichen 23 K 8281/21, Aktenzeichen 23 K 2118/22, 23 K 6047/21) ließe sich im Grunde genommen auf sämtliche Infektionskrankheiten anwenden. Es ist nun einmal sehr schwierig für eine betroffene Person, den Beweis für den exakten Zeitpunkt sowie den exakten Ort der Ansteckung zu erbringen. Der Gesetzgeber in Deutschland hat jedoch durch den § 46 Abs. 3 LBeamtVG festgelegt, dass auch Infektionen beim Vorliegen von ganz bestimmten Rahmenbedingungen ausdrücklich als Berufskrankheiten anerkannt sind und dementsprechend auch als Dienstunfälle angesehen werden. Hierfür müssen jedoch eben jene Rahmenbedingungen bzw. Voraussetzungen auch erfüllt sein.

Damit eine Infektionskrankheit von dem Gesetzgeber als Berufskrankheit und daher als Dienstunfall gesehen wird, ist es zwingend erforderlich, dass die verbeamtete Person im Rahmen der Dienstausübung eine erhöhte Gefahr für eine Erkrankung aufweist. Dieser erhöhten Gefahr muss die verbeamtete Person in einem besonders starken Ausmaß ausgesetzt sein.

Die Beamtinnen waren nicht besonders stark gefährdet

Eben jene Voraussetzung für die Anerkennung der Infektionskrankheit als Berufskrankheit und daher als Dienstunfall hat das VG Düsseldorf in den Fällen der Lehrerinnen bzw. der Finanzbeamtin nicht feststellen können. Der wesentliche Aspekt dabei ist, dass die verbeamteten Personen einer stärkeren Gefährdung als die restliche Bevölkerung ausgesetzt sein mussten. Da jedoch zu diesem Zeitpunkt die Corona-Pandemie ihren ersten Höhepunkt erreichte und somit ein Großteil der Bevölkerung jederort und jederzeit der Gefahr einer Infektion ausgesetzt war, musste das Gericht die besondere Gefährdungslage der Beamtinnen durch die Dienstausübung verneinen. Dementsprechend entfaltete sich für die Beamtinnen jeweils nur das allgemeine Lebensrisiko, welches ohnehin jeden Menschen allgemein hin betrifft. Die Beamtinnen sind zudem auch dadurch, dass die reinen Auswirkungen schädlicher Einwirkungen schicksalsmäßiger Natur ausdrücklich nicht unter den Schutz von der Dienstunfallfürsorge gestellt wird, nicht schutzlos gestellt. Eine verbeamtete Person ist vielmehr dazu angehalten, ärztliche Behandlungskosten durch die private Krankenversicherung respektive die Beihilfe abzuwickeln.

Die Dienstherren haben Präventivmaßnahmen getroffen

Obgleich es Orte in Deutschland gab, an denen das Infektionsrisiko im Zusammenhang mit dem Coronavirus höher ausgefallen ist, als es an anderen Orten der Fall ist, so zählten die allgemeinen Dienststellen in Deutschland nicht dazu. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der gesamte Öffentliche Dienst hierzulande zügig und auch unbürokratisch – entgegen den sonstigen Gewohnheiten – auf die Corona-Pandemie reagiert hat. In den Dienststellen wurde binnen kürzester Zeit die Masken- sowie Testpflicht für sämtliche Personen, welche die Dienststellen betreten wollten / mussten, eingeführt.

Überdies galt in vielen Dienststellen die Vorschrift, dass Personen mit grippeähnlichen Symptomen der Zutritt zu den Dienststellen verwehrt wurde. Dies galt sowohl für die „externen“ Besucher als auch für die Beamten gleichermaßen. Auf diese Weise hat der Dienstherr alle seine vorhandenen Möglichkeiten, die ihm gesetzlich zur Verfügung gestellt wurden, bereits ausgeschöpft. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen wurden die Beamten auch dazu angehalten, sich ausgiebig mit der Impf-Thematik auseinanderzusetzen. Wer sich für die Impfung entschieden hat, dem wurde seitens des Dienstherren der Gang zu der Impfung auch ermöglicht.

Fehlende Umsetzung der Impfpflicht

Eine allgemeine Impfpflicht für Beamte zur Minimierung des Infektionsrisikos wurde in Deutschland nicht durch die Dienstherren umgesetzt. Eine derartige Maßnahme wäre, obgleich über die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme hätte gestritten werden können, mit der geltenden Gesetzgebung nicht in Einvernehmen zu bringen gewesen.

Rechtsmittel möglich

Das Urteil des VG Düsseldorf ist zwar rechtskräftig, es gibt jedoch für die betroffenen verbeamteten Personen auch noch die Möglichkeit für Rechtsmittel. In einem derartigen Fall müsste sich die nächsthöhere Instanz dann erneut mit der Thematik beschäftigen und ein neuerliches Urteil sprechen. Ob die Lehrerinnen und die Finanzbeamtin diesen Schritt letztlich gehen möchten oder nicht, steht zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fest. Das VG Düsseldorf hat jedoch mit seinem Urteil bereits ein wenig für Klarheit dahin gehend gesorgt, dass die Coronainfektion eben keinen Grund für einen Dienstunfall darstellt.

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