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Jägerprüfung – Nichtbestehen

OVG NRW

Az: 14 A 1899/10

Beschluss vom 21.11.2011


Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a. Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, § 8 Abs. 1 und 5 der für die 2006 erfolgte Jägerprüfung des Klägers maßgeblichen nordrhein-westfälischen Jägerprüfungsordnung vom 12. 4. 1995, GV. NRW. S. 482, i. d. F. der letzten Änderung durch Art. 170 des Gesetzes vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 306, (im Folgenden: JPO) seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie keinen Maßstab für das Bestehen der mündlich-praktischen Prüfung enthielten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Bewertungsmaßstäbe für die mündlich-praktische Prüfung hinreichend aus dem Zweck der Jägerprüfung und den für sie geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ergeben.

Das erfolgreiche Bestehen der Jägerprüfung ist Voraussetzung für die erste Erteilung eines Jagdscheins und damit die Jagdausübung (§ 15 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 1 BJagdG). Die Erteilung des Jagdscheins nach erfolgreicher Jägerprüfung hat außerdem zur Folge, dass der Inhaber unter den erleichterten Voraussetzungen des § 13 WaffG Schusswaffen und Munition erwerben und besitzen sowie Schusswaffen führen kann. Vor diesem Hintergrund bezweckt die Jägerprüfung, denjenigen Prüflingen den Zugang zur Jagdausübung sowie zu Waffen und Munition zu verwehren, die nicht die hierfür notwendigen Kenntnisse aufweisen.

So auch VG Hamburg, Urteil vom 19. 7. 2001 – 14 VG 5199/99 -, juris, Rdn. 20.

Welche Kenntnisse der Prüfling besitzen muss, ergibt sich vorrangig aus der Regelung in § 15 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 BJagdG, die die Erteilung eines Jagdscheins betrifft und damit auch für die Länder bindend ist (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 74 Abs. 1 Nr. 28 GG).

Vgl. auch Metzger, in: Lorz u. a., Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl., 2011, Art. 74 GG Rdn. 5,

Danach muss der Bewerber in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen. In Einklang mit diesen bundesrechtlichen Vorgaben hat der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 JPO die im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil der Jägerprüfung zu überprüfenden Kenntnisse festgelegt.

Die Steuerungskraft dieser rechtlichen Vorgaben ist letztlich begrenzt, weil die unbestimmten Rechtsbegriffe „ausreichende Kenntnisse“ in § 15 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 BJagdG sowie „bestanden“ und „nicht bestanden“ in § 8 Abs. 1 JPO nicht näher definiert sind. Das ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bestehensgrenzen und Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert geregelt und gesehen werden; sie sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Sie müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese, einen Beurteilungsspielraum der Prüfer begründenden und rechtfertigenden Grundsätze sind bei berufsbezogenen Prüfungen allgemein anerkannt.

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 -, juris, Rdn. 50 bis 52 = NJW 1991, 2005 (2007); OVG NRW, Beschluss vom 30. 9. 2011 – 19 A 1881/10 -; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., 2010, Rdn. 635 und 875, m. w. N.

Sie gelten in gleicher Weise für sonstige, nicht berufsbezogene Prüfungen, zu denen die Jägerprüfung gehört.

BVerwG, Beschluss vom 8. 3. 1999 – 6 B 13.99 -, juris, Rdn. 5 und 6.

b. Einer Eingrenzung des sich daraus für den mündlich-praktischen Teil der Jägerprüfung ergebenden Beurteilungsspielraums bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Insbesondere kommt die von ihm angeführte analoge Anwendung des § 8 Abs. 3 JPO nicht in Betracht. Danach ist der schriftliche Teil der Prüfung bestanden, wenn entweder in jedem Sachgebiet mindestens 14 Fragen oder insgesamt mindestens 70 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 1 JPO, richtig und vollständig beantwortet sind.

Der analogen Anwendung dieser Regelung auf die mündlich-praktische Prüfung steht schon das Fehlen einer Regelungslücke entgegen. Wenn der Verordnungsgeber die Anwendung der Bewertungsmaßstäbe in § 8 Abs. 3 JPO nur für den schriftlichen Teil der Jägerprüfung vorsieht, für die mündlich-praktische Prüfung jedoch keine entsprechende Regelung trifft, folgt daraus, dass sich die Bewertung der mündlich- praktischen Prüfungsleistungen gerade nicht nach den Bewertungsmaßstäben des § 8 Abs. 3 JPO richten soll.

So auch für den mündlichen Teil der Jägerprüfung nach hessischem Landesrecht: Hess. VGH, Urteil vom 7. 1. 1988 – 3 UE 2123/86 -, juris, Rdn. 38.

Das ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es bleibt dem Verordnungsgeber unbenommen, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums den Beurteilungsspielraum der Prüfer etwa durch nähere Regelungen über das Bestehen und nicht Nichtbestehen einer Prüfung teilweise einzuschränken, wie dies in § 8 Abs. 3 JPO geschieht. Dagegen besteht keine Verpflichtung, für jeden Teil einer Prüfung vergleichbare Regelungen zutreffen. Das gilt insbesondere für mündliche Prüfungen wie den mündlich-praktischen Teil der Jägerprüfung. Die Aufgabenstellungen und Fragen in mündlichen Prüfungen lassen sich anders als schriftliche Aufgabenstellungen und Fragen nicht im Einzelnen planen. Vielmehr hängen sie typischerweise vom Verlauf der mündlichen Prüfung, insbesondere den Antworten des Prüflings ab, die häufig Veranlassung zu nicht geplanten Nachfragen oder Abweichungen vom geplanten Verlauf der mündlichen Prüfung geben. Schon deshalb ist nicht in jedem Einzelfall gewährleistet, dass im in der Regel längstens dreißig Minuten dauernden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 JPO) mündlich-praktischen Prüfungsteil der Jägerprüfung überhaupt die von § 8 Abs. 3 JPO vorausgesetzten mindestens 14 Fragen in jedem Sachgebiet gestellt werden (können). Außerdem hat der Verordnungsgeber ersichtlich und im Rahmen seines Gestaltungsspielraums willkürfrei den Prüfern – abgesehen von der sie bindenden Regelung in § 8 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 JPO – die Entscheidung überlassen, auf der Grundlage ihrer Einschätzungen und Erfahrungen zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Nichtbeantwortung oder fehlerhafte Beantwortung einzelner Fragen in der mündlich- praktischen Prüfung ein derartiges Gewicht hat, dass auch vor dem Hintergrund richtiger Antworten des Prüflings die erforderlichen ausreichenden Kenntnisse im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 BJagdG nicht vorhanden sind.

Vgl. auch Saarl. VG, Urteil vom 19. 1. 2011 – 5 K 1527/09 -, juris, Rdn. 38.

c. Ob die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers im Sachgebiet 4 (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 JPO) der mündlich-praktischen Prüfung fehlerfrei ist und ob der Kläger insoweit mit der wörtlichen Wiederholung seines Vortrags erster Instanz überhaupt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, kann dahinstehen. Nach § 8 Abs. 5 JPO müssen die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter im Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 3 JPO, mit „bestanden“ bewertet sein. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Auch seine Leistungen in den Sachgebieten 1 bis 3 sind für „nicht bestanden“ gewertet worden. Insoweit macht der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts geltend, nach dessen Auffassung die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner mündlich-praktischen Leistungen in allen Sachgebieten nicht durchgreifen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger auch in diesem Zusammenhang angesprochenen Fragen der hinreichenden Bestimmtheit des § 8 Abs. 1 und 5 JPO, der Bewertungsmaßstäbe des mündlich-praktischen Prüfungsteils der Jägerprüfung und der analogen Anwendung des § 8 Abs. 3 JPO auf den mündlich-praktischen Teil lassen sich aus den dargelegten Gründen auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften und der Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten beantworten und begründen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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