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Jagdgenossenschaft – Bindungswirkung altrechtlicher Verfügungen

LG Saarbrücken, Az.: 3 O 151/13, Urteil vom 05.12.2013

1. Es wird festgestellt, dass der Jagdbezirk … I der Klägerin nach wie vor in der Größe/Umfang wie im Beschluss des Kreisjägermeisters für den Jagdkreis …– … vom 11.1.1938 bzw. 21.1.1938 fortbesteht und namentlich die Flächen im … und an der … auf einer Länge von 700 m und einer Breite von 200 m, zu dem Jagdbezirk der Klägerin gehören und nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk … II.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zugehörigkeit bestimmter Flächen zum Eigenjagdbezirk der Klägerin.

Mit Beschluss des Kreisjägermeisters für den Jagdkreis … vom 11.01.1938 und 21.01.1938 wurden die Flächen des Bannes …, die nicht bereits zum Eigenjagdbezirk … gehörten, dem Eigenjagdbezirk … mit Wirkung vom 01.02.1938 zugelegt. Dabei handelte es sich um die im Antrag bezeichnete Fläche, die von der … an entlang der … liegt.

Jagdgenossenschaft - Bindungswirkung altrechtlicher Verfügungen
Symbolfoto: Kaspars Grinvalds/Bigstock

Die Klägerin ist Eigentümerin der … Güter und hat den Eigenjagdbezirk an Herrn … mit Pachtvertrag aus dem Jahre 2006 verpachtet.

Der Pachtvertrag begann am 1. Juli 2006 und endet am 31. März 2017.

Die Jagdgenossenschaft … II grenzt an den Eigenjagdpachtbezirk der Klägerin an. Die entsprechende Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde … am 20.05.1997 veröffentlicht und sieht vor, dass der Genossenschaftsbezirk im Norden begrenzt wird durch die Gemarkungsgrenze …-Ortsteil … und die … im Westen durch die Gemarkungsgrenze ………., die Ortsteile … und … .

Seitens der Klägerin wurden die Parzellen ihres Eigenjagdbezirks Gemarkung …, Flur … Parzellen … veräußert.

Mit Anwaltsschreiben vom 11.05.2011 an den Pächter der Klägerin ließ der Beklagte erklären, dass durch die Veräußerung verschiedener Grundstücke in der Gemarkung … der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Eigenjagdbezirk und den Flächen im … und an der … verloren gegangen sei mit der Folge, dass diese Grundstücke kraft Gesetzes aus dem Eigenjagdbezirk ausgeschieden und dem Jagdbezirk … II zugewachsen seien. Sofern der Pächter oder seine Jagdgäste dort jagen, werde eine Anzeige wegen Jagdwilderei erstattet.

Zuvor hatte der Beklagte bereits das … als oberste Jagdaufsichtsbehörde eingeschaltet, die darauf hinwies, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die Kreisjägermeisterbeschlüsse vom 11. u. 21. Januar 1938 weiterhin gültig seien und die seinerzeit festgesetzte Abrundungsverfügung in ihrer Wirkung nicht entfallen sei.

Dem Beklagten wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolglos eine Frist bis zum 05.08.2011 gesetzt, seine Erklärung nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin trägt vor, sie habe für die beantragte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse, da ihr Pächter den Jagdpachtzins mindere. Daneben drohe der Beklagte dem Pächter mit Strafanzeige und zerstöre jagdlichen Einrichtungen auf den verpachteten Flächen der Klägerin.

Die streitgegenständlichen Flächen würden zum Jagdbezirk … I und nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk … II gehören.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Angliederungsverfügung des Kreisjägermeisters auch nicht obsolet geworden.

Die Angliederung bleibe so lange bestehen, bis sie von der Jagdbehörde wieder geändert werde.

Wie sich aus dem vorgelegten und farblich markierten Lageplan sehr deutlich ergäbe, würden die angegliederten Flächen weiterhin einen Zusammenhang mit den im Eigentum der Klägerin stehenden gelben Flächen aufweisen.

Der Eigenjagdbezirk der Klägerin umfasse das vollständige die Gemeinde … umschließende Waldgebiet bis zur … . Nach dem Beschluss des Kreisjägermeisters gehöre der gesamte Bann … zum Eigenjagdbezirk der Klägerin. Unter Bann … sei der gesamte Ortsteil, also auch die bebaute Ortslage, zu verstehen.

Durch den Verkauf der blauen Flächen sei somit nicht der Zusammenhang zwischen dem Eigenjagdbezirk der Klägerin und den angegliederten Flächen entfallen. Wie der Lageplan zeige, würden die angegliederten grün markierten Flächen nur auf einem kleinen Teilstück an die verkauften blauen Flächen angrenzen. Die übrigen angegliederten Flächen würden weiterhin einen Zusammenhang mit den im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen aufweisen.

Sie beantragt, festzustellen, dass der Jagdbezirk … I der Kläger nach wie vor in der Größe/Umfang wie im Beschluss des Kreisjägermeisters für den Jagdkreis …– … vom 11.1.1938 bzw. 21.1.1938 fortbesteht und namentlich die Flächen im … und an der … auf einer Länge von 700 m und einer Breite von 200 m, zu dem Jagdbezirk der Klägerin gehören und nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk … II.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Zuständigkeit der angerufenen Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, da die Frage, ob die streitgegenständlichen Flächen immer noch dem Eigenjagdbezirk zugehören oder kraft Gesetzes dem gemeinschaftlichen Jagdbezirken zugewachsen sind, unmittelbarer Auswirkung auf das öffentlich-rechtliche Jagdrecht habe. Vor dem Hintergrund, dass die Jagdgenossenschaft … II eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstelle, sei die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.

Es sei zu bestreiten, dass es einen rechtsgültigen Eingliederungsbeschluss aus dem Jahr 1938 gäbe.

Der ursprüngliche Beschluss vom 11.1.1938 sei offenbar aufgehoben worden, wie sich aus dem Schreiben des damaligen Kreisjägermeisters vom 21.1.1938 ergeben würde. Dort seien nämlich zu lesen, dass in der Anlage ein berichtigter Beschluss übersandt werde der Bitte, die seinerzeit übersandte Ausfertigung zu vernichten. Es sei zweifelhaft, ob ein entsprechend berichtigter Beschluss dem Schreiben vom 21.1.1938 überhaupt beigefügt gewesen sei und, ob dementsprechend ein solcher Beschluss überhaupt existiere.

Durch die Veräußerung der Parzellen in den Jahren 2002-2003 sei der notwendige Zusammenhang zwischen der eigentlichen Eigenjagdfläche und den weiteren Eigentumsflächen an der … und an der … verloren gegangen.

Nach §§ 7, 14 BJagdG würden Grundstücke aus einem Eigenjagdbezirk gesetzlich und unmittelbar mit dem Veräußerungsvorgang ausscheiden, und zwar völlig unabhängig von einer früheren Zugliederungsverfügung. Da diese seinerzeit zugegliederten Flächen heute keinerlei Verbindung zum Eigenjagdbezirk der Klägerin hätten, seien diese durch den Veräußerungsvorgang kraft Gesetzes aus dem Eigenjagdbezirk der Kläger ausgeschieden.

Nach § 7 BJagdG bestehe ein Eigenjagdbezirk aus zusammenhängenden Grundflächen desselben Eigentümers mit einer land-,forst-oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha.

Im Gegensatz hierzu würden gemäß § 8 BJagdG zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken alle Grundflächen einer Gemeinde gehören, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Damit gehöre die bebaute Ortslage kraft Gesetzes zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk und könne schlechterdings keinen Zusammenhang zu den Restflächen der Klägerin entlang der …….. herstellen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Das angerufene Gericht ist gemäß § 13 GVG zuständig, da es sich um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit handelt.

Die Jagdgenossenschaft … II ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die streitige Frage nach dem Umfang des Eigenjagdbezirks zwischen den Parteien ist jedoch zivilrechtlicher Natur. Dies wäre anders, wenn die Jagdbehörde durch einen feststellenden Verwaltungsakt entschieden hätte und eine der Parteien diesen Verwaltungsakt angreifen würde. Diese Konstellation ist vorliegend aber nicht gegeben, so dass der Zivilrechtsweg eröffnet ist (vgl.: Schuck, Bundesjagdgesetz § 7 Rz. 6).

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Auch das gemäß § 256 I ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung ist gegeben.

Ein solches schutzwürdiges Interesse besteht dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht der Klägerin ernstlich bestreitet oder verletzt oder er sich eines Rechts gegen die Klägerin berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 86, 2507).

Der Beklagte hat durch seine unstreitigen Äußerungen in das Jagdausübungsrecht der Klägerin, welches ein absolut geschütztes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist, eingegriffen. Die Klägerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Umfang des Eigenjagdbezirks festgestellt wird, gerade auch um dem im Raum stehenden Vorwurf des Beklagten, eine Jagd in dem streitgegenständlichen Gebiet würde eine Wilderei darstellen, wirksam entgegenzutreten.

Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt.

Zwar werden die Parzellenbezeichnungen des Katasters nicht genannt, die betroffenen Flächen aber hinreichend genau bezeichnet.

Zum einen wird auf den Angliederungsbeschluss des Kreisjägermeisters Bezug genommen und zum anderen werden die Flächen nach ihrer Lage und Größe bezeichnet. Dies hat für jemanden, der die Katasterbezeichnungen und die Größe der einzelnen Parzellen nicht kennt sogar den Vorteil, dass er vor Ort problemlos feststellen kann, welche Flächen betroffen sind.

II. Die Klage ist auch begründet.

1. Mit Beschluss des Kreisjägermeisters für den Jagdkreis … vom 11.01.1938 und 21.01.1938 wurden die Flächen des Bannes …, die nicht bereits zum Eigenjagdbezirk … gehörten, dem Eigenjagdbezirk … mit Wirkung vom 01.02.1938 zugelegt. Dabei handelte es sich um die im Antrag bezeichnete Fläche, die von der … an entlang der … liegt.

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, der im Schreiben vom 21.1.1938 genannte geänderte Beschluss sei nicht vorgelegt worden und dessen Existenz daher zweifelhaft, kann dem nicht gefolgt werden.

Der von der Klägerin vorgelegte Beschluss (Bl. 9 d.A.) ist ersichtlich dieser geänderte Beschluss. Die Änderungen sind dabei die handschriftlichen Eintragungen.

Dies ergibt sich aus den Erläuterungen des Schreibens vom 21.1.1938. Dort heißt es, dass in der Größe von 186 ha die bebaute Fläche enthalten sei, welche etwa die Hälfte ausmache. Dies sei bei der Festlegung des Pachtpreises zu berücksichtigen, da eine Jagdausübung auf diesen Flächen nicht möglich sei. Entsprechend wurde in dem Ausgangsbeschluss die Zahl 186 durchgestrichen und exakt die Hälfte, nämlich 93 handschriftlich eingetragen.

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so ergibt sich jedenfalls aus dem Schreiben vom 21.1.1938 die Existenz des Beschlusses des Kreisjägermeisters über die Angliederung der streitgegenständlichen Flächen. Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass diese Flächen die im Schreiben vom 21.1.1938 genannte Staatswaldfläche sein sollen.

Auch wenn eine Pachtvereinbarung im Anschluss an den Beschluss des Kreisjägermeisters nicht getroffen worden sein sollte, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Beschlusses.

Selbst wenn der Beschluss des Kreisjägermeisters damals nicht hätte ergehen dürfen, berührt auch dies seine Wirksamkeit nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er so schwerwiegend rechtswidrig gewesen wäre, dass dies seine Nichtigkeit zur Folge gehabt hätte.

Solche Umstände, wie etwa der Erlass durch eine ersichtlich nicht zuständige Behörde, sind aber nicht ersichtlich.

2. Auch durch die unstreitige Veräußerung verschiedener Parzellen in den Jahren 2002 und 2003 hat sich an der Bestandskraft des Beschlusses des Kreisjägermeisters aus dem Jahr 1938 nichts geändert.

Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die dazu führen, dass der Verwaltungsakt heute nicht mehr so erlassen werden würde, führen grundsätzlich noch nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsaktes, sondern lassen dessen Wirksamkeit unberührt und bieten allenfalls Anlass für seine Änderung oder Aufhebung nach §§ 51, 48, 49 VwVfG (vgl.: BGH MDR 1973, 1006). Für die Gegenstandslosigkeit eines Verwaltungsaktes muss darüber hinaus sein Regelungssubjekt oder -objekt entfallen oder sein Fortbestand offensichtlich mit dem Normzweck unvereinbar sein (OVG Lüneburg 8. Senat, Beschluss vom 04.09.2006, 8 LA 97/06).

Es gilt der Grundsatz des § 43 Abs. 2 des VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (BVerwG, RdL 1996, 122; vgl. auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 26.01.2000 19 B 96.3296). Demnach berühren auch Änderungen der Eigentumsverhältnisse die Wirksamkeit einer altrechtlichen Abrundung grundsätzlich nicht, es sei denn, ihre Aufrechterhaltung würde offensichtlich dem Normzweck des § 5 BJagdG widersprechen, dadurch einen jagdlich sinnvoll nutzbaren Bezirk mit zusammenhängenden Grundflächen zu schaffen (OVG Lüneburg 8. Senat, Beschluss vom 04.09.2006, 8 LA 97/06).

Vorliegend weisen aber die angegliederten Flächen weiterhin einen Zusammenhang mit den im Eigentum der Klägerin stehenden gelben Flächen auf, auch wenn die veräußerten blau markierten Flächen zwischen dem größeren Teil des Eigenjagdbezirks und dem restlichen Teil der im Eigentum der Klägerin stehenden gelb markierten Flächen und den angegliederten Flächen liegen. Die angegliederten grün markierten Flächen grenzen nur auf einem kleinen Teilstück an die verkauften blauen Flächen an. Vom Pächter der Klägerin wurden die im Eigentum der Klägerin stehenden und die angegliederten Flächen jenseits der verkauften Flächen auch jagdlich genutzt.

Diese Sachlage mag es rechtfertigen den Beschluss des Kreisjägermeisters aus dem Jahr 1938 aufzuheben, führt aber nicht dazu, dass die streitgegenständlichen Flächen durch die erfolgte Veräußerung automatisch dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugewachsen wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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