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Jagdpachtvertrag: fristlose Kündigung bei unzureichender Reviereinweisung

AG Dannenberg, Az.: 31 C 210/16, Urteil vom 01.03.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.375,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2016 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 21 % und der Beklagte 79 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung der Vergütung für Jagderlaubnisrechte.

Der Kläger und Herr G. (im folgenden Jagdausübungsberechtigte genannt) schlossen mit dem Beklagten für das Jagdjahr 2016/2017 (1. April 2016 bis 31. März 2017 jeweils einen entgeltlichen Vertrag für die Ausübung der Jagd in den Jagdrevieren K. im Landkreis Lüchow-Dannenberg in Niedersachsen und B. im Landkreis Salzwedel in Sachsen-Anhalt. Die Jagdausübungsberechtigten zahlten an den Beklagten jeweils 1.500,00 €, insgesamt also 3.000,00 €, welche der Kläger mit der vorliegenden Klage aus eigenem und aus abgetretenem Recht von dem Beklagten zurückfordert.

Der Beklagte stellt den Jagdausübungsberechtigten je zwei Jagderlaubnisscheine aus. Auf die Anlage K 1, Blatt 6, 6 R der Akte, Anlage K 4, Blatt 9, 9 R der Akte, wird Bezug genommen.

Jagdpächter des Jagdbezirks K. im Landkreis Lüchow-Dannenberg war der Beklagte und sein Mitpächter V., der dem Beklagten eine Vollmacht zur Ausstellung von Begehungsscheinen erteilt hatte. Auf die Anlage zum Protokoll vom 05. Oktober 2016, Blatt 49 der Akten, wird Bezug genommen.

Alleiniger Jagdpächter des Jagdbezirkes B. war der Beklagte, so dass der Beklagte insgesamt mehr als 1.000 ha Jagdfläche gepachtet hatte.

Jagdpachtvertrag: fristlose Kündigung bei unzureichender Reviereinweisung
Symbolfoto: Tverdokhlib/Bigstock

Der Beklagte hat beide Jagdausübungsberechtigte in die Jagd in beiden Jagdbezirken eingeführt. Er hat unter anderem mit beiden Jagdausübungsberechtigten die Jagdbezirke abgefahren, wobei insgesamt streitig ist, ob der Beklagte seiner Verpflichtung zur Einführung in die Jagdausübung in den beiden Jagdbezirken im ausreichenden Maße gegenüber den Jagdausübungsberechtigten nachgekommen ist. Eine Karte der Jagdbezirke hatte der Beklagte jedenfalls den Jagdausübungsberechtigten per WhatsApp zur Verfügung gestellt. Die Jagdausübungsberechtigten haben von dem Beklagten eine wesentliche ausführlichere Einführung in den Jagdbezirken verlangt. Mit der dem Beklagten nicht zugegangenen E-Mail vom 20 Mai 2016 sind die Jagdausübungsberechtigten sodann von dem Vertrag zurückgetreten. Auf die Anlagen K 2 und K 3, Blatt 7, 8 der Akten, wird Bezug genommen.

Mit der dem Beklagten am 14. Juni 2016 zugestellten Klage hat der Kläger für die Jagdausübungsberechtigten die Jagdausübungsvereinbarungen fristlos gekündigt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Jagdausübungsverträge schon formal nicht wirksam abgeschlossen worden seien, weil hierzu der Beklagte im Hinblick auf der Größe seiner Jagdbezirke nicht berechtigt gewesen sei, und im übrigen nur zusammen mit seinem Pächter Jagdausübungen hätte wirksam bescheinigen können.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Jagdausübungsberechtigten ohne weiteres die Jagd in den vereinbarten Jagdbezirken hätten ausüben können. Ein wichtiger Grund zur Kündigung bzw. Rücktritt der Jagdausübungsverträge habe nicht vorgelegen.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05. Oktober 2016, Blatt 46 – 48 der Akten und 15. Februar 2017, Blatt 113 – 115 der Akten, wird Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Jagderlaubnisentgelte für die Zeit vom 15. Juni 2016 – 31. März 2017 in Höhe von 2.375,00 € (3.000,00 € x 9,5 Monate: 12 Monate) aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative BGB, § 398 BGB.

Der Kläger hat für die Jagdausübungsberechtigten mit der am 14. Juni 2016 zugestellten Klagschrift die Jagderlaubnisverträge gemäß §§ 626, 627 BGB analog aus wichtigem Grund wirksam gekündigt.

Der Kläger hat im einzelnen detailliert und in sich nachvollziehbar dargelegt, welche fehlenden Informationen ihn an der Ausübung der Jagd im Jagdbezirk gehindert haben. Das Vorbringen des Beklagten zum Umfang und Qualität der Einweisung in die Jagdausübung in den Jagdbezirken pp. ist letztlich nicht erheblich, denn bereits nach dem teilweise unstreitigen Vorbringen ist das Gericht nach der Anhörung der Parteien davon überzeugt, dass die Jagdausübungsberechtigte zur sofortigen fristlosen Kündigung des Jagdausübungsverträge berechtigt waren. Eine Übersendung der Jagdrevierkarten per WhatsApp ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es Aufgabe des Jagdpächters (hier des Beklagten) die Jagdausübungsberechtigten so umfassend zu informieren, dass sie jederzeit alle ihre jagdlichen Verpflichtungen gegenüber Jedermann erfüllen können. Es mag sein, dass die Jagdausübungsberechtigten besondere Fürsorge über das sonst übliche Maß hinaus bedurften, diese hätte der Beklagte ihnen dann aber auch angedeihen lassen müssen. Denn die Ausübung der Jagd ist mit einer hohen Verantwortung gegenüber Natur und Mensch verbunden. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung der Jagdausübungsverträge sind danach keine zu hohen Anforderungen – zur Vermeidung jedweder Gefahr – zu stellen.

II. Für die Zeit vom 01. April 2016 – 14. Juni 2016 bleiben die Jagdausübungsberechtigten allerdings zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beklagte war auf Grund der Vollmacht seines Mitpächters berechtigt, die Jagdausübungsscheine wirksam allein auszustellen und zu unterzeichnen. Zweck der Jagdausübungsscheine ist es nach außen zu dokumentieren, dass die benannten Berechtigten wirklich zur Ausübung der Jagd in dem Jagdbezirk berechtigt sind. Hierfür reicht die Unterschrift eines der Jagdpächter bei mehreren Mitpächtern aus, jedenfalls wenn nur zwei Personen die Jagd gepachtet haben. Die Kläger hätten die Jagd auch durchaus ausüben können, wobei das Gericht in besonderer Weise berücksichtigt hat, dass in der Anfangszeit des Jagdjahres sowieso ein Kennenlernen des Jagdbezirkes in Besonderheiten von Nöten gewesen wäre.

Der unter dem 20. Mai 2016 erfolgte Rücktritt von Jagdausübungsverträgen ist dem Beklagten nicht zugegangen. Die Jagdausübungsberechtigten haben insoweit eine falsche E-Mail Adresse verwendet.

Bis zum Zugang der fristlosen Kündigung war die Jagdausübungsberechtigten daher vertraglich gebunden und dementsprechend der Beklagte zur Zahlung des Jagdentgeltes verpflichtet, so dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ausscheidet.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs 1, § 708 Nr. 11, § 711, § 713, § 709 Satz 2 ZPO.

IV. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 16. Februar 2017 und 24. Februar 2017 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

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