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Jagdpachtvertrag – Nichtigkeit  – mündliche Vereinbarungen

OLG Koblenz, Az.: 12 U 130/14, Urteil vom 03.08.2015

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 13.01.2014 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Jagdpachtvertrag – Nichtigkeit  - mündliche Vereinbarungen
Symbolfoto: Von PRESSLAB /Shutterstock.com

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Untersagung der Jagdausübung im Eigenjagdbezirk der Abtei …[A] durch den Beklagten. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass ihm ein pachtvertragliches Jagdausübungsrecht am Eigenjagdbezirk Nr. .. Kloster …[A] zusteht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier vom 13.01.2014 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Jagdpachtvertrag vom 22.05.1961, der in erster Instanz als nicht mehr auffindbar angesehen worden ist, zu den Akten gereicht (Bl. 163-166 GA).

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2015 angehört und Pater …[B] in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2015 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.01.2015 (Bl. 181 ff. GA) und vom 13.07. 2015 (Bl. 218 ff. GA) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Zwar wird in der Berufungsschrift vom 31.01.2014 die „Abtei …[A]“ als Berufungskläger angegeben. Doch lässt sich aus der beigefügten Urteilsabschrift zweifelsfrei entnehmen, dass Berufungsführer der Beklagte in erster Instanz, Abtei …[A] o. cist. e.V., ist.

III.

Die Berufung hat Erfolg. Dem Kläger steht das geltend gemachte pachtvertragliche Jagdausübungsrecht am Eigenjagdbezirk Nr. .. Kloster …[A] nicht zu.

1. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger -noch- zur Jagdausübung berechtigt ist. Mit der Feststellungsklage wird geklärt, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Jagdpachtvertrag besteht, aus dem der Kläger den geltend gemachten Anspruch herleiten kann.

2. Der Kläger ist nicht zur Jagdausübung in dem Eigenjagdbezirk des Beklagten berechtigt. Die vorgelegten Jagdpachtverträge entsprechen nicht dem Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 Satz 1 (früher Abs. 3 Satz 1) BJagdG; sie sind daher gemäß §§ 125 Satz 1 BGB, 11 Abs. 6 Satz 1 (früher Abs. 5) BJagdG nichtig.

§ 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG erfordert, dass alle Vereinbarungen der Parteien von der Schriftform vollständig erfasst werden (Schuck/M. Koch, BJagdG, § 11 Rdnr. 45). Die von den Parteien abgeschlossenen Verträge genügen diesen Anforderungen nicht.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Vertrag vom 22.05.1961 (Bl. 163-166 GA):

Dieser Vertrag enthält keine Angaben zum Pachtzins. Die für die Verpachtung der Jagd vereinbarte Gegenleistung ist unverzichtbarer Bestandteil des Jagdpachtvertrages und muss schriftlich festgehalten werden. Eine mündliche Abrede entspricht nicht dem Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG; damit ist der Vertrag seinem gesamten Inhalt nach ungültig (BGH NJW-RR 1994, 778 ff.).

Außerdem hat nur der Bruder des Klägers die Vertragsurkunde unterschrieben. Als Pächter sind aber die „Gebrüder …[C]“, also der Kläger und sein Bruder angegeben. Zur Wahrung der Schriftform ist erforderlich, dass sämtliche Jagdpächter unterschreiben oder sich aus der Urkunde ergibt, dass der Unterzeichnende auch in Vertretung des Mitpächters unterschreibt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.2005, 3 U 1/05). Ein solcher Zusatz fehlt hier.

Gegen die Bezeichnung der Jagdpächter als „Gebrüder …[C]“ hat der Senat keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es außer dem Kläger und seinem Bruder noch weitere Brüder gab.

Die Bezeichnung des Eigenjagdbesitzers als „Abteil …[A]“ ist ebenfalls unschädlich. Darin liegt eine ungenaue Parteibezeichnung; Vertragspartner sollte der Eigenjagdbesitzer, das heißt der Beklagte, sein.

b) Pachtverlängerungsvertrag vom 31.10.1963:

Auch hier fehlt die Abrede über den Pachtzins ebenso wie die Unterschrift des Klägers. Unterschrieben hat wiederum nur der Bruder des Klägers ohne Hinweis darauf, dass er auch als dessen Vertreter unterzeichnet hat. Der Vertrag ist wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig.

c) Jagdpachtvertrag vom 14.05.1968:

Auch in diesem Vertrag ist die Höhe des Pachtzinses nicht festgelegt. Er ist ebenfalls formnichtig.

d) Verträge vom 15.08.1983

In dem Vertrag vom 15.08.1983 mit der Verlängerung der Pachtzeit bis zum 31.12.2033 werden die „Familien … und … …[C]“ als Vertragspartner der Abtei …[A] aufgeführt. Aus der Bezugnahme in Ziffer 1 des Vertrages auf die Jagdpachtverträge vom 22.05.1961 und 31.10.1963 wird hinreichend deutlich, dass sich an den Parteien des Jagdpachtvertrages durch diese Bezeichnung nichts ändern sollte. In dem Vertrag vom 15.08.1983 geht es noch um andere Verträge, in die neben dem Kläger und seinem Bruder noch weitere Familienmitglieder einbezogen waren. Das könnte die weit gefasste Bezeichnung im Eingang des Vertrages erklären.

In dem Vertrag vom 15.08.1983 haben die Parteien erstmals unter Ziffer 2. einen Pachtpreis vereinbart, der sich nach dem jeweiligen Hektarpachtzins der Gemeinde …[Z] als Vergleichspreis richten sollte. Die Höhe der jährlich zu zahlenden Pacht ist durch die Bezugnahme auf den Pachtzins der Gemeinde …[Z] hinreichend bestimmt.

Der Vertrag ist von beiden Jagdpächtern unterzeichnet. Durch die Bezugnahme auf den „Ursprungsvertrag vom 22.05.1961“ wird deutlich, dass die darin getroffenen Vereinbarungen bestehen bleiben und ergänzt werden sollen. Mit der erstmaligen schriftlichen Fixierung des Pachtzinses und der Bezugnahme auf die früheren -formungültigen- Verträge ist das Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG gewahrt und der Formmangel der früheren Verträge geheilt (zur Schriftform bei Mietverträgen vgl. BGH NJW 2009, 2195 ff.; NJW 1999, 3257 ff.).

Die Parteien haben allerdings am gleichen Tag eine schriftliche Zusatzvereinbarung zu dem Jagdpachtverlängerungsvertrag abgeschlossen, wonach der Pachtzins „wie bisher bzw. nach jeweiliger gemeinsamer Vereinbarung entrichtet“ wird. Nach der Aussage von Pater …[B] ist der Senat davon überzeugt, dass mit der Zusatzvereinbarung mündliche Absprachen zur Höhe des jeweils zu zahlenden Pachtzinses gemeint sind, so wie es zwischen den Parteien in der Zeit zuvor gehandhabt worden ist. Die Höhe der Pacht wurde in den Folgejahren jährlich mündlich abgesprochen. Der Pachtzins für …[Z] spielte dabei nach den Angaben des Zeugen Pater …[B] keine Rolle. Der Zeuge war bei solchen Absprachen nicht anwesend. Er weiß davon durch die dafür zuständigen Wirtschaftsverwalter, zunächst Pater …[D] und später Pater …[E]. Zusätzlich zu der Pacht hat der Kläger Spenden an das Kloster gezahlt. Der Zeuge hat, auch wenn er keine genauen Angaben zu den Absprachen machen konnte, bestätigt, dass es auch nach dem 15.08.1983 bei den schon früher praktizierten mündlichen Abreden über den Pachtzins verblieben ist. Der Senat sieht keinen Grund, dem Zeugen nicht zu glauben. Er hat ohne Belastungseifer geschildert, was ihm von den zuständigen Wirtschaftsverwaltern weitergegeben worden ist.

Die Aussage des Zeugen bestätigt letztlich, was der Wortlaut der Zusatzvereinbarung bereits nahelegt, nämlich dass die Parteien abweichend von der „offiziellen“ Regelung den Pachtpreis mündlich aushandeln wollten neben den zusätzlichen Spendenzahlungen des Klägers. Anders ergibt es keinen Sinn, dass die Parteien am Tag der Vertragsverlängerung und Vertragsergänzung eine separate Zusatzvereinbarung abgeschlossen haben. Durch die Ergänzung der früheren Verträge um den Pachtzins war dem Schriftformerfordernis Genüge getan. Mit der Zusatzvereinbarung sollte hingegen „alles beim Alten“ bleiben, d. h. mündlich abgesprochen werden. Das bedeutet, dass es wiederum keine bindende schriftliche Vereinbarung über den Pachtzins gab.

Der Kläger hat weder in seiner Anhörung noch in seiner Einlassung nach der Aussage des Zeugen Pater …[B] eine Erklärung dafür geben können, was mit der Zusatzvereinbarung gemeint war. Er hat bestätigt, dass die Pacht vor dem 15.08.1983 aufgrund mündlicher Absprachen mit dem Kloster gezahlt wurde. Danach habe es keine mündlichen Absprachen mehr gegeben. Aufgrund der Aussage von Pater …[B] ist der Senat davon überzeugt, dass die Parteien sich auch nach dem 15.08.1983 mündlich über die Höhe der Pachtzinszahlungen verständigt haben.

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Damit genügt der Vertrag vom 15.08.1983 i. V. m. der Zusatzvereinbarung nicht dem Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG.

e) Einen weiteren gültigen Pachtvertrag gibt es nicht. Der Vertrag vom 27.06.2010 mit der Verlängerung der Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2066 nimmt Bezug auf die Verträge vom 22.05.1961, 31.10.1963 und 15.08.1983. Er enthält keine weiteren Regelungen zum Jagdpachtverhältnis der Parteien. Die in Bezug genommenen Verträge waren nichtig und können nicht Grundlage für eine Verlängerung der Vertragslaufzeit sein.

Auf die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die Gültigkeit und Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge muss nicht mehr eingegangen werden.

Der Kläger kann sich damit nicht auf einen gültigen Jagdpachtvertrag berufen; ihm steht kein pachtvertragliches Jagdausübungsrecht am Eigenjagdbezirk des Beklagten zu.

Die Formnichtigkeit ist unabhängig davon zu beachten, ob sich der Beklagte darauf beruft.

Es besteht kein Anlass, die Pachtverträge im Hinblick auf die langjährige Überlassung des Jagdbezirkes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als gültig zu behandeln.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 10,711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 45.100 €. Entscheidend ist die Beschwer des Beklagten durch das erstinstanzliche Urteil (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rdnr. 3256).

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