LG Kiel – Az.: 10 S 6/19 – Beschluss vom 26.02.2019
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 02.01.2019, Az. 17a C 157/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 02.01.2019 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.
Das Amtsgericht Bad Segeberg hat zu Recht angenommen, dass kein Verfügungsanspruch vorliegt. Zutreffend geht das Amtsgericht Bad Segeberg dabei davon aus, dass ein wirksamer Widerruf der Jagdausübungserlaubnis nicht vorliegt, denn hierzu war es erforderlich, dass beide Verfügungskläger den Widerruf erklärten. Eine BGB-Innengesellschaft ist im Gegensatz zu einer BGB-Außengesellschaft nicht als (teil-)rechtsfähig anerkannt (Beck’scher Onlinekommentar zum BGB § 705 Rn. 134). Ein Gesellschafter handelt aus diesem Grunde nicht für die BGB-Gesellschaft und grundsätzlich auch nicht im Namen aller Gesellschafter, sondern jeder der Gesellschafter hat in seinem eigenen Namen die erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Bei einer BGB-Innengesellschaft werden die übrigen Gesellschafter bei Willenserklärungen einzelner Gesellschafter grundsätzlich nicht mit vertreten (Beck’scher Onlinekommentar zum BGB § 705 Rn. 163). § 714 BGB gilt für BGB-Innengesellschaften insofern nicht (Beck’scher Onlinekommentar zum BGB § 705 Rn. 162). Dennoch kann im Gesellschaftsvertrag einem der Gesellschafter eine Vertretungsmacht für die übrigen Gesellschafter eingeräumt werden. Dies ist hier nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes Bad Segeberg nicht erfolgt. Die Folge ist, dass der Widerruf unwirksam ist (§ 180 BGB). Eine Vertretungsmacht liegt nicht vor. Zutreffend führt das Amtsgericht Bad Segeberg hierzu aus, dass eine ausdrückliche Vollmacht für den Fall des Widerrufes nicht erteilt wurde. Auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich dies nicht. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes Bad Segeberg verwiesen, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden konnten. Insbesondere würde jegliche anderweitige Auslegung des Vertrages gegen § 13 Abs. 4 LJagdG SH verstoßen. Nach § 13 Abs. 4 LJagdG SH ist die schriftliche Jagderlaubnis gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten unterschrieben ist. Dies gilt gemäß § 13 Abs. 4 S. 2 LJagdG SH auch dann, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk regional unter sich aufgeteilt haben. Im Umkehrschluss muss auch der Widerruf von allen Jagdausübungsberechtigten erfolgen.
Es wird angeregt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Dadurch reduzieren sich die Gerichtskosten gemäß Ziff. 1222 KVGKG auf 2,0.