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Jagdscheineinziehung – Vorenthaltung Sozialversicherungsbeiträge

Verwaltungsgericht Münster

Az: 1 L 106/10

Beschluss vom 05.03.2010


Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. Februar 2010 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Februar 2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Das Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins einschließlich der Aufforderung zur Rückgabe des Jagdscheins ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, aber in der Sache unbegründet.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die im gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung verschont, also vorläufig weiterhin im Besitz des Jagdscheines zu bleiben, und dem öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Die angefochtene Verfügung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für eine Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines gem. §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG sind gegeben. Nach § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, verpflichtet, diesen für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung Tatsachen eintreten, die die Annahme rechtfertigen, der Inhaber besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Fehlt die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG, darf gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein – hier nicht streitgegenständlicher – Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden, d.h. ein anderer Jagdschein ist zu versagen.

Diese Voraussetzungen für die zwingende Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Antragstellers sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Es liegen – nach Erteilung des (bis zum 31. März 2010 gültigen) Jagdscheines am 29. März 2007 eingetretene – Tatsachen vor, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Versagung des Jagdscheines wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Diese Regelvermutung der Unzuverlässigkeit greift ein. Denn das Amtsgericht Rheine setzte durch seit dem 18. Dezember 2009 rechtskräftigen Strafbefehl vom 27. November 2009 gegen den Antragsteller wegen Beitragsvorenthaltung (Vergehen nach § 266 a StGB) eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 Euro fest (27 Cs 45 Js 11216/09). Die Beitragsvorenthaltung kann nur vorsätzlich begangen werden (vgl. § 15 StGB). Der nicht mit einem Einspruch angefochtene Strafbefehl steht nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigem Urteil gleich. Seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung sind fünf Jahre nicht verstrichen. Da die Rechtskraft des Strafurteils erst entfällt, wenn das Strafgericht nach § 370 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, berührt das – vom Antragsteller behauptete, nach Recherchen des Antragsgegners nicht erwiesene – Stellen eines Wiederaufnahmeantrages das Eingreifen der Regelvermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG nicht.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 19 ZB 08.2042 -, juris.

Über die der angegriffenen Ordnungsverfügung allein zugrundegelegte Verurteilung wegen Beitragsvorenthaltung hinaus ist der Antragsteller durch seit dem 9. April 2008 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 24. April 2007 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden (45 Js 562/07 14 Cs 83/07). Auch diese Verurteilung erfüllt – für sich – den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG.

Umstände, welche eine Ausnahme von der gesetzlich für den Regelfall vermuteten Unzuverlässigkeit begründen, sind im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Eine Abweichung von der Vermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung, bei der die Schwere der konkreten Verfehlung und die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, zu würdigen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1995 – 1 C 32/94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74.

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Regel. Das abgeurteilte Verhalten des Antragstellers liegt vielmehr im Bereich eines typischen Falls einer vorsätzlichen Straftat von einigem Gewicht. Er enthielt als Betreiber eines Gastronomie- und Hotelbetriebes in fünf Fällen Beiträge seiner Arbeitnehmer zur Sozialversicherung vor und hinterzog darüber hinaus über einen Zeitraum von drei Jahren (Mai 2003 bis Mai 2006) durch fünf selbständige Handlungen Steuern in Höhe von mehr als 13.000 Euro bzw. versuchte dies. Wer seinen Verpflichtungen als Unternehmer seinen Arbeitnehmern sowie der öffentlichen Hand gegenüber derart nicht nachkommt, weckt genügende Zweifel an der für den Besitz von und den Umgang mit Waffen erforderlichen Vertrauenswürdigkeit. Das sinngemäße Vorbringen des Antragstellers, er sei zu Unrecht wegen Beitragsvorenthaltung verurteilt worden, ist unbeachtlich, weil bei einer rechtskräftigen Verurteilung im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit regelmäßig von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen ist. Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch nicht ohne weiteres, dass die strafrechtliche Bewertung offensichtlich auf einem Irrtum beruhte und deshalb eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten und der Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht neu zu beurteilen wäre. Darüber hinaus rechtfertigt aus den dargelegten Gründen allein die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die Annahme der Unzuverlässigkeit. Umstände, weshalb insoweit eine von der gesetzlichen Regel abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ist es unerheblich, dass beide Straftaten keinen Bezug zur Jagd und dem Besitz von Waffen hatten. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers – mit der Anfügung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch im Jagdrecht – kommt es nicht auf einen Bezug der Straftat zum Umgang mit Waffen oder auf eine gewaltsame Begehungsweise an. Der Regelvermutung liegt die gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, dass derjenige, der jenseits von Bagatellsachen, die mit der Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze definiert sind, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Strafvorschriften gleich welcher Deliktsart verurteilt worden ist, regelmäßig solche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt, dass die Wertung gerechtfertigt ist, sein Waffenbesitz stelle ein Risiko dar, das nicht hingenommen werden soll. Schon die Begehung vorsätzlicher Straftaten rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, auch mit Waffen gewissenhaft umzugehen.

Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 20 A 1881/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 21 CS 09.520 -, juris.

Der hier (zweifach) gegebene typische Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG steht damit für sich, d. h. ohne weitergehende und gefahrerhöhende Umstände der Annahme entgegen, der Verurteilte besitze weiterhin die für den Besitz von und Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit. Anhaltspunkte für die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der dargelegten gesetzgeberischen Einschätzung sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hält sich mit der von ihm getroffenen Regelung im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der ihm nach der Rechtsordnung bei der Frage zusteht, wie er seinem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzauftrag entspricht, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko für Leben und Gesundheit von Menschen möglichst gering zu halten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 20 A 1881/07 -, juris.

Die Aufforderung an den Antragsteller, den Jagdschein bis zum 24. Februar 2010 zurückzugeben, hat seine Rechtsgrundlage in § 18 Satz 1 BJagdG. Die Verpflichtung der Behörde zur Einziehung des Jagdscheins schließt die Ermächtigung zur Anordnung der Rückgabe ein.

Auch die weitere – von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige – allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das private Interesse des Antragstellers, einstweilen im Besitz des Jagdscheines zu bleiben, ist in Anbetracht der Gefahren, die von Waffen in Händen unzuverlässiger Personen ausgehen können, geringer zu werten als das öffentliche Interesse, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Dieses Risiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem gesamten Verhalten in jeder Hinsicht das Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Das kann bei dem Antragsteller derzeit nicht angenommen werden.

Sollte der Antragsteller auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2010 erstreben, wäre sein Begehren insoweit als ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 8 Satz 1 AG VwGO) zu beurteilen. Der so verstandene Antrag kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die Zwangsgeldandrohung entspricht nach summarischer Prüfung den §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57, 58 Abs. 1 und Abs. 2, 63 und 60 Abs. 1 VwVG NRW.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht setzt in Hauptsacheverfahren, welche die Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins betreffen, entsprechend dem Vorschlag unter 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Fassung 7/2004 – (vgl. NVwZ 2004, 1327, 1330) den Streitwert auf 8000 Euro fest und halbiert diesen Wert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

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