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Schadensersatzansprüche aus Jagdunfall

LANDGERICHT MÜNCHEN I

Az.: 20 O 7772/04

Urteil vom 21.09.2005


In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München I, 20. Zivilkammer im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 31.08.2005 eingereicht werden konnten am 21.09.2005 folgendes Endurteil:

 

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz seit dem 11.05.2004 zu bezahlen.

 

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtli­che weitere materielle und immaterielle Schäden, die ihm in Zukunft auf Grund der unerlaubten Handlung der Beklagten vom 21.12.2002 entste­hen, zu ersetzen.

 

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

 

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre­ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand:

 

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher weiterer materiellen und immaterieller Schäden auf Grund eines Jagdunfalls, bei dem der Kläger durch die Beklagte verletzt wurde, in Anspruch.

 

Am 21.12.2002 nahmen beide Parteien an einer vom Vater des Klägers organi­sierten Treibjagd im Jagdrevier … teil.

 

Die Jäger gingen in der Formation einer „Böhmischen Streife“; d.h. nebeneinander in einer Reihe. Die Jäger halten sich bei dieser Art von Jagd möglichst dicht bei­einander, um gemeinsam Wild aufzuspüren.

Die Beklagte befand sich dabei rechts neben dem Kläger.

Die Beklagte führte eine Bockdoppelflinte der Marke Browning, Kaliber 12/70 in abgeknicktem Zustand bei sich. In beiden Schrotläufen befand sich jeweils eine Patrone.

 

Nachdem die Beklagte den Ruf „Hase“ gehört hat, schloss ihre Flinte. Dabei löste sich ein Schuss, der in Richtung des von der Beklagten vernommenen Rufs schräg nach links erfolgte. Durch diesen Schuss wurde der Kläger schwer ver­letzt.

 

Der Kläger erlitt eine ausgedehnte Schrotschussverletztung an der rechten Au­genbraue, an beiden Armen, im Thorax sowie im Halsbereich. Zudem wurde der rechte Daumennerv zerfetzt.

Der Kläger brach unmittelbar an der Unfallstelle zusammen und wurde vom Not­arzt ins  Krankenhaus Freising gebracht. Dort erfolgte eine Erstversorgung. Der Kläger befand sich sodann vom 21.12. bis 31.12.2002 im Unfallkrankenhaus Freising.

Dort wurden in einer 9-stündigen Operation insgesamt 14 Schrotkugeln entfernt. Zurück blieben noch 10 bis 12 weitere Schrotkugeln, deren Entfernung nicht möglich war, da sie zu nahe an den Nervenbahnen lagen.

Nachdem sich im Anschluss an die Operation sowohl der Mittel- und Ringfinger der linken Hand als auch der Daumen der rechten Hand taub anfühlte und zudem die Gefahr der Versteifung des linken Ellenbogengelenks bestand, wandte sich der Kläger an die Klinik Hessingpark Augsburg und dort an den Facharzt für Handchi­rurgie Dr. …. Der Kläger verblieb dabei vom 27.01. bis 31.01.2003 und vom 03.02. bis 05.02.2003 stationär, am 10.02., 27.03. und 16.06.2003 wurde der Klä­ger ambulant behandelt.

Wegen der Einzelheiten der Behandlung wird auf den Bericht des Herrn Dr. … vom 26.08.2003 sowie auf den Bericht des Klinikums Freising vom 30.12.2002 verwiesen.

 

Am 13.05.2003 wurde durch das Amtsgericht Freising unter dem Aktenzeichen 6 Cs 34 Js 5531/03 gegenüber der Beklagten ein Strafbefehl wegen verlässiger Körperverletzung, der seit dem 31.05.2003 rechtskräftig ist, erlassen. Die Beklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.

 

Der Kläger trägt vor, dass die Vorschriften und Methoden der Böhmischen Streife bei der streitgegenständlichen Jagd sowohl von ihm als auch von seinem Vater eingehalten worden seien. Der Kläger trägt weiter vor, dass er bis heute an den traumatischen Folgen des tragischen Jagdunfalls vom 21.12.2002 leiden würde. Bei ihm würde zudem ab dem 22.03.2003 eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit vorlie­gen. Unter Berücksichtigung der beim Kläger besonders vorhandenen psychischen Folgen sei insgesamt daher von einer Erwerbsminderung von 30 % seit dem 25.02.2003 auszugehen.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die … AG, hat dem Kläger den ihm bislang aus der unerlaubten Handlung der Beklagten entstandenen materiellen Schaden ersetzt. Bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs und insbesondere be­züglich der Abgeltung eventueller Schäden in der Zukunft konnte jedoch keine Einigung erzielt werden.

 

Der Kläger erachtet für die ihm durch die schweren Schussverletzungen zugefüg­ten Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 € als an­gemessen.

 

Der Kläger beantragt daher:

 

I. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmer­zensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch mindestens 25.000,00 € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten gemäß § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

 

II. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden die ihm in Zukunft auf Grund der unerlaubten Handlung vom 21.12.2002 entstehen, zu erset­zen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte trägt dabei vor, dass die Formation der „Böhmischen Streife“ völlig unzureichend durch den Jagdherrn angeordnet worden sei. Der Ort sei auf Grund des dort vorhandenen äußerst dichten Dickichts für die Anordnung einer Böhmi­schen Streife denkbar ungeeignet gewesen.

 

Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass der Kläger in einer Reihe neben ihr vorge­rückt sei. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger weit zurückgefallen sei und dies die Beklagte nicht wahrnehmen konnte. Auch sei der Sichtkontakt vom Kläger nicht eingehalten worden.

 

Die Beklagte weist ferner daraufhin, dass sie, obwohl sie den Ruf „Hase“ ver­nommen habe, nicht absichtlich geschossen habe. Sie habe lediglich die von ihr mitgeführte Schrotflinte geschlossen und dabei das Gewehr nach hinten gerich­tet, wobei sich aus unerfindlichen Gründen ein Schuss gelöst habe. Ob ein tech­nischer Defekt oder eine sonstige Ursache zum Auslösen des Schusses führte, konnte die Klägerin nicht angeben.

 

Die Beklagte bestreitet eine Erwerbsminderung des Klägers in der von ihm unter­stellten Höhe.

 

Jedenfalls treffe sowohl den Kläger aus dessen Vater als Jagdherrn ein erhebli­ches Mitverschulden.

 

Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 29.09.2004 ein nervenärztlichen Gut­achten des Prof. … sowie ein fachärztlich handchirurgisches Gut­achten des … eingeholt.

Diesbezüglich wird auf die Gutachten vom 17.03.2005 (Bl. 50 ff.) sowie vom 11.03.2005 (Bl. 114 ff.) verwiesen.

 

Der Gutachter … kommt dabei unter Einschluss der peripheren neurolo­gischen Verletzungen für den Zeitraum ab dem 22.03.2003 bis 31.12.2003 zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 30 %. Die Erwerbsminderung durch die oben genannten Unfallfolgen unter Einschluss der peripheren neurologischen Verletzungen wird von ihm ab dem 01.01.2004 für dauerhaft mit 20 % veranschlagt.

Dabei wurden von ihm die im Gutachten des … festgestellte 10%ige Erwerbsminderung mitberücksichtigt.

 

Der Sachverständige … gelangt ab dem 01.01.2004 aus neurologischer Sicht zu keiner weiteren Erwerbsminderung.

 

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die Gutachten der Sachverständiger … und … sowie auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhand­lungen vom 29.09.2004 und 29.06.2005 verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet.

 

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seiner weite­ren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft auf Grund der un­erlaubten Handlung der Beklagten vom 21.12.2002 entstanden sind, sowie einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß den §§ 823 Abs. 2, 249, 847 BGB.

 

Die Beklagte hat hier fahrlässig gehandelt.

Aus ihrem eigenen Sachvortrag geht hervor, dass sie zum Tatzeitpunkt keinen Sichtkontakt zum Kläger hatte.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Schuss versehentlich gelöst hat, wofür die Beklagte keinerlei Nachweise erbracht hat, da auch bei dieser Sachla­ge das Schließen der Bockdoppelflinte mit Schussrichtung schräg nach links ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten darstellt.

Auf Grund der eigenen Aussage der Beklagten, dass sie wegen des dichten Un­terholzes nicht sah, wo sich der Kläger befand, ist der Gebrauch einer ge­schlossenen Flinte mit einer anderen Schussrichtung als nach hinten immer fahr­lässig.

Auf Grund der Einschüsse beim Kläger steht auch fest, dass sich der Kläger je­denfalls nicht direkt hinter der Beklagten befunden haben kann. Eine derartige Verletzung kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nur bei einem schräg abgege­benen Schuss entstehen. Die Verletzung des linken Arms des Klägers ist damit erklärbar, dass er mit dieser Hand seinen Jagdhund führte und diese daher nach vorne ausgestreckt war.

 

Vor Abgabe eines Schusses und auch vor dem Schließen einer Flinte mit einer bestimmten Laufrichtung muss sich jeder Jäger genau darüber vergewissern, dass sich keine anderen Schützentreiber oder unbeteiligte Personen in Schussrichtung befinden. Diese allgemeine Verhaltensregel wurde von der Beklagten missachtet, da sie nach ihren eigenen Angaben nicht wusste, wo sich der Kläger genau be­fand.

 

Allerdings kann hier von keinem grob fahrlässigen Verhalten der Beklagten ausge­gangen werden, da nicht feststeht, dass die Beklagte bewusst den Schuss in Richtung des Rufes „Hase“ abgegeben hat.

 

Der Einwand der Beklagten, den Kläger treffe ein Mitverschulden an dem Jagdun­fall, weil er nicht gleichmäßig in einer Reihe gegangen sei, kann nicht gefolgt werden. Es kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger lediglich we­nige Schritte zurückgeblieben ist bzw. die Beklagte selbst ihrerseits einige Schrit­te „vorgeprescht“ ist.

 

Unter Berücksichtigung des Maßes des Verschuldens der Beklagten und der Schwere der Verletzungen des Klägers hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500,00 € für angemessen.

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist dabei eine Vielzahl von Umständen maßgebend, die insgesamt  diesen Betrag als gerechtfertigt erscheinen lassen.

 

Bei der Bemessung der Höhe des dem Kläger zu gewährenden Schmerzengeld ist dabei vor allem auf die Schwere der erlittenen Körperverletzung und den Grad und die Dauer der damit verbundenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigung abzustellen, sowie auf seine Einbuße an Lebensfreude. Ferner ist das Maß des Verschuldens des Schädigers zu berücksichtigen und alle sonstigen Umstände bei und nach der Körperverletzung, die das Genugtuungsbedürfnis des Verletzten mitbestimmen.

Der Kläger hatte über einen erheblichen Zeitraum sehr starke Schmerzen und die Bewegungseinschränkung des Armes ist bis heute noch gegeben.

 

Die Schwere der Beeinträchtigung ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass der Kläger nach dem Unfall 10 Tage in der Klinik verbringen musste und im Ver­lauf des sich daran anschließenden ungewöhnlich langen Heilungsprozesses über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren immer wieder Krankenhausaufenthalt mit schmerzhaften Operationen und ihre Behandlungen auf sich nehmen musste.

 

Genau genommen ist der Heilungsprozess bis heute noch nicht abgeschlossen, da der Kläger immer noch rechnen muss, sich einer weiteren Operation unterziehen zu müssen bzw. eine Versteifung des Ellenbogengelenks zu befürchten hat. Abgesehen von dem langwierigen Heilungsprozess ergibt sich die Schwere der Beeinträchtigungen auch aus den unfallbedingten Dauerschäden, die seit dem 01.01.2004 eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben.

 

Neben den physischen Beschwerden muss bei der Bemessung des Schmerzens­geldes des Klägers hier auch dessen psychische Situation angemessen berück­sichtigt werden. Es erscheint glaubhaft, dass der Kläger bis heute eine gesteigerte Angst in bestimmten Situationen empfindet.

Dabei liegt zwar nach Aussage des Gutachters … keine krankhafte Angst, die nicht überwindbar wäre vor, sondern lediglich eine so genannte „ratio­nale Angst“. Diese jedoch vor dem Unfallgeschehen beim Kläger nicht vorhande­ne Situation, die insbesondere dazu führt, dass der Kläger einem seiner Hobbys, nämlich der Jagd, nur noch in sehr eingeschränktem Zustand nachgehen kann, ist im Rahmen der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes auch entsprechend zu berücksichtigen.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Feststellungsantrag des Klägers wurde mit 5.000,00 € bewertet.

 

Die vorläufige Vollsteckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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