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Das Wichtigste im Überblick
Ein Minderheitsgesellschafter darf vollständige Finanzunterlagen einsehen, wenn konkrete Beweise für einen Missbrauch fehlen.
- Das Gericht verlangte Jahresabschlüsse 2022 bis 2024 und Auswertungen für Januar bis Dezember 2025.
- Diese Umstände zeigten keinen konkreten Beweis für geplanten Missbrauch der Unterlagen.
- Der Gesellschafter oder ein Berater mit Schweigepflicht darf prüfen; die Gesellschaft trägt die Kosten.
- Ein ablehnender Gesellschafterbeschluss beendet das Recht nicht ohne konkrete Tatsachen.
- Gericht: LG Stralsund
- Datum: 13.07.2026
- Aktenzeichen: 3 HK O 10/26
- Verfahren: Gerichtliche Durchsetzung eines Informations- und Einsichtsrechts in einer GmbH
- Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschafterrechte, Verfahrensrecht
- Streitwert: 5.000,00 €
- Relevant für: Minderheitsgesellschafter, GmbH-Geschäftsführungen, Familiengesellschaften
Anspruch auf Einsicht in die Jahresabschlüsse der GmbH
Gesellschafter einer GmbH haben nach § 51a Abs. 1 GmbHG einen Informations- und Einsichtsanspruch gegenüber ihrer Gesellschaft. Lehnt die Gesellschafterversammlung eine außergerichtliche Auskunft ab, lässt sich dieser Anspruch nach § 51b GmbHG gerichtlich durchsetzen.
Mit dieser Frage befasste sich das Landgericht Stralsund als Kammer für Handelssachen im Verfahren 3 HK O 10/26. Eine Kammer für Handelssachen ist ein spezialisierter Spruchkörper am Landgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten; neben Berufsrichtern wirken dort häufig ehrenamtliche Handelsrichter aus der Wirtschaft mit. Ein Minderheitsgesellschafter einer GmbH stritt mit der Gesellschaft um Einsicht in mehrere Jahre Geschäftsunterlagen. Sein einziger Mitgesellschafter ist sein Bruder, der die übrigen Anteile hält; die Geschäftsführung liegt bei der Tochter des Bruders, also der Nichte des Antragstellers. Der Betroffene verlangte Einsicht in die vollständigen Jahresabschlüsse – Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhänge – für die Jahre 2022, 2023 und 2024 sowie in die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für den gesamten Zeitraum Januar bis Dezember 2025. Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) sind unterjährige Auswertungen zu Umsatz, Kosten und Ergebnis; sie zeichnen ein aktuelleres Bild der Geschäftslage als der nur einmal jährlich erstellte Jahresabschluss.
Er hatte diese Auskunft zunächst außergerichtlich nach § 51a Abs. 1 GmbHG verlangt. Die Gesellschafterversammlung lehnte den Antrag mit Beschluss vom 09.05.2026 ab. Daraufhin leitete der Mann mit Schriftsatz vom 01.06.2026 das gerichtliche Verfahren nach § 51b GmbHG beim LG Stralsund ein. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Anspruch aus § 51a Abs. 1 GmbHG dem Grunde nach feststand und im Ausgangspunkt zwischen den Beteiligten unbestritten war. „Dem Grunde nach“ heißt: Das Einsichtsrecht als solches bestand; gestritten wurde im Kern nur noch darüber, ob die Gesellschaft die Auskunft ausnahmsweise verweigern durfte. Der Antrag erwies sich als zulässig und begründet.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Informations- und Einsichtsanspruch eines GmbH-Gesellschafters nach § 51a Abs. 1 GmbHG darf nur verweigert werden, wenn aufgrund konkreter Tatsachen die Besorgnis besteht, dass die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird; die bloße abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs genügt nicht.
- Ein ablehnender Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist nur die formelle Voraussetzung einer Verweigerung und ersetzt nicht den Nachweis der materiellen Verweigerungsgründe nach § 51a Abs. 2 Satz 1 GmbHG.
- Weder eine frühere Geschäftsführertätigkeit des Gesellschafters, eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen noch eine verhärtete Konfliktlage zwischen den Gesellschaftern rechtfertigen für sich die Verweigerung des Einsichtsrechts, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Informationsmissbrauch vorliegen.

Warum reichte der Ablehnungsbeschluss allein nicht?
Nach § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG setzt eine Verweigerung der Auskunft voraus, dass die Gesellschafterversammlung zuvor einen ablehnenden Beschluss gefasst hat. Ein solcher Beschluss allein reicht jedoch nicht aus – aus ihm folgt nicht automatisch, dass auch die materiellen Voraussetzungen für eine Verweigerung nach § 51a Abs. 2 Satz 1 GmbHG erfüllt sind. Materiell bedeutet hier: Es müssen die inhaltlichen Verweigerungsgründe greifen, also die konkrete Besorgnis einer gesellschaftsfremden Nutzung mit Nachteil für die Gesellschaft. Der Ablehnungsbeschluss ist nur die formelle Hürde, nicht schon die inhaltliche Rechtfertigung.
Ein solcher Beschluss lag hier vor: Die Gesellschafterversammlung hatte den Auskunftsantrag am 09.05.2026 abgelehnt, dokumentiert in der Anlage ASt 6. Das Gericht stellte klar, dass dieser formelle Schritt allein die Ablehnung nicht trägt. Entscheidend war, ob die Gesellschaft auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Verweigerung nachweisen konnte – und daran fehlte es nach Ansicht der Kammer.
So richtig es ist (insofern kann vollumfänglich auf die für sich betrachtet zutreffenden Fundstellenangaben auf Seiten 9 ff. des antragsgegnerischen Schriftsatzes vom 06.07.2026 Bezug genommen werden), dass der formellrechtlich notwendige Beschluss nach § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gefasst wurde und § 51a Abs. 2 Satz 1 GmbHG materiell-inhaltlich keine feststehende Schädigung voraussetzt, sondern nur einen – freilich fundierten – Verdacht, so sehr muss doch zugleich festgestellt werden, dass mehr als die abstrakte Möglichkeit von Missbrauch hier letztlich nicht attestiert werden kann. – so das Landgericht Stralsund
Welche konkreten Tatsachen fehlten für die Verweigerung?
§ 51a Abs. 2 Satz 1 GmbHG erlaubt der Gesellschaft die Verweigerung nur, wenn aufgrund konkreter Tatsachen die Besorgnis besteht, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken nutzt und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht. Eine bereits eingetretene Schädigung muss dabei nicht feststehen. Notwendig ist aber ein fundierter, konkreter und tatsachenbasierter Verdacht, der über die bloße abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs hinausgeht.
Die Gesellschaft stützte ihre Verweigerung auf eine Gesamtschau mehrerer Umstände, aus denen sich nach ihrer Darstellung die konkrete Besorgnis eines Missbrauchs ergebe. Die Einzelheiten hierzu legte sie in Schriftsätzen vom 18.06.2026 und 06.07.2026 dar.
Das Gericht unterstellte sämtliche von der Gesellschaft vorgetragenen Tatsachen als wahr – wandte also den Grundsatz der vollständigen Wahrunterstellung an. Das bedeutet konkret: Zugunsten der Gesellschaft wurde so getan, als stimmten alle ihre Behauptungen; selbst dann musste die Verweigerung rechtlich tragfähig sein. Selbst unter dieser großzügigen Prämisse sah die Kammer darin nur die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs, keinen fundierten Verdacht. Nach der Aktenlage gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene in der Vergangenheit gesellschaftsbezogene Informationen tatsächlich missbraucht oder zweckentfremdet hatte. Ein solcher früherer Missbrauch war weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass sich daraus keine nachteilige Zukunftsprognose ableiten ließ.
Verhindert Konkurrenztätigkeit die Einsicht in die Jahresabschlüsse?
Im Kern des Streits stand die Behauptung, der Antragsteller arbeite inzwischen für ein unmittelbar benachbartes Konkurrenzunternehmen. Die Gesellschaft sah darin eine Gefahr, dass die verlangten Informationen gesellschaftsfremd verwendet werden könnten.
Warum die Konkurrenztätigkeit die Einsicht nicht verhinderte
Das Gericht hielt diese Tätigkeit für keinen tauglichen Ablehnungsgrund. Es verwies dabei sogar auf das eigene Vorbringen der Gesellschaft, die selbst schon eingeräumt hatte, dass diese Tätigkeit – ohnehin wohl nur in einem Anstellungsverhältnis und damit vergleichsweise schwach ausgeprägt – die Verweigerung des Informationsrechts nicht tragen könne.
Zählt frühere Geschäftsführung gegen den Auskunftsanspruch?
Der Antragsteller hatte die Geschäfte der Gesellschaft in der Vergangenheit selbst geführt, bis er Ende 2021 als Geschäftsführer abberufen wurde. Die Gesellschaft argumentierte, gerade diese frühere Position erhöhe die Gefahr, dass er besondere Kenntnisse der Gesellschaft zu deren Nachteil einsetzen könnte.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Eine frühere Geschäftsführertätigkeit allein rechtfertigt die Verweigerung des Einsichtsrechts nicht. In personalistisch geprägten Familiengesellschaften kommt es nach den Ausführungen der Kammer regelmäßig zu einer Personalunion von Gesellschaftern und Geschäftsführern – unabhängig von der Höhe der jeweiligen Beteiligung. Personalistisch heißt: Die GmbH ist stark auf die Personen der Gesellschafter und ihre familiären Beziehungen zugeschnitten, nicht auf anonyme Kapitalanlagen. Personalunion bedeutet konkret, dass dieselben Personen zugleich Anteile halten und die Geschäfte führen – was in solchen Gesellschaften der Normalfall ist und deshalb für sich genommen keinen Missbrauchsverdacht begründet. Konkrete Anhaltspunkte für einen früheren Missbrauch von Insiderwissen lagen nach der Aktenlage nicht vor, sodass dieser Umstand die Verweigerung ebenfalls nicht stützte.
Reicht eine verhärtete Konfliktlage für die Verweigerung?
Eine verhärtete Konfliktlage zwischen den Beteiligten ist typisch für Fälle, in denen ein Minderheitsgesellschafter seine Rechte nach § 51a GmbHG zunächst anwaltlich und anschließend nach § 51b GmbHG gerichtlich durchsetzen muss. Würde bereits eine solche Verhärtung der Fronten ohne weitere konkrete Tatsachen für eine Ablehnung ausreichen, liefen die gesetzlichen Instrumente der §§ 51a und 51b GmbHG weitgehend leer. Den Informations- und Minderheitsrechten kommt nach der Wertung des Gerichts strukturell erhebliches Gewicht zu.
Die Gesellschaft führte den Streit zwischen den Brüdern als weiteren Baustein ihrer Gesamtschau an und leitete daraus ein erhöhtes Missbrauchs- und Schädigungsrisiko ab. Das Gericht ordnete diesen Konflikt jedoch genau in das Muster der typischen §-51a-/§-51b-Verfahren ein – ohne weitere konkrete Tatsachen konnte die Verhärtung der Fronten die Verweigerung nicht rechtfertigen.
Nähme man dies zur Grundlage für eine Antragsablehnung, liefen die Instrumente der §§ 51a, 51b GmbHG weitestgehend leer. Das kann nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen, zumal diesen (Minderheits-) Rechten auch strukturell ein ganz erhebliches Gewicht zukommt. – so das Landgericht Stralsund
Auch der weitreichende Umfang des Begehrens sprach nach Auffassung der Kammer nicht gegen den Antragsteller. Die Gesellschaft hatte moniert, dass sich die verlangten Unterlagen über mehrere Jahre und einen vollständigen Jahreszeitraum erstreckten. Wegen des erheblichen Gewichts der Minderheitsrechte durfte ihm dieser umfangreiche Umfang der Einsichtnahme jedoch nicht zum Nachteil gereichen: Vollständige Jahresabschlüsse für drei Kalenderjahre sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen für ein ganzes Jahr fielen noch in den Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Informationsrechts.
Praxis-Hinweis: Abstrakte Gefahr reicht nicht
In der Praxis versuchen Gesellschaften häufig, Auskunftsansprüche mit allgemeinen Befürchtungen abzuwehren – etwa weil der Minderheitsgesellschafter in derselben Branche tätig ist, früher selbst Geschäftsführer war oder ein heftiger Streit mit den Mitgesellschaftern tobt. Das Urteil zeigt den entscheidenden Hebel: Solche abstrakten Risiken rechtfertigen keine Verweigerung. Die Gesellschaft muss konkrete Tatsachen für einen tatsächlichen Missbrauch oder eine gezielte Schädigungsabsicht vortragen. Wenn Sie als Gesellschafter lediglich im selben Markt unterwegs sind oder im Clinch mit der Familie liegen, ohne dass Ihnen ein konkretes Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, lässt sich das Einsichtsrecht in der Regel erfolgreich durchsetzen.
Wie setzte der Minderheitsgesellschafter sein Einsichtsrecht durch?
Verfahren nach § 51b GmbHG richten sich gemäß Satz 1 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 132 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AktG sowie § 99 Abs. 1 AktG nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem FamFG. Das bedeutet konkret: Es ist kein klassischer Zivilprozess mit Klage nach der Zivilprozessordnung, sondern ein schlankeres Antragverfahren; das FamFG regelt das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf aktienrechtliche Vorschriften wird verwiesen, weil der Gesetzgeber das GmbH-Auskunftsverfahren daran angelehnt hat. Der Antrag muss gegen die Gesellschaft selbst gerichtet werden, nicht gegen deren Geschäftsführung oder einzelne Mitgesellschafter – Anspruchsgegner des Informationsrechts ist allein die GmbH als juristische Person.
Warum war der Antrag gegen die GmbH zulässig?
Der Antrag vom 01.06.2026 wurde der Gesellschaft am 04.06.2026 zugestellt, mit einer Stellungnahmefrist bis zum 06.07.2026. Die Gesellschaft beantragte sinngemäß die Ablehnung des Antrags. Das Gericht bewertete den Antrag als zulässig, insbesondere weil er zutreffend gegen die Gesellschaft als solche gerichtet war.
Welche Einsicht und Kosten ordnete das Gericht an?
Im Tenor – also dem verbindlichen Entscheidungssatz des Beschlusses – verpflichtete die Kammer die Gesellschaft, Einsicht in die vollständigen Jahresabschlüsse 2022 bis 2024 sowie in die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für Januar bis Dezember 2025 zu gewähren. Die Einsicht kann in den Geschäftsräumen der Gesellschaft durch den Antragsteller selbst oder einen bevollmächtigten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten erfolgen – etwa einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Alternativ darf die Gesellschaft vollständige Kopien oder digitale Abschriften im PDF-Format übermitteln.
Weil die Gesellschaft vollständig unterlag, trägt sie nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG beziehungsweise sinngemäß nach § 132 Abs. 5 AktG die Kosten des gesamten Verfahrens. Den Geschäftswert setzte das Gericht gemäß §§ 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG auf den regelmäßigen Auffangwert von 5.000 Euro fest. Der Geschäftswert ist die Bezugsgröße, nach der sich Gerichts- und Anwaltskosten berechnen; weil sich der wirtschaftliche Wert einer bloßen Einsichtnahme kaum in Euro beziffern lässt, greift ein gesetzlicher Standardwert von 5.000 Euro – das hält das Kostenrisiko überschaubar. Eine Beschwerde ließ die Kammer nicht zu, weil die dafür nach § 51b Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 70 Abs. 2 FamFG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Ohne zugelassene Beschwerde ist der Weg in eine zweite Instanz versperrt.
Was Minderheitsgesellschafter aus dem LG-Stralsund-Beschluss mitnehmen
Das Landgericht Stralsund hat als Kammer für Handelssachen in erster Instanz entschieden – das Urteil ist damit nicht rechtskräftig und bindet nur die Verfahrensbeteiligten. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen. Dennoch sind die vom Gericht aufgestellten Grundsätze auf alle vergleichbaren Fälle übertragbar: Verweigert eine GmbH dem Minderheitsgesellschafter die Einsicht in Jahresabschlüsse und Geschäftsunterlagen, ohne konkrete Tatsachen für einen Missbrauch oder eine gezielte Schädigung nachzuweisen, ist die Verweigerung rechtswidrig. Abstrakte Risiken wie Konkurrenztätigkeit, frühere Geschäftsführerpositionen oder ein zerrüttetes Verhältnis zwischen den Gesellschaftern tragen die Ablehnung nicht.
Als betroffener Minderheitsgesellschafter bedeutet das: Verlangen Sie zunächst formell Auskunft nach § 51a GmbHG und lassen Sie sich den ablehnenden Beschluss der Gesellschafterversammlung schriftlich aushändigen. Dieser Beschluss ist die zwingende Verfahrensvoraussetzung für Ihren anschließenden Antrag nach § 51b GmbHG. Konfrontieren Sie die Gesellschaft damit, dass nach diesem Urteil fundierte, tatsachenbasierte Verdachtsmomente erforderlich sind – nicht bloße Vermutungen. Nehmen Sie zur Antragstellung einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt hinzu, der die Einsicht als zur Verschwiegenheit verpflichteter Dritter auch direkt in den Geschäftsräumen der GmbH wahrnehmen kann.
Was Sie jetzt tun müssen: Wurde Ihr Auskunftsverlangen nach § 51a GmbHG von der Gesellschafterversammlung abgelehnt, prüfen Sie den Ablehnungsbeschluss auf konkrete Missbrauchsvorwürfe. Stützt sich die Gesellschaft nur auf abstrakte Befürchtungen – etwa Ihre Branchennähe, eine frühere Geschäftsführerposition oder den schwelenden Gesellschafterstreit – haben Sie gute Erfolgsaussichten mit einem gerichtlichen Antrag nach § 51b GmbHG. Richten Sie diesen Antrag zwingend gegen die GmbH selbst, nicht gegen den Geschäftsführer oder Ihre Mitgesellschafter persönlich. Kalkulieren Sie ein Kostenrisiko von rund 1.500 bis 2.000 Euro für Gerichts- und Anwaltskosten bei einem Geschäftswert von 5.000 Euro ein – ein überschaubares finanzielles Risiko, das im Erfolgsfall vollständig die GmbH trägt. Fordern Sie im Antrag ausdrücklich Einsicht in vollständige Jahresabschlüsse inklusive Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Anhänge sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen; dieser Umfang ist nach der Rechtsprechung vom Informationsrecht gedeckt.
Ihr Einsichtsrecht als GmbH-Gesellschafter durchsetzen
Verweigert Ihre GmbH die Einsicht in Jahresabschlüsse mit bloß abstrakten Befürchtungen, können Sie diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen – wie der Beschluss des LG Stralsund zeigt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall und entwickeln eine Strategie, um Ihr Informationsrecht zu sichern. Richten Sie den Antrag korrekt an die Gesellschaft und lassen Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Minderheitsrechte unterstützen.
Experten-Kommentar
Entscheidend ist, was nach der Einsicht geschieht. Wer Unterlagen erhält, sollte Auffälligkeiten nicht vorschnell als Pflichtverletzung bewerten: Einzelne Buchungspositionen oder schwache Monate erklären sich oft erst im Gesamtzusammenhang. Ich halte es für klug, die Unterlagen zunächst fachlich einordnen zu lassen, statt den Familienkonflikt durch vorschnelle Vorwürfe weiter zu verschärfen.
Betroffene können die Einsicht daher als Grundlage für eine ruhige Prüfung nutzen, nicht als Beweis für ein bereits feststehendes Fehlverhalten. Eine geordnete Auswertung schafft die bessere Verhandlungsposition. Sie kann klären, ob weiterer Aufklärungsbedarf besteht oder ob sich der Streit auf einer belastbaren Tatsachengrundlage lösen lässt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche konkreten Tatsachen muss die GmbH für eine Verweigerung wegen Missbrauchs vorlegen?
Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die einen fundierten Verdacht einer gesellschaftsfremden Verwendung und eines nicht unerheblichen Nachteils für die GmbH begründen. Eine frühere Geschäftsführertätigkeit, Branchennähe oder ein Familienstreit genügt dafür grundsätzlich nicht, solange zusätzliche Anhaltspunkte für tatsächlichen Informationsmissbrauch fehlen.
Die GmbH muss deshalb einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen bestimmten Umständen und einer möglichen zweckwidrigen Nutzung der verlangten Unterlagen darlegen. Das können etwa ein früherer konkreter Missbrauch, eine erkennbare Weitergabeabsicht oder konkrete Handlungen sein, die eine Schädigung der Gesellschaft erwarten lassen. Entscheidend ist, dass die Gefahr auf überprüfbaren Umständen beruht und nicht lediglich aus der Stellung, Tätigkeit oder persönlichen Beziehung des Gesellschafters abgeleitet wird. Prüfen Sie daher den Ablehnungsbeschluss darauf, ob er konkrete Vorgänge und eine nachvollziehbare Schädigungsgefahr benennt.
Ein bereits eingetretener Schaden muss die GmbH nicht belegen; der Verdacht muss jedoch über eine theoretische Missbrauchsmöglichkeit hinausgehen. Auch ein förmlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ersetzt diese inhaltliche Begründung nicht. Fehlen solche Tatsachen, bleibt der Informationsanspruch nach § 51a Abs. 1 GmbHG im Ausgangspunkt bestehen und kann nach § 51b GmbHG durchgesetzt werden.
Wie gehe ich nach einem ablehnenden Gesellschafterbeschluss gegen die GmbH weiter vor?
Nach einem ablehnenden Gesellschafterbeschluss können Sie einen Antrag nach § 51b GmbHG stellen. Der Antrag muss sich gegen die GmbH selbst richten und Ihr vorheriges Auskunftsverlangen sowie den Ablehnungsbeschluss enthalten. Sichern Sie deshalb zunächst den genauen Beschlusswortlaut und das Datum der Entscheidung.
§ 51a Abs. 1 GmbHG verpflichtet die GmbH grundsätzlich, Gesellschaftern Auskunft zu erteilen und Einsicht zu ermöglichen. Nach § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG muss die Gesellschafterversammlung die Auskunft zuvor abgelehnt haben. Dieser Beschluss erfüllt jedoch nur die formelle Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren. Zusätzlich muss die GmbH nach § 51a Abs. 2 Satz 1 GmbHG konkrete Tatsachen für einen möglichen Missbrauch darlegen. Eine bloße Konkurrenztätigkeit, frühere Geschäftsführung oder ein Gesellschafterstreit genügt dafür nicht ohne weitere Anhaltspunkte. Formulieren Sie im Antrag genau, welche Unterlagen Sie verlangen und warum die geltend gemachten Verweigerungsgründe nicht ausreichen.
Fehlt das vorherige Auskunftsverlangen oder der erforderliche Ablehnungsbeschluss, kann der Antrag verfahrensrechtlich scheitern. Das Verfahren nach § 51b GmbHG findet grundsätzlich als Antrag in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt. Richten Sie den Antrag daher nicht gegen den Geschäftsführer oder einen Mitgesellschafter persönlich, sondern gegen die GmbH als Anspruchsgegnerin.
Kann ich auch unterjährig betriebswirtschaftliche Auswertungen für laufende Monate verlangen?
Ja, unterjährige BWA können grundsätzlich vom Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters umfasst sein. Sie können konkret vorhandene Auswertungen für bestimmte laufende oder abgeschlossene Monate verlangen.
Nach § 51a Abs. 1 GmbHG beschränkt sich der Informationsanspruch nicht auf jährlich erstellte Jahresabschlüsse. BWA zeigen Umsatz, Kosten und Ergebnis und vermitteln dadurch ein aktuelleres Bild der wirtschaftlichen Entwicklung. Das Gericht erkannte deshalb BWA für Januar bis Dezember 2025 als vom Informationsrecht erfasst an. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf jede beliebige Auswertung, die noch nicht erstellt wurde oder zeitlich völlig unbestimmt bleibt. Bezeichnen Sie deshalb die gewünschten Monate und den Zeitraum genau und verlangen Sie nur Unterlagen, die tatsächlich vorliegen oder ordnungsgemäß geführt werden.
Darf ein Rechtsanwalt oder Steuerberater die Einsicht für mich in den Geschäftsräumen vornehmen?
Ja, Sie dürfen einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Steuerberater zur Einsicht in den Geschäftsräumen der GmbH schicken. Voraussetzung ist, dass Sie seine Vollmacht und seine Verschwiegenheit gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Der beauftragte Fachmann kann die Unterlagen an Ihrer Stelle prüfen, ohne dass Sie Ihr eigenes Einsichtsrecht aufgeben. Rechtsanwälte und Steuerberater unterliegen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten; die GmbH darf dennoch einen entsprechenden Nachweis verlangen. Die Vollmacht sollte den Umfang der Einsicht ausdrücklich erfassen, etwa vollständige Jahresabschlüsse und betriebswirtschaftliche Auswertungen. Eine beliebige dritte Person darf die Einsicht dagegen nicht ohne vorherige Zustimmung oder ausreichende Bevollmächtigung vornehmen. Alternativ kann die Gesellschaft vollständige Papierkopien oder digitale Abschriften im PDF-Format übermitteln, sofern dies vereinbart oder angeordnet ist.
Welche Kosten riskiere ich, wenn ich mein Einsichtsrecht gerichtlich durchsetze?
Bei einem Geschäftswert von 5.000 Euro sollten Sie für Gericht und eigenen Anwalt zunächst mit etwa 1.500 bis 2.000 Euro rechnen. Bei vollständigem Erfolg trägt grundsätzlich die GmbH die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Geschäftswert ist die gesetzliche Berechnungsgrundlage für Gerichts- und Anwaltsgebühren, nicht der wirtschaftliche Wert sämtlicher verlangter Unterlagen. Für das Einsichtsverfahren wird regelmäßig der Auffangwert nach §§ 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG angesetzt, wenn sich der konkrete Wert nicht zuverlässig beziffern lässt. Unterliegt die GmbH vollständig, kann das Gericht ihr nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Verfahrenskosten auferlegen. Bei einer teilweisen Durchsetzung, einer Rücknahme oder einer vollständigen Niederlage kann die Kostenverteilung jedoch anders ausfallen. Bitten Sie Ihren Anwalt deshalb vor der Antragstellung um eine schriftliche Kostenschätzung auf Grundlage des erwarteten Geschäftswerts.
Kann ich den Antrag gegen die Geschäftsführung persönlich richten, wenn die GmbH blockiert?
NEIN, der Antrag nach § 51b GmbHG muss gegen die GmbH selbst gerichtet werden. Die Geschäftsführung oder einzelne Mitgesellschafter sind auch dann keine persönlichen Antragsgegner, wenn sie die Einsicht verweigern.
Das Informations- und Einsichtsrecht aus § 51a GmbHG besteht rechtlich gegenüber der Gesellschaft als juristischer Person. Die Geschäftsführung handelt zwar für die GmbH, wird dadurch jedoch nicht selbst zur Schuldnerin dieses Anspruchs. Deshalb bleibt die GmbH richtige Antragsgegnerin, wenn ihre Geschäftsführung Unterlagen zurückhält oder einen Gesellschafterstreit verschärft. Übernehmen Sie für den Antrag die vollständige Firmenbezeichnung und den Sitz der GmbH aus dem Handelsregister. Die Geschäftsführung führen Sie lediglich als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft auf.
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Das vorliegende Urteil
LG Stralsund – Az.: 3 HK O 10/26 – Beschluss vom 13.07.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




