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Jahresabschluss – Veröffentlichungspflicht im elektronischen Bundesanzeiger

Oberlandesgericht Köln

Az: 2 Wx 165 / 10

Beschluss vom 12.11.2010


Die an das Oberlandesgericht Köln gerichtete weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25 . Oktober 2010 gegen den Beschluß der 2 . Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 21 . September 2010 – 12 T 220 / 10 – wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

Das an das Oberlandesgericht Köln gerichtete und hier am 25. Oktober 2010 eingegangene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin vom gleichen Tage ist unzulässig. Das Landgericht hat im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB entschieden. In diesem Verfahren endet der Rechtsmittelzug bei dem Landgericht. Ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung schließt das Gesetz ausdrücklich aus, § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB. An diese eindeutige gesetzliche Regelung ist der Senat gebunden, Art. 20 Abs . 3 GG (vgl . Senat , FGPrax 2009 , 126 ).

Daran vermag die Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art . 103 Abs . 1 GG ) verletzt , nichts zu ändern . Ist – wie hier – nach der gesetzlichen Regelung gegen die Entscheidung eines Gerichts kein Rechtsmittel gegeben , ist die Rüge , dieses Gericht habe den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt , vielmehr bei diesem Gericht selbst, hier also bei dem Landgericht, mit einer Anhörungsrüge ( hier nach § 29 a Abs. 1 FGG bzw . nach § 44 Abs . 1 FamFG , jeweils in Verbindung mit § 335 Abs . 4 HGB ) geltend zu machen ( vgl . auch Senat , FGPrax 2009 , 126 ). Dagegen schließt es der von dem Bundesverfassungsgericht betonte Grundsatz der Rechtsmittelklarheit aus, ein im Gesetz nicht vorgesehenes oder – wie hier – von dem Gesetz sogar ausdrücklich ausgeschlossenes Rechtsmittel zuzulassen ( vgl . BVerfG – Plenum – BVerfGE 107 , 395 [ 416 f .]; BVerfGK 2 , 213 [ 218 ]; BGH NJW 2005 , 294 [ 295 ]; Senat , OLG-Report Köln 2005 , 251 [ 252 ]; Senat , OLG-Report Köln 2005 , 253 ; Senat , FGPrax 2009 , 286 [ 287 ]; Senat , NJW-RR 2010 , 287 ; Senat , Beschluß vom 16 . April 2009 – 2 Wx 40 / 09 – , juris ). Da das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 335 Abs . 5 HGB nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes nicht angerufen werden kann, ist es nicht der gesetzliche Richter (Art . 101 Abs . 1 Satz 2 GG ) zur Überprüfung der Entscheidung oder der Verfahrensweise des Landgerichts in der vorliegenden Sache .

Aus demselben Grund eröffnet auch die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, das Verfahren des Landgerichts stehe nicht mit den Regeln des Rechts der Europäischen Union im Einklang, nicht einen vom Gesetz ausgeschlossenen Instanzenzug. Vielmehr gilt auch insoweit, daß etwaige Verstöße nur im Rahmen eines statthaften und zulässigen Rechtsmittels berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht eine Vorlagepflicht nach Art . 267 AEUV – die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer sprechen statt von dieser Bestimmung durchgehend noch von Art . 234 EGV – nicht beachtet haben sollte . Denn auch die Beurteilung dieser Frage ist nach der Regelung des § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB der Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz und damit insbesondere auch durch das von der Beschwerdeführerin angerufene Oberlandesgericht entzogen ( vgl . OLG Hamm , NZG 2003 , 165 [ 166 ]). Eine Vorlagepflicht nach Art . 267 Abs . 3 AEUV besteht – unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen – nur für das Gericht , dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Dies ist im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB das Landgericht.

Die für die Verwerfung der weiteren Beschwerde als unzulässig allein erhebliche Bestimmung des § 335 Abs . 5 Satz 6 HGB verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Europäisches Recht . Ihre Anwendung wirft auch keine klärungsbedürftige Frage auf .

Aus doppeltem Grunde fehl geht zunächst die Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB sei im Licht der Europäischen Menschenrechtskonvention dahin auszulegen, daß das Gegenteil der gesetzlichen Regelung zutreffend und ein Rechtsmittel gegen die im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gegeben sei. Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz ( Art . 20 Abs . 3 GG ) auch das Gebot , die Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen ( BVerfGE 111 , 307 [ 324 ]; vgl . auch BGH NJW 2008 , 223 [ 225 ]; BGH NJW 2010 , 3315 [ 3316 ]). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind – im Range eines Bundesgesetzes (vgl . BVerfGE 74 , 358 [ 370 ]; BVerfGE 82 , 106 [ 120 ]). So lange Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind , trifft deshalb den Richter die Pflicht , einer konventionsgemäßen Auslegung den Vorzug zu geben ( vgl . BGH NJW 2010 , 3315 [ 3316 ]). Die Möglichkeit konventionskonformer Auslegung endet aus Gründen der Gesetzesbindung der Gerichte indes dort , wo der gegenteilige Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich erkennbar wird ( vgl . BVerfGE 111 , 307 [ 329 ]; BGH NJW 2010 , 3315 [ 3316 ]; Giegerich in Grote / Marauhn , EMRK / GG , Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz , 2006 , Kap . 2 , Rdn . 20 ). Die Bestimmung des § 335 Abs . 5 Satz 6 HGB ist eindeutig und kann bereits deshalb nicht dahin ausgelegt werden , daß entgegen der von ihr getroffenen Regelung gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Verfahren nach § 335 Abs . 5 HGB doch ein weiteres Rechtsmittel – und dann gerade ein solches zum Oberlandesgericht – gegeben wäre.

Abgesehen hiervon schreibt die Europäische Menschenrechtskonvention keinen Instanzenzug vor. Die nicht weiter belegte These der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, der durch § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB bestimmte Ausschluß einer weiteren Beschwerde verstoße “ gegen die elementaren Prinzipien von Art. 6 EMRK “ ist unrichtig. Vielmehr ist anerkannt, daß die Europäische Menschenrechtskonvention generell und insbesondere auch die Regelung des Art . 6 Abs . 1 EMRK keinen Instanzenzug verlangen ( vgl . EKMR , E vom 28 . Juli 1961 , CD 7 , 102 ; Huber in v . Mangoldt / Klein , GG I , 2005 , Art . 19 Abs . 4 , Rdn . 536 ; Schädler in Karlsruher Kommentar zur StPO , 6 . Aufl . 2008 , Art . 6 MRK , Rdn . 17 ).

Allerdings gewährt die Bestimmung des Art. 2 Abs . 1 Satz 1 des 7 . Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention demjenigen, der von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden ist , das Recht , dieses Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen . Diese Bestimmung ist hier indes nicht anwendbar. Unabhängig davon , daß es sich bei der Verhängung von Ordnungsgeld nach § 335 HGB und dessen Bestätigung durch das Landgericht nicht um eine “ Verurteilung wegen einer Straftat “ handelt ( vgl . allerdings LG Bonn , NZG 2010 , 1238 – “ strafähnliche Wirkung „; abweichend dagegen LG Bonn , NZG 2009 , 194 [ 194 ]), ist nämlich das 7 . Zusatzprotokoll zwar am 19 . März 1985 namens der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet, von ihr bislang aber nicht ratifiziert und damit nicht in Kraft gesetzt ( vgl . Art . 8 Satz 2 , Art . 9 Abs . 2 des 7. Zusatzprotokolls) worden .

Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art . 100 Abs . 1 GG kommt nicht in Betracht § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ( vgl . Senat , FGPrax 2009 , 29 ; Senat , FGPrax 2009 , 126 ). Einen Instanzenzug schreibt das Grundgesetz nicht vor . Insbesondere gewähren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder Art . 19 Abs . 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch auf mehr als eine Instanz ( vgl . BVerfGE 15 , 275 [ 280 ]; BVerfGE 87 , 48 [ 61 ]; BVerfGE 92 , 365 [ 410 ]; BVerfGE 112 , 185 [ 207 ]; BVerfGE 118 , 212 [ 239 f .]; sowie die weiteren Nachweise bei Leibholz / Rinck / Burghart , GG , Stand : März 2010 , Art . 19 , Rdn . 516 ; vgl . auch BVerwGE 120 , 87 [ 93 ]). Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluß der weiteren Beschwerde in Altfällen unter Anwendung der §§ 335 a HGB a . F ., 140 a FGG a . F in Verbindung mit den 7 Art . 2 und 4 Nr . 4 EHUG und Art . 61 Abs . 5 EGHGB (vgl . dazu OLG München , NZG 2008 , 345 f .) nicht beanstandet (vgl . BVerfG NZG 2009 , 515 f .).

Schließlich sind auch die Voraussetzungen einer von der Beschwerdeführerin “ höchsthilfsweise “ erstrebten Aussetzung des Verfahrens “ nach Art . 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft “ nicht erfüllt . Art . 267 AEUV ( ex-Art . 234 EGV ) sieht das darin normierte Vorabentscheidungsverfahren nur dann vor , wenn die Entscheidung über eine Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage im Sinne dieser Bestimmung für den Erlaß des Urteils des nationalen Gerichts erforderlich , d . h . wenn diese Frage für seine Entscheidung erheblich ist (vgl . nur Kotzur in Geiger / Khan / Kotzur , EUV / AEUV , 5 . Aufl . 2010 , Art . 267 AEUV , Rdn . 15 mit weit . Nachw .). Letzteres ist hier nicht der Fall . Für die Entscheidung des Senats erheblich ist nur die Bestimmung des § 335 Abs . 5 Satz 6 HGB , die im Verfahren nach § 335 Abs . 5 HGB jedes Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und damit auch eine Anrufung des Oberlandesgerichts ausschließt . Sie wirft keine klärungsbedürftige Frage des Europäischen Rechts auf . Die Grundrechtscharta der Europäischen Union gilt nach ihrem Art . 51 Abs . 1 für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedsstaaten nur bei der Durchführung des Rechts der Union . Selbst wenn man , was deshalb hier keiner Erörterung bedarf , davon ausgeht , daß es sich bei dem Verfahren nach § 335 HGB deshalb , weil es auf den Vorgaben einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften beruht ( vgl . dazu Merkt in Baumbach / Duden / Hopt , HGB , 34 . Aufl . 2010 , § 335 , Rdn . 1 ), um die Durchführung des Rechts der Union handelt , schreibt die Charta auch insoweit keinen Instanzenzug vor : Auch Art . 47 Abs . 1 der Charta gewährt nur den Anspruch auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, nicht aber auf mehrere Instanzen . Art . 47 Abs . 2 der Charta entspricht der Regelung des Art . 6 Abs . 1 EMRK und gewährt damit keine weitergehenden Rechte. Nichts anderes gilt , soweit Art . 6 Abs . 1 EUV auf die Menschenrechtskonvention und damit auch auf Art . 6 Abs . 1 EMRK Bezug nimmt .

Die an das Oberlandesgericht gerichtete weitere Beschwerde muß mithin als unzulässig verworfen werden . Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt , weil der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht . Das Bundesamt für Justiz hat im Verfahren nach § 335 HGB nicht die Stellung eines Beschwerdegegners , sondern die der ersten Instanz ( vgl . Senat , FGPrax 2008 , 216 ; Senat , FGPrax 2009 , 29 [ 30 ]; Senat , FGPrax 2009 , 180 [ 181 ]; Senat , FGPrax 2010 , 58 ). Hiervon unberührt bleibt die sich aus dem Gesetz ergebende Haftung der Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten des von ihr veranlaßten Verfahrens vor dem Oberlandesgericht.

Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht : EUR 2 .500, —

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