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Jahressonderzahlung – Anspruch nur bei Arbeitsleitung

Landesarbeitsgericht Hamm

Az: 15 Sa 1778/07

Urteil vom 13.12.2007


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.08.2007 – 2 Ca 988/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Jahressonderzahlung für 2006.

Der Kläger ist seit dem 03.06.1991 als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt, die im Bereich der Industrie- und Städtereinigung tätig ist. Wegen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.06.1991 wird auf Bl. 19 f. d. A. Bezug genommen. Bis zum 31.12.2006 war die Beklagte Mitglied im Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. und war an das Tarifwerk der privaten Entsorgungswirtschaft gebunden.

Seit dem 26.11.2004 ist der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem Aktenzeichen 5 Ca 3098/06 stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Herne um die Jahressonderzahlung für das Jahr 2005. Im Vergleich vom 15.12.2006 verpflichtete die Beklagte sich, an den Kläger die tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 2.195,32 EUR brutto zu zahlen.

Unter dem Datum des 15.01.2007 machte der Kläger der Beklagten gegenüber die Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 geltend, die er mit 2.200,– EUR bezifferte. Auf dieses Schreiben, das bei der Beklagten am 26.01.2007 einging, setzte die Zeugin B1 M1, die als Personalsachbearbeiterin bei der Beklagten tätig ist, am 30.01.2007 handschriftlich folgenden Vermerk:

„Berichtigung lt. Vergütungsgruppe 8 => 2.134,67 EUR“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Geltendmachungsschreibens vom 15.01.2007 wird auf Bl. 4 d. A. verwiesen.

Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 13.04.2007, der am 17.04.2007 beim Arbeitsgericht Herne einging, Klage auf Zahlung von 2.134,67 EUR brutto nebst Zinsen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe sich vertraglich verpflichtet, Jahressonderzahlungen an ihre Mitarbeiter zu leisten. Der von ihm mit Schreiben vom 15.01.2007 geltend gemachte Anspruch sei nicht gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Manteltarifvertrages der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 31.10.2001 (im Folgenden BMTV) ausgeschlossen.

Zudem sei der Vermerk der Zeugin M1 vom 30.01.2007 als Anerkenntnis zu werten. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren 5 Ca 3098/06 ArbG Herne hinsichtlich der Jahressonderzahlung für 2005.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn die tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von 2.134,67 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist.

Darüber hinaus hat sie vorgetragen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 des BMTV ausgeschlossen. Der Kläger habe im Jahre 2006 keine Arbeitsleistungen für sie, die Beklagte, erbracht.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Vermerk der Zeugin B1 M1 nicht als Anerkenntnis zu werten. Die Zeugin habe lediglich die korrekte tarifliche Höhe der Jahressonderzahlung mitgeteilt, ohne eine Aussage darüber zu treffen, ob der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Eine dahingehende Aussage habe die Zeugin M1 auch nicht abgeben wollen.

Durch Urteil vom 07.08.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 05.09.2007 worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 04.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 05.11.2007 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf die Jahressonderzahlung für 2006. Die Geltendmachung dieser Forderung sei durch ein Formschreiben erfolgt, welches die Beklagte für ihre Mitarbeiter aufgesetzt und in das nur noch der Name des Mitarbeiters und die Höhe der Vergütung habe eingetragen werden müssen. Dieses Schreiben, das auch ihm, dem Kläger, zur Verfügung gestellt worden sei, habe er unter dem Datum des 15.01.2007 ausgefüllt und den Anspruch mit einem Betrag in Höhe von 2.200,– EUR geltend gemacht. Das Schreiben habe er der im Betrieb der Beklagten für Personalangelegenheiten allein zuständigen Zeugin B1 M1 übergeben. Diese habe das Schreiben geprüft und hierauf den genannten Vermerk angebracht. Hierin sei ein Anerkenntnis zu sehen. Durch die Bezeichnung als „Berichtigung“ und den handschriftlichen Vermerk habe die Zeugin M1 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm der Anspruch zustehe. Sie habe den Vermerk mit Datum versehen und auch unterschrieben. Der Umstand, dass die Zeugin M1 auf die spezielle Vergütungsgruppe 8 hingewiesen und den von ihm selbst eingesetzten Betrag korrigiert habe, mache deutlich, dass sie eine Prüfung des Anspruchs vorgenommen und lediglich den Betrag habe korrigieren wollen. Der Zeugin sei bekannt gewesen, dass er seit dem 26.11.2004 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Er, der Kläger, habe den schriftlichen Vermerk der Zeugin M1 nicht anders verstehen können, als dass der Anspruch in Höhe von 2.134,67 EUR anerkannt worden sei. Dem Eingangsstempel sei zu entnehmen, dass das Geltendmachungsschreiben am 26.01.2007 bei der Beklagten eingegangen sei. Die Beklagte habe also vier Tage Zeit gehabt, den Anspruch zu prüfen. Er, der Kläger, habe auch deshalb von einem Anerkenntnis ausgehen können, weil ihm die Sonderzahlung auch für 2005 gezahlt worden sei, obwohl er im gesamten Jahr 2005 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben habe er davon ausgehen können, dass ihm die Jahressonderzahlung für 2006 gezahlt werde. Die Beklagte habe in dem von ihr aufgesetzten Formschreiben, durch welches er am 15.01.2007 die Jahressonderzahlung für 2006 geltend gemacht habe, auf die Jahressonderzahlung verwiesen, die regelmäßig in den letzten fünf Jahren mit der Oktoberabrechnung ausgezahlt worden sei. Damit habe die Beklagte in dem Formular auf eine betriebliche Übung hingewiesen. Da er trotz Arbeitsunfähigkeit die Jahressonderzahlung für das Jahr 2005 erhalten habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass ihm die Jahressonderzahlung auch für das Jahr 2006 gezahlt werde.

Sollte der BMTV im vorliegenden Fall Anwendung finden, stehe § 13 Abs. 2 dieses Tarifvertrages einem Anspruch nicht entgegen. Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sei nicht von § 13 Abs. 2 des BMTV umfasst.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.08.2007 – 2 Ca 988/07 – abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen des Klägers zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, sie sei bis zum 31.12.2006 Mitglied im Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. gewesen. Bei Fälligkeit der Jahressonderzahlung sei der Kläger nicht mehr Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di gewesen. Nicht schlüssig dargelegt sei damit, warum § 13 des BMTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden soll.

Der Kläger könne sich nicht auf eine wie auch immer geartete betriebliche Übung berufen, weil sie, die Beklagte, in den vergangenen Jahren regelmäßig tarifliche Jahressonderzahlungen an den Kläger gezahlt habe. Diese Zahlungen seien ausschließlich aufgrund der gegenseitigen Tarifbindung der Parteien bzw. der Auffassung der Beklagten erfolgt, dass der Kläger, der nach eigener Aussage jahrelang Mitglied der Gewerkschaft ver.di gewesen sei, noch tarifgebunden sei.

Auch wenn der BMTV auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei, habe der Kläger keinen An-spruch auf die geltend gemachte Jahressonderzahlung. Der Kläger irre, wenn er meine, dass der Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht durch § 13 Abs. 2 des BMTV umfasst sei.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei der handschriftliche Vermerk der Zeugin M1 vom 30.01.2007 auf dem Geltendmachungsschreiben vom 15.01.2007 nicht als Schuldanerkenntnis auszulegen. Die Zeugin M1 habe darin lediglich die korrekte tarifliche Höhe der Jahressonderzahlung mitgeteilt, ohne eine Aussage dahingehend zu machen, ob der Anspruch auch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Auch subjektiv gesehen habe die Zeugin M1 mit diesem Vermerk keine Aussage im Sinne eines Schuldanerkenntnisses gegenüber dem Kläger abgeben wollen. Sie habe lediglich durch ihre Unterschrift den Eingang der Geltendmachung und die korrekte Höhe der Jahressonderzahlung für den Fall bestätigt, dass der Anspruch dem Grunde nach berechtigt sei. Die Zeugin M1 sei nicht Geschäftsführerin oder Personalleiterin und somit auch nicht berechtigt gewesen, gegenüber dem Kläger rechtsverbindliche Zusagen hinsichtlich einer arbeitsvertraglichen/tarifvertraglichen Leistung zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.
Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Jahressonderzahlung für 2006. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht gegeben.

1. Ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Jahressonderzahlung ergibt sich nicht aus § 13 des BMTV.

a) Gemäß § 13 Abs. 2 BMTV kann diese tarifliche Leistung in ungekürzter Höhe nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer im Bezugsjahr tatsächlich seine Arbeitsleistung erbracht hat. Danach besteht für ruhende Arbeitsverhältnisse (bei Wehrpflicht, Ersatzdienst, Erziehungsurlaub, unbezahlten Urlaub) kein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Vielmehr wird der Anspruch bei teilweiser Tätigkeit insoweit gezwölftelt und anteilig für die Monate gewährt, in denen ganz oder teilweise gearbeitet worden ist. Hieraus folgt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis während des Bezugsjahres aus einem der in § 13 Abs. 2 genanntem Grunde teilweise geruht hat, auch während des übrigen Zeitraums, in denen ein Ruhenstatbestand nicht gegeben war, keinen Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung hat, wenn er während der Zeit des nicht ruhenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht gearbeitet hat. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 BMTV. Wenn es dort heißt, dass der Anspruch „bei teilweiser Tätigkeit“ gezwölftelt und anteilig für die Monate gewährt wird, in denen „ganz oder teilweise gearbeitet worden ist“, so folgt daraus zweifelsfrei, dass ein Anspruch auf diese tarifliche Leistung für Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, nicht gegeben ist.

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b) Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis im Bezugsjahr aus einem in § 13 Abs. 2 BMTV genannten Grund teilweise geruht hat, keinen Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung , wenn er während der Zeit des nicht ruhenden Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung erbracht hat, dann hat auch ein Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugsjahres nicht gearbeitet hat, keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Ein Arbeitsverhältnis, das während bestimmter Zeiten des Bezugsjahres geruht hat, unterscheidet sich nach Ablauf des Ruhenszeitraums in keiner Weise von einem Arbeitsverhältnis, das während des gesamten Bezugsjahres nicht ruhend war. Während der Zeit, in denen Arbeitsverhältnisse nicht ruhend im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BMTV waren, sind Ungleichbehandlungen im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen für die Jahressonderzahlung deshalb mangels eines sachlichen Grundes nicht gerechtfertigt. Daraus folgt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugsjahres zwar nicht geruht hat, der aber – wie der Kläger – keine Arbeitsleistungen erbracht hat, wegen der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 BMTV keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung hat. Bei der Jahressonderzahlung nach § 13 BMTV handelt es sich um einen Vergütungsbestandteil, der reinen Entgeltcharakter hat. Denn die Sonderzahlung ist an keine weiteren Bedingungen als die Arbeitsleistung geknüpft (vgl. Berscheid/Kunz, Praxis des Arbeitsrechts, Seite 457 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger war beginnend mit dem 26.11.2004 und damit während des gesamten Bezugsjahres 2006 arbeitsunfähig krank, so dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht mehr gegeben war. Da die Jahressonderzahlung nach § 13 BMTV eine zusätzliche Vergütung für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung darstellt, der Kläger aber während des gesamten Jahres 2006 keine Vergütungs- bzw. Entgeltfortzahlungsansprüche erworben hat, hat er keinen Anspruch auf diese tarifliche Leistung.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung aus individualarbeitsrechtlichen Gründen.

a) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung ist nicht gegeben. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Jahressonderzahlungen der Vergangenheit ausschließlich aufgrund der Tarifbindung der Parteien bzw. aufgrund der Auffassung der Beklagten, dass der Kläger Mitglied der Gewerkschaft ver.di war, erfolgt sind. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann aber nur dann entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt (vgl. BAG, Urteil v. 24.11.2004 – 10 AZR 202/04, NZA 2005, 349).

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Betrages aus § 781 BGB. Denn bei dem Berichtigungsvermerk der Zeugin M1 vom 30.01.2007, der sich auf dem Geltendmachungsschreiben vom 15.01.2007 befindet, handelt es sich nicht um ein Schuldanerkenntnis. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende Kammer folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Zeugin M1 im Betrieb der Beklagten für Personalangelegenheiten allein zuständig war, folgt daraus noch nicht, dass sie berechtigt war, den Arbeitnehmern der Beklagten gegenüber rechtsverbindliche Zusagen im Hinblick auf arbeitsvertragliche/tarifvertragliche Leistungen zu machen. Unstreitig war die Zeugin M1 nicht Geschäftsführerin oder Personalleiterin der Beklagten.

Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Denn der Kläger als sorgfältiger Erklärungsempfänger konnte den Vermerk der Zeugin M1 nicht als Schuldanerkenntnis verstehen. Die Zeugin M1 hat das Schreiben des Klägers vom 15.01.2007 ausschließlich im Hinblick auf die Höhe der von ihm geltend gemachten Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 berichtigt. Daraus folgt, dass der Kläger der Beklagten gegenüber die Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 in rechnerisch richtiger Höhe geltend gemacht hat. Ob die geltend gemachte Forderung dem Grunde nach berechtigt war, lässt sich dem Berichtigungsvermerk der Zeugin M1 nicht entnehmen. Irgendein Hinweis darauf, dass die Beklagte die geltend gemachte Jahressonderzahlung in der berichtigten Höhe von 2.134,67 EUR anerkennen und tatsächlich erfüllen wollte, findet sich im Geltendmachungsschreiben einschließlich des Berichtigungsvermerkes nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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