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Jahressonderzahlung – Rückzahlungsverpflichtung

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 8 Sa 1121/08

Urteil vom 21.01.2009


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2008 – 17 Ca 2604/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 28.07.2006 ab dem 01.08.2006 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt.

Mit Schreiben vom 01.02.2008 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis „zum 01.04.2008 aus beruflichen Gründen“.

Mit Schreiben vom 08.02.2008 bestätigte die Beklagte den Eingang des Kündigungsschreibens und wies darauf hin, dass mit der Kündigung der Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2008 bewirkt werde.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde sodann auf den 31.03.2008 abgerechnet und abgewickelt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält in § 2 folgende Regelung:

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung einschließlich der Sonderregelungen. Die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 und über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 werden bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe angewendet, dass für die Höhe der Zuwendung der tarifliche Bemessungssatz, höchstens aber derjenige Bemessungssatz zugrunde gelegt wird, der für vergleichbare Beamte des Arbeitgeber jeweils maßgeblich ist und ein Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn und soweit vergleichbare Beamte des Arbeitgebers ebenfalls ein Urlaubsgeld erhalten.

Mit dem Entgelt für den Monat November 2007 hat die Klägerin unter der Rubrik sonstige Zahlung eine als Zuwendung bezeichnete Zahlung in Höhe von 2.238,85 € erhalten.

In der Abrechnung Februar 2008 hat die Beklagte diesen Betrag unter sonstige Zahlungen unter der Bezeichnung Gegenbuchung Zuwendung wieder in Abzug gebracht.

Die Klägerin verlangt mit der Klage die Auszahlung der rückgebuchten Zuwendung und hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.287,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.03.2008 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stützt den Rückforderungsanspruch auf die Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 2 TVÜ-L, wonach besondere Maßgaben für diejenigen Beschäftigten gelten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31.10.2006 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden seien. Derartige abweichende Vereinbarungen enthalte der Arbeitsvertrag mit der Klägerin, so dass nach Maßgabe der in Bezug genommenen tarifvertraglichen Bestimmungen über die Zuwendung an Angestellte die Rückzahlung der gezahlten Zuwendung geschuldet sei, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31.03. des auf die Zuwendung folgenden Jahres beendet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten 2.287,43 € nebst Zinsen verurteilt.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass die Klägerin nicht zur Rückzahlung der Zuwendung, die für das Jahr 2007 gezahlt worden ist, verpflichtet sei. Eine Rückkehr zu den Rückzahlungsbestimmungen des Zuwendungstarifvertrages für Angestellte vom 12.10.1993 sei durch die in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 21 TV-L und der Regelungen des Übergangsrechts im TVÜ-L ausgeschlossen.

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz (Bl. 53 u. 54 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses der Beklagten am 27.08.2008 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich die Beklagte mit der Berufung vom 18.09.2008, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.11.2008 mit der am 27.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet hat.

Die Berufung der Beklagten macht geltend, dass das Arbeitsgericht die für den streitigen Anspruch zugrunde zu legenden Regeln verkenne.

Anspruchsgrundlage der im November 2007 ausgezahlten Zuwendung sei allein § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 28.07.2006 i. V. m. § 1 Abs. 1 des TV Zuwendung.

Die Bestimmungen des TV Zuwendung seien ebenfalls anzuwenden auf die im Streitfall zu prüfende Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin. Die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Ziff. 3 des TV Zuwendung. Danach sei die Klägerin zur Rückzahlung der Zuwendung deshalb verpflichtet, weil sie ihr Arbeitsverhältnis zum 31.03.2008 selbst aufgekündigt habe und daher zu diesem Zeitpunkt aus eigenem Wunsch ausgeschieden sei. Dass die Kündigung der Beklagten zum 31.03.2008 gelte, sei dieser auf deren Kündigungserklärung zum 01.04.2008 mit Schreiben der Beklagten vom 08.02.2008 bestätigt worden. Das Arbeitsverhältnis sei bis zum Ablauf des 31.03.2008 erfüllt und abgewickelt worden. Die Klägerin habe am 01.04.2008 in keinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten mehr gestanden.

Die Zuwendung stehe der Klägerin nicht als Jahressonderzahlung nach Maßgabe des § 20 TV-L zu. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 2 TVÜ-L, der bestimme, dass für das Jahr 2007 kein Anspruch nach § 20 TV-L bestehe.

Die vorgenannte Tarifvorschrift stelle eine abschließende Sonderregelung bezüglich der Jahressonderzahlung für die Jahre 2006 und 2007 da.

Unter abweichender Vereinbarung im Sinne dieser Vorschriften zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld seien Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern gemeint, die zwischen dem 01.07.2003 und dem 31.10.2006 – wie die Klägerin – eingestellt worden seien. Für diese Gruppe stelle § 21 Abs. 2 TVÜ-L klar, dass es für das Jahr 2007 bei einer etwaig getroffenen individualvertraglichen Grundlage verbleibe, die lediglich bezüglich der Höhe modifiziert werde. Erst für das Jahr 2008 gelte § 20 TV-L. Mit der Klägerin sei eine abweichende Vereinbarung i. S. d. § 21 Abs. 2 S. 1 TVÜ-L getroffen worden. Hieraus ergebe sich im Weiteren, dass es für das Jahr 2007 bei den Rückzahlungsbestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung verbleibe. Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür seien gegeben. Gegenteiliges leite nicht daraus ab, dass die vertraglich getroffenen Vereinbarungen als so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen der AGG-Kontrolle zu unterziehen seien. Dies dürfte für die Regelung des Streitfalls bereits deshalb zu gelten haben, da der Arbeitsvertrag eine Teilverweisung auf den TV Zuwendung enthalte, die in Bezug genommene Regelung daher einer AGG-Kontrolle entzogen sei. Erst recht gelte dies für die Anwendung des § 21 TVÜ-L. Soweit mit der Gegenbuchung der Zuwendung möglicherweise gegen die Pfändungsfreigrenzen zugunsten der Klägerin verstoßen sei, werde der diesbezügliche Betrag hilfsweise widerklagend geltend gemacht.

Die Pfändungsfreigrenze zugunsten der Klägerin habe im maßgeblichen Abrechnungsmonat sich auf 1.169,77 € belaufen. Tatsächlich ausgezahlt worden seien an die Klägerin allerdings nur 557,43 €. Ein Betrag in Höhe von 612,37 € sei somit möglicherweise unter Missachtung der Pfändungsfreigrenzen einbehalten worden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2008 – 17 Ca 2604/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 612,34 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung ihres Sachvortrags erster Instanz das Urteil des Arbeitsgerichts.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung ist zulässig. Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.08.2008 zugestellte Urteil erster Instanz unter dem 18.09.2008 fristwahrend Berufung eingelegt.

Diese Berufung wurde mit der am 27.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.11.2008 fristwahrend begründet.

Die Berufungsbegründung setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich damit als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Kammer geht für die getroffene Entscheidung mit der Beklagten davon aus – die Klägerin hat dieser Wertung auch nicht widersprochen – dass das Vertragsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.03.2008 rechtwirksam beendet worden ist.

Die Klägerin hat zwar in ihrem Kündigungsschreiben vom 01.02.2003 eine Kündigung zum 01.04.2008 erklärt. Damit aber offenkundig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.03.2008 gemeint und diesem Verständnis der Beklagten, welches diese der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 08.02.2008 dahingehend zum Ausdruck gebracht hat, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2008 endet, auch nicht widersprochen. Unstreitig ist das Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien auf den 31.03.2008 hin fortgesetzt und abgewickelt worden.

2. Für die streitbefangenen Ansprüche ist von entscheidender Bedeutung die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien.

Nach Maßgabe dieser für das Vertragsverhältnis geltenden Regeln ist die Klägerin nicht als verpflichtet anzusehen, die streitige Zuwendung wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2008 zurückzuzahlen.

a) § 2 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsvertrages verweist zunächst auf den Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge einschließlich der Sonderregelungen. Die sodann in § 2 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrages getroffenen Regelungen zu Zuwendung und Urlaubsgeld werden – weil gekündigt – durch die getroffene Regelung nur mit der Maßgabe angewendet, dass für die Höhe der Zuwendung der tarifliche Bemessungssatz höchstens aber derjenige Bemessungssatz zugrunde gelegt wird, der für vergleichbare Beamte des Arbeitgebers jeweils maßgeblich ist und ein Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn und soweit vergleichbare Beamte ebenfalls ein Urlaubsgeld erhalten.

Dies war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin am 28.07.2006 deshalb gestattet, weil zum damaligen Zeitpunkt – wie der Arbeitsvertrag einleitend in § 2 Abs. 1 S. 2 ausführt – die Bestimmungen des Tarifvertrages über Zuwendungen an Angestellte gekündigt waren, so dass einer entsprechenden Vereinbarung rechtliche Bedenken nicht entgegenstehen (BAG vom 24. November 1999 – 4 AZR 666/98 – BAGE 93, 24).

Somit galten im Streitfall ab dem 28.07.2006 diese vertraglichen Vereinbarungen und bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung die in Bezug genommenen Bestimmungen des Tarifvertrages über Zuwendungen an Angestellte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung.

b) Allerdings galt dies nach § 2 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrages nur bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung.

Diese neuen Vereinbarungen sind per 01.11.2006 mit dem TV-L und den Bestimmungen des TVÜ-L in Kraft getreten.

Die neuen tarifvertraglichen Regelungen sehen nunmehr allerdings anders als die Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte nicht mehr eine Rückzahlungsverpflichtung für die Fälle vor, in denen beispielsweise das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers spätestens bis zum 31.03. des auf die Zuwendungszahlung folgenden Jahres beendet wird.

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Aus diesen in Kraft getretenen Regelungen insbesondere aus § 20 TV-L i. V. m. § 21 TVÜ-L leitet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ab, dass für die zu zahlende/gezahlte Zuwendung es bei den Rückzahlungsverpflichtungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Ziffer 3 TV Zuwendung verbleibt.

Hierfür geben die Bestimmungen in § 20 TV-L einerseits und § 21 TVÜ-L andererseits entgegen der Auffassung der Beklagten nichts her.

§ 20 TV-L besagt lediglich – wie die Protokollnotiz Nr. 2 zu § 20 TV-L belegt – dass für Beschäftigte wie die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis zum 31.10.2006 hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung nicht unterlegen hat, im Jahr 2007, um das es vorliegend geht, die Regelungen des § 21 TVÜ-L gelten. § 21 TVÜ-L bestimmt seinerseits, dass sich die Jahressonderzahlung nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30.06.2003 bestanden hat und die bis zum 31.10.2006 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterlagen, der Anspruch nach § 20 TV-L richtet. Bezüglich der Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31.10.2006 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt für das Jahr 2007, um das es vorliegend geht, dass die nach der jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarung zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 % des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L zu erhöhen ist, sofern die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L höher wäre, § 21 Abs. 2 b TVÜ-L.

Damit ergeben sich aus den Regelungen nach § 20 TV-L einerseits und § 21 TVÜ-L andererseits lediglich Hinweise zur Höhe der geschuldeten Zuwendung nicht aber zu einer von der Beklagten in Anspruch genommenen Beibehaltung von Rückzahlungsverpflichtungen nach Maßgabe außer Kraft getretener Bestimmungen des Tarifvertrages über Zuwendung für Angestellte.

c) Da § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages festlegt, dass die gekündigten Tarifverträge über Zuwendung für Angestellte und Urlaubsgeld für Angestellte nur bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit den in § 2 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrages festgelegten Maßgaben Anwendung finden, scheidet ab dem Inkrafttreten der neuen Regelungen in § 20 TV-L bzw. § 21 TVÜ-L die Anwendbarkeit der Rückzahlungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Ziffer 3 TV Zuwendung insgesamt aus.

Das Arbeitsgericht hat demzufolge die Klage zu Recht zuerkannt.

3. Da die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in vollem Umfang zuzuerkennen waren, kam es auf den Umstand, dass die Gegenbuchung der Beklagten in der Gehaltsabrechnung Februar 2008 gegen das Aufrechnungsverbot wegen Verletzung der Pfändungsgrenzen, § 394 BGB, verstieß (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.2002 – 10 AZR 7/02) nicht an. Die Klägerin ist daher auch nicht verpflichtet, auf die Hilfswiderklage der Beklagten hin einen nichtpfändbaren Anteil der geschuldeten Vergütung in Höhe von 612,34 € der Beklagten zu zahlen.

Die Beklagte ist mit ihrem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat daher die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, § 97 ZPO.

Der Rechtsstreit hat im Hinblick auf das Verständnis der Regelungen in § 20 TV-L bzw. § 21 TVÜ-L grundsätzliche Bedeutung.

Aus diesen Gründen hat die Kammer die Revision zugelassen.

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