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Johannisfeuer – Bestehen einer Waldbrandgefahr

VG Arnsberg

Az.: 7 L 542/05

Beschluss vom 21.06.2005


1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juni 2005, Az. 32/1, ihr die Erlaubnis zu erteilen, am 25. Juni 2005 ab 22.00 Uhr bis ca. 24.00 Uhr ein Johannisfeuer auf der Wiese unterhalb des E. in J. abzubrennen, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zum einen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist zum anderen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf die erstrebte Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.

Nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden kann. In diesem Sinne sind auch die Verbrennungsvorgänge eines typischen Brauchtumsfeuers – wie sich im vorliegenden Fall an den von der Antragstellerin zur Gerichtsakte gereichten Fotos zeigt – mit Blick auf die Größe des Feuers, der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Handlungen (Entzünden von Feuerbesen etc.), der konkreten Örtlichkeit und der insoweit bestehenden Waldbrandgefahr ohne Weiteres geeignet, eine Gefahr für die Allgemeinheit oder zumindest erhebliche Belästigungen hervorzurufen.

Vgl. auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. April 2004 – 21 B 727/04 -.

Gemäß § 7 Abs. 2 LImSchG kann die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes zuständige Behörde – hier der Antragsgegner – auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 7 Abs. 1 LImSchG zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

Hierbei handelt es sich indes um eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die das Gericht nur eingeschränkt dahingehend überprüfen kann, ob sich die für eine Entscheidung in Betracht kommenden Möglichkeiten innerhalb der in § 114 Satz 1 VwGO aufgezeigten Grenzen halten. Etwas anderes – im Sinne der von der Antragstellerin begehrten Regelung – kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falles überhaupt nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei sein könnte und der Ermessensspielraum des Antragsgegners insofern auf Null reduziert ist.

Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, München 2003, § 114 Rdnr. 3.

Hiervon ausgehend hat die insoweit darlegungspflichtige Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass im vorliegenden Fall die Erteilung der von ihr beantragten und begehrten Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Johannisfeuers auf der Wiese unterhalb des E. die einzige vom Antragsgegner ermessensfehlerfrei zu treffende Entscheidung ist. Denn der Antragsgegner hat im Rahmen seines Bescheides vom 6. Juni 2005 insoweit unter Bezugnahme auch auf die Entscheidungen des Verwaltungsvorstandes überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass das Verbrennen im Freien in dem in Rede stehenden Bereich, der sich mitten im Iserlohner Stadtwald befindet, insbesondere aus forstlichen und brandschutztechnischen Gründen künftig allgemein ausgeschlossen werden soll. Hierbei handelt es sich ersichtlich um sachliche Erwägungen und Gründe, die vom Antragsgegner im Rahmen einer zu treffenden Ermessenentscheidung nach § 7 Abs. 2 LImSchG berücksichtigt werden können und die grundsätzlich auch geeignet sind, eine Ablehnung der von der Antragstellerin begehrten Ausnahmegenehmigung zu tragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der in Rede stehende Bereich, in dem das Johannisfeuer nach dem Willen der Antragstellerin stattfinden soll, sich im Eigentum der Stadt J. befindet und diese auf der Grundlage des § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nutzungen oder Einwirkungen Dritter auf ihr Grundeigentum ausschließen kann.

Eine entsprechende Ermessensreduzierung ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit Ausnahmegenehmigungen für die Durchführung von Sonnenwendfeiern mit Sonnenwendfeuern mit wechselnden Veranstaltern auf der Wiese unterhalb des E. zugelassen hat. Denn ein rechtlich durchsetzbares Gewohnheitsrecht (Observanz) ist hierdurch nicht entstanden. Zum einen ist für die Geltung von Gewohnheitsrecht dort kein Raum, wo – wie hier durch § 7 LImSchG – der konkrete Regelungsbereich abschließend durch Gesetz festgelegt ist.

Zum anderen führt die von der Antragstellerin vorgelegte Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 14. Mai 2001 gegenüber dem Freundschaftskreis Wermingsen e.V. zur Durchführung der Sommersonnenwendfeier 2001 ersichtlich nicht zu einer derart gewohnheitsrechtlichen Verfestigung, dass auch der Antragsteller rechtmäßig darauf vertrauen konnte und durfte, dass sich der Antragsgegner bis auf unabsehbare Zeit bezüglich der ihm zugewiesenen Ermessensentscheidung bindet. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass offensichtlich derartige Johannisfeuer/Sonnenwendfeiern in dem in Rede stehenden Bereich mit unterschiedlichsten Veranstaltern eine langjährige Tradition haben, da dies auf der Tatbestandsebene lediglich ein Indiz für eine Brauchtumsveranstaltung ist. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners auf der Rechtsfolgenseite ist aber je nach Umfang der Veranstaltung und Bewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse und der daran anknüpfenden Schutzbedürfnisse jeweils neu zu treffen. Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin auch mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung herleiten, zumal der Antragsgegner in konsequenter Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsvorstandes für vergleichbare Veranstaltungen keine Ausnahmegenehmigungen erteilt. So hatte der Antragsgegner insbesondere auch dem Freundschaftskreis Ehrenmal Wermingsen e.V. für das Jahr 2004 keine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung eines Sommersonnenwendfeuers auf der hier in Rede stehenden Fläche erteilt. Dieses Verfahren war unter dem Aktenzeichen 7 L 825/04 vor der beschließenden Kammer anhängig. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Antragsgegner in diesem Jahr auf der E.-wiese einen von der katholischen Kirche organisierten Gottesdienst mit Bandauftritt genehmigt habe, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. So hat die darlegungspflichtige Antragstellerin weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass im Rahmen dieses Gottesdienstes in vergleichbarem Umfange ein Feuer entzündet wurde.

Schließlich hat die Antragstellerin auch das Bestehen eines Anspruch aus § 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht glaubhaft gemacht, da nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsgegner die Wiese unterhalb des E. in irgendeiner Weise für die Durchführung der hier begehrten Veranstaltungen förmlich oder konkludent gewidmet hat. Vielmehr zeigt die konsequente Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsvorstandes, die Wiese unterhalb des E. nicht für Brauchtumsfeuer zur Verfügung zu stellen, dass der Antragsgegner den in Rede stehenden Bereich gerade nicht für derartige Veranstaltungen als frei zugängliche öffentliche Einrichtung vorhält.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 5. Mai 2004 (GKG). Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer den in § 52 Abs. 2 GKG festgelegten Regelstreitwert zugrunde gelegt, der angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf 2.500,00 EUR halbiert wurde.

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