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Juristischer Laie muss Klage richtig formulieren und Beklagten erkennen lassen

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung abgewiesen. Der Kläger hatte die Anfechtungsfrist nicht eingehalten, die beklagte Partei nicht korrekt benannt und keine ausreichende Klagebegründung vorgelegt. Aufgrund dieser Versäumnisse muss der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen, da seine Klage bei streitiger Entscheidung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 980a C 23/23 WEG

✔ Kurz und knapp


  • Der juristische Laie als Kläger hat die Klagefrist gegen den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft versäumt.
  • In der Klageschrift muss die beklagte Partei korrekt bezeichnet werden.
  • Juristischen Laien wird zugemutet, Mindestanforderungen an eine Klageschrift zu erfüllen.
  • Dem Kläger wurde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  • Er hat die Klagebegründungsfrist nicht eingehalten.
  • Das Gericht sah den Beschluss der Eigentümergemeinschaft als höchstwahrscheinlich rechtmäßig an.
  • Die Kostenentscheidung erging zuungunsten des Klägers.
  • Der Streitwert wurde auf 35.000 Euro festgesetzt.

Kläger muss Klage korrekt einreichen und begründen – sonst drohen Kosten

Wie funktionierende Gerichtsverfahren für Jedermann funktionieren, ist für viele Menschen ein Rätsel. Denn oft stoßen Laien bei rechtlichen Angelegenheiten schnell an Grenzen. Besonders dann, wenn es um das Einreichen und Formulieren von Klagen geht. Doch die Gerichte haben hier klare Vorgaben, die eingehalten werden müssen – auch von Personen ohne juristische Ausbildung. Nur so können Streitigkeiten rechtlich sauber und fair geklärt werden. Im Folgenden soll ein konkreter Gerichtsbeschluss beleuchtet werden, der zeigt, worauf es bei der Klageerhebung ankommt und warum mangelhafte Anträge vom Gericht zurückgewiesen werden können.

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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg


Fehlerhafte Klage und unzureichende Begründung führen zu Kostentragungspflicht

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Auseinandersetzung zwischen einem Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft. Der Kläger, Eigentümer der Wohnung Nr. 7 in einem Gebäude in der Z.straße, Hamburg, focht einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11. Juli 2023 an. Bei dieser Versammlung wurde beschlossen, die Dachterrassen der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 7 neu abzudichten und die Kosten für den Rückbau eigenmächtig vergrößerter Terrassen von den betroffenen Eigentümern einzufordern. Der Kläger bestritt die behauptete eigenmächtige Vergrößerung und erhob Klage, ohne jedoch die beklagte Partei korrekt zu benennen.

Der Kläger reichte seine Klageschrift am 10. August 2023 bei Gericht ein, versäumte jedoch die Angabe der Beklagten, was zur Anordnung der Klarstellung durch das Gericht am 24. August 2023 führte. Erst am 4. September 2023 benannte der Kläger die Eigentümergemeinschaft als Beklagte. Wegen dieser Verzögerung und der nicht fristgerecht eingereichten Klageschrift wurde die Klagefrist nicht eingehalten. Zudem erfolgte die Zustellung der Klageschrift an die Verwaltung der Beklagten erst am 20. September 2023, deutlich nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, da seine Klage bei streitiger Entscheidung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die Anfechtungsfrist nach § 45 Satz 1 Alt. 1 WEG nicht eingehalten hatte, da die vollständige Klageschrift nicht fristgerecht eingereicht wurde. Der Kläger argumentierte, dass er als juristischer Laie die prozessualen Anforderungen nicht kannte und die Beklagte durch Auslegung bestimmbar gewesen sei. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass auch von einem juristischen Laien erwartet werden kann, die grundlegenden Anforderungen der Zivilprozessordnung zu erfüllen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ebenfalls abgelehnt. Das Gericht befand, dass der Kläger die Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten und nicht glaubhaft gemacht hatte, dass er unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung der vollständigen Klageschrift gehindert war. Der Kläger hätte spätestens mit Zugang der gerichtlichen Verfügung vom 24. August 2023 erkennen müssen, dass seine Angaben zur beklagten Partei unzureichend waren.

Präkludierung und Versäumnis der Klagebegründungsfrist

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger auch die Klagebegründungsfrist nach § 45 Satz 1 Alt. 2 WEG versäumt hatte. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen den Beschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung waren unzureichend. Der Kläger hatte lediglich bestritten, dass eine eigenmächtige Vergrößerung der Dachterrasse stattgefunden habe, ohne konkrete Anhaltspunkte oder Beweise zu liefern. Diese Begründung entsprach nicht den Anforderungen, die an eine Klagebegründung gestellt werden, um die tatsächlichen und rechtlichen Mängel des angefochtenen Beschlusses darzulegen.

Erst weit nach Ablauf der Begründungsfrist, im Schriftsatz vom 14. Dezember 2023, brachte der Kläger weitere Einwendungen vor, die jedoch gemäß § 45 WEG präkludiert waren. Auch der anwaltliche Schriftsatz des Klägers vom 18. Oktober 2023 enthielt keine hinreichende Klagebegründung.

Festsetzung des Streitwertes

Das Gericht setzte den Streitwert des Verfahrens auf 35.000,00 Euro fest, basierend auf § 49 GKG. Diese Entscheidung reflektiert den finanziellen Umfang der Streitigkeiten im Zusammenhang mit den beschlossenen Maßnahmen zur Neuabdichtung und den Rückbaukosten der Dachterrassen.

Der Fall verdeutlicht die Notwendigkeit, dass auch juristische Laien die prozessualen Anforderungen ernst nehmen und ihre Klagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben korrekt formulieren und einreichen müssen, um ihre Rechte vor Gericht erfolgreich durchzusetzen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil verdeutlicht, dass auch juristische Laien die prozessualen Anforderungen ernst nehmen müssen, um ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen. Die Nichteinhaltung von Fristen, die fehlerhafte Benennung der Beklagten und eine unzureichende Klagebegründung führten hier zur Abweisung der Klage und zur Kostentragungspflicht des Klägers. Das Gericht betonte, dass grundlegende Anforderungen der Zivilprozessordnung von allen Klägern, auch Laien, erwartet werden können.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Anforderungen an Klageerhebung


Welche Fristen müssen bei der Erhebung einer Klage beachtet werden? (9)

Bei der Erhebung einer Klage müssen verschiedene Fristen beachtet werden, die entscheidend für den Erfolg der Klage sind. Die Klagefrist und die Klagebegründungsfrist sind hierbei besonders wichtig.

Die Klagefrist beträgt in der Regel einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder des Verwaltungsakts. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, da eine verspätete Klage als unzulässig abgewiesen wird. Ein Beispiel hierfür ist die Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden muss. Die Frist endet um 24:00 Uhr am letzten Tag der Frist. Sollte der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Die Klagebegründungsfrist ist eine weitere wichtige Frist, die beachtet werden muss. Diese Frist beträgt in der Regel zwei Monate und beginnt ebenfalls mit der Beschlussfassung. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die Gründe für die Anfechtung detailliert darlegen. Es ist nicht ausreichend, lediglich Anlagen beizufügen; der wesentliche Kern der Anfechtungsgründe muss aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst hervorgehen. Ein Nachschieben von neuen Gründen nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen. Diese strenge Handhabung zeigt sich beispielsweise im Wohnungseigentumsrecht, wo die Klagebegründungsfrist nach § 45 Satz 1 WEG zwei Monate beträgt.

Ein weiteres Beispiel ist das Steuerrecht, wo die Klagefrist ebenfalls einen Monat beträgt. Hier beginnt die Frist mit der Zustellung der Einspruchsentscheidung. Sollte die Frist ohne Verschulden versäumt werden, kann der Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wobei die Gründe für die schuldlose Fristversäumung dargelegt werden müssen.

Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend, da eine verspätete Klage oder eine unzureichende Begründung zur Abweisung der Klage führen kann. Es ist daher wichtig, die Fristen genau zu berechnen und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig einzureichen.

Was passiert, wenn die beklagte Partei in der Klageschrift nicht korrekt bezeichnet wird?

Wenn die beklagte Partei in der Klageschrift nicht korrekt bezeichnet wird, kann dies erhebliche Konsequenzen für den Verlauf des Verfahrens haben. Eine fehlerhafte Benennung der beklagten Partei kann zu Verzögerungen führen und möglicherweise dazu, dass wichtige Fristen nicht eingehalten werden, was negative Auswirkungen auf den Erfolg der Klage haben kann.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das Gericht die Klage an den richtigen Beklagten zustellen muss, wenn sich aus dem Inhalt und den Anlagen der Klageschrift ergibt, dass eine falsche Partei als Beklagter genannt wurde. Dies bedeutet jedoch, dass die Klage dem richtigen Beklagten zugestellt werden muss, was zu einer Verzögerung führen kann. Wenn die Zustellung zu spät erfolgt, kann dies dazu führen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, weil die Fristen nicht eingehalten wurden.

Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung kann unschädlich sein und jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden, solange die rechtliche Identität der Partei gewahrt bleibt. Dies bedeutet, dass das Gericht die Partei durch Auslegung ermitteln kann, wenn die Bezeichnung nicht eindeutig ist. Entscheidend ist, dass keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen.

Wenn jedoch eine andere Partei in den Prozess eingeführt wird, liegt eine Klageänderung vor. Dies kann problematisch sein, da ein Parteiwechsel erst mit der Zustellung der Klage an den neuen Beklagten Rechtshängigkeit begründet. Der neue Beklagte kann sich dann auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an ihn der Klageanspruch verjährt ist.

Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, dass eine Kündigungsschutzklage gegen die falsche Partei nicht die Wirkung des § 7 KSchG verhindert. Ein späterer Parteiwechsel hat hinsichtlich der Frist des § 4 KSchG keine Rückwirkung, was bedeutet, dass die Klage als verspätet abgewiesen werden kann, wenn die Frist nicht eingehalten wurde.

Zusammenfassend ist es für juristische Laien wichtig, die beklagte Partei in der Klageschrift korrekt zu bezeichnen, um Verzögerungen und negative Auswirkungen auf den Erfolg der Klage zu vermeiden. Eine fehlerhafte Benennung kann zu einer Verzögerung des Verfahrens führen und möglicherweise dazu, dass wichtige Fristen nicht eingehalten werden, was die Klage unzulässig machen kann.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 253 ZPO: Diese Vorschrift regelt die formalen Anforderungen an eine Klageschrift, einschließlich der notwendigen Angaben zur Bezeichnung der Parteien. Im vorliegenden Fall fehlte in der Klageschrift des Klägers die korrekte Angabe der beklagten Partei, was zur Unzulässigkeit der Klage führte.
  • § 45 WEG: Diese Regelung betrifft die Anfechtungsfrist für Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger hat die einmonatige Frist zur Anfechtung des Beschlusses verpasst, wodurch seine Klage unzulässig wurde.
  • § 91a ZPO: Diese Norm erlaubt es dem Gericht, nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier wurde der Kläger zur Kostentragung verpflichtet, da er voraussichtlich unterlegen wäre.
  • § 233 ZPO: Hier werden die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geregelt. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung, konnte jedoch die erforderlichen Bedingungen, wie das fristgerechte Einreichen und die Glaubhaftmachung der Hindernisse, nicht erfüllen.
  • § 167 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Rückwirkung der Zustellung. Im vorliegenden Fall konnte die Rückwirkung nicht angewendet werden, da die Klageschrift nicht fristgerecht eingereicht und zugestellt wurde.
  • § 9b Abs. 1 WEG: Bestimmt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Verwaltung vertreten wird. Der Kläger versäumte es, die Verwaltung als Vertreterin der beklagten Gemeinschaft korrekt zu benennen, was zur Unzulässigkeit der Klage führte.
  • § 49 GKG: Diese Norm betrifft die Festsetzung des Streitwerts im Gerichtsverfahren. Der Streitwert wurde auf 35.000 Euro festgesetzt, was die finanziellen Interessen der Parteien in Bezug auf die strittigen Maßnahmen zur Dachterrassensanierung widerspiegelt.
  • § 170 Abs. 1 ZPO: Diese Regelung betrifft die Zustellung an gesetzliche Vertreter. Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung an die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgenommen, jedoch nicht fristgerecht, wodurch die Klage unzulässig wurde.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg

AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 23/23 WEG – Beschluss vom 22.12.2023

In dem Rechtsstreit beschließt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 980a – am 22.12.2023:

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

Vorliegend waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da er bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre.

a) Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und (Sonder-)Eigentümer der Einheit/Wohnung Nr. 7 (Haus Z.straße …). Auf der Eigentümerversammlung vom 11.07.2023 wurde – soweit in diesem Verfahren von Interesse – einstimmig zu TOP 6 beschlossen (siehe Protokoll, Anlage K3):

„TOP 6 Beratung und Beschlussfassung über die Neuabdichtung der Dachterrassen der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 7 aus dem Haus Z.str. … zu Kosten in Höhe von ca. 29.200,00 Euro brutto sowie über die Finanzierung der Maßnahme aus der Erhaltungsrücklage.

Es liegen drei Vergleichsangebote vor, das günstigste Angebot war der Einladung beigefügt.

Es wird vom Beirat darauf hingewiesen, dass ohne die Zustimmung der WEG die Dachterrassen der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 7 um ein Vielfaches eigenmächtig vergrößert wurden. Daher ist ein großer Anteil an den Erhaltungskosten, wie z.B. der Rückbau der Terrassen für die Abdichtungsarbeiten, von den betroffenen Eigentümern zu tragen.

Die anwesenden Eigentümer sprechen sich einstimmig dafür aus, dass ein vollständiger Rückbau der Dachterrassen auf das ursprüngliche Maß dauerhaft erfolgen soll.

Es wird folgender Antrag gestellt:

Die Gemeinschaft der Eigentümer beschließt, Herrn Rechtsanwalt … aus der Kanzlei … Rechtsanwälte mit den Rückbauansprüchen der WEG hinsichtlich der eigenmächtig vergrößerten Dachterrassen der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 7 zu beauftragen.

Ferner beschließt die Gemeinschaft der Eigentümer auf Grundlage der vorliegenden Angebote, die der Versammlung vorlagen und besprochen wurden, die Neuabdichtung der Dachterrassen von den Wohnungen Nr. 6 und Nr. 7 aus dem Haus Z.str. … von der Firma H. zu Kosten in Höhe von ca. 29.200,00 Euro brutto durchführen zu lassen.

Die Ausführung der Arbeiten soll spätestens im Herbst 2023 erfolgen.

Die anteiligen Mehrkosten für den vergrößerten Teil der Dachterrassen, die u.a. durch den Rückbau anfallen, werden von den Eigentümern der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 7 eingefordert, sofern die jeweiligen Rückbauten nicht bis zu Beginn der Abdichtungsmaßnahme vorgenommen wurden.

Erfolgt kein Rückbau der vergrößerten Dachterrassen der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 7, werden die sich daraus ergebenen Forderungen ebenfalls von dem zu beauftragenden Rechtsanwalt eingefordert.

Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt aus der Erhaltungsrücklage.“

Mit Schreiben vom 10.08.2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag („wegen: Beschlussanfechtung“), hat der Kläger erklärt:

„Ich beantrage, den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Juli 2023 der Eigentümergemeinschaft Z.straße 6-8 unter dem TOP 6 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären. [Zitat des Beschlusses] Als Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 7 aus dem Haus Z.str. 6, bin ich hiervon unmittelbar betroffen. Die behauptete vielfache, eigenmächtige Dachterrassenvergrößerung wurde nicht durch den Beirat und der WEG belegt und näher spezifiziert. (…) Mir als Eigentümer ist eine solche unrechtmäßige Dachterrassenerweiterung nicht bekannt, ich habe die Wohnung in dem heutigen Zustand erworben.“

Weitere Angaben – etwa zur beklagten Partei und/oder zum Zustellungsempfänger – enthält das Schreiben nicht, worauf hin dem Kläger mit Verfügung vom 24.08.2024 aufgegeben wurde, „binnen einer Woche mitzuteilen, gegen wen (Prozesspartei) sich seine Klage richten soll.“

Mit weiterem Schreiben vom 01.09.2023 teilt der Kläger mit:

„In dem Rechtsstreit (…) stelle ich klar, dass sich die Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) H.weg …/Z.straße …, 22… Hamburg, vertreten durch die (…)verwaltung GmbH, … Str. …, 22… Hamburg richtet. Die Klagebegründung wird kurzfristig nachgereicht (…)“.

Der mit Verfügung vom 25.08.2023 angeforderte Kostenvorschuss wurde vom Klägerin mit Wertstellung vom 11.09.2023 bei der Justizkassse eingezahlt. Mit Verfügung vom 14.09.2023 hat das Gericht die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte, vertreten durch die Verwaltung, verfügt; diese ist am 20.09.2023 erfolgt.

Mit Verfügung vom 28.09.2023 hat das Gericht den Kläger – unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen – darauf hingewiesen, dass er die Klagefrist nach § 45 S. 1 Alt. 1 WEG nicht gewahrt haben und damit mit seinen Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss vom 11.07.2023 ausgeschlossen sein dürfte; innerhalb der Monatsfrist nach Beschlussfassung sei keine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Klageschrift bei Gericht eingegangen. Mit (erstem) anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2023 ist der Kläger dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass er als juristischer Laie mit den prozessualen Anforderungen an eine Klageschrift nicht vertraut gewesen sei. Durch Auslegung seines Klageantrages sowie der Klagebegründung wäre die beklagte Gemeinschaft – die dort genannt worden sei – aber bestimmbar gewesen. Der Kläger hat ferner „äußerst hilfsweise“ gemäß § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt. Eine Klagebegründung enthält dieser Schriftsatz nicht.

In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 05.10.2023 (s. Protokoll, Anlage B1) war zu TOP 2 einstimmig folgendes beschlossen worden:

„(…) abweichend zum Beschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 11.07.2023 [beschließt die Gemeinschaft der Eigentümer], dass die Mehrkosten für den Rückbau des erweiterten Terrassenbelags der WE 7 aus dem Haus Z.str. 6 zu Lasten der Gemeinschaft erfolgen und dass die Gemeinschaft die Hälfte der Mehrkosten für den Rückbau des erweiterten Terrassenbelags der WE 6, die Trennmauer und des Blumenkübels trägt. Die andere Kostenhälfte trägt die Eigentümerin der WE 6. (…)“.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2023 teilte die Beklagte mit, dass diese Entscheidung nicht etwa in der Annahme erfolgt sei, dass die Gemeinschaft dies geschuldet hätte; vielmehr sei dies zur Befriedung der Angelegenheit geschehen, ohne ihren eigentlich zutreffenden Rechtsstandpunkt aufzugeben. Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Erledigungserklärung hat sich die Beklagte – unter Protest gegen die Kostenlast – angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 14.12.2023 hat der Kläger geltend gemacht, dass der Beschluss vom 11.07.2023 zu TOP 6 offensichtlich rechtswidrig gewesen sei, weil er nicht ausreichend in der Einladung angekündigt gewesen sei. Der Beschluss sei hinsichtlich der angeblichen Rückbauverpflichtung – die zu keinem Zeitpunkt beschlossen worden sei – zudem völlig unbestimmt. Er, der Kläger, sei mit (unbestimmten) Schreiben vom 21.07.2023 (Anlage K3) zum Rückbau aufgefordert worden. Deswegen habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als den Beschluss zu TOP 6 anzufechten.

b) Die gegen den Beschluss vom 11.07.2023 zu TOP 6 gerichtete Anfechtungsklage hätte mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Sache keinen Erfolg gehabt. Der Kläger war mit etwaigen Einwendungen gegen den Beschluss materiell-rechtlich präkludiert. Er hat die Anfechtungsfrist nach § 45 S. 1 Alt. 1 WEG versäumt. Auf seinen Antrag hin wäre ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 45 S. 2 WEG, 233 ff. ZPO zu gewähren gewesen.

aa) Der – zunächst anwaltlich nicht vertretene – Kläger hat die Klagefrist nicht gewahrt. Diese beträgt nach § 45 S. 1 Alt. 1 WEG einen Monat ab Beschlussfassung. Zur Einhaltung der Frist ist die Erhebung einer Klage, die die zivilprozessualen Anforderungen nach den §§ 253 ff. ZPO erfüllt, erforderlich, also deren Zustellung an die beklagte Gemeinschaft (§ 44 Abs. 2 S. 1 WEG). Der – mit nichts überschriebene – Schriftsatz des Klägers 10.08.2023, der als Beschlussanfechtungsklage i.S.v. § 44 Abs. 1 Alt. 1 WEG ausgelegt werden kann, ist der Beklagten über ihre Verwaltung zwar am 20.09.2023 zugestellt worden, aber erst nach Ablauf der o.g. Klagefrist (11.08.2023). Eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO kam nicht in Betracht, weil der Kläger innerhalb der Monatsfrist nach Beschlussfassung keine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Klageschrift bei Gericht eingereicht hat. In dem am 10.08.2023 – einen Tag vor Fristablauf – bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers fehlte die Angabe der beklagten Partei (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ZPO) und damit eine Zulässigkeitsvoraussetzung (siehe dazu BGH, NJW 2010, 446, 447, Rn. 13 = ZMR 2010, 210). Allein der Umstand, dass der Kläger in seinem Antrag die „Eigentümergemeinschaft Z.straße 6-8“ aufgenommen hat und aus dem Versammlungsprotokoll die Passage „ordentliche Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft/H.weg …/Z.str. …“ zitiert hat, ergibt sich nichts für die Konkretisierung und Individualisierung der Prozesspartei, gegen den sich seine Klage richten sollte. Nach § 44 Abs. 2 S. 1 WEG ist eine Anfechtungsklage gegen die GdWE zu richten; diese wird nach § 9b Abs. 1 S. 1 WEG durch die Verwaltung vertreten, weswegen auch diese – gerade zwecks Zustellung der Klage (§ 170 Abs. 1 S. 1 ZPO) – mit anzugeben ist. Daran fehlte es hier: der Kläger hat weder die beklagte Gemeinschaft namhaft gemacht (durch eine vollständige Angabe der Belegenheit, also mit Straße[n] und Postleitzahl) noch deren Verwaltung. Der entsprechend klarstellende Schriftsatz des Klägers ist erst am 04.09.2023 bei Gericht eingegangen und damit weit nach Ablauf der Klagefrist; das reichte nicht (vgl. BGH, NJW 2023, 1884, 1888, Rn. 29 = ZMR 2023, 380 zu einem erklärten Parteiwechsel erst nach Ablauf der Klagefrist).

bb) Dem Kläger wäre keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – vor Ablauf der Klagefrist – zu gewähren gewesen. Die Voraussetzungen dafür nach den §§ 45 S. 2 WEG, 233 ff. ZPO lagen nicht vor. Der Kläger hat mit seinem (ersten) anwaltlichen Schriftsatz vom 18.10.2023 zwar „äußerst hilfsweise“ einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Kläger hat aber schon nicht glaubhaft gemacht, dass er die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO eingehalten hat. Danach muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (Abs. 1 S. 1); die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (Abs. 2). Der Kläger wusste spätestens mit Zugang der gerichtlichen Verfügung vom 24.08.2023 – jedenfalls also seit Abfassung seines Schriftsatzes vom 01.09.2023 -, dass die Angaben zur beklagten Partei unzureichend sind. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.10.2023 war die Zwei-Wochen-Frist aber bereits abgelaufen.

Der Kläger war hier auch nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert (vgl. § 233 S. 1 ZPO). Auch von einem juristischen Laien kann erwartet werden, dass er seine Klageschrift entsprechend der Zivilprozessordnung formuliert, sofern es – wie im Streitfall – um die Angabe der beklagten Partei und damit um eine in § 253 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ZPO ausdrücklich genannte Voraussetzung geht („Die Klageschrift muss enthalten: die Bezeichnung der Parteien“). Hinzu kommt, dass der Kläger seine Klage erst einen Tag vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingereicht hat, weswegen insoweit auch höhere Anforderungen an die von ihm zu beobachtende Sorgfalt zu stellen sind (vgl. Grandel, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 233, Rn. 4). Selbst bei einem zügigen Geschäftsgang innerhalb des Gerichts wäre ein Hinweis an den Kläger – wie mit Verfügung vom 24.08.2023 erfolgt – vor Ablauf der Klagefrist nicht mehr möglich gewesen.

cc) Abseits der obigen Erwägungen unter aa) und bb) hat der Kläger jedenfalls (auch) die Klagebegründungsfrist nach § 45 S. 1 Alt. 2 WEG versäumt. Diese soll bewirken, dass im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und auf Grund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, weshalb sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 2132, 2133, Rn. 13 = ZMR 2009, 698). Im Streitfall hat der Kläger – bezogen auf den Beschluss zu TOP 6, dessen Ungültigkeitserklärung er begehrt hat – lediglich vorgetragen: „Als Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 7 aus dem Haus Z.str. 6, bin ich hiervon unmittelbar betroffen. Die behauptete vielfache, eigenmächtige Dachterrassenvergrößerung wurde nicht durch den Beirat und der WEG belegt und näher spezifiziert. (…) Mir als Eigentümer ist eine solche unrechtmäßige Dachterrassenerweiterung nicht bekannt, ich habe die Wohnung in dem heutigen Zustand erworben.“ Damit hat der Kläger nicht ausreichend zu dem zur Überprüfung gestellten Sachverhalt zumindest in Umrissen vorgetragen (siehe dazu BGH, NJW 2012, 1434, Rn. 5 = ZMR 2012, 372), weil sich diese Ausführungen nicht mit konkreten Inhalt des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen. Bei einer objektiv-normativen, also am Wortlaut und seinem nächstliegenden Sinn der Bedeutung orientierten Auslegung ist zu TOP 6 beschlossen worden, einen (bestimmten) Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Rückbauansprüchen im Zusammenhang mit „eigenmächtig vergrößerten Dachterrassen der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 7“ zu beauftragen, die Neuabdichtung dieser Dachterrassen vornehmen zu lassen und ggfs. Kosten von den Eigentümern der Wohnungen Nr. 6 und 7 einzufordern. Die o.g. Begründung des Klägers lässt nicht ausreichend erkennen, aus welchen tatsächlichen Gründen er diese Entscheidungen der Mehrheit beanstandet, weil diese sich nicht mit den Inhalten des Beschlusses auseinandersetzt und formelle oder materiell-rechtliche Mängel aufzeigt.

Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 14.12.2023 – und damit weit nach Ablauf der Begründungsfrist – etwaige Beschlussmängel geltend gemacht hat, sind diese hier präkludiert. Der Schriftsatz des Klägers vom 18.10.2023 hatte schon nichts zur Klagebegründung enthalten.

2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 49 GKG.

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