Skip to content

Kabelnetzbetreiber – Kosten der Ab- und wieder Freischaltung bei Zahlungsrückständen

KG Berlin – Az.: 23 U 45/18 – Urteil vom 14.03.2019

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das am 13.03.2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin – 15 O 178/17 – teilweise geändert und zu Tenor 1c und 2 wie folgt neu gefasst:

1. c)

[7.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zahlungsverzug und nach Mahnung des offenen Betrages die vertraglichen Leistungen abzuschalten (Leistungsabschaltung)]. Nach Zahlungseingang [aller ausstehenden Entgelte inkl.] der Kosten der Leistungsabschaltung gemäß Preisliste hebt die Gesellschaft die Leistungsabschaltung wieder auf.

[7.5 Der Kunde bleibt auch während einer Leistungsabschaltung zur Zahlung des monatlichen Entgeltes verpflichtet] Der Kunde hat die Kosten der Freischaltung der Leistungsabschaltung und die Kosten der Abklemmung gemäß Preisliste zu tragen.

[Ihm ist der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall hat der Kunde die tatsächlichen Kosten zu ersetzen.]

2. [Ersatzlos aufgehoben]

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Telekommunikationsbereich.

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt ein Kabelnetz und bietet Internet-, Fernseh- und Telefondienste an.

Die Beklagte verwendet, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, ausweislich derer der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges und nach Mahnung die Kosten sowohl der Abklemmung als auch nach Forderungsausgleich die der Freischaltung zu tragen hat.

Das Landgericht hat zu Ziff. 1c des Tenors seiner Entscheidung dafür gehalten, dass die Abschaltung in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, mithin im Interesse der Beklagten erfolge und diese daher die Kosten nicht dem Kunden belasten könne. Dagegen erfolge die Freischaltung im überwiegenden Interesse des Kunden, denn dieser wolle nach dem ohnehin geschuldeten Forderungsausgleich wieder schnell telefonieren können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 I ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung rügt der Kläger das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, als materiellrechtlich fehlerhaft. Die Beklagte erbringe mit der Freischaltung keine entgeltpflichtige Zusatzleistung für den Kunden, sondern erfülle lediglich ihre vertragliche Pflicht, nach dem Wegfall der Sperrvoraussetzungen ihre Vertragsleistungen wieder zu erfüllen. Auch die vorangegangene Abschaltung beruhe nicht auf einer Pflichtverletzung des säumigen Kunden, sondern auf dem Willensentschluss der Beklagten, das allein in ihrem Interesse liegende Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Der Kläger beantragt, wie erkannt, hilfsweise jeweils beschränkt auf die Festnetz- und Mobilfunktelefonie.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Soweit das Landgericht die Klauseln Ziff. 7.4 und 7.5 hinsichtlich der Kosten der Leistungsabschaltung als unwirksam erachtet hat, rügt sie das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft. Diese Kosten seien als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB sowie als verzugsbedingter Schadensersatz erstattungsfähig.

Die Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung, unter Änderung des angefochtenen Urteils zu Ziff. 1c des Tenors die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.

kabelnetzbetreiber
(Symbolfoto: wavebreakmedia/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat der – auf die Untersagung der streitgegenständlichen Klauseln Ziff. 7.4 S. 2 und Ziff. 7.5 S. 2 gerichteten – Klage zu Recht stattgegeben, soweit diese die Kosten der Leistungsabschaltung zum Inhalt haben, und im Übrigen – hinsichtlich der Kosten der Freischaltung – zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist – im Umfang des auf den Klageantrag zu Ziff. 1c beschränkten Berufungsverfahrens – vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§1,311 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB zu. Die mit dem Klageantrag Ziff. 1c zur Überprüfung gestellten Klauseln Ziff. 7.4 S. 2 und Ziff. 7.5 S. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstoßen gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB. Danach ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel unwirksam, wenn eine Klausel mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Streitgegenständlich ist zwar nicht die Wirksamkeit der Klausel in Ziff. 7.4 Satz 1, derzufolge bei Zahlungsverzug und nach Mahnung die Leistungsabschaltung erfolgen kann. Die vielmehr streitgegenständliche Frage, ob die Beklagte im Anschluss an eine Abschaltung von ihren Kunden die Kosten für diese Abschaltung und die nachfolgende Freischaltung – dem Grunde nach (wegen der Höhe wird auf eine gesonderte Preisliste verwiesen, was grundsätzlich zulässig ist, vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1997 – XI ZR 167/96 -, juris Rn. 23) – verlangen darf, kann jedoch nicht unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Klausel zur Abschaltung geklärt werden. Eine nicht den Vorgaben des § 45k II TKG entsprechende Abschaltung kann nicht zu einer – zumal durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegten – Kostenbelastung des Kunden führen.

Die streitgegenständlichen Klauseln Ziff. 7.4 S. 2 und Ziff. 7.5 S. 2 sind sog. Preisnebenabreden, d.h. Bestimmungen, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit der die Beklagte als Klauselverwenderin Nebenkosten auf den Kunden abwälzt und die daher der Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2018 – XI ZR 593/16 -, juris Rn. 13 f.).

Die Klauseln Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 weichen bei der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17 -, juris Rn. 16) von § 45k II TKG ab. Danach darf eine Sperre des Telefonanschlusses wegen Zahlungsverzugs erst und nur dann erfolgen, wenn der Rückstand mindestens 75 EUR beträgt, die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und der Kunde dabei auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen wurde.

Die Klauseln Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 fallen in den Anwendungsbereich des § 45k II TKG, da sie sich (auch) auf die Sperre von Telefonanschlüssen beziehen (vgl. zum Vertragsgegenstand Ziff. 1.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten: u.a. „Kabelanschluss, Internet, Telefonie, Mobilfunk“). Durch § 45k II TKG wird das allgemeine Leistungszurückbehaltungsrecht aus §§ 273, 320 BGB des Anbieters eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 179/08 juris Rn. 18). Prüfungsmaßstab für die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln sind daher nicht die §§ 273, 320 BGB, sondern § 45k II TKG.

In Abweichung zu § 45k II TKG lässt Ziff. 7.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Abschaltung jeglichen Zahlungsverzug des Kunden ausreichen. Ein Mindestrückstand wird in Ziff. 7.4 nicht als Voraussetzung für die Leistungsabschaltung bestimmt. Der in Ziff. 7.1 für den Fall der Kündigung vorgesehene Mindestrückstand von zwei Monatsentgelten ist auf Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 nicht übertragbar und stellt überdies ohnehin nicht sicher, dass ein Mindestrückstand in Höhe von 75 EUR besteht. Darüber hinaus kann die Abschaltung nach Ziff. 7.4 auch erfolgen, ohne dass – wie von § 45k II TKG gefordert – zwei Wochen zuvor eine schriftliche Sperrandrohung mit einem Hinweis auf gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten erfolgt ist.

Die Unwirksamkeit dieser für alle Bereiche gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfällt nicht im Hinblick auf die „Besonderen Geschäftsbedingungen Telefon“ der Beklagten. Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15 -, juris Rn. 25) würde, selbst wenn er nicht nur die als solche bezeichneten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten, sondern auch die „Besonderen Geschäftsbedingungen Telefon“ zur Kenntnis nähme, aus der dortigen Regelung in Ziff. 3.1 nicht den Schluss ziehen, dass diese den Regelungen in Ziff. 7.4 und 7.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeht. Ein solches Vorrangverhältnis ist weder dem Wortlaut noch der Systematik der vorliegenden – aus einem allgemeinen und mehreren besonderen Teilen bestehenden – Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu entnehmen. Vielmehr erwecken die Bestimmungen in Ziff. 7.4 und 7.5 den Eindruck, die Sperrvoraussetzungen bei säumigen Kunden abschließend zu regeln. Dies folgt zum einen daraus, dass die dort genannten Sperrvoraussetzungen – Zahlungsverzug und Mahnung des Kunden – ohne weitere regelungsbedürftige Vorgaben anwendbar sind. Sowohl der Begriff des Zahlungsverzugs als auch derjenige der Mahnung sind ohne Zusätzliche Erläuterung verständlich. Zum anderen wird in Ziff. 7.4 und 7.5 auf die – im nachfolgenden „besonderen“ Teil C (Telefon) – enthaltene Regelung in Ziff. 3.1 auch kein Bezug genommen. Die Regelung in Ziff. 3.1 enthält ihrerseits ebenfalls keinen Zusatz, der einen Bezug zu Ziff. 7.4/7.5 herstellt, wie etwa, dass die Kosten der Leistungsabschaltung „nur“ erstattungspflichtig sind, wenn (auch) die in Ziff. 3.1 genannten Sperrvoraussetzungen des § 45k II TKG erfüllt sind.

Die mit Schriftsatz vom 12.02.2019 bekräftigte Ansicht der Beklagten, im Allgemeinen Teil würden für alle Vorschriften des Besonderen Teils gültige Regelungen benannt und erst im Besonderen Teil die Details der jeweiligen Regelungsgegenstände festgelegt, geht fehl. Die Allgemeinen Bedingungen sind, wie ausgeführt, bereits unwirksam. Die Besonderen Bedingungen ergänzen sie auch nicht lediglich. Denn dies würde bedeuten, dass sie auf den Allgemeinen Bedingungen aufbauen. Vielmehr soll die Regelung in den Besonderen Bedingungen an die Stelle der unwirksamen in den allgemeinen Bedingungen treten, da sie nunmehr Einschränkungen vorsieht, die die Regelung im Allgemeinen Teil gerade nicht enthält. Dies liefe aber auf eine gemäß § 306 II BGB unzulässige geltungserhaltende Reduktion der angegriffenen Klausel hinaus.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Damit kann auch dahinstehen, ob die „Besonderen Geschäftsbedingungen Mobilfunk“ der Beklagten (Anlage K 1, dort Teil E) die Vorgaben des § 45k II TKG beachtenden Regelungen enthalten müssen, weil § 45k II TKG nicht nur von Anbietern von (Festnetz-)Telefonie, sondern seit der TKG-Novelle 2012 auch von Mobilfunkanbietern zu beachten ist (vgl. Gesetzesbegründung zu § 45k TKG: BT-Drs. 17/5707, S. 66 f.; Ditscheid/Rudloff, BeckTKG, 4. Aufl. 2013, §45k, Rn. 7). Die Einleitung in Ziff. 6.1 der „Besonderen Geschäftsbedingungen Mobilfunk“, dass „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ der Anschluss von der Beklagten gesperrt werden kann, dürfte nicht geeignet sein, den ohne diesen einleitenden Zusatz – aufgrund der Nichtberücksichtigung der gesetzlichen Sperrvoraussetzungen aus § 45k II TKG – unwirksamen Teil der Regelung auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 214/14 juris Rn. 15).

Ist die Verwendung der Klauseln Ziff. 7.4 S. 2 und Ziff. 7.5 S. 2 der Allgemeinen Bedingungen bereits deshalb zu untersagen, weil sie hinsichtlich der Voraussetzungen einer Leistungsabschaltung § 45k II TKG nicht berücksichtigen, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte als Rechtsfolge einer sonst etwa berechtigten Leistungsabschaltung die Kosten dieser und der (nach Rückstandsausgleich durchgeführten) Freischaltung des Anschlusses als pauschalierten Aufwendungs- oder Schadenersatz erstattet verlangen kann (vgl. dazu nur Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich/Lutz, TKG, 2. Aufl. 2015, § 45k Rn. 45; offen gelassen von BGH, Urteil vom 18.04.2002 – III ZR 199/01 -, juris Rn. 29).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht gegeben sind. Aufgrund der zur Unwirksamkeit führenden Gestaltung der streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen war die weitere Frage, ob die aufgrund der Sperrung des Anschlusses eines säumigen Kunden entstandenen Kosten als Aufwendungs- oder Schadenersatzpauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt werden können, nicht entscheidungserheblich. Dem Kläger brauchte daher die vorsorglich beantragte Frist zur Stellungnahme auf den erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Schriftsatz der Beklagten vom 14.03.2019 nicht eingeräumt werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos