Fall vom Amtsgericht Bad Homburg (veröffentlicht in NJW – RR 1996, 820 f.):
Die Kläger machten in Tunesien Urlaub und bekamen in ihrem Hotelzimmer „Kakerlaken-Besuch“. Die Kakerlaken liefen hierbei über die Bekleidung der Kläger. Aufgrund dieser Tatsache warfen die Kläger ihre Kleidung einfach weg. Wieder zuhause angekommen verklagten sie ihren Reiseveranstalter auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit und Wertersatz für die Kleidungsstücke. Jedoch kamen sie an einen wenig verständnisvollen Richter, denn dieser wies ihre Klage ab.
Zusammenfassung aus den Entscheidungsgründen des Urteils:
Nach Auffassung des Richters gehören Kakerlaken in Tunesien zu den Haustieren und treten in allen Hotels (auch Spitzenhotels) auf. Dies ist nach Ansicht des Richters auch nicht zu verhindern. „Kakerlaken sind zwar ein lichtscheues, lästiges Ungeziefer, wie auch andere Insekten, die ebenfalls häufig in südlichen Ländern auftreten, aber bisher ist noch kein anderer Reisender nachweislich auf die Idee gekommen, Kleidungsstücke einfach wegzuwerfen, weil einige Kakerlaken damit Kontakt hatten, denn die Kakerlaken gehören als Geradflügler zu der Insektenfamilie der Schaben, die auch in Deutschland nicht selten auftreten und sich vornehmlich in warmen Backstuben sowie warmen Heizungsschächten aufhalten. Jeder deutsche Bäcker kann ein Lied von den Kakerlaken singen und er käme nicht auf die Idee, seine Mehlvorräte wegzuwerfen, weil Kakerlaken damit in Berührung kamen. Die Kakerlaken sind abgesehen von ihrem massenhaften Auftreten generell ungefährliche Insekten. Wenn sich die Kläger vor den Kakerlaken geekelt hätten, dann hätten sie ihre Kleidungsstücke waschen können, aber es bestand überhaupt keine Veranlassung, die Kleidungsstücke wegzuwerfen. Wenn die Kläger den Kakerlaken aus dem Weg gehen wollten, dann hätten sie nicht nach Tunesien reisen dürfen, zumal sie offensichtlich überempfindlich sind.“
Was soll man dazu noch sagen? Schönen Urlaub!
Hoffentlich ohne K……………….