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Kalkulationsirrtum in außergerichtlichem Vergleich – Aufklärungspflicht einer Partei

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 2 U 64/18 – Urteil vom 30.11.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 3. Zivilkammer, vom 29.05.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien führten in verbundenen Verfahren (Landgericht Bremen 3 O 913/16 und 3 O 1259/16) miteinander Erbstreitigkeiten, die am 03.02.2017 mit einem gerichtlichen Vergleich abgeschlossen wurden. Hierin verpflichtete sich die Klägerin u.a., der Beklagten einen Betrag von € 212.000,00 zu zahlen. Die Vergleichssumme kam durch einen Berechnungsfehler zustande, indem versehentlich ein bereits an anderer Stelle berücksichtigter Betrag von € 85.000,00 zusätzlich addiert worden war. In einer Beratungspause bemerkten die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigte den Fehler, der von den übrigen Prozessbeteiligten unerkannt blieb. Nach der Pause wurde der Vergleich, ohne dass nochmals über Einzelpositionen gesprochen wurde, in Höhe von € 212.000,00 geschlossen, indem der – falsch errechnete – Saldo leicht nach unten abgerundet wurde.

Nach Anfechtung durch die Klägerin wegen des Berechnungsirrtums erfolgte am 12.09.2017 ein Urteil des Landgerichts Bremen in dem Ursprungsverfahren, in welchem festgestellt wurde, „dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 03.02.2017 beendet ist“. Das Urteil ist rechtskräftig (3 O 913/16).

Die Klägerin hat sich im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung des Vergleichs gewendet, indem sie geltend gemacht hat, der Vergleich sei so auszulegen, wie er – ihrer Auffassung nach – tatsächlich gemeint gewesen sei; jedenfalls könne sie Vertragsanpassung nach § 313 BGB verlangen; die Vollstreckung stelle einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung dar und ihr stehe ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten zu.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, einen Vergleich zu einer niedrigeren Einigungssumme als € 212.000,00 hätte sie auf keinen Fall abgeschlossen.

Das Landgericht Bremen, 3. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 29.05.2018 die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, die ihr Begehren in zweiter Instanz weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bremen aufheben und die Zwangsvollstreckung auf Ziff. 5 des Vergleichs der Parteien vom 03.02.2017 zu den Geschäftsnummern 3 O 913/16 und 3 O 1259/16 des Landgerichts Bremen für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wendet sich gegen das Vorbringen der Klägerin und hält ihren Vortrag aus erster Instanz aufrecht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze vom 10.07.2018, 06.08.2018, 12.11.2018 und 15.11.2018 Bezug genommen.

II.

1.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

2.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet.

a.

Allerdings ist die Klage statthaft nach §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit verschiedenen Einwendungen gegen den gerichtlichen Vergleich (insbesondere Auslegung, Geschäftsgrundlage, unzulässige Rechtsausübung, Schadenersatz) gegen die Vollstreckung aus dem Vergleich, der einen wirksamen Titel darstellt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Dem steht das Urteil des Landgerichts Bremen, vom 12.09.2017 in dem verbundenen Rechtsstreit 3 O 913/16 und 3 O 1259/16 nicht entgegen. Dort wurde zwar rechtskräftig die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich vom 03.02.2017 festgestellt. Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den Vergleich zu erheben, soweit sie nicht bereits durch die Tatsache der Rechtskraft des genannten Urteils ausgeschlossen sind.

b.

Die Klage ist jedoch unbegründet, so dass es der Berufung am Erfolg mangelt.

Die Parteien sind sachbefugt als Gläubigerin bzw. Schuldnerin des Titels.

Jedoch stehen der Klägerin keine begründeten Einwendungen gegen Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 03.02.2017 zu.

(1). Allerdings kann die Klägerin den Vergleich in diesem Verfahren nicht durch Anfechtung zu Fall bringen. Da eine erfolgreiche Anfechtung zur Nichtigkeit des Vergleichs von Anfang an führt, ginge es hierbei um einen Streit um dessen Wirksamkeit, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nur durch Fortsetzung des alten Verfahrens auszutragen wäre (BGH 28, 171). Das alte Verfahren ist aber schon rechtskräftig abgeschlossen durch das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12.09.2017 (3 O 913/16).

(2). Schon aus gleichem Grunde kommt eine Prüfung möglicher Unwirksamkeit nach § 779 BGB nicht in Betracht. Eine Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs kann in dem vorliegenden Verfahren nicht eingewendet werden. Im Übrigen fehlt es an einem Tatbestand, wonach beide Parteien übereinstimmend irrtümlich von einem in Wahrheit nicht bestehenden Sachverhalt ausgegangen wären. Hier befand sich allein die Klägerin in einem Irrtum aufgrund falscher Berechnung, während die Beklagte ihren Irrtum rechtzeitig vor Vergleichsabschluss bemerkt hatte.

(3). In gleicher Weise scheidet der Einwand nach § 313 Abs. 2 BGB aus. Voraussetzung wäre das Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Irrtums (Grüneberg in: Palandt, BGB 77. Aufl., Rn. 38 zu § 313). Auch liegt es hier nicht so, dass die falsche Vorstellung der Klägerin, der die Beklagte nicht widersprochen hat, in den dem Vergleich zugrundeliegenden gemeinsamen Geschäftswillen aufgenommen worden wäre (Grüneberg, a.a.O.). Die Vorstellung der Klägerin ist gerade nicht „Geschäftsgrundlage“ geworden. Denn der Beklagten ging es nicht vorrangig um eine bestimmte Berechnungsart, sondern ihre Willensbildung richtete sich nach dem Gesamtergebnis und der Summe, die sie am Ende der Verhandlungen von der Klägerin noch zu fordern hatte. Genau danach richtete sie ihr eigenes Verhalten ein, indem sie nach Entdeckung des Berechnungsfehlers in der Beratungspause diesen nicht korrigierte und der anderen Seite bekannt gab, sondern als für sie günstig verschwieg.

(4). Auch eine Interpretation des Vergleichs in der Ausrichtung nach dem, was die Parteien nach §§ 133, 157 BGB erkennbar gewollt hatten, so dass die Vergleichssumme von € 212.000,00 möglicherweise nicht anders wie eine unschädliche Falschbezeichnung anzusehen wäre, verbietet sich. Bei klarem Wortlaut und bei eindeutig festgelegten Zahlen besteht in aller Regel kein Spielraum für Interpretationen (siehe Busche in: MüKo BGB 8. Aufl., Rn. 54 zu § 133). So liegt es auch hier. Die Parteien hatten sich klar und unmissverständlich auf einen Betrag von € 212,000,00, abgerundet nach einem ermittelten Saldo von € 214.687,00 verständigt. Spielraum für Interpretationen besteht in Anbetracht dieser Eindeutigkeit nicht. Schon deshalb, weil dieser Vergleichsbetrag das Ergebnis eines gemeinsamen, wenn auch am Ende nur noch peripheren Aushandelns darstellte, kann die so ermittelte Endsumme nicht falsch bezeichnet sein. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn schon die Kalkulationsgrundlage als solche vertraglich vereinbart worden wäre (siehe dazu Busche/MüKo , a.a.O., Rn. 88ff. zu § 119), kann offenbleiben. Denn jedenfalls liegt kein erkennbarer Sachverhalt vor, wonach schon die Kalkulationsgrundlagen, also die für die Endberechnung eingestellten Einzelposten wie gegenseitige Ausgleichsforderungen, Pflichtteilsforderungen, Veranschlagungen für Hausrat, Grundstücksbewertungen, und die Weise der konkret vorzunehmenden Rechenschritte, selbst Gegenstand der Einigung im Vergleichswege geworden sind. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es nahe gelegen, die einzelnen „Rechenschritte“ im Vergleichstext niederzulegen. Dergleichen ist nicht erfolgt.

(5) Auch im Wege des Schadenersatzes (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 242 BGB) kann die Klägerin keine (gegenüber der Vergleichsforderung aufrechenbare) Ansprüche erheben. Es fehlt insoweit an einer Pflichtverletzung der Beklagten, soweit sie den Rechenirrtum vor Vergleichsabschluss nicht offenbarte.

Das Verschweigen von Tatsachen kann allerdings eine Pflichtverletzung darstellen, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise Auskunft erwarten durfte (Grüneberg/Palandt, a.a.O., Rn. 40 zu § 311). Das wird insbesondere der Fall sein, wenn die eine Seite über einen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung verfügt. Eine vergleichbare Situation lag hier nicht vor. Der „Vorsprung“ der Beklagten bestand allein in ihrer Kenntnis von dem Rechenfehler, die ihrerseits nicht auf eigenen, nur ihr zugänglichen Informationen beruhte. Vielmehr lag die richtige rechnerische Ermittlung gleichermaßen im Verantwortungsbereich beider Parteien, und die Grundlagen hierzu waren beiden in gleichem Umfange zugänglich. Beide Parteien verfügten über das gleiche Wissen und die gleiche Möglichkeit, die Rechnung korrekt vorzunehmen und einen eventuellen Irrtum zu erkennen.

Schon aus den genannten Gründen sieht der Senat eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht als gegeben an. Sie hatte gegenüber der Klägerin in der konkreten Verhandlungssituation keine Aufklärungspflicht über die Falschberechnung. Soweit der Bundesgerichtshof bei Vertragsangeboten, die auf einem erkannten Kalkulationsirrtum beruhten, eine Pflicht zur Rücksichtnahme des anderen Teils angenommen hat und nach § 242 BGB zu Aufklärungs- und Offenbarungspflichten gelangt ist, handelt es sich um Ausnahmefälle. So ist die Schwelle zu einem Verstoß überschritten, wenn dem Bietenden in einem Vergabeverfahren aus verständiger Sicht des Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem kalkulierten Preis als einer nur annähernd äquivalenten Gegenleistung zu begnügen (BGH, Urteil v. 11.11.2014 – X ZR 32/14 in Weiterführung zu dem Urteil v. 07.07.1998 – X ZR 17/97).

Eine vergleichbare Situation lag hier ersichtlich nicht vor. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte für die Annahme einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit für die Klägerin noch für eine fehlende, möglicherweise unbillige Äquivalenz des in dem Vergleich geschaffenen Ausgleichs. Es entspricht vielmehr der Regel bei Vergleichsverhandlungen, dass jede Partei versucht, ein für sich gemessen an den Prozessaussichten möglichst vorteilhaftes Ergebnis „herauszuschlagen“. Gerade dann, wenn wie hier die Streitpunkte komplex sind, Gegenstand kontroverser Diskussionen bilden und zudem unsicheren Bewertungsfragen unterliegen (Bewertung von Hausrat, Grundstücken usw.), ist es das unter Berücksichtigung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte vernünftige und tragbare Ergebnis, welches für die Parteien zählt und für die Frage der Annahme oder Nichtannahme des „Gesamtpakets“ entscheidet.

Es war damit Sache jeder Partei, das für sie wirtschaftlich tragbare Ergebnis für sich zu ermitteln. Dazu gehörte nicht zuletzt der richtige rechnerische Nachvollzug, den die Klägerin auf ihr eigenes Risiko vorzunehmen hatte.

(6) Aus den vorstehend dargelegten Gründen müssen auch Schadenersatzansprüche ausscheiden, die auf Gesichtspunkte wie Arglist, Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB) und unzulässige Rechtsausübung basieren.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf € 85.500,00 festgesetzt.

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