Skip to content

Kammerbeiträge – Industrie – und Handelskammer

Verwaltungsgericht Trier

Az: 5 K 905/10

Urteil vom 01.12.2010


In dem Verwaltungsrechtsstreit hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2010, für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen durch die Beklagte.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2010 veranlagte die Beklagte die Klägerin für die Jahre 2006 bis 2008 zu endgültigen Kammerbeiträgen und für die Jahre 2009 und 2010 zu vorläufigen Beiträgen in Höhe von insgesamt 8.688,11 EUR.

Mit ihrem am 23. Juni 2010 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie als gemeinnützige Körperschaft nicht Mitglied der Beklagten sei. Zum Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit beruft sie sich auf die Eintragung im Handelsregister und eine an sie gerichtete Anlage zu einem Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamts Trier, in der es heißt:

„Die Steuerpflicht erstreckt sich ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im übrigen ist die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit, weil sei ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dient.“

Mit am 24. Juli 2010 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass Grundlage der Beitragserhebung die Mitteilungen der Finanzbehörden vom 15. April 2010 über Erträge der Klägerin aus Gewerbebetrieb und Zerlegungsanteile in den Jahren 2006 bis 2008 seien, an die die Beklagte gebunden sei. Die Klägerin sei Mitglied der Beklagten, weil sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sei. Aufgrund der Gemeinnützigkeit sei allerdings für die Jahre 2009 und 2010 als vorläufiger Beitrag nur der Grundbeitrag festgesetzt worden.

Auch sei die Höhe der Beitragsveranlagung nicht zu beanstanden. Der Beitrag setze sich nach § 3 Abs. 3 IHKG aus einem Grundbeitrag und Umlagen zusammen. Beide richteten sich in ihrer Höhe nach dem Ertrag. Der Grundbeitrag betrage bei einem jährlichen Gewerbeertrag von mehr als 200.000 EUR – wie bei der Klägerin – jährlich 690 EUR. Die Umlage werde jährlich mit 0,39% des Gewerbeertrags erhoben.

Am 23. August 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie zunächst in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins bestanden habe, ehe nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 8. April 2009 eine Umwandlung in eine GmbH erfolgt sei. Die neue GmbH sei am 9. Juni 2009 in das Handelsregister eingetragen worden. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 mitgeteilt, dass aufgrund der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft keine IHK-Mitgliedschaft bestehe. Gleichwohl sei sodann der streitgegenständliche Beitragsbescheid ergangen. Die Beitragserhebung sei rechtswidrig, weil eine gemeinnützige Gesellschaft kein Kammermitglied bei der Industrie- und Handelskammer sei. Im Übrigen könne eine Mitgliedschaft auch nicht rückwirkend begründet werden. Schließlich stelle die schriftliche Erklärung vom 24. Juli 2009 einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, mit dem festgelegt sei, dass bei ihr keine Kammermitgliedschaft bestehe. Deshalb habe sie keine Rücklagen zur Entrichtung von Kammerbeiträgen gebildet, so dass Vertrauensschutz einer Aufhebung dieses begünstigenden Verwaltungsakts entgegenstehe. Im Übrigen stehe eine Aufhebung dieses Bescheids jedenfalls im Ermessen der Beklagten. Ermessen habe die Beklagte jedoch jedenfalls nicht ausgeübt. Schließlich sei durch die schriftliche Erklärung vom 24. Juli 2009 eine rückwirkende Beitragserhebung jedenfalls verwirkt. Insoweit müsse auch Berücksichtigung finden, dass die Klägerin und ihre Gesamtmitarbeitervertretung in der Vergangenheit aufgrund drohender Insolvenz Vereinbarungen über erheblichen Lohn- und Gehaltsverzicht geschlossen hätten.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten 1. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass das Finanzamt trotz der bestehenden Gemeinnützigkeit unter dem 15. April 2010 Mitteilungen über Erträge aus Gewerbebetrieb erstellt habe. Hieraus folge, dass die Klägerin in den Jahren, auf die sich diese Erträge bezögen, kraft Gesetzes Kammermitglied gewesen sei. Auf die Gemeinnützigkeit komme es daher nicht an, zumal in der genannten Anlage zu dem Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamts Trier ausdrücklich eine teilweise Gewerbesteuerpflicht bei der Klägerin bejaht werde. Dabei seien in den Mitteilungen des Finanzamts auch die auf die Betriebsstätten in Trier, Aach, Bernkastel-Kues, Wallersheim, Waxweiler und Wittlich entfallenden Zerlegungsanteile aufgeführt. Das Schriftstück vom 24. Juli 2009 beinhalte keine verbindliche Regelung und stelle von daher keinen Verwaltungsakt dar.

In der mündlichen Verhandlung vor Gericht am 1. Dezember 2010 hat die Klägerin auf die gerichtliche Nachfrage, ob ihr gegenüber seitens der Finanzverwaltung Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge ergangen seien, dies bejaht und die die Jahre 2006 bis 2008 betreffenden Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vorgelegt, die an sie bzw. die *******e.V. adressiert sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet, denn der von der Klägerin angefochtene Beitragsbescheid stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die Klägerin gehört – entgegen der von ihr vertretenen Auffassung – kraft Gesetzes der Beklagten als Mitglied an und wurde von daher von dieser zu Recht zu Kammerbeiträgen veranlagt.

Die Beitragserhebung der Beklagten findet ihre Rechtgrundlage in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 IHKG in Verbindung mit den Regelungen des Wirtschaftsplans und der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beitragsordnung der Beklagten. Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht, wobei sich der Beitrag gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IHKG aus einem Grundbeitrag und Umlagen zusammensetzt.

Vorliegend fällt die Klägerin als GmbH und damit als juristische Person des privaten Rechts (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG) in den persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 IHKG. Nach dieser Bestimmung gehören u.a. kraft Gesetzes Handelsgesellschaften, welche im jeweiligen Kammerbezirk eine Betriebsstätte unterhalten – was bei der Klägerin der Fall ist -, den Industrie- und Handelskammern als Kammermitglied an, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Diese zuletzt genannte Voraussetzung der Veranlagung zur Gewerbesteuer ist bei der Klägerin erfüllt.

Gemäß 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG – unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, wobei gemäß Abs. 2 der Norm eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung stets als Gewerbebetrieb gilt. Von daher ist die Klägerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig und damit kraft Gesetzes Mitglied bei der Beklagten. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie von der Kammermitgliedschaft befreit sei, weil sie gemeinnützige Zwecke verfolge, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Zwar sind gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Gewerbesteuer befreit. Allerdings ist nach Satz 2 dieser Bestimmung die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – ausgenommen Land- und Forstwirtschaft – unterhalten wird. Unter diese zuletzt genannte Ausnahme von der Steuerfreiheit fällt die Klägerin, da sie außer ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (auch) einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Dies steht aufgrund der gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger ergangenen Bescheide des Finanzamts Trier über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen fest. In der Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen durch die Finanzverwaltung liegt nämlich eine für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die persönliche und sachliche Gewerbesteuerpflicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2010 – 6 A 10884/10.OVG -), so dass die Klägerin der Beklagten kraft Gesetzes als Kammermitglied angehört.

Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 mitgeteilt hat, dass die Klägerin aufgrund der von dieser vorgelegten Mitteilung zum Körperschaftssteuerbescheid gemeinnützig tätig sei, so dass keine IHK-Mitgliedschaft bestehe. Diese Erklärung der Beklagten ist nämlich nicht entscheidungserheblich, weil sie sich nur auf die gemeinnützige Tätigkeit der Klägerin, nicht aber auf die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, bezieht. Dies folgt bereits aus ihrem Wortlaut, der lediglich auf die gemeinnützige Tätigkeit abstellt. Im Übrigen hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zwar die auf einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hinweisende Anlage zu einem Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamts Trier vorgelegt, indessen in ihrem umfangreichen Schriftverkehr keine sonstigen Angaben dazu gemacht, dass sie neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Vielmehr hat die Beklagte nach Aktenlage hiervon erstmals aufgrund der Mitteilungen der den Datenaustausch zwischen Finanzverwaltung und Beklagter vornehmenden AKB GmbH vom 15. April 2010 Kenntnis erlangt; zumal die ergangenen Gewerbesteuermessbescheide von der Klägerin erst aufgrund einer gerichtlichen Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht vorgelegt wurden.

Im Übrigen kommt es für das Bestehen der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer nur darauf an, ob für ein bestimmtes Jahr Gewerbesteuer erhoben wurde. Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes wird insoweit durch die sich hinsichtlich der Erhebung von Kammerbeiträgen aus § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ergebende vierjährige Verjährungsfrist ausreichend Rechnung getragen. Von daher kann die zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und dessen Gesamtmitarbeitervertretung abgeschlossene Rahmenvereinbarung nichts daran ändern, dass die Klägerin der Beklagten kraft Gesetzes als Mitglied angehört und die Beklagte von daher zu einer Beitragserhebung berechtigt ist.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Zweifel an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit einer Zwangsmitgliedschaft werden von der Klägerin nicht vorgebracht und bestehen auch nach ansonsten nicht (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. Juli 2009 – 5 L 372/09.TR – und Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 11. September 2009 – 6 B 10866/09.OVG -). Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin erhobenen Beiträge, gegen deren Kalkulation die Klägerin ebenfalls keine Einwände erhebt und deren Rechtmäßigkeit in mehreren gerichtlichen Entscheidungen bestätigt wurde (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20. September 2010 – 6 A 10282/10.OVG -).

Nach alledem kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben kann.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor, so dass dem im Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 2010 hilfsweise geäußerten Begehren auf Berufungszulassung nicht entsprochen werden kann.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos