AG Frankfurt – Az.: 29 C 2638/18 (85) – Urteil vom 28.12.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 783,47 € festgesetzt.
Tatbestand
Im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrages in Form einer Fondsgebundenen Lebensversicherung, an dem auch der Kläger beteiligt war, wurden insgesamt 336 Anteile an dem Investmentfonds XXX (EUR), WKN XXXXXX angespart. Der Kurswert dieser Anteile betrug zum 7.6.2018 ca. 43.100 €.
Die Beklagte verwaltet als externe Managerin den vorgenannten Fonds.
Hinsichtlich der für den o.g. Fonds im Zeitraum bis zum 31.12.2017 geltenden Anlagebedingungen (nachfolgend: AB) wird auf Anlage K1 (Bl. 31 ff d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der AB, welche ab dem 1.1.2018 für den o.g. Fonds galten, wird auf Anlage B5 (Bl. 134 ff d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Auskunft und Rechnungslegung, Abgabe einer Versicherung an Eides statt sowie auf Auszahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages im Wege einer Stufenklage.
Der Kläger behauptet, er halte als Privat-/Kleinanleger seit dem 13.3.2017 die im Rahmen der Fonds gebundenen Lebensversicherung angesparten Anteile an dem Investmentfonds XXX, WKN XXXXXX insgesamt 336 Anteile. Der Kläger ist der Ansicht, dass die als Anlage K1 vorgelegten Anlagebedingungen (nachfolgend: AB) der Beklagtenseite unter den § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis und § 7 Kosten Vergütungen und Aufwendungen) unwirksam seien. Die Beklagte sei jedenfalls nicht berechtigt, das Sondervermögen mit Kosten bzw. Aufwendungen zu belasten, bei denen es sich gemäß § 7 Nr. 1 b) AB um Vergütungen von Vertriebstellen des OGAW-Sondervermögens handele. Die Folge der Verwendung unwirksamer Anlegebedingungen sei im vorliegenden Fall ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, gerichtet auf den Ersatz derjenigen Entnahmen bzw. Rückzahlung des auf die Fondsanteile entfallenden Ausgabeaufschlags. Der Kläger ist unter anderem der Ansicht, dass auch im Rahmen des Investmentvertrages zwischen den Parteien das Vertriebsziel im Rahmen des Neukundengeschäfts allein der Beklagten zu Gute komme und nicht den Anlegern, weshalb letztlich in den AB enthaltene Vertragsklauseln, nach denen die hierdurch entstehenden Kosten dem Sondervermögen belastet würden, eine unangemessene Benachteiligung der Anleger darstelle und auf solche Klauseln letztlich die Rechtsprechung des BGH (z.B. mit Urteil v. 7.12.2010, Az. XI ZR 3/10) übertragbar sei. Ferner behauptet der Kläger, es läge ein Fehlverhalten der Beklagtenseite vor, welches gegen Pflichten zur fairen und gleichen Behandlung der Anleger § 26 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 5 KAGB verstoße, was ebenfalls einen Schadenersatzanspruch des Klägers begründe.
Der Kläger beantragt,
1.a. Dem Kläger für den Zeitraum zwischen dem 13.3.2017 und dem 03.12.2018 einschließlich Rechnung zu legen über den Euro-Gesamtbetrag, der sich anteilig für 336 Stück des Fonds XXX (EUR), WKN XXXXXX ergibt unter Berücksichtigung taggenauer Angaben auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes zum jeweiligen Datum jeweils als der für „Vertriebsentgelte“ infrage kommende Teilbetrag der 1,8 % Kostenpauschale des OGAW-Sondervermögens, zuzüglich wenigstens 4 % Verzinsung p.a. hierauf jeweils seit Verwendung dieses Teilbetrages durch die Beklagte, sowie die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit der Berechnung dieses Gesamtbetrags nachvollziehen lässt;
1.b. Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern und
1.c. An den Kläger ein Geldbetrag zu bezahlen in einer nach Rechnungslegung noch zu bestimmenden Höhe nebst weiterer Zinsen in Höhe von wenigstens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtsfähigkeit dieser Klage.
2.a. Dem Kläger für den Zeitraum zwischen dem 13.3.2017 und dem 03.12.2018 einschließlich Rechnung zu legen über den Euro-Gesamtbetrag, der sich anteilig für 336 Stück des Fonds XXX, WKN XXXXXX ergibt unter Berücksichtigung taggenauer Angaben zum jeweiligen Datum der Vereinnahmung des „Ausgabeaufschlags“, zuzüglich wenigstens 4 % Verzinsung p.a. hierauf jeweils seit Verwendung dieses Teilbetrages durch die Beklagte, sowie die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit der Berechnung dieses Gesamtbetrags nachvollziehen lässt;
2.b. Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern und
2.c. An den Kläger ein Geldbetrag zu bezahlen in einer nach Rechnungslegung noch zu bestimmenden Höhe nebst weiterer Zinsen in Höhe von wenigstens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtsfähigkeit dieser Klage.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenseite ist unter anderem der Ansicht, dass es sich bei der Vergütungsregelung in den AB um eine nicht kontrollfähige (Haupt-)Preisabrede handele.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig.
I.
Die Klage ist bezüglich des Begehrens auf Auskunft- und Rechnungslegung bezüglich der 1. Stufe unbegründet.
Dem Kläger steht zunächst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die mit der vorliegenden Klage begehrten Auskünfte und Rechnungslegung gegen die Beklagte zu.
Ein Auskunftsanspruch ist weder unter dem Gesichtspunkt des zwischen den Parteien bestehenden entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags oder zur Vorbereitung und Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Zahlung von Schadenersatz bzw. Rückzahlung von Entnahmen aus dem Sondervermögen gem. §§ 675, 662, 242 i.V.m. 280 Abs. 1 BGB begründet.
1. Vertrag
Aus dem Investmentvertrag folgt unmittelbar kein Auskunftsanspruch der begehrten Art. Zunächst kann dabei dahinstehen, ob aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2018 vorgelegten Umsatzanzeige der XXX Bank (vgl. Anl. zum Protokoll vom 10.12.2018) davon auszugehen ist, dass der Kläger zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum alleiniger Inhaber der Fondsanteile (XXX (EUR), WKN XXXXXX) war oder ob er, wie von der Beklagtenseite mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20.12.2018 vorgetragen, davon auszugehen ist, dass der Kläger nur gemeinschaftlich mit einer weiteren Person bezüglich der streitgegenständlichen Fondsanteile handlungsberechtigt ist. Denn selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung des Klägers, dass er alleiniger Inhaber der Fondsanteile sei, ergibt sich zu Gunsten des Klägers kein Anspruch auf die begehrten Auskünfte bzw. Rechnungslegung, wie aus den folgenden Ausführungen (s.u.) ersichtlich wird. Aus diesem Grund war auch, mangels Entscheidungserheblichkeit des neuen Vortrags der Beklagtenseite aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 20.12.2018 keine weitere Stellungnahmefrist für den Kläger hierauf zu gewähren und erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Von dem Bestehen eines Investmentvertrages als entgeltlichem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) ist in dem Verhältnis zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaft (nachfolgend: KVG) und den jeweiligen Anlegern grundsätzlich und unabhängig von der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung zunächst auszugehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 – III ZR 399/14 –, juris).
Zwar besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über die wirksame Einbeziehung der vorliegenden Anlagebedingungen. Es kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, ob die Anlagebedingungen einbezogen wurden oder nicht. Denn selbst die wirksame Einbeziehung der AB (Anl. K1 bzw. B5) als wahr unterstellt, ergibt sich daraus kein Anspruch des Klägers, die beantragten Auskünfte bzw. die Rechnungslegung von der Beklagtenseite fordern zu können. Ein solcher Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des einzelnen Anlegers ist an keiner Stelle der vorgelegten AB ausdrücklich geregelt.
2. Allgemeiner Auskunftsanspruch
Insbesondere ergibt sich ein solcher Auskunftsanspruch nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675, 666 BGB, weil es an der Erforderlichkeit der begehrten Auskünfte fehlt. Die „Erforderlichkeit“, also der inhaltliche Umfang der vom Beauftragten zu übermittelnden Nachrichten, richtet sich nach der objektiven Lage des konkreten Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls, z.B. nach Komplexität und Umfang des Auftrags, der Nähe des Auftraggebers zum Beauftragten und zum Gegenstand des Auftrags und nach der Sachkunde des Auftraggebers. Die Erforderlichkeit entfällt, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Informationen und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (Berger in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 666 BGB, Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall.
Ein Schadenersatz- oder Rückforderungsanspruch bezüglich der teilweisen Vergütungsentnahmen aus dem Sondervermögen steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte zu.
Denn bei der Regelung des § 7 AB handelt sich um eine nicht kontrollfähige (Haupt-) Preisabrede.
Die formularmäßige Festlegung des Preises in AGB unterliegt nach § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle. Da die Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind formularmäßige Preisbestimmungen kontrollfrei (Roloff in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 307 BGB, Rn. 45). Nicht kontrollfähig sind deshalb allein Preisklauseln, die die Höhe des Entgelts konkret festlegen, gleichgültig, ob es sich um die Preise für Haupt- oder Nebenleistungen handelt (Roloff in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 307 BGB, Rn. 45). Daher unterliegen Klauseln, die Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistung oder Gegenleistung festlegen (sog. Leistungsbeschreibungen bzw. Preisbestimmungen) nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 307 BGB, Rn. 14, juris).
Die Abgrenzung im Einzelfall ist aber – ebenso wie bei den Leistungsbeschreibungen – schwierig, insbesondere, wenn es um Sonder- oder Zusatzleistungen geht. Die Rechtsprechung behilft sich hier mit der Formel, dass Entgelte für Sonderleistungen kontrollfrei sind, Entgelte für solche Leistungen, mit denen der Verwender seine eigenen Pflichten erfüllt, aber der Inhaltskontrolle unterliegen (Roloff in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 307 BGB, Rn. 45).
Dabei darf vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass § 7 AB die einzige Vereinbarung in Bezug auf die laufende Vergütung (in Abgrenzung zur erfolgsabhängigen Provision und den nach konkretem Anfall zu berechnenden Aufwendungen vgl. § 7 (2) AB) der Beklagten enthält, welche durch die Pauschalvergütung von 1,80 % erbracht wird. Die erfolgsabhängige Vergütung stellt hingegen, genauso wenig wie der einmalige Ausgabeaufschlag oder die nach konkretem Anfall zu berechnenden Aufwendungen (vgl. § 7 (2) AB), eine laufende Vergütung der Tätigkeit der Beklagten dar. Aus diesem Grund kommt es, entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht auf die insoweit verwendeten Formulierungen, wie „darüber hinaus“ (vgl. § 7 Ziff. 2.a) oder „Neben“ (vgl. § 7 (2) AB an, da diesen Formulierungen keine Vereinbarung weiterer laufender (z.B. monatlich anfallender) Vergütungen bzw. laufender Aufwandspauschalen zu Lasten der Anleger folgen.
Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist als solche auch nicht unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Regelungen, die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, zwar eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (vgl. nur BGH NJW 2009, 2051, 2052; 3570, 3571; 2011, 2640; 2014, 2420, 2422). Auch werden derartige Klauseln regelmäßig wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden als unwirksam angesehen, da es zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können; ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH NJW 2014, 2420, 2427). Aus diesen Grundsätzen folgt aber letztlich, dass der Verwender den Aufwand für solche Tätigkeiten in seine Hauptvergütung einkalkulieren muss. Dies hat die Beklagte vorliegend in ihren streitgegenständlichen AB getan. Zwar sind die, insbesondere der Kostenposition „Vergütung für die Vertriebsstelle des OGAW-Sondervermögens“ zugrunde liegenden Leistungen nicht unmittelbar im Interesse des einzelnen Anlegers, da er in der Tat an Neukunden der Beklagtenseite kein Interesse hat. Indes gehört der Vertrieb der Fondsanteile durch die Beklagtenseite zu deren Geschäftsbetrieb, welcher allein durch die von ihr generierten (laufenden) Einnahmen zu bestreiten ist. Der Bestand und das Geschäftsmodell der Beklagtenseite setzt den Vertrieb von Fondsanteilen denknotwendig voraus, andernfalls der Kläger letztlich seine Anteile auch nicht hätte erwerben können.
Die Beklagte hat sich für diese Leistungen indessen kein gesondertes Entgelt versprechen lassen und ihren Aufwand hierfür nicht zusätzlich auf die Anleger bzw. auf das Sondervermögen abgewälzt. Vielmehr hat sie sich für die Verwaltung des Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,8 % des Vermögenswertes ausbedungen und dabei klargestellt, dass gerade die vom Kläger herausgehobene Kostenposition dem Sondervermögen nicht separat belastet werden soll. In Abgrenzung zu dem Sachverhalt des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Juli 2015 – 1 U 182/13 –, Rn. 31 – 33, juris und nachfolgend: BGH, Urteil vom 22. September 2016 – III ZR 264/15 –, juris) handelt es sich vorliegend um eine einheitliche (laufende) Pauschalvergütung und nicht deren Aufteilung in eine jährliche Vergütung und eine jährliche Administrationsgebühr.
An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die mit der Pauschalvergütung zu bestreitenden Kostenpositionen für den Anleger nachvollziehbar macht und im Einzelnen aufführt, ohne gleichzeitig das Hauptentgelt betragsmäßig aufzuspalten. Sie kommt damit – sofern sie diese Angaben nicht bereits gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB im Verkaufsprospekt tätigt, ihrer Pflicht zur Information der Anleger über die entstehenden (laufenden) Kosten nach, ohne für die Kostenpositionen außerhalb der reinen Vergütungspauschale eine gesonderte Aufwandspauschale zu erheben. Entsprechend führt der BGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2016 (Az.: III ZR 264/15 –, juris) zur Verneinung der Kontrollfähigkeit einer „All-In-Fee“ auch aus:
„Nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung unterliegt bei Pauschalgebühren im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG (vgl. jetzt § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB), die zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abdecken („All-In-Fee“), zwar auch der Gebührenteil, der die Kosten pauschaliert, nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Preisabreden (Rozok in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 41 Rn. 43; zu § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB: v. Ammon/Izzo-Wagner in Baur/Tappen, Investmentgesetze, 3. Aufl., § 162 KAGB Rn. 88; Polifke in Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 2014, § 162 Rn. 37). Gegen die Aufgliederung einer solchen Pauschalgebühr-Klausel in eine (nur eingeschränkt kontrollfähige) Gebühren- und eine (vollumfänglich kontrollfähige) Kostenkomponente spricht, dass Preise für Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich stets in Kosten- und Margenbestandteile zerlegt werden könnten. Dementsprechend würden Preisklauseln immer zumindest teilweise der uneingeschränkten Inhaltskontrolle gemäß § 305 ff BGB unterliegen, was mit § 307 Abs. 3 BGB unvereinbar wäre (Rozok aaO).“
Zudem zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass nach dem Verständnis eines Durchschnittskunden die in § 7 Abs. 1 AB aufgeführten Leistungen und Aufwendungspositionen im vereinbarten Preis enthalten sind und nicht im Rahmen der Klausel gesondert berechnet werden. In diesem Fall stellt die Klausel aus der Sicht des Rechtsverkehrs keine verdeckte Preiserhöhung dar, die als Preisnebenabrede kontrollfähig wäre.
Da in der Folge keine Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung der BAB bzgl. § 7 BAB vorliegt, kommt auch ein etwaiger Auskunftsanspruch zur Berechnung eines Schadensersatz- oder Rückforderungsanspruchs für den Kläger nicht in Betracht.
Da jedenfalls, wie oben ausgeführt, für die erhaltene Vergütung in Form der Entnahmen aus dem Sondervermögen ein Rechtsgrund vorliegt, scheidet auch ein etwaig durch die Auskunft und Rechnungslegung vorzubereitender Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 BGB aus.
Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass sich mangels wirksamer Einbeziehung der AB in den vorliegenden Investmentvertrag ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch mit dem geltend gemachten Inhalt dann unmittelbar aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, welcher dann nur den gesetzlichen Mindestinhalt aufwiese, ergebe, ist dem nicht zu folgen. Denn sofern man davon ausgehen würde, dass in den zwischen den Parteien zustande gekommenen Geschäftsbesorgungsvertrag die AB tatsächlich nicht einbezogen worden sein sollten, so könnte sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte über sämtliche Entnahmen per se Auskunfts- und Rechenschaftspflichtig wäre. Denn ohne jedwede Einbeziehung der streitgegenständlichen Anlagebedingungen könnte sich der Kläger auch nicht auf die in diesen Regelungen enthaltene Angabe zu den jeweiligen Kostenpositionen berufen, die durch die Zahlung des Entgelts abgegolten werden sollen (vgl. § 7 AB) da diese nicht Gegenstand des Vertrages geworden wären. Sich auf die Angaben der entsprechenden Klausel zu berufen und gleichzeitig deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag abzusprechen wäre dem Kläger ohnehin gemäß § 242 BGB aufgrund widersprüchlichen Verhaltens verwehrt.
Im Übrigen würde es sich ohne die wirksame Einbeziehung der AB in den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht um einen reinen Auftrag (§ 662 BGB), sondern um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) handeln. Der Geschäftsbesorgung ist im Gegensatz zum Auftrag aber eine entgeltliche Tätigkeit, wobei die Pflicht zur Entgeltzahlung die Hauptpflicht des Geschäftsherrn ist (Berger in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 675 BGB, Rn. 9). Mangels Einbeziehung der Aufschlüsselung von einzelnen Kostenpositionen ergäbe sich als minimaler Vertragsinhalt die Pflicht der Beklagtenseite zur Erbringung der, für einen Investmentvertrag typischen Leistungen, während der Kläger zur Bezahlung des entsprechenden Entgelts verpflichtet wäre. Denn insoweit ist die Tätigkeit des Geschäftsführers auch dann entgeltlich, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde (Berger in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 675 BGB, Rn. 9). In diesem Fall würde es sich aber bei der streitgegenständlichen Entnahme in Form der laufenden Vergütung (entsprechend § 7 AB) um die Vergütung der Beklagten handeln, mit welcher diese ihre Kosten und Aufwendungen bestreitet und welche von ihr nicht weiter aufzuschlüsseln wäre. Denn im Bereich der entgeltlichen Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB können die Parteien von den Vorschriften des Auftragsrechts abweichen und ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, dass die Aufwendungen des Beauftragten mit der vom Auftraggeber zu zahlenden Vergütung ganz (auch durch Zahlung einer zusätzlichen Kostenpauschale) oder teilweise abgegolten sind (Berger in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 670 BGB, Rn. 4). Dies wäre ohne Einbeziehung der AGB der Fall. Soweit für einen solchen Geschäftsbesorgungsvertrag auch die Besonderheiten des KAGB gelten würden, stünden diese der oben dargestellten rechtlichen Bewertung nicht entgegen, weil die KVG gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 KAGB berechtigt ist, sich wegen Ansprüchen auf Vergütung (und Ersatz von Aufwendungen) aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften aus dem Sondervermögen zu befriedigen und eine solche Vergütungsvereinbarung auch grundsätzlich als Pauschale („all-in-fee“ vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 22. September 2016 – III ZR 264/15 –, juris) ausgestaltet sein darf. Da es sich letztlich bei der Entgeltvereinbarung nicht um Anlagebedingungen, sondern um einen Mindestvertragsinhalts gemäß § 675 Abs. 1 BGB auf gesetzlicher Grundlage handeln würde, stünde dem auch die Pflicht der KVG gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB nicht entgegen, die grundsätzlich im Rahmen von Anlagebedingungen eine Offenlegung der Zusammensetzung von Vergütungen und Kosten vorsieht, da diese die gesetzliche Vergütungspflicht unberührt lassen würde.
Soweit der Kläger weiterhin behauptet, es läge ein Fehlverhalten der Beklagtenseite vor, welches gegen Pflichten zur fairen und gleichen Behandlung der Anleger § 26 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 5 KAGB verstoße, was ebenfalls einen Schadenersatzanspruch des Klägers begründe, hat er einen solchen konkreten Verstoß sowie einen hieraus kausal entstandenen Schaden nicht substantiiert im Einzelfall dargelegt.
Weitere Ansprüche aus deliktischer Haftung, etwa § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, insbesondere eine vorsätzliche rechtswidrige Handlung durch die Beklagtenseite bzw. deren Mitarbeiter, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger hat insoweit keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Normen ergeben würden.
3.
Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Zwar kann grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist ein Auskunftsanspruch bestehen(s. nur BGH; Urt. v. 17.05.2001, I ZR 291/98, BeckRS 2001 30181289 = BGHZ 148, 27ff.; BGH, VU v. 17.07.2002, VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771). Dabei kann sich der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB auch auf Umstände erstrecken, die der Berechtigte benötigt, um die Verlässlichkeit der Auskunft überprüfen zu können. Dies kann im Einzelfall ausnahmsweise auch einen Anspruch auf Belegvorlage rechtfertigen (BGH, Urt. v. 17.05.2001, I ZR 291/98, BeckRS 2001 30181289). Das setzt aber voraus, dass der Vorlegungssucher diese Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt (BGH, Urt. v. 31.03.1971, VIII ZR 198/69, BeckRS 1971 00123). Dies ist vorliegend, wie bereits oben dargestellt, nicht der Fall, weil insoweit kein anderer Maßstab geltend kann, als im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages, mit der Folge, dass auch hier die Erforderlichkeit bzw. das schützenswerte Interesse des Klägers zu verneinen ist, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Informationen und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte. Dies ist hier der Fall (s.o.).
Soweit es die Auskunft hinsichtlich des Ausgabeaufschlags (§ 6 AB) betrifft, steht dem Kläger kein Auskunftsanspruch zu, da er bereits nicht dargelegt hat, dass ein solcher in Bezug auf den Erwerb seiner Fondsanteile von der Beklagtenseite überhaupt erhoben wurde. Denn bereits nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich bei den streitgegenständlichen Fondsanteilen um solche, welche zuvor in einer Fondsgebundenen Lebensversicherung angespart wurden und ab dem Jahr 2017 auf ihn übertragen wurden. Dass eine dem § 6 der AB entsprechende Regelung zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch die Lebensversicherung überhaupt Gegenstand der zwischen der Lebensversicherung der Beklagten vereinbarten Anlagebedingungen war bzw. ein Ausgabeaufschlag in diesem Zeitpunkt von der Beklagtenseite überhaupt erhoben wurde, hat der Kläger selbst nicht dargelegt. Im Gegenteil trägt der Kläger selber vor, dass die Beklagtenseite gegenüber institutionellen Anlegern (wie z.B. einer Lebensversicherung) bestimmte Kostenpositionen nicht erhebe. Es kann damit allein durch die Vorlage der AGB im hiesigen Verfahren selbst unter der Annahme, dass diese in den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag wirksam einbezogen sein sollten, nicht der Rückschluss gezogen werden, dass diese auch zwischen der Lebensversicherung des Klägers und der Beklagten im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile einbezogen wurden bzw. der Ausgabeaufschlag auch tatsächlich erhoben wurde. Sofern aber die Erhebung eines Ausgabeaufschlags nicht angenommen werden kann, weil sie nicht dargelegt wurde, kann für den Kläger kein berechtigtes Interesse daran bestehen, die unter dem Klageantrag Ziff. 2 a) begehrte Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten zu erhalten. Denn mangels Erhebung kann auch ein Rückforderungs- oder Schadenersatzanspruch nicht in Betracht kommen, weshalb auch dahinstehen kann, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 305 ff BGB standhält oder nicht. Dass der Kläger selbst ab dem streitgegenständlichen Zeitraum, mithin ab dem 13.03.2017, keinen Ausgabeaufschlag gezahlt hat, räumt er mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.12.2018 selbst ein.
Soweit sich der Kläger insoweit auf die Rechtsprechung zu sog. Kick-Back-Vergütungen” (z.B. BGH, 19.12.2006 – XI ZR 56/05, BB 2007, 627) beruft, ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung, weil diese Rechtsprechung auf die den vorliegenden Fall Sachverhalt nicht übertragbar ist. Denn zwischen den Parteien ist kein Beratungsvertrag in Bezug auf den Erwerb der Fondsanteile zustande gekommen, in dessen Rahmen die Beklagte über etwaige Rückvergütungen hätte aufklären müssen. Daher kommt es auf die Einschätzung des Klägers, es handele sich bei der vorliegend streitigen Vertragsklauseln § 6 AB um eine mögliche Quelle sog. Rückvergütungen, nicht an. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen des Klägers aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 18.12.2018 nichts.
Zudem trägt die Beklagtenseite vor, dass die Ausgabeaufschläge nicht das Sondervermögen belasten, sondern von dem jeweiligen Anleger direkt an die, den jeweiligen Anleger beratende Vertriebsstelle gezahlt werden. Dass dies in Bezug auf die Lebensversicherung oder den Kläger selbst vorliegend tatsächlich der Fall war, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Auf der Grundlage des Beklagtenvortrags hätte der Kläger, sofern von ihm selbst ein Ausgabeaufschlag gezahlt worden sein sollte, dessen Höhe zumindest selbst kennen müssen, so dass er nicht auf die Auskunft der Beklagtenseite hierzu angewiesen wäre.
Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 20.12.2018 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16 –, juris) verweist, ergibt sich aus dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall keine andere rechtliche Bewertung. Insbesondere stütz der Kläger sein Begehren vorliegend nicht auf Aspekte der Prospekthaftung, sondern leitet seine Ansprüche aus dem Investmentvertrag bzw. aus den Grundsätzen des Geschäftsbesorgungsvertrages ab.
II.
Aufgrund des fehlenden Bedingungseintritts für die Entscheidung über die weiteren Stufen der vorliegenden Klage, ist über diese nicht mehr zu entscheiden. Denn aus den obigen Ausführungen (vgl. Ziff. I.) ergibt sich bereits, dass dem Kläger kein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gegen die Beklagte zusteht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Berechnung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der begehrten Auskunft und unter weiterer Berücksichtigung des betroffenen Zeitraums vom 13.03.2017 bis zum 03.12.2018 und damit rund 21 statt 18 Monaten (40.700 € x 1 % : 12 Monate x 21 Monate) in Höhe von 712,25 € zzgl. des Ausgabeaufschlags von 10 % hiervon, mithin 71,22 € und damit insgesamt 783,47 €.