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Kapitalanlageberatung – Aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite der vermittelten Anlage

LG Hamburg – Az.: 311 O 206/19 – Urteil vom 31.03.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem durch sie vermittelten Erwerb von Containern der – nunmehr insolventen – P&R-Gruppe auf Schadensersatz in Anspruch und wirft ihr fehlerhafte Anlageberatung vor.

Der Kläger ist der alleinige Erbe der am 02.12.2018 im Alter von 96 Jahren verstorbenen M. B. (nachfolgend: Anlegerin).

Die Anlegerin ließ sich über mehrere Jahre von dem Zeugen S. hinsichtlich verschiedener Kapitalanlageprodukte beraten. Dabei stellte der Zeuge S. der Anlegerin am 07.07.2011 das Konzept des „P&R C. I. Programm“ vor und übergab ihr die „G.U.B. Analyse 38/2004“ (Anlage K 2). Die Anlegerin investierte sodann im Jahr 2011 € 56.400,- in Containerkäufe und erzielte damit über 5 Jahre eine Rendite vor Steuern in Höhe von 6,11 %.

Am 09.04.2013 unterzeichnete die Anlegerin – nach Erstellung einer Beispielsrechnung (Anlage K 3) einen Kauf- und Verwaltungsvertrag über 2 Gebrauchtcontainer zum Preis von € 6.100,- mit der P&R G. V.- und V.-GmbH (Vertrag Nr. …, Anlage K 4). Den Kaufpreis überwies sie anschließend (Anlage K 5).

Am 21.05.2014 fand ein Gespräch der Anlegerin mit dem Zeugen S. statt. Der Zeuge S. stellte der Anlegerin verschiedene Kapitalanlagen vor, u. a. das Angebot 285 der P&R Gruppe, bei dem es um den Erwerb von neuen Containern ging (Anlage K 31). Der Zeuge S. bezeichnete diese Anlage als „Ideal zum Verzehr geeignet“. Die Anlegerin erhielt eine Beispielsrechnung (Anlage K 6). Am 23.05.2014 unterzeichnete die Anlegerin einen Kauf- und Verwaltungsvertrag über 3 neue Container zum Preis von € 10.560,- mit der P&R C. V.- und V.-GmbH (Vertrag Nr. …, Anlage K 7). Den Kaufpreis überwies sie anschließend (Anlage K 8). Ebenfalls am 23.05.2014 wurden ein Anlegerprofil der Anlegerin und ein Beratungsprotokoll erstellt und unterschrieben, welche die Anlegerin – zusammen mit 6 Faktenblättern zum Angebot 285 – in der Folge übersandt bekam.

Am 16.06.2016 unterzeichnete die Anlegerin – nach Erstellung einer Beispielsrechnung (Anlage K 9) – einen Kauf- und Verwaltungsvertrag über 3 Container zum Preis von € 6.090,- mit der P&R C. V.- und V.-GmbH (Vertrag Nr. …, Anlage K 10). Den Kaufpreis überwies sie anschließend (Anlage K 11).

Am 16.10.2016 unterzeichnete die Anlegerin – nach Erstellung einer Beispielsrechnung (Anlage K 12) – einen Kauf- und Verwaltungsvertrag über 16 Container zum Preis von € 32.160,- mit der P&R G. V.- und V.-GmbH (Vertrag Nr. …, Anlage K 13). Den Kaufpreis überwies sie anschließend (Anlage K 14).

Am 01.06.2017 unterzeichnete die Anlegerin – nach Erstellung einer Beispielsrechnung (Anlage K 15) – einen Kauf- und Verwaltungsvertrag über 5 Container zum Preis von € 12.250,- mit der P&R T.- C. GmbH (Vertrag Nr. …, Anlage K 16). Den Kaufpreis überwies sie anschließend (Anlage K 17). Mit Schreiben der Beklagten vom 09.08.2017 erhielt die Anlegerin ein Beratungsprotokoll vom 01.06.2017 per Post übersandt (Anlage K 18). Per E-Mail wurde der Anlegerin ein Verkaufsprospekt übermittelt (Anlage K 19).

Am 13.08.2017 unterzeichnete die Anlegerin einen Kauf- und Verwaltungsvertrag über 5 Container zum Preis von € 12.250,- mit der P&R T.- C. GmbH (Vertrag Nr. …, Anlage K 21). Den Kaufpreis überwies sie anschließend (Anlage K 24). Die Kaufunterlagen waren der Anlegerin zuvor per Post – zusammen mit dem Vermögensanlagen-Informationsblatt (Anlage K 23) und einem vorausgefüllten Protokoll zur Anlageberatung (Anlage K 22) – übersandt worden (Anlage K 20). Das Vermögens-Informationsblatt sowie das Protokoll zur Anlageberatung wurden am 13.08.2017 von der Anlegerin unterschrieben.

Am 17.09.2017 unterzeichnete die Anlegerin einen Kauf- und Verwaltungsvertrag über 15 Container zum Preis von € 21.300,- mit der P&R T.- C. GmbH (Vertrag Nr. …, Anlage K 25). Den Kaufpreis überwies sie anschließend (Anlage K 27). Die Anlegerin unterschrieb am 17.09.2017 überdies das von der Beklagten vorausgefüllte Protokoll zur Anlageberatung (Anlage K 26).

Kapitalanlageberatung - Aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite der vermittelten Anlage
(Symbolfoto: Von Kinga/Shutterstock.com)

Insgesamt investierte die Anlegerin eine Summe von € 100.710,-. Die Anlegerin erhielt von der P&R-Gruppe auf ihre jeweiligen Verträge Mietzahlungen in Höhe von insgesamt € 13.090,29. Wegen der Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf die Seiten 21/22 der Klageschrift (Bl. 21/22 d. A.). Die Differenz von € 87.619,71 ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Mit Beschlüssen vom 24.07.2018 hat das Amtsgericht M. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&R T. C. GmbH, der P&R C. V.- und V.-GmbH sowie der P&R G. V.- und V.-GmbH eröffnet. Die Forderungen der Anlegerin sind zur Insolvenztabelle angemeldet worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2018 ließ die Anlegerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.09.2018 zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen auffordern (Anlage K 28).

Die mit der Klage geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten berechnet der Kläger nach einer 2,0-fachen Gebühr und einem Gegenstandswert von € 87.619,71.

Der Kläger behauptet, die Anlegerin sei im Jahr 2011 lediglich die G.U.B. Analyse vorgelegt worden. Weiteres Informationsmaterial sei ihr nicht ausgehändigt worden.

Weiter behauptet der Kläger, die Zeichnung der Anlagen sei durch die Anlegerin stets in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgt. Dabei habe der Zeuge S. der Anlegerin gegenüber jedes Mal betont, dass es sich aufgrund des Eigentumserwerbs an den Containern um eine sichere Anlage handele, die besonders attraktiv sei, da kein Ausgabeaufschlag bezahlt werden müsse (vgl. Anlage K 31/K 32). Auch seien ihr bei den Beratungsgesprächen in der Regel weder ein Verkaufsprospekt noch ein Beratungsprotokoll ausgehändigt worden.

Es sei ein Anlageberatungsvertrag zwischen der Anlegerin und der Beklagten zustande gekommen. So habe die Anlegerin dem seinerzeit für die Beklagte tätigen Zeugen S. am 07.07.2011 eine Selbstdarstellung ausgehändigt. Das ergebe sich auch aus dem von dem Zeugen S. erstellten Beratungsprotokoll (Anlage K 29). Aus diesem ergebe sich auch, dass die Anlegerin eine Anlageform gewünscht habe, bei der der Kapitalerhalt habe sicher sein sollen. Die Anlage sei zur Aufbesserung der Altersrente der Anlegerin gedacht gewesen. Der Zeuge S. habe die Anlagen der P&R-Gruppe mit Blick auf diese Zielsetzung zu Unrecht als ideal „zum Verzehr geeignet“ beschrieben. Denn nur solche Produkte seien für eine regelmäßige Kapitalentnahme geeignet, bei denen kein Kapitalverlustrisiko bestehe. Aus der Anlage K 30 ergebe sich, dass im Jahr 2011 weitere Anlageberatung durch den Zeugen S. stattgefunden habe. Auch sei etwa über den Termin am 01.06.2017 ein Protokoll zur Anlageberatung erstellt worden, wie sich aus der Anlage K 20 ergebe. Gleiches gelte für den 13.08.2017 (Anlage K 21).

Der Kläger wirft der Beklagten die Verletzung von Pflichten bei der Anlageberatung vor. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die streitgegenständlichen Produkte auf ihre Plausibilität zu prüfen. Es habe der Beklagten auffallen müssen, dass ein Eigentumserwerb der Anleger als Käufer der Container überhaupt nicht vorgesehen gewesen sei. Denn insoweit habe es an einer individuellen Zuordnung der jeweils einzelnen Container in den Kaufverträgen gefehlt. Für den Fall, dass der Anlegerin erläutert worden wäre, dass sie kein Eigentum an den Containern erwerben könne, würde diese von der Anlage Abstand genommen haben. Tatsächlich handele es sich bei den streitgegenständlichen Anlagen um Darlehen, welcher der P&R-Gruppe gewährt würden. Diese verfüge indes nicht über die wegen § 32 KWG erforderliche Erlaubnis, worüber die Anlegerin ebenfalls pflichtwidrig nicht aufgeklärt worden sei.

Überdies habe die Beklagte nicht über die für die Vermittlung von Produkten der P&R-Gruppe erhaltenen Provisionen aufgeklärt. Insoweit bestehe auch ein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO i. V. m. §§ 12a, 17 FinVermV. Die Anlegerin sei immer wieder darauf hingewiesen worden, dass für die Produkte der P&R-Gruppe keine Ausgabeaufschläge zu zahlen seien, wodurch ihr ganz bewusst die Vorstellung vermittelt worden sei, dass die Beklagte für die Vermittlung keine Provision erhalte. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hierüber würde die Anlegerin sich gegen die Anlage entschieden haben. Eine den Erfordernissen des § 17 FinVermV entsprechende Aufklärung ergebe sich auch nicht aus dem als Anlage K 23 vorgelegten Vermögensanlage-Informationsblatt, da sich darin keine Angaben zum exakten Umfang der Provision fänden; die Angabe einer Provision „von bis zu 4,5 %“ genüge insoweit nicht.

Die Beklagte habe es ferner pflichtwidrig unterlassen, die Anlegerin über die mit den vermittelten Containerprodukten der P&R-Gruppe verbundenen – zahlreichen – Risiken (vgl. S. 19/20 der Klageschrift = Bl. 19/20 d. A.) aufzuklären. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hierüber würde die Anlegerin sich gegen den Erwerb der Produkte der P&R-Gruppe entschieden haben. Die Übersendung des Prospekts zum Angebot Nr. 5002 per E-Mail am 13.08.2017 sei zu spät erfolgt.

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Mit Nichtwissen erklärt sich der Kläger dazu, dass mehrere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Ratingagenturen die Jahresabschlüsse der P&R-Gruppe dahingehend testiert hätten, dass die wirtschaftliche Ausgestaltung der Gesellschaft plausibel sei.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 87.619,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 25.09.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus den Containerkaufverträgen mit den Vertragsnummern …, … und … mit der P&R T.- C. GmbH, aus den Containerkaufverträgen mit den Vertragsnummern … und … mit der P&R G. V.- und V.-GmbH sowie den Containerkaufverträgen mit den Vertragsnummern … und … mit der P&R C. V.- und V.-GmbH.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme sämtlicher Rechte des Klägers aus den Containerkaufverträgen mit den Vertragsnummern …, … und … mit der P&R T.- C. GmbH, aus den Containerkaufverträgen mit den Vertragsnummern … und … mit der P&R G. V.- und V.-GmbH sowie den Containerkaufverträgen mit den Vertragsnummern … und … mit der P&R C. V.- und V.-GmbH seit dem 25.09.2018 in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.398,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 25.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen S. und der Anlegerin im Jahr 2011 sei kein Beratungsvertrag geschlossen worden. Vielmehr habe die Anlegerin keine Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse geben wollen, sondern lediglich den Wunsch geäußert, frei verfügbares Vermögen renditeträchtig anzulegen. Die Anlegerin sei auch nicht nur auf der Grundlage der G.U.B. Analyse informiert worden, sondern auch unter Verwendung der von der P&R-Gruppe zur Verfügung gestellten Informationsbroschüre (Anlage B 1). Die mit dem Kauf der Container verbundenen Risiken seien der Anlegerin daher bekannt gewesen.

Keinesfalls habe der Zeuge S. mit einer hohen Sicherheit der Kapitalanlage geworben. Vielmehr sei mit der Anlegerin die Absicherung von Risiken erörtert worden, wobei sich gezeigt habe, dass die Anlegerin bereit gewesen sei, gewisse Risiken in Kauf zu nehmen. Die Initiative für die weiteren Investments in Container der P&R-Gruppe sei von der Anlegerin ausgegangen, die sich über ihre im Jahr 2011 getätigte Investition aufgrund der beständigen Mietzahlungen sehr zufrieden gezeigt habe. Es habe keine Beratungstermine in den Räumen der Beklagten gegeben, wie von dem Kläger behauptet. Vielmehr seien die Vertragsschlüsse auf dem Postweg erfolgt. Die Anlegerin habe sich bei der Beklagten gemeldet und um Übersendung der Kaufunterlagen für die jeweils konkret genannten Beträge gebeten, die dann – inklusive der Prospekte sowie des Vermögensanlageinformationsblattes – von der Beklagten auch veranlasst worden sei. Insbesondere die weiteren Anlagen im Jahr 2016 seien erfolgt, weil die erfolgreiche Investition der Anlegerin aus dem Jahr 2011 ausgelaufen sei, weshalb sie die Reinvestition in die ihr bereits bekannte Anlageform gewünscht habe. Die Anlegerin habe auch gewusst, dass die Beklagte nicht kostenfrei für sie tätig werde, sondern für ihre Tätigkeit eine Vergütung seitens der P&R-Gruppe erhalte. Sie habe keinen Anlass gehabt, von einer altruistischen Tätigkeit der Beklagten auszugehen.

Die Anlegerin habe in den jeweiligen Kauf- und Mietverträgen den Erhalt des Verkaufsprospektes und des Vermögensanlagen-Informationsblattes bestätigt. Der anderslautende klägerische Vortrag sei mithin unzutreffend.

Der Zeuge S. habe überdies mit Wirkung zum 13.04.2017 seine Beteiligung an der Beklagten veräußert und sei seitdem nicht mehr für diese tätig gewesen.

Zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse seien keinerlei Umstände erkennbar gewesen, die auf eine Gefährdung der Vertragserfüllung durch die P&R-Gruppe hätte schließen lassen. Vielmehr sei die P&R-Gruppe seit über 30 Jahren erfolgreich tätig gewesen. An dem – allenfalls auf Plausibilität zu prüfenden – wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Anlagekonzepts habe es keinen begründeten Zweifel gegeben. Die wirtschaftliche Ausgestaltung des von der P&R-Gruppe angebotenen Geschäftsmodells sei von mehreren Ratingagenturen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als plausibel testiert worden. Eine rechtliche Prüfung sei dagegen nicht geschuldet gewesen.

Die Beklagte sei als bankenunabhängige Anlagevermittlerin nicht zur Offenlegung ihrer Provisionen verpflichtet gewesen. Die Kauf- und Verwaltungsprogramme der P&R-Gruppe seien auch nicht als Wertpapier- oder Vermögensanlage zu qualifizieren, weshalb die FinVermV nicht anwendbar sei. Diese sei allenfalls auf die im Jahr 2017 getätigten Investitionen anwendbar, bei denen die Anlegerin indes im Vorfeld die entsprechende Provisionsaufklärung erhalten habe, wie sich aus den Anlagen K 20 und K 23 ergebe. Insoweit ergebe sich aus dem Vermögensanlageinformationsblatt auch eine nochmalige Risikoaufklärung. Eine umfassende Risikodarstellung ergebe sich zudem aus dem Verkaufsprospekt (Anlage K 19, dort S. 35). Soweit der Zeuge S. in der Anlage K 32 dokumentiert habe, dass keine Ausgabeaufschläge zu zahlen seien, handele es sich um eine zutreffende Information, da die Provisionen als Innenprovision vom Kaufpreis durch den Anbieter des Containerinvestments ausgekehrt würden.

Das Gericht hat den Kläger gem. § 141 ZPO persönlich angehört. Insoweit wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020 (Bl. 88 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gem. §§ 1922 Abs. 1, 280, 241 Abs. 2, 278, 249 BGB zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass es im Zusammenhang mit dem Abschluss der Kauf- und Verwaltungsverträgen durch die Anlegerin mit der P&R-Gruppe zu einer der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzung gekommen ist. Es kann dahinstehen, ob zwischen der Anlegerin und der Beklagten ein Vertrag über die Anlageberatung oder (bloß) über eine Anlagevermittlung zustande gekommen ist, da sich auch bei Annahme einer – strengere Anforderungen stellenden – Anlageberatung keine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung feststellen lässt.

1.

Der klägerische Vorwurf, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Anlageprodukte pflichtwidrig nicht auf ihre Plausibilität kontrolliert, ist unbegründet.

Der Anlagevermittler, bzw. Anlageberater hat das von ihm vermittelte Anlagekonzept zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Den Anleger trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ihm vermittelte Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies (BGH, BKR 2017, 340, beck-online).

Der Kläger meint zu Unrecht, es habe im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auffallen müssen, dass die Anlegerin an den Containern kein Eigentum habe erwerben können, da es an einer individuellen Zuordnung der jeweils einzelnen Container in den Kaufverträgen gefehlt habe. Denn der Kläger verkennt, dass die streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge nicht so konzipiert waren, dass darin bereits auch die für eine Eigentumsübertragung notwendige dingliche Einigung liegen sollte. Vielmehr beschränkte sich der rein schuldrechtliche Vertrag auf den Verkauf von Gegenständen, die durch das gemeinschaftliche Merkmal eines bestimmten Typs gekennzeichnet waren (Gattungsschuld i. S. d. § 243 Abs. 1 BGB). Ausweislich der Ziffer 3 des Kaufvertrages sollte die Eigentumsübertragung der Container innerhalb von maximal 90 Tagen nach Gutschrift des Kaufpreises in einem gesonderten Akt erfolgen. In Ziffer 4 des Kaufvertrages war vorgesehen, dass der Investor zum Nachweis der Eigentumsübertragung der Container auf Anforderung ein von P&R ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer des jeweiligen Containers erhält. Nach diesem Konzept scheint es keinesfalls von vornherein ausgeschlossen, dass die Eigentumsübertragung – wie vorgesehen – zeitlich nach Abschluss des jeweiligen Kauf- und Verwaltungsvertrags erfolgt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte Anhaltspunkte dafür hatte, dass es zu der schuldrechtlich versprochenen Eigentumsübertragung an den Containern nicht kommen würde.

Nach der vorstehend beschriebenen Konzeption der streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge handelt es sich bei der maßgebenden ex ante-Betrachtung auch keinesfalls um die Gewährung von Darlehen durch die jeweiligen Anleger. Es bedurfte daher – entgegen der Auffassung des Klägers – auch keiner Aufklärung der Anlegerin darüber, dass die P&R-Gruppe nicht über die gem. § 32 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt.

2.

Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Anlegerin unzureichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist.

a) Eine ordnungsgemäße Anlageberatung kann entweder mündlich oder durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen. Eine nicht erfolgte mündliche Risikoaufklärung muss der jeweilige Anleger darlegen und beweisen. Das setzt voraus, dass er in Bezug auf jedes einzelne Risiko, auf das er seine Klage stützt, vorträgt, über dieses weder mündlich noch mittels einer Übergabe des jeweiligen Prospektes hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Erst wenn der klägerische Vortrag diesen Anforderungen genügt, muss die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Auch wenn es sich bei der Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen um eine negative Tatsache handelt, setzt die entsprechende Behauptung des Anlegers voraus, dass ihm zumindest konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegenwärtig sind, die im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Pflichtverletzung sprechen (OLG Celle, BKR 2017, 388, beck-online).

b) Dem genügt das klägerische Vorbringen nicht. Er behauptet vielmehr pauschal, dass die Anlegerin nicht über die zahlreichen auf den Seiten 19 und 20 der Klageschrift genannten Risiken aufgeklärt worden sei. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine Behauptung ins Blaue hinein, die nicht erkennen lässt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung der Aufklärungspflicht spricht. Die Anlegerin selber war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung verstorben und kann zu den Vorgängen im Einzelnen nicht angehört werden. Das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 23.01.2020, wonach der Kläger „zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes diesen immer wieder mit seiner damals noch lebenden Mutter“ besprochen habe, steht in Widerspruch zu den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Denn dieser hat geäußert, dass er keine konkreten Ausführungen dazu machen könne, was „da im Detail“ besprochen worden sei. Er könne generell nichts zu den Gesprächen seiner Mutter mit dem Anlageberater sagen (Prot. S. 2 = Bl. 88 d. A.). Der anderslautende schriftsätzliche Vortrag ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Inwiefern sich eine unterlassene Aufklärung über mit der Anlage verbundene Risiken aus den handschriftlichen Beratungsprotokollen des Zeugen S. ergeben soll ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Die als Anlagen K 29 überreichten Notizzettel betreffen ein Gespräch im Jahr 2011. Etwaige Investitionen anlässlich dieses Gesprächs sind hier nicht streitgegenständlich. Auch das Gesprächsprotokoll vom 21.05.2014 (Anlage K 31) bezieht sich auf eine Situation im Vorfeld des dann am 23.05.2014 abgeschlossenen Vertrags. Ohne weiteren detaillierten Vortrag zu den streitgegenständlichen Erwerbssituationen erlauben die genannten Protokolle diesbezüglich keinen zwingenden Rückschluss auf eine etwaig unterlassene Aufklärung über Anlagerisiken.

3.

Mit Blick auf die am 13.08.2017 und am 17.09.2017 abgeschlossenen Verträge scheidet eine Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung bereits aus, weil die Anlegerin in den Anlagen K 22 und K 26 insoweit eindeutig dokumentiert hat, dass sie keine Anlageberatung wünscht. Im Übrigen lässt sich schon aufgrund des klägerischen Vorbringens keine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung feststellen.

Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13, juris Rn. 13 m. w. N).

Der Kläger trägt hierzu vor, die Anlage sei für die Anlegerin zur Aufbesserung ihrer Altersrente gedacht gewesen, weshalb das empfohlene Produkt für regelmäßige Kapitalentnahmen („zum Verzehr“) habe geeignet sein müssen. Insoweit habe kein Risiko eines Kapitalverlustes bestehen dürfen. Es ist hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, warum bei dem streitgegenständlichen Anlagekonzept ein erhöhtes Kapitalverlustrisiko bestanden haben sollte. Letztlich besteht ein Verlustrisiko bei jeder Kapitalanlage. Der Direkterwerb von Containern erscheint vielmehr als eher sicheres Investment, da der Anleger nach der Konzeption zumindest das Eigentum an dem Container erwerben sollte. Zudem sollten zahlreiche Risiken durch Versicherungen abgesichert sein. Es handelt sich bei der notwendigen ex ante-Betrachtung um eine Anlage, die durchaus in ein Konzept zur Aufbesserung der Altersrente passt.

4.

Eine Haftung der Beklagten folgt nicht aus der unterlassenen Aufklärung der Anlegerin über von der Beklagten vereinnahmte Innenprovisionen.

a) Der Anleger kann bei der Inanspruchnahme eines bankenunabhängigen Dienstleisters bei der Anlageberatung oder Vermittlung nicht davon ausgehen, dass dieser seine Leistung kostenlos erbringt (BGH, BB 2010, 885 ff.). Ein bankenunabhängiger Anlagevermittler oder Anlageberater hat den Erwerber einer von ihm vermittelten Anlage unaufgefordert daher nur dann über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 % des von dem Anleger einzubringenden Kapitals überschreiten, weil eine Vertriebsprovision solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine – für die Anlageentscheidung bedeutsame – geringe Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnet (vgl. nur BGH, NJW 2016, 3024 – beck-online, Tz. 11 m. w. N.). Dass die Beklagte eine derart hohe Vertriebsprovision vereinnahmt hätte, hat der Kläger hier nicht dargelegt.

b) Etwas anderes folgt hier – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht aus §§ 12a, 17 FinVermV. Diese Regelungen beruhen auf der Verordnungsermächtigung des § 34g GewO und statuieren dementsprechend Informationspflichten des gewerblichen Finanzanlagenvermittlers i. S. d. § 34f GewO. Die hier streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge der P&R-Gruppe fallen jedoch jedenfalls für die Zeit bis zum 31.12.2016 nicht unter § 34f GewO, der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 auf § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) verweist.

aa) Die Direktinvestition in Container nach dem hier streitgegenständlichen Modell war von § 1 Abs. 2 VermAnlG bis zum 31.12.2016 nicht erfasst. Eine Regulierung von Direktinvestments erfolgte erstmalig infolge des am 03.07.2015 erlassenen Kleinanlegerschutzgesetzes in § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG. Dieser erfasste in seiner vom 10.07.2015 bis zum 30.12.2016 gültigen Fassung „sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln“. Hiervon waren die Kauf- und Verwaltungsverträgen der P&R-Gruppe nicht erfasst, weil darin die Rückzahlung nicht vereinbart, sondern nur in Aussicht gestellte wurde (vgl. Ziff. 4: „Nach Ablauf der Garantiezeit ist P&R bereit, den/die Container zurückzukaufen, und wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages ein Kaufangebot unterbreiten“). Aus diesem Grund sah der Gesetzgeber Handlungsbedarf und hat § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG mit Wirkung ab dem 31.12.2016 dahingehend geändert, dass nunmehr „sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen“ erfasst sind. In den Gesetzesmaterialien hierzu heißt es explizit, dass durch diese Änderung sichergestellt werde, dass auch Direktinvestments in Sachgüter, wie z. B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container, bei welchen der Rückerwerb der Anlage von dem Willen des Anbieters oder eines Dritten abhänge, von dem Tatbestand erfasst werden (BT-Drs. 19/16, S. 90). Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass die klägerische Auffassung nicht zutreffend sein kann, wonach die streitgegenständlichen Anlagen bereits von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VermAnlG (“Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet“) erfasst sein sollen. Denn wenn die Auffassung des Klägers zutreffend sein sollte, hätte es den vom Gesetzgeber gesehenen Handlungsbedarf tatsächlich nicht gegeben. Es geht bei dem Erwerb und der Verwaltung von einzelnen Containern auch nicht um „Anteile an einem Vermögen“; vielmehr ist der Erwerb eines konkreten Vermögensgegenstandes beabsichtigt gewesen.

bb) Eine verschärfte Aufklärungspflicht der Beklagten über die von ihr vereinnahmte Innenprovision kommt nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen mithin allenfalls im Hinblick auf die im Jahr 2017 getätigten Investitionen in Betracht. Die Anlegerin hat bei Abschluss der Verträge am 01.06.2017 (Anlage K 16), 13.08.2017 (Anlage K 21) und am 17.09.2017 (Anlage K 25) jedoch jeweils bestätigt, ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erhalten zu haben. Insoweit bestehen mit Blick auf § 309 Nr. 12 BGB keine Bedenken, weil es sich um jeweils gesondert unterschieben Empfangsbekenntnisse i. S. d. § 309 Nr. 12 HS. 2 BGB handelt. In dem Vermögensanlagen-Informationsblatt heißt es unter Ziffer 9, dass für den Vertrieb des Direktinvestments eine Vertriebsprovision von bis zu 4,5 % des Erwerbspreises anfällt (Anlage K 23). Entgegen der Auffassung des Klägers genügt diese Angabe den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV, worin es ausdrücklich heißt, dass für den Fall, dass sich der Umfang der Zuwendung noch nicht bestimmen lässt, dem Anleger die Art und Weise seiner Berechnung vor Abschluss des Vertrages in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt werden muss. § 17 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV geht mithin selber nicht davon aus, dass eine exakte Angabe der Provision zu erfolgen hat. Die prozentuale Angabe der maximalen Provision reicht mit Blick auf das bereits dargestellte Aufklärungsinteresse des Anlegers aus. Denn insoweit geht es insbesondere darum, dass die Höhe der Vertriebsprovision Rückschlüsse auf eine – für die Anlageentscheidung bedeutsame – geringe Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage zulässt. Die Angabe der maximal möglichen Provision wird diesem Schutzzweck gerecht.

Zwar weist das als Anlage K 23 vorgelegte Vermögensanlagen-Informationsblatt als „Stand“ den 28.07.2017 aus und kann damit in dieser Form nicht am 01.06.2017 vorgelegen haben. Da die Anlegerin jedoch auch für den Vertrag vom 01.06.2017 den Erhalt eines Vermögensanlagen-Informationsblattes bestätigt hat, wäre es Sache des Klägers gewesen dieses vorzulegen, und damit substantiiert vorzutragen, dass darin nicht hinreichend über die der Beklagten zustehende Vertriebsprovision informiert wurde. Das hat er indes nicht getan.

cc) Soweit der Zeuge S. in der Anlage K 32 dokumentiert hat, dass keine „Ausgabeaufschläge“ zu zahlen seien, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Information unzutreffend sein sollte. Es handelt sich vielmehr um den zutreffenden Hinweis, dass auf die Anlegerin keine weiteren Kosten zukommen würden. Über die Zahlung einer Innenprovision sagt dieser Hinweis hingegen nichts aus.

II.

Aus den bereits dargestellten Gründen (vgl. I. 3. b)) scheidet auch ein Anspruch des Klägers gem. §§ 1922 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO i. V. m. §§ 12a, 17 FinVermV aus.

Da dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen mit der P&R-Gruppe zusteht, unterliegen auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Antrag zu 2.) sowie der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3.) der Klageabweisung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

 

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