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Kapitalertragsteuer: Abstandnahme und Erstattung bei Körperschaften

Bundesfinanzhof

Az.: IV C 1 – S 2410 – 17/02


Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG und zur Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b und § 44c EStG bei Körperschaften Folgendes:

1. NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften

a) Abstandnahme vom Steuerabzug

Unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Abs. 1 KStG der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 € (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 1.550 € (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie können auf demselben Vordruck wie für natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt u.a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe

– einen gemeinsamen Zweck verfolgt, – einen Gesamtnamen führt,

– unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,

– einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.

Das Kreditinstitut hat sich anhand einer Satzung der Personengruppe zu vergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gegeben sind.

Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von 3.835 € nicht übersteigt, haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 3 B).

b) Erstattung von Kapitalertragsteuer

Im Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bleiben Gewinnausschüttungen auf der Ebene der empfangenden nicht steuerbefreiten Körperschaft gemäß § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag kommen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Eine Erstattung von Kapitalertragsteuer kann nur durch NV-Bescheinigung, nicht mehr durch Freistellungsauftrag bewirkt werden. Eine NV-Bescheinigung kann nur für sog. kleine Körperschaften i.S. von § 24 KStG (NV-Bescheinigung NV 3 B) und für sog. Überzahler i.S. von § 44a Abs. 5 EStG (NV-Bescheinigung NV 2 B) erteilt werden.

2. NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

a) Abstandnahme

Für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung (NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der auszahlenden Stelle bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1

Satz 1 Nrn. 4 und 7 sowie Satz 2 EStG statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für den fünften oder einen späteren Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.

Entsprechendes gilt, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit überlassen wird, deren Gültigkeitsdauer im Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge oder später endet.

Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem die Freibeträge und Freigrenzen überschritten sind, erfolgtjährlich eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer. In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid zu bescheinigen. Dem zum Steuerabzug Verpflichteten ist vom Gläubiger der Kapitalerträge in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich angefallen sind.

b) Erstattung

Für Zwecke der Erstattung nach § 44c EStG ist eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) zu erteilen.

c) Erstattung des Zinsabschlags in besonderen Fällen

Ist der Zinsabschlag bei Kapitalerträgen, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge die Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch macht, gilt Folgendes:

Bei den genannten Einrichtungen ist die Körperschaftsteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 Abs. 1 KStG). Eine Veranlagung findet nicht statt. Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird der Zinsabschlag auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für sie zuständigen Betriebsfinanzamt erstattet.

3. Ausstellung von Bescheinigungen und Verwendung von Kopien

Der Gläubiger der Kapitalerträge hat einen Anspruch auf Ausstellung der von ihm benötigten Anzahl von NV-Bescheinigungen sowie auf die Beglaubigung von Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für den steuerbefreiten Bereich.

Es bestehen keine Bedenken, neben dem Original der Bescheinigungen oder Bescheide auch eine amtlich beglaubigte Kopie für steuerliche Zwecke anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn durch einen Mitarbeiter des zum Steuerabzug Verpflichteten auf einer Kopie vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung, oder des Freistellungsbescheides vorgelegen hat.

Dieses Schreiben ist anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger ab dem 1. Juli 2002 zufließen und ersetzt das BMF-Schreiben vom 27. November 1992 (BStBI I S. 772) sowie Tz. 5 und 9 des BMF-Schreibens vom 26. Oktober 1992 (BStBI I S. 693).

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