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Rechtsanwaltsgebühren – Verweisung auf Kaskoversicherer

AG Limburg

Az: 4 C 2279/05 (11)

Urteil vom 20.02.2006


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Limburg im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 ZPO aufgrund des Verfahrensstandes vom 14.02,2006 für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 276,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe: (abgekürzt nach §§ 495 a, 313 a ZPO)

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen -restlichen- Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in ausgeurteilter Höhe in Hinblick auf die ihm entstandenen restlichen Rechtsanwaltskosten (§§ 7, 17,18 StVG, 823 BGB, 3 PfIVersG).

Der vorprozessual tätige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dessen Auftrag aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Verkehrsunfalls vom 02.06.2005, die dem Kläger entstandenen Haftpflichtschäden gegenüber der Beklagten geltend gemacht und die hierfür entstandenen Anwaltskosten mit Rechnung vom 17.08.2005 in Höhe von 402,52 € abgerechnet.

Nach Geltendmachung dieses Schadens hat die Beklagte sich im Hinblick auf die unstreitige Alkoholisierung ihres eigenen Versicherungsnehmers auf die insoweit gesetzlich normierte Leistungsfreiheit gemäß § 158 c VVG berufen und den Kläger auf die Inanspruchnahme seiner bestehenden Kaskoversicherung verwiesen.

Daraufhin hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers die entsprechenden hierauf entfallenden Schadensersatzansprüche gegenüber der eigenen Kaskoversicherung des Klägers abgerechnet und die hierfür entstandenen weiteren Anwaltskosten in Höhe von 276,21 €, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, durch Rechnung vom 14.09.2005 abgerechnet. Dieser Rechnungsbetrag ist auch – unbestritten – durch den Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten durch Zahlung ausgeglichen worden.

Nach Auffassung des Gerichts kann durch das vorgenannte Verweisungsprivileg, welches ohnehin durch einen recht geringen Bekanntheitsgrad geprägt sein dürfte, nicht zu einer Kosten-Benachteiligung des Klägers führen. Das einzige was der Kläger tatsächlich unabhängig von dem Unfallereignis wusste, war der Umstand, dass er eine Kaskoversicherung hatte, die er aber zunächst gerade in Anspruch nehmen wollte, was ihm auch zunächst freistand.

Der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt, die beklagte Versicherung von ihrem vorgenannten Verweisungsprivileg Gebrauch machen würde, war bei Beauftragung des Klägers gegenüber seinem späteren Prozessbevollmächtigten weder erkennbar noch vorhersehbar.

Aus diesem Grunde ist die Beklagte auch verpflichtet, die durch die hierdurch nachträglich erforderlich gewordene zusätzliche rechtsanwaltliche Tätigkeit, die hiermit verbundenen Zusatzkosten dem Kläger zu ersetzen.

Dies erscheint auch nicht zuletzt deshalb angemessen, weil dem Kläger durch das von ihm in keiner Weise zu beeinflussende Verweisungsprivileg der Beklagten kein Vermögensvorteil zufließt, sondern er lediglich so gestellt wird, als wenn das Verweisungsprivileg nicht ausgeübt worden wäre bzw. nicht bestünde,

Auch der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat keinen ungerechtfertigten Mehr-Vergütungsanspruch erhalten, da er genau sowenig wie der Kläger selbst, die spätere Entscheidung der Beklagten erkennen konnte und er darüber hinaus auch zusätzliche (Abrechnungs-) Tätigkeiten ausüben musste.

Die Beklagte wird durch dieses Ergebnis nicht rechtlos gestellt, da sie die von ihr durchgeführten berechtigten Aufwendungen im Wege des Regresses von ihrem alkoholisierten Versicherungsnehmer zurückfordern kann.

Die geltend gemachten Verzugszinsen begründen sich sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach .aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges (§§ 280 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung Ober die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

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