KG Berlin, Az: 6 U 33/12, Beschluss vom 03.07.2013
Gründe
In dem Rechtsstreit … hat der Senat nunmehr über die Sache beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
I.

1. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
2. Es kann dabei dahinstehen, ob das Landgericht einen rechtlichen Hinweis hätte erteilen müssen, dass das äußere Bild des streitigen Fahrzeugdiebstahls nicht hinreichend unter Beweis gestellt worden ist. Denn die Ausführungen des Landgerichts zur Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer arglistigen Täuschung des Klägers über die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs sind nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann verwiesen werden. Der Kläger hätte sich die Mühe machen müssen, die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges korrekt zu ermitteln. Dazu hätte er bei dem Gutachter, der das Fahrzeug besichtigt hatte, nachfragen können. Konnte er sich an die Laufleistung und den Namen des Gutachters nicht erinnern, hätte er offen angeben müssen, dass er sich an die Laufleistung nicht erinnern kann. Hier bestand auch für den Kläger die Möglichkeit, die Beklagte auf das Gutachten vom 21. Januar 2010 über den Versicherungsfall vom 8. Dezember 2009 zu verweisen und diese zu bitten, die ungefähre Laufleistung aus diesem Gutachten zu entnehmen. Die Beklagte durfte sich auf die Angaben des Klägers verlassen und musste zum vorherigen geltend gemachten Versicherungsfall gesammelte Informationen nicht abrufen. Die korrekte Laufleistung im Diebstahlzeitpunkt hätte sich aus dem Gutachten ohnehin nicht entnehmen lassen. Eine derartige Erkenntnismöglichkeit des Versicherers steht einer sicheren Kenntnis nicht gleich (vgl. KG, VersR 2010, 381 f. – zitiert nach juris: Rdnr. 5). Der Kläger hat vielmehr mit der Angabe einer Laufleistung „77850 km ca“ eine Angabe ins Blaue gemacht und eine konkrete Erinnerung zumindest vorgetäuscht. Dieses Verhalten lässt sich, weil die Laufleistung – was allgemein bekannt ist – von Bedeutung für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes ist, nur damit erklären, dass der Kläger Schwierigkeiten bei der Regulierung durch Nachfragen oder Nachforschungen der Beklagten vermeiden wollte. Dies reicht zum Feststellen eines arglistigen Verhaltens aus. Eine plausible Erklärung, wie es zu der Falschangabe gekommen ist, liefert der Kläger nicht.
3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht geboten. Gründe zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehen nicht.
II.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem gerichtlichen Hinweis binnen einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte eine Zurücknahme der Berufung erwogen werden.