LG Hannover – Az.: 6 O 120/09 – Urteil vom 29.06.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche wegen eines Schadensfalles, die der Kläger aufgrund einer Kasko-Versicherung geltend macht.
Der Schadensfall soll sich dem Vortrag des Klägers zufolge am 06.08.2008 in Bosnien-Herzegowina ereignet haben. Fahrer des versicherten Fahrzeuges Mercedes Benz GL 420 CDI, amtliches Kennzeichen … soll sein Bruder … , geboren am 05.02.1989, gewesen sein. Der Kläger, der zur fraglichen Zeit nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis war, sei Beifahrer gewesen. … soll das Fahrzeug gegen 3.15 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 – 50 km/h auf der Lokalstraße im Ort … , Gemeinde … , geführt haben. In einer Linkskurve soll er aufgrund von Split ins Rutschen gekommen und in einen ca. 1,5 Meter tiefen Straßengraben gestürzt … sein. … war im Besitz einer Fahrerlaubnis, die jedoch nach dem „Gesetz über die Verkehrssicherheit auf den Straßen in Bosnien und Herzegowina „Dienstblatt BIH“ Nr. 6 vom 21.01.2006″ dahingehend beschränkt war, dass er wegen seines Alters in der Zeit von 23 Uhr bis 0 Uhr ein Fahrzeug nicht alleine lenken durfte, außer in Begleitung einer Person, die älter als 25 Jahre ist, einen Führerschein besitzt und dieser ihr innerhalb des letzten Jahres nicht abgenommen wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den von der Beklagten überreichten Gesetzestext sowie eine sinngemäße Übersetzung (Bl. 123/124 d. A.) verwiesen. Mit Datum vom 11.08.2008 wurde eine Verstoßanzeige der Polizeiverwaltung … gegen … erlassen, weil er um 3.15 Uhr das Fahrzeug allein geführt habe und dazu, da unter 23 Jahre alt, nicht berechtigt gewesen sei (Bl. 66/67 d. A.). Unter dem 06. und 11.08.2008 waren bereits drei Verstoßanzeigen gegen den Führer des Fahrzeugs deswegen aufgenommen worden, weil er einem Stopzeichen der Polizei nicht Folge geleistet habe (Bl. 60 – 65 d. A.).
Für das Fahrzeug besteht eine Fahrzeugversicherung bei der Beklagten, Beginn 12.06.2008, der die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung des mecklenburgischen Sorglostarifs, Stand 01.01.2008 zugrunde liegen (Anlage K1 und K2, Bl. 7 ff. d. A.).
Am 10.09.2008 füllte der Kläger die Schadensanzeige an die Beklagte aus.
Unter 11. enthält der Vordruck folgende Fragestellung:
Bitte teilen sie uns mit, was nach dem Unfall geschehen ist? Wurden Sie oder eine andere Person bei dem Unfall verletzt und konnten Sie die Unfallstelle eigenständig verlassen? Wurde die Polizei zur Unfallstelle gerufen? Wurde von anderen Personen Hilfe geleistet? Wenn ja, geben Sie bitte Name und Adresse an.
Dazu schrieb der Kläger: „Da wir kein Handy mit hatten und keine anderen Personen da waren und wir selber ohne Hilfe freikamen fuhren wir zur nächsten Polizei und ließen den Unfall aufnehmen.“
Unter 12. weist die Schadensanzeige folgende Fragestellung auf:
Wann und wie wurde die Polizei verständigt? Hatten Sie zum Unfallzeitpunkt ein Handy bei sich? Wenn ja, wie lautet die Handynummer? Wurde von diesem Handy die Polizei verständigt? Wie lange mussten Sie auf die Polizei warten?
Dieses beantwortete der Kläger wie folgt:
„Wie oben schon beantwortet wir fuhren dann zusammen mit der Polizei noch mal zum Unfallort. Die Polizei machte dann Fotos am Unfallort.“ (Bl. 35 d. A.).
Die Beklagte verweigerte vorgerichtlich Ersatzleistungen wegen falscher Angaben zum Unfall- und Rahmengeschehen, die sie jedoch noch nicht konkretisierte.
Mit Klageschrift vom 04.05.2009 erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Hannover. Dabei trug er unter anderem wie folgt vor:
„Die herbeigerufenen Polizeibeamten sowie ein weiterer Zeuge haben das Fahrzeug im Straßengraben liegen gesehen. Das Fahrzeug musste schließlich mit einem Traktor aus dem Graben gezogen werden. Dies hat der Zeuge … schriftlich erklärt. … der Zeuge … sowie die Polizeibeamten haben das Fahrzeug nach dem Unfall im Graben liegend gesehen“ (Bl. 3 d. A.).
Nachdem die Beklagte mit der Klagerwiderung Abweichungen im Vortrag gegenüber der Schadensanzeige gerügt hatte, stellte der Kläger mit Replik vom 17.08.2009 sein Vorbringen dahingehend klar, dass die Polizeibeamten das Fahrzeug tatsächlich nicht im Graben liegen gesehen haben und erklärte, der ursprüngliche Vortrag beruhe auf einem Missverständnis zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und diesem.
Hinsichtlich der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift vom 04.05.2009 verwiesen.
Der Kläger behauptet, der Unfall und das Rahmengeschehen habe sich so zugetragen, wie von ihm im Prozess vorgetragen. Er bestreitet, vorsätzlich oder gar arglistig falsche Angaben in der Schadensanzeige gemacht zu haben.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Mercedes-Benz Bank AG, Gewerbepark … , … 19.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2008 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 06.08.2008 mit dem Fahrzeug Mercedes-Benz, Kennzeichen … zu ersetzten.
3. Die Beklaget wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Vorbringen des Klägers zum Unfallhergang sowie zum Rahmengeschehen, macht sich das Vorbringen des Klägers im Prozess jedoch insoweit hilfsweise zu Eigen, als dieses im Widerspruch zu den Angaben in der Schadensanzeige stehe. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger im Rahmen der Schadensanzeige weitere Falschangaben gemacht habe und führt dies weiter aus. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger vorsätzlich und arglistig falsche Angaben gemacht habe.
Das Gericht hat am 22.04.2010 mündlich verhandelt und den Kläger persönlich angehört. Mit Beschluss vom 24.05.2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und Erklärungsfrist bis zum 10.06.2011 bestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll vom 22.04.2010 sowie den Beschluss vom 24.05.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen aus der Kasko-Versicherung, weil er im Rahmen der Schadensanzeige falsche Angaben zum Unfall- und Rahmengeschehen gemacht hat, die das Gericht als vorsätzlich und arglistig im Sinne der Versicherungsbedingungen E.1.4, E.6.1 und E.6.2 in Verbindung mit § 28 VVG n.F. bewertet mit der Folge, dass die Versicherung von der Leistungspflicht frei ist.
I.
Die unter 11. in der Schadensanzeige vom 04.09.2008 abgegebene Erklärung
„da wir kein Handy mit hatten und keine anderen Personen da waren und wir selber ohne fremde Hilfe frei kamen fuhren wir zur nächsten Polizei und ließen den Unfall aufnehmen“
ist nach dem Vorbringen des Klägers im Prozess falsch. Dasselbe gilt hinsichtlich der zu 12. abgegebenen Erklärung
„wie oben schon beantwortet wir fuhren dann zusammen mit der Polizei noch mal zum Unfallort. Die Polizei machte dann Fotos am Unfallort“.
Die unter 14. gegebene Angabe
„da es nur noch zwei Kilometer waren, fuhren wir mit dem PKW nach Hause“
stimmt mit den Angaben des Klägers im Prozess ebenfalls nicht überein.
So hat der Kläger in der Klageschrift zunächst vorgetragen:
„Der Unfall wurde von der Polizeiverwaltung … polizeilich aufgenommen. Eine Übersetzung der Unfallaufnahme liegt vor. … Die herbeigerufenen Polizeibeamten sowie ein weiterer Zeuge haben das Fahrzeug im Straßengraben liegen gesehen. Das Fahrzeug musste schließlich mit einem Traktor aus dem Graben gezogen werden. Dies hat der Zeuge … schriftlich erklärt. …Der Zeuge … sowie die Polizeibeamten haben das Fahrzeug nach dem Unfall im Graben liegen gesehen.“ (Bl. 3 d. A.).
Die vorgenannten Angaben in der Klageschrift widersprechen den Mitteilungen in der Schadensanzeige betreffend den Umstand, dass der Kläger und sein Bruder ohne fremde Hilfe aus dem Straßengraben freigekommen seien und die herbeigerufenen Polizeibeamten das Fahrzeug im Straßengraben liegen gesehen haben. Auf den Vorhalt dieses Widerspruches durch die Beklagte in der Klagerwiderung hat der Kläger mit der Replik erklärt, es habe sich um ein Missverständnis zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und diesem gehandelt und sein Vorbringen dahingehend korrigiert, dass der Kläger und sein Bruder einen in der nähe wohnenden Zeugen, … Herrn … gebeten hätten, mit dessen Traktor das Fahrzeug aus dem Graben zu ziehen und die Polizeibeamten das Fahrzeug tatsächlich nicht im Graben liegend gesehen haben. Weiterhin korrigierte der Kläger mit der Replik sein Vorbringen dahingehend, dass er selber nicht mit zur Polizeidienststelle gefahren sondern zuvor zuhause abgesetzt worden sei.
Aus letzterem folgt, dass die Angaben in der Schadensmeldung auch insoweit falsch sind, als von „wir“ die Rede ist und damit erklärt wird, dass beide Fahrzeuginsassen zur Polizei fuhren.
II.
Das Gericht erachtet die falschen Angaben in der Schadensanzeige als vorsätzlich und mit der Absicht gemacht, die Feststellungen der Versicherung zu den Umständen der Entstehung des Schadens und die Entscheidung über ihre vertragsgemäße Leistungspflicht im Interesse des Klägers zu beeinflussen. Die Erklärungsversuche des Klägers, wonach es sich jeweils um Missverständnisse gehandelt habe, hält das Gericht nach den Umständen nicht für glaubhaft. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärte der Kläger, dass er die Schadensanzeige nicht persönlich ausgefüllt habe, da er nicht gut genug deutsch schreiben könne. Er habe einen Kollegen gebeten, das auszufüllen. Der Kollege habe ihm dann gesagt, was mit den entsprechenden Fragen gemeint sei und er habe ihm dann gesagt, was er dazu schreiben solle.
Die unter 11. aufgeführte Fragestellung
„Bitte teilen Sie uns mit, was nach dem Unfall geschehen ist? Wurden Sie oder eine andere Person bei dem Unfall verletzt oder konnten Sie die Unfallstelle eigenständig verlassen? Wurde die Polizei zur Unfallstelle gerufen? Wurde von anderen Personen Hilfe geleistet? Wenn ja, geben Sie bitte Name und Adresse an“
ist eindeutig und unmissverständlich und erkennbar auch darauf ausgerichtet, detaillierte Angaben zu den abgefragten Umständen zu erhalten. Bei dem Umstand, dass das Fahrzeug mit Hilfe eines Traktors des Nachbarn aus dem Graben gehoben werden musste, was die erhebliche Gefahr von Folgebeschädigungen barg, handelt es sich auch keineswegs um ein unbedeutendes Detail, dessen Erwähnung der Kläger für unwichtig halten durfte. Überdies hat der Kläger den Umstand des Heraushievens des Fahrzeugs aus dem Straßengraben mit dem Traktor nicht bloß nicht angegeben sondern vielmehr die ausdrückliche Falschangabe gemacht, dass „wir selber ohne fremde Hilfe freikamen“. Die im Rahmen der persönlichen Anhörung auf Vorhalt des Gerichts dafür abgegebene Erklärung, dass der Nachbar für ihn kein Fremder sei, und er unter fremder Hilfe Dritte verstehe, die man bezahlen müsse und nicht näher kenne (Bl. 108 d. A.), überzeugt das Gericht nicht davon, dass es sich insoweit lediglich um fahrlässig falsche Angaben handele, bei denen der Kläger sich nichts weiter gedacht habe.
Vielmehr steht nach dem beiderseitigen Parteivorbringen sowie der mündlichen Anhörung des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die falschen Angaben vorsätzlich und arglistig im Hinblick auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten gemacht wurden. Es liegen nämlich mehrere Umstände vor, die den Verdacht begründen, dass das Schadensereignis unter Umständen zustande kam, bei deren Kenntnis die Versicherung Leistungen verweigert hätte oder zumindest eingehendere Recherchen angestellt hätte. So hat der Kläger in der Schadensanzeige unter 2. angegeben, dass sein Bruder ihn deswegen gefahren habe, weil er im Moment keinen Führerschein besitze. Tatsächlich trägt der Kläger im Prozess jedoch vor, einen bosnischen Führerschein besessen zu haben. Dann hätte er jedoch im Bosnien auch fahren dürfen und keine Veranlassung gehabt, sich von seinem Bruder chauffieren zu lassen. Sein Bruder … hatte zum fraglichen Zeitpunkt nur eine eingeschränkte Fahrerlaubnis, welche ihm in der Zeit zwischen 23 Uhr abends und 5 Uhr morgens das Führen eines Fahrzeugs nur in Begleitung einer Person gestattete, die älter als 25 Jahre war und einen Führerschein besaß, der innerhalb des letzten Jahres nicht entzogen worden war. Sollte also entgegen den Angaben des Klägers sein … Bruder … das Fahrzeug zur Nachtzeit alleine geführt haben, wäre es auch ohne gültige Fahrerlaubnis geführt worden und die Beklagte aus diesem Grunde von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dafür, dass … tatsächlich allein gefahren ist, könnte der Umstand sprechen, dass der Kläger bei der polizeilichen Unfallaufnahme nicht dabei war und gegen … im Rahmen einer Verstoßanzeige eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er alleine im Fahrzeug war und das Fahrzeug zu der Zeit gar nicht hätte führen dürfen (Bl. 67 d. A.). Es hätte nahegelegen, dass … auf diesen Vorwurf hin erklärt hätte, dass sein Bruder Beifahrer gewesen war oder der Kläger gleich mit zur Polizei gefahren wäre, um diesbezüglich Missverständnisse zu vermeiden. Auf den entsprechenden Vorhalt des Gerichts mit Beschluss vom 17.02.2011 (Bl. 196 d. A.) hat der Kläger keine schlüssige Antwort zu geben vermocht sondern lediglich mit Schriftsatz vom 21.03.2011 erklärt, nicht darüber informiert zu sein, ob sein Bruder die verhängte Strafe bezahlt habe und die Ansicht geäußert, dass es nicht zu Lasten des Klägers gehen könne, wenn sein Bruder sich trotz der Unrichtigkeit der Strafforderung dagegen nicht gewehrt habe. Schließlich könnte es sein, dass durch die unprofessionelle Bergung des Fahrzeugs mit Hilfe eines Traktors weitere Schäden verursacht wurden.
Insgesamt ist das Gericht aufgrund der vorgenannten Umstände überzeugt, dass dem Kläger hinsichtlich der gemachten falschen Angaben Vorsatz und Arglist im Sinne der seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.05.2010 zutreffend wiedergegebenen Definition vorzuwerfen ist. Nach den oben genannten Versicherungsbedingungen in Verbindung mit § 28 Abs. 3 VVG n. F. ist die Beklagte somit von der vertraglichen Leistungspflicht frei geworden, ohne das es auf die Kausalität der falschen Angaben für die Entscheidung der Versicherung ankommt. Auch die im Weiteren von der Beklagten behaupteten Falschangaben bedürfen keiner Erörterung.
Die Klage war mit der Kostenfolge gemäß § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.