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Kaskoversicherung – Abkommen von Strasse

Oberlandesgericht Naumburg

Az: 4 U 133/08

Urteil vom 03.12.2009


In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg im schriftlichen Verfahren auf Grund des Sach- und Streitstandes vom 27. November 2009 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Dezember 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal, Az.: 23 O 86/05, abgeändert.

2. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stendal vom 11. Januar 2005 wird teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die V.AG zugunsten des Klägers 5.280,17 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Die infolge seiner Säumnis entstandenen Kosten in erster Instanz fallen allein dem Kläger zur Last. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e

I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einem mit ihr geschlossenen Kraftfahrzeugkaskoversicherungsvertrag vom 11. Januar 2001 Ersatz des an der versicherten Sattelzugmaschine des Typs Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen … infolge eines Verkehrsunfalls vom 30. Januar 2004 entstandenen Schadens von 23.620,69 € zur Leistung an die V. AG als Leasinggeberin des Unfallfahrzeugs und Inhaberin eines Sicherungsscheins (GA 47 – 48). Dem Versicherungsverhältnis liegen die AKB der Beklagten mit Stand vom 1. Ju-li 2003 (Bl. 199 – 206 d. A.) zugrunde. Nach dem Versicherungsvertrag hat der Kläger im Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 2.500,– € zu erbringen.

An dem fraglichen 30. Januar 2004 kam der Kläger gegen 23.40 Uhr mit seinem Sattelzuggespann, dessen Tankwagen mit einer Gefahrgutlösung gefüllt war, ohne Fremdeinwirkung zwischen H. und P. nach rechts von der Bundesstraße 1 ab, wodurch das Gespann umkippte, die Zugmaschine beschädigt und der Kläger verletzt wurde. Es herrschte Frostwetter, und das Display im Führerhaus der Zugmaschine zeigte unmittelbar vor dem Unfall eine Straßentemperatur von – 2° C und ausgangs des Ortes H. „durchdrehende Räder“ an. Kurz zuvor hatte sich der Kläger eine Zigarette angezündet.

Die Beklagte hat die Versicherungsleistung mit Schreiben vom 14. Juli 2004 (Bl. 10 d. A.) abgelehnt, weil sich der Kläger grob fahrlässig verhalten und damit den Schaden herbeigeführt habe. Angesichts der Straßen- und Wetterverhältnisse habe er beide Hände für die Betätigung von Lenkrad und Schalthebel benötigt. In dieser Situation sei das Anzünden einer Zigarette nicht zu verantworten gewesen.

Der Beklagte hat erwidert, er habe sich die Zigarette nicht unmittelbar vor dem Unfall, sondern noch vor der Ortschaft H. angezündet. Zu dem Unfall habe dies nicht beigetragen.

Nachdem das Landgericht die Klage durch Versäumnisurteil vom 11. Januar 2005 abgewiesen hatte, hat der Kläger mit seinem rechtzeitig eingelegten Einspruch beantragt, das Versäumnisurteil vom 11. Januar 2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an die V. AG 23.620,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt und sich zur Begründung auf ihr vorgerichtliches Ablehnungsschreiben bezogen. Durch den grob fahrlässigen Versuch, sich kurz vor dem Unfall eine Zigarette anzuzünden, habe der Kläger gerade in dem Moment, als das Display seines Lkw „durchdrehende Räder“ angezeigt habe, seine Hände nicht gebrauchen können.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört, die Zeugen Pf. und D. vernommen und sodann mit Urteil vom 2. Dezember 2008 das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 61 VVG (a. F.) von der Versicherungsleistung frei geworden sei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Nach der Bekundung des Zeugen Pf., der in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter den Kläger am Tag nach dem Unfall im Krankenhaus zum Unfallhergang befragt habe, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger unmittelbar vor dem Unfall eine Zigarette angezündet habe. Der Zeuge habe diese Erklärung des Klägers so in die Unfallanzeige hineingeschrieben, er habe sich an dem Tag noch gewundert, dass der Kläger dies so freimütig angebe, und deshalb seine Kollegin verwundert angeschaut. Für ein etwaiges Missverständnis der Erklärung des Klägers habe dieser keinen Beweis erbracht.

Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger das angefochtene Urteil als fehlerhaft und begehrt wie im ersten Rechtszug die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 23.620,69 € nebst Zinsen an die VR AG. Er macht geltend, das Landgericht habe die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt. Dem Zeugen Pf. sei bei der nachfolgenden Bewertung seiner, des Klägers, Erklärung, er habe sich gerade eine Zigarette angezündet, nicht bewusst gewesen, dass er bei dem Unfall durch die Windschutzscheibe geschleudert und danach schwer verletzt und bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Bei der Befragung durch die Zeugen habe er unter Einfluss starker Beruhigungsmittel gestanden und nur angeben wollen, dass das Letzte, woran er sich habe erinnern können, gewesen sei, dass er sich eine Zigarette angezündet habe. Zudem stehe die Sache mit der Zigarette in keinem zeitlichen oder räumlichen und erst recht in keinem kausalen Zusammenhang mit dem späteren Unfall. Das Gericht habe die Zeugenaussage in einen unzutreffenden zeitlichen Zusammenhang gestellt.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Tatsachenvortrag, den sie um Rechtsausführungen ergänzt.

Der Senat hat den Kläger ergänzend angehört. Nachdem die Beklagte erst auf Auflage des Senats und nach Schluss der mündlichen Verhandlung die für das streitige Versicherungsverhältnis gültigen AKB vorgelegt hat, hat der Senat die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und mit Zustimmung der Parteien nach § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil erfolgreich.

Das angegriffene Urteil hat keinen Bestand, weil die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Nach den erst im Berufungsverfahren vorgelegten AKB der Beklagten kann der Ersatzanspruch des Klägers nicht mehr, wie vom Landgericht angenommen, wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, da die Beklagte gerade in § 13 Abs. 8 AKB (Bl. 205 d. A.) ausdrücklich auf den diesbezüglichen Einwand nach § 61 VVG (a. F.) verzichtet hat, sondern verkürzt sich lediglich in dem Umfang, der dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls entspricht.

Den Verschuldensgrad des Klägers am Unfall bemisst der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts mit 75 %, wonach ihm unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 2.500,– € ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.280,17 € (23.620,69 € ./. 2.500,– € = 21.120,69 € x 25 % = 5.280,17 €) verbleibt. In diesem Umfang war deshalb unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß § 343 Satz 2 ZPO das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 11. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zur Versicherungsleistung zu verurteilen, während im Übrigen gemäß § 343 Satz 1 ZPO das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen war.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Endurteile des ersten Rechtszuges gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur daraufhin zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung nach § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Hierbei ist grundsätzlich von den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, zu denen auch die Beweiswürdigung gehört, auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Auf den Streitfall ist nach Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG das VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (a. F.) anzuwenden, weil es sich um ein vor dem 1. Januar 2008 begründetes Versicherungsverhältnis (Altvertrag) handelt und der umstrittene Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten ist.

1. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch in der Vollkaskoversicherung setzt nach den §§ 1, 49 VVG a. F. in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a der für den Streitfall geltenden AKB der Klägerin mit Stand vom 1. Juli 2003 (künftig: AKB) den Eintritt eines Schadens durch Unfall, „d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ voraus. Einen solchen Unfall hat der Kläger erlitten, indem sein Fahrzeug von der Straße abgekommen und durch Kollision mit Straßengraben, Leitpfosten und Bäumen des angrenzenden Waldes beschädigt worden ist.

2. Von der Leistung des hiernach dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruches ist die Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deswegen nach § 61 VVG (a. F.) frei geworden, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Denn nach § 13 Abs. 8 Satz 1 AKB hat die Beklagte auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Diese – von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren nach entsprechender Auflage vorgelegten – AKB hat der Senat als unstreitiges Faktum seiner Entscheidung zugrunde zu legen, zumal das Landgericht entgegen § 139 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO nicht rechtzeitig auf die Einreichung der AKB als maßgeblicher Vertragsgrundlage hingewirkt hat, was auch, unter Anwendung der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, die Berücksichtigung neuen Vorbringens rechtfertigte.

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3. Der Ersatzanspruch des Klägers ist gleichwohl um drei Viertel reduziert. Denn nach § 13 Abs. 8 Satz 2 AKB ist die Beklagte berechtigt, ihre Leistung in dem Umfang zu kürzen, der dem Grad des Verschuldens des Klägers für den Eintritt des Versicherungsfalls entspricht.

a) Nach den Feststellungen des Landgericht steht fest, dass sich der Kläger unmittelbar vor dem Unfall während der Fahrt eine Zigarette angezündet hat, obwohl Frosttemperaturen herrschten und das Display seines Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall „durchdrehende Räder“ anzeigte. Diese Feststellungen sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen, weil der Kläger mit seiner Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht hat, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Das Landgericht hat diese Bewertung nach Anhörung des Klägers und zeugenschaftlicher Vernehmung der Polizeibeamten Pf. und D. getroffen. Insbesondere der Zeuge Pf. hat bekundet, dass er den Text der Unfallanzeige (Bl. 24 d. A.)

„Nach eigenen Angaben des 01 [scil.: des Klägers] habe er sich gerade eine Zigarette angezündet und bemerkte dann, dass er sich mit seinem Fahrzeug auf dem rechten Grünstreifen befand. Er versuchte noch gegenzulenken(,) welches aber mißlang.“

im Ergebnis der Befragung des Klägers im Krankenhaus – und zu seiner Verwunderung über die Freimütigkeit des Klägers – niedergeschrieben hat, nachdem er festgestellt hatte, dass der Kläger „ansprechbar, ruhig, gelassen, nicht aufgeregt gewesen sei“. Hieran hat das Berufungsvorbringen keine Zweifel aufgezeigt, sondern nur Vermutungen über eine vermeintliche Beeinflussung des Klägers durch Betäubungsmittel vorgebracht, die aber durch die Feststellungen des Zeugen gerade widerlegt sind.

Unbeschadet dessen hat der Kläger auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, welche alternativen Ursachen, die für einen aufmerksamen und nicht durch eine Zigarette abgelenkten Fahrer nicht beherrschbar gewesen wären, denn anstelle dieses typischen Gesche-hensablaufes – Abkommen von der Fahrbahn nach rechts beim Anzünden einer Zigarette – den Unfall verursacht haben könnten.

b) Dieses Verhalten des Klägers begründet einen erheblichen Grad seines Verschuldens an der Herbeiführung des Unfalls, weil es ihm die angesichts der konkreten Situation – Führen eines mit Gefahrgutflüssigkeit beladenen Sattelzuges auf einer nach den frostigen Außentemperaturen und der Displayanzeige „durchdrehende Räder“ rutschigen Fahrbahn – erforderliche Sorgfalt abverlangt hätte, die volle Konzentration auf den Straßenverkehr zu richten und zur Beherrschung des Sattelzuges beide Hände zu verwenden. Deshalb hätte der Kläger in dieser Lage von dem Anzünden einer Zigarette absehen müssen.

c) Der Senat bewertet den hieraus dem Kläger zur Last fallenden Verschuldensanteil mit drei Viertel. Ein vollständiger Ausschluss der Ersatzpflicht der Beklagten nach Maßgabe des § 13 Abs. 8 Satz 3 AKB erscheint nicht gerechtfertigt, weil nicht auszuschließen ist, dass sich der Unfall angesichts der Witterungsverhältnisse auf glatter Straße nachts auch gleichermaßen ereignet haben könnte, wenn der Kläger mit beiden Händen und ohne Ablenkung das Fahrzeug aufmerksam geführt, aber und auf eine verkehrsbedingt leichte Lenkbewegung gleichwohl das von ihm geschilderte Aufschaukeln der flüssigen Tankladung den Sattelzug ebenfalls vollends außer Kontrolle gebracht hätte.

4. Der Versicherungsanspruch des Klägers berechnet sich hiernach wie folgt:

– Von dem unstreitig entstanden Fahrzeugschaden in Höhe von 23.620,69 € ist die vereinbarte Selbstbeteiligung des Klägers von 2.500,– € abzusetzen, sodass ein Betrag von 21.120,69 € als grundsätzlich erstattungsfähiger Schaden übrig bleibt.

– Von diesem Betrag verbleiben nach Abzug des auf den Verschuldensgrad des Klägers entfallenden Anteils von 75 % noch 5.280,17 €.

5. Der Zinsanspruch des Klägers lautet im Ergebnis nach § 288 Abs. 2 BGB auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Leistungsverzug der Beklagten ist gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Ablauf der in dem anwaltlichen Forderungsschreiben des Klägers vom 22. März 2004 (Bl. 5 d. A.) gesetzten Frist eingetreten, weshalb ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gemäß § 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verb. mit § 288 Abs. 1 und 2 und § 247 BGB begründet ist.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich.

Weder hat die Rechtssache, die ausschließlich eine Einzelfallbeurteilung betrifft, grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im konkreten Fall eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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