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Katzen füttern verboten?

OVG RHEINLAND-PFALZ

AZ: 6 A 12111 /00. OVG

Urteil vom 22.05.2001

Vorinstanz: VG Neustadt an der Weinstrasse – Az.: 5 K 3120/99.NW

Das Urteil ist nicht rechtskräftig !


Rechtsgebiet: Seuchenrecht

Rechtsnormen: § 10 BSeuchG § 10 Abs. 1 BSeuchG § 16 IfSG § 16 Abs. 1 IfSG

Schlagwörter: Übertragbare Krankheit, notwendige Maßnahme, drohende Gefahr, konkrete Gefahr, Ermessen

Leitsätze

Das auf der Rechtsfolgenseite des § 10 Abs. 1 BSeuchG/ § 16 Abs. 1 IfSG der zuständigen Behörde eingeräumte Ermessen bewirkt lediglich den Schutz des Adressaten einer hierauf gestützten Verfügung vor einem unverhältnismäßigen Eingriff, gewährt ihm aber – kein Recht auf Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.


billionphotos-928089In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Maßnahmen nach dem Bundesseuchengesetzhat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt aal. Weinstraße vom 1$. September 2000 – 5 K 3120/99.NW wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, durch den das von der Verbandsgemeinde Kandel gegen die Beigeladene erlassene Gebot, das Füttern von Katzen auf freiem Gelände innerhalb der bebauten Ortslage von K einschließlich des unbebauten Außenbereichs ihres Wohngrundstücks einzustellen, aufgehoben wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 130 b Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1999 insoweit aufgehoben, als durch ihn das Gebot als rechtswidrig angesehen wurde, das Füttern von Katzen im unbebauten Außenbereich des Wohngrundstücks der Beigeladenen einzustellen. Im Übrigen, d.h. soweit der Beigeladenen das Füttern von Katzen auf freiem Gelände innerhalb der gesamten bebauten Ortslage verboten wurde, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung der Verbandsgemeinde K vom 04. August 1998 sei rechtmäßig, soweit der Beigeladenen aufgegeben worden sei, das Füttern von Katzen im „unbebauten Außenbereich ihres Wohngrundstücks einzustellen“. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 10 des Bundesseuchengesetzes – BSeuchG -. Danach treffe die zuständige Behörde diejenigen Maßnahmen, die zur Abwendung von dem einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren notwendig seien, wenn entweder Tatsachen festgestellt würden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen könnten, oder anzunehmen sei, dass solche Tatsachen vorlägen. Diese Voraussetzung sei dadurch, dass die Beigeladene Futternäpfe für ihre Katzen auf ihrem Grundstück in der offenen Pergola bzw. im Garten aufstelle, gegeben.

Zunächst sei davon auszugehen, dass ein nicht nur völlig vereinzeltes Auftreten von Ratten in einem bewohnten Bereich grundsätzlich die Gefahr begründe, dass die menschliche Gesundheit durch von diesen Tieren übertragene Krankheiten beeinträchtigt werde. Weiterhin sei das Gericht davon überzeugt, dass zum einen Ratten im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen und des benachbarten Grundstücks B nicht nur ganz vereinzelt, sondern vermehrt aufgetreten seien, und dass dies zum anderen auch durch die von der Beigeladenen im Garten bzw. der offenen Pergola aufgestellten Futternäpfe für ihre Katzen in entscheiden dem Maße mitverursacht werde. Deshalb stelle das Verbot ein notwendiges und auch geeignetes Mittel zur Bekämpfung der mit dem Auftreten der Ratten verbundenen Gefahren dar.

Zwar sei auf der Grundlage des Gutachtens des Veterinäramtes vom 12. April 1999 und der beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten festzustellen, dass von einer sog. Rattenplage weder im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Rede habe sein können. Jedoch lasse sich nach den Unterlagen annehmen, dass sich Ratten, und zwar nicht nur ganz ausnahmsweise, auf dem Grundstück B bzw. demjenigen der Beigeladenen aufgehalten hätten. Auch wenn das Veterinäramt in seiner Stellungnahme vom 12. April 1999 es offen gelassen habe, ob die frisch befahrenen Baue von Ratten oder lltissen stammten, sei es doch nach dem übrigen Inhalt der Akten gerechtfertigt, vom Vorhandensein von Ratten auszugehen. Dafür spreche zum einen die Tatsache, dass auf dem Nachbargrundstück B nachweislich Ratten gesehen worden seien. Zum anderen habe die Beigeladene selbst angegeben, dass der Nachbar tote Ratten in ihren Garten geworfen und sie selbst mit ihrer Rattenfalle im Frühjahr 1999 schon eine Ratte gefangen habe.

Entgegen der von der Beigeladenen vertretenen Auffassung sei das Auftreten der Ratten ursächlich auch auf die aufgestellten Katzenfutternäpfe zurückzuführen. Diese böten für Ratten eine günstige Nahrungsquelle. Darüber hinaus sei bei der Ortsbesichtigung im Frühjahr 1999 festgestellt worden, dass sich die teils frischen Grabungen gerade in dem Bereich des Zaunes befunden hätten, wo auf der anderen Seite die Futternäpfe aufgestellt worden seien. Allerdings sei in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Veterinärs in seiner Stellungnahme vom 12. April 1999 davon auszugehen, dass die Tiere auch durch den auf der Terrasse im Garten der Familie B aufgestellten Napf für Hundefutter angelockt würden. Darüber hinaus begünstige u.a. auch der Zustand der Grundstücke der Beigeladenen und des Nachbarn B die Anwesenheit von Ratten.

Nach alledem sei die gegenüber der Beigeladenen ergangene Anordnung, das Füttern der Katzen auf ihrem Grundstück in der bisherigen Form zu unterlassen, im Hinblick auf die von Ratten .ausgehenden Gefahren für die menschliche Gesundheit nicht unverhältnismäßig.

Was dagegen das Verbot angehe, Katzen im übrigen freien Gelände innerhalb der bebauten Ortslage zu füttern, so finde dies keine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 BSeuchG (wird ausgeführt).

Ihre gegen die teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom Senat zugelassene Berufung begründet die Beigeladene im Wesentlichen wie folgt: Im vorliegenden Fall könne nicht von einem vermehrten Auftreten von Ratten und damit von einer Rattenplage ausgegangen werden. Fest stehe lediglich, dass auf ihrem Grundstück im Frühjahr 1999 eine Ratte gefangen worden sei und zwei weitere Ratten auf dem Grundstück des Nachbarn B festgestellt worden seien. Es werde bestritten, dass ein bis zwei tote Ratten pro Woche von dem Nachbarn B gefunden worden seien. Im Übrigen sei sie nicht verantwortlich für die Zustände auf dem Nachbargrundstück. Es sei auch nicht erwiesen, dass das Katzenfutter ursächlich für das Auftreten von Ratten sei. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass auch auf dem Grundstück B der Hundefutternapf aufgestellt werde. Es werde weiterhin bestritten, dass dieser Futternapf nach dem Füttern ins Haus geholt werde. Außerdem stehe nach dem Gutachten nicht fest, dass die Gänge von Ratten stammten. Aufgrund all dieser Umstände könne von der Gefahr des Auftretens übertragbarer Krankheiten durch Ratten nicht ausgegangen werden, so dass ein Einschreiten nach § 10 Abs. 1 BSeuchG nicht rechtmäßig sei.

Die Beigeladene beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass angesichts des festgestellten Sachverhalts ausreichend Anlass zum Erlass der auf § 10 Abs. 1 BSeuchG gestützten Verfügung bestanden habe. Nach der Gesetzesbegründung reiche schon die begründete Annahme von Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen könnten, zum Einschreiten aus. Solche Tatsachen seien vorliegend gegeben. Dabei, komme es nicht darauf an, ob von einer sog. „Rattenplage“ ausgegangen werden könne. Vielmehr sei auf objektive Gesichtspunkte abzustellen. Um solche handele es sich bei den durch den Nachbarn B präsentierten Fotos und dessen Angaben, er finde pro Woche etwa ein bis zwei tote Ratten auf seinem Grundstück. Auch das Gutachten der Kreisverwaltung sei zu dem Schluss gekommen, dass die Präsenz der Tier ursächlich mit dem Futterangebot und dem unaufgeräumten Umfeld zu sehen sei. Dass die Verbandsgemeindeverwaltung nicht auch dem Nachbarn B die Fütterung seines Hundes im Außenbereich untersagt habe, beruhe nach telefonischer Mitteilung des Sachbearbeiters darauf, dass die Familie B den Fressnapf unmittelbar nach der Fütterung wieder ins Haus geholt habe. Dies sei eine plausible Erklärung. Selbst wenn dies nicht zutreffe, sei die streitgegenständliche Verfügung hierdurch nicht ungeeignet und damit rechtswidrig. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich zwischenzeitlich auch ein weiterer Nachbar über das Auftreten unverhältnismäßig vieler Ratten beschwert habe.

Der Beklagte, der keinen Antrag stellt, trägt vor, es könne nicht zutreffen, dass die Verbandsgemeindeverwaltung gegen den Nachbarn B deshalb nicht eingeschritten sei, weil der Fressnapf seines Hundes jeweils unmittelbar nach der Fütterung wieder ins Haus geholt werde. Wenn dem so wäre, hätte der Veterinär bei der Ortsbesichtigung am 30. März 1999 auf der Terrasse des Anwesens B wohl kaum einen leeren Fressnapf und ein Wassergefäß für den Hund vorfinden können. Im Übrigen hätte die Tatsache, dass sich das Grundstück des Nachbarn der Beigeladenen ebenfalls in einem nicht aufgeräumten Zustand befunden habe, für die Verbandsgemeinde Anlass sein müssen, auch gegen diesen vorzugehen. Dass dies nicht geschehen sei, lege die Annahme nahe, die Verbandsgemeinde habe mit ihrer Ordnungsverfügung in erster Linie dem Druck des Nachbarn B nachgeben wollte, ohne ernsthaft zu beabsichtigen, auch gegen diesen vorzugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1999 zu Recht teilweise aufgehoben, weil die Verfügung der Verbands gemeinde K vom 04. August 1998 insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ist, als der Beigeladenen aufgegeben wurde, das Füttern von Katzen im unbebauten Außenbereich ihres Wohngrundstücks einzustellen.

Dieses Gebot findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundes-Seuchengesetz) – BSeuchG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, jetzt § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (Infektionsgesetz) – LfSG – (BGBl. I, 1045). Werden danach Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob im vorliegenden Fall bereits Tatsachen festgestellt wurden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, da jedenfalls im Sinne der z. Alternative des § 10 Abs. 1 BSeuchG/§ 16 Abs. 1 LfSG anzunehmen ist, dass solche Tatsachen nicht nur im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorlagen, sondern auch jetzt noch gegeben sind. Deshalb kann der Senat es offen lassen, ob es – wofür manches spricht (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1992 – 6 A 10125/92.OVG -unter Hinweis auf BVerwG, ZMR 1992, 405, HSGZ 87 1992, 351) – für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheides auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt.

Die 2. Alternative der genannten Bestimmungen, die nicht die positive Feststellung des Vorliegens einer Gefahr i.S.d. § 10 Abs. 1 BSeuchG/ § 16 Abs. 1 LfSG verlangt, sondern relativ großzügige Eingriffsvoraussetzungen normiert, trägt dem Umstand Rechnung, dass für eine wirksame Verhütung übertragbarer Krankheiten schon die begründete Annahme von Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, ausreichen muss (vgl. amtliche Begründung des 4. Änderungsgesetzes des BSeuchG, zitiert in Schumacher/Meyn, BundesSeuchengesetz, 4. Aufl., S. 33), weil es Ziel dieser Regelung ist, die Seuchenbekämpfung bereits im Vorfeld, d.h. bevor eine Seuche zum Ausbruch gekommen ist, zu ermöglichen (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 1 zu § 10 BSeuchG).

Dass im vorliegenden Fall die begründete Annahme von Tatsachen gerechtfertigt ist, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, ergibt sich aus den Feststellungen, die das Kreisveterinäramt G laut Gutachten vom 12. April 1999 aufgrund von drei Ortsbesichtigungen auf den Grundstücken der Beigeladenen und ihres Nachbarn B getroffen hat. Bei jeder der drei Überprüfungen fand der Veterinär Spuren von Erdbewohnern sowohl auf dem Grundstück der Beigeladenen als auch auf demjenigen des Nachbarn B.

Dabei handelte es sich insbesondere um Erdlöcher und Grabungen beiderseits des Zaunes auf der Grenze zwischen den erwähnten Grundstücken in der Höhe der von der Beigeladenen auf ihrem Grundstück eingerichteten Futterstelle für Katzen. Darüber hinaus befanden sich auf dem Anwesen B Kotspuren. Obwohl es der Gutachter offen gelassen hat, ob vor allem die Grabungen und Baue von lltissen oder Ratten herrührten, konnte die Verbandsgemeindeverwaltung K aufgrund der sonstigen Erkenntnisse von der begründeten Annahme ausgehen, dass die Spuren von Ratten herrührten. Dies beruht darauf, dass in der Vergangenheit auf den Grundstücken bisher unstreitig drei Ratten, demgegenüber jedoch keine Iltisse gesichtet worden sind.

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Aufgrund der festgestellten und hinreichend sicher auf Ratten deutenden Umstände ist weiterhin die Annahme gerechtfertigt, dass die von § 10 Abs. 1 BSeuchG/ § 16 Abs. 1 LfSG vorausgesetzte konkrete Gefahr (vgl. Erbs/Kohlhaas, a.a.O., Anm. 2 zu § 10 BSeuchG) des Auftretens übertragbarer Krankheiten bestand und nach wie vor besteht, weil Ratten Überträger solcher Krankheiten sind. Deshalb war die zuständige Behörde – hier die Verbandsgemeindeverwaltung K – verpflich tet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Insofern stellt § 10 Abs. 1 BSeuchG/ § 16 Abs. 1 LfSG eine gebundene Entscheidung dar (vgl. VG München, Beschluss vom 18. November 1986 – M 7 S 86.4866 -, GewArch 1987, 229), so dass die zuständige Behörde beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung zum Einschreiten verpflichtet ist. Allerdings steht die Wahl der zu treffenden notwendigen Maßnahmen in. ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei ein Spielraum in der Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen besteht (vgl. amtliche Begründung des 4. Änderungsgesetzes des BSeuchG, a.a.O., S. 33). Hiervon ausgehend stellt das an die Beigeladene gerichtete Gebot, das Füttern von Katzen im unbebauten Außenbereich ihres Wohngrundstückes einzustellen, eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme dar, um dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohende Gefahren durch das Auftreten von Ratten auf ihrem und dem Grundstück des Nachbarn B abzuwenden. Dies beruht entscheidend darauf, dass die Erdlöcher und Erdgrabungen in dem Bereich aufgetreten waren, wo die Beigeladene Katzenfutter aufgestellt hat:

Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Teils der Verfügung vom 04. August 1998 wird nicht dadurch berührt, dass das vermehrte Auftreten von Ratten auf den Grundstücken der Beigeladenen und ihres Nachbarn B ausweislich des Gutachtens vom 12. April 1999 nicht nur durch das Füttern von Katzen durch die Beigeladene, sondern auch durch das Füttern des Hundes des Nachbarn B sowie durch den unaufgeräumten Zustand beider Grundstücke verursacht wurde.

Zwar sprechen diese Umstände dafür, dass ein Einschreiten auch gegenüber dem Nachbarn B aus objektiv-rechtlichen Gründen angezeigt war. Jedoch kann die Beigeladene hieraus zu ihren Gunsten nichts herleiten, weil es sich zum einen bei § 10 Abs. 1 BSeuchG/§ 16 Abs. 1 LfSG – wie bereits ausgeführt – um eine gebundene Entscheidung handelt, und zum anderen zu berücksichtigen ist, dass das auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte pflichtgemäße Ermessen Lediglich dazu dient, die zuständige Behörde anzuhalten „nur die notwendigen Maßnahmen zu treffen“ (vgl. Amtliche Begründung des 4. Änderungsgesetzes des BSeuchG, a.a.O. S. 33). Somit bewirkt § 10 Abs. 1 BSeuchG/§ 16 Abs. 1 IfSG lediglich den Schutz des Adressaten einer hierauf gestützten Verfügung vor einem unverhältnismäßigen Eingriff, gewährt ihm aber kein Recht auf die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Deshalb wird eine wie hier – zutreffend – auf § 10 Abs. 1 BSeuchG/§ 16 Abs. 1 IfSG gestützte Maßnahme nicht deshalb rechtswidrig, weil ein gegenüber einem Dritten ebenfalls von § 10 Abs. 1 BSeuchG/§ 16 Abs. 1 IfSG gebotenes Einschreiten unterlassen wird.

Da somit die Zustände auf dem Grundstück B unter keinerlei Gesichtspunkten die Rechtmäßigkeit des gegenüber der Beigeladenen ergangenen Gebots, das Füttern von Katzen im unbebauten Außenbereich ihres Wohngrundstücks einzustellen, berührten, hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1999 zu Recht teilweise aufgehoben, so dass die Berufung der Beigeladenen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO analog zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

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