AG Brandenburg – Az.: 31 C 131/20 – Urteil vom 18.05.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 226,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit Art. 18 Brüssel-Ia-VO und § 29 ZPO, da insofern in Verbraucher die Klage gegen seinen Vertragspartner auch vor dem Gericht des Ortes erheben darf, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Ticketkosten aus einem Rückgewährschuldverhältnis hier zu (§ 164, § 275, § 323, § 326, § 346, § 433, § 434, § 440, § 453 BGB in Verbindung mit § 383 HGB).
Die hiesige Beklagte ist für den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nämlich bereits nicht passiv legitimiert.
Der Vertragsabschluss hinsichtlich der Veranstaltungs-Tickets findet in der Regel nicht unmittelbar zwischen Kunden und Veranstalter, sondern über sog. Vorverkaufsstellen oder Vorverkaufsinternetplattform statt, die entweder als Makler (§§ 652 ff. BGB) oder als Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) für den Veranstalter tätig sind. In diesen Fällen tritt die Vorverkaufsinternetplattform im Verhältnis zum Kunden als Vertreterin des Veranstalters auf, so dass dieser Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Veranstalter geschlossen wird (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ebenso möglich ist es aber auch, dass die Vorverkaufsstelle bzw. Vorverkaufsinternetplattform den Vertrag mit dem Kunden lediglich als mittelbare Stellvertreterin des Veranstalters abschließt und als deren Kommissionärin auftritt. Das Ausführungsgeschäft zwischen der Vorverkaufsstelle bzw. Vorverkaufsplattform und dem Kunden ist dann ein reiner Rechtskauf des Tickets (§ 453 Abs. 1 BGB).
Welche dieser Alternativen vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob die Vorverkaufsinternetplattform gegenüber dem Kunden im eigenen Namen (Kommissionsgeschäft) oder im Namen des Veranstalters (Maklergeschäft) auftritt, was regelmäßig den AGB´s zu entnehmen ist.
Der vorliegende Ticketerwerb ist insofern aber als Rechtskauf zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17, u.a. in: NJW 2019, Seiten 47 f.; AG Singen, Urteil vom 05.05.2020, Az.: 1 C 33/20, u.a. in: SpuRt 2020, Seite 266), bei dem die Beklagte nur als Kommissionärin gegenüber dem Kunden auftritt.
Auf diesen Rechtskauf finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen entsprechende Anwendung (§ 453 Abs. 1 BGB; AG Singen, Urteil vom 05.05.2020, Az.: 1 C 33/20, u.a. in: SpuRt 2020, Seite 266).
Ob es sich bei dem streitgegenständlichen Rechtsgeschäft nämlich um einen Kaufvertrag oder einen Maklervertrag oder ein bloßes Vermittler- bzw. Kommissionsgeschäft wegen eines Vertrags über eine Freizeitveranstaltung handelt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, wie die Klägerin das (Internet)Angebot der Beklagten bei Vertragsschluss nach Treu und Glauben verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB).
Für die Umstände, aus denen sich aus Sicht des Vertragspartners ein bloßes Vermittlungs- bzw. Kommissionsgeschäft ergeben haben soll, ist die Beklagte, die sich darauf beruft, zwar darlegungs- und beweisbelastet (§ 164 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom 01.04.1992, Az.: VIII ZR 97/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 1010 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2004, Az.: 22 U 37/02, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 852 ff.; AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 09.03.2021, Az.: 7 C 1083/20, u.a. in: VuR 2021, Seiten 192 f.) und wird ein Tickethändler ggf. sogar selbst verpflichtet, wenn er seine Vermittlerrolle nicht hinreichend deutlich gemacht hat (Woitkewitsch, MDR 2020, Seite 1217 f.).
Die von der Beklagten vorgetragenen und unbestritten gebliebenen Umstände des Vertragsschlusses tragen hier aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts die Annahme eines Handelns in fremdem Namen. Insbesondere der Umstand, dass auf der Homepage der Beklagten bei der Buchung der Tickets unstreitig ausdrücklich mehrfach der Veranstalter – die hiesige Streitverkündete – genannt ist, lässt einen solchen Rückschluss zu. Auch dass die Beklagte eine Servicegebühr erhebt, spricht für ein Vermittlungs- bzw. Kommissionsgeschäft. Die Beklagte ist somit hier nur im Rahmen eines Vermittlungs- bzw. Kommissionsgeschäft für die Streitverkündete tätig geworden. Insoweit war die Beklagte als Tickethändler auch nur Erfüllungsgehilfe der Streitverkündeten (analog: LG Gießen, Urteil vom 17.07.2002, Az.: 1 S 147/02, u.a. in: NJW-RR 2003, Seite 58).
Vorliegend vertreibt die Beklagte als Kommissionärin im Sinne des § 383 HGB die Eintrittskarten nämlich für Veranstaltungen Dritter (im hiesigen Fall für die Streitverkündete). Als Kommissionärin übernahm sie es somit gewerbsmäßig, die Tickets für Rechnung des Veranstalters (d.h. hier der Streitverkündeten) in eigenem Namen zu verkaufen. Der juristische Begriff des „Kommissionsgeschäfts“ oder der „Kommission“ finden insofern auch im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung und beschreibt regelmäßig auch dort, dass der Verkäufer fremde Waren für fremde Rechnung verkauft (BGH, Urteil vom 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17, u.a. in: NJW 2019, Seiten 47 f.; AG Schwetzingen, Urteil vom 08.04.2021, Az.: 51 C 175/20; AG Bremen, Urteil vom 08.12.2020, Az.: 18 C 99/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 35521).
Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist somit zwischen der Klägerin und der hiesigen Beklagten kein Kaufvertrag über die streitgegenständlichen Eintrittskarten zustande gekommen. Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen und dem E-Mail-Schriftverkehr sowie den Auszügen aus der Internetplattform der Beklagten ergibt sich nämlich mit hinreichender Sicherheit, dass die Beklagte sich nicht als Verkäuferin der Tickets geriert hat. Insbesondere wird schon auf der Startseite von der Beklagten darauf hingewiesen, dass sie als eine unabhängige Plattform lediglich nach einer Art Suchmaschine für Ticketevents in Erscheinung tritt (AG Schwetzingen, Urteil vom 08.04.2021, Az.: 51 C 175/20).
Dadurch, dass die Beklagte während des gesamten Bestellprozesses bis zum Vertragsschluss auf ihrer Internetseite der Klägerin die Informationen über die Identität des Anbieters der Veranstaltungstickets mitteilte ist auch deutlich geworden, dass sie nur als Kommissionärin im Sinne des § 383 HGB die Eintrittskarten für die hiesige Streitverkündete verkauft hat (vgl. zu dem Fall, dass diese Information nicht erfolgte: LG München I, Urteil vom 04.06.2019, Az.: 33 O 6588/17, u.a. in: MMR 2020, Seite 796).
Die Leistung der Beklagten gegenüber der Klägerin als Erwerberin der Tickets ist somit die Vermittlungstätigkeit. Der Internetauftritt der Beklagten dient mithin der Vermittlung, also der Zusammenführung von Veranstalterin/Streitverkündete und Kundin/Klägerin (OLG Bremen, Beschluss vom 15.06.2017, Az.: 5 U 16/16, u.a. in: MMR 2017, Seiten 834 ff.).
Auch der Umstand, dass die Zahlung der Klägerin unstreitig an die Beklagte erfolgt, vermag für sich allein insoweit noch nicht zu einer Verkäuferstellung der Beklagten hier führen. Vom Standpunkt eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) konnte die Klägerin nämlich auch nach den Gesichtspunkten des Rechtsscheins hier nicht davon ausgehen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein entsprechender Kaufvertrag über die Eintrittskarten zustande gekommen ist. Als Verkäufer ist vielmehr die Streitverkündete – d.h. die Firma …GmbH mit Sitz in D… – anzusehen, was sich insbesondere auch aus dem von den Parteien vorgelegten Unterlagen (AGB´s der Beklagten und den Auszügen aus der Internetplattform der Beklagten) sowie dem E-Mail-Schriftverkehr (AG Schwetzingen, Urteil vom 08.04.2021, Az.: 51 C 175/20 AG Bremen, Urteil vom 08.12.2020, Az.: 18 C 99/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 35521) und vor allem auch aus dem Schreiben der Streitverkündeten vom 28.02.2021 (Blatt 155 der Akte) ergibt, demzufolge die Streitverkündete – d.h. die Firma…GmbH mit Sitz in D… – sogar ausdrücklich bestätigt hat, dass sie den Kaufpreis für die hier streitbefangenen zwei Tickets von der Beklagten gemäß dem von der Beklagtenseite eingereichten Kontoauszug (Blatt 154 der Akte) schon am 21.01.2020 erhalten hatte.
Die von der Klägerin auf ein Konto der Beklagten geleistete Zahlung hätte zwar ggf. im normalen Geschäftsbetrieb in der Regel eine Rückerstattung aus Gründen der Praktikabilität wohl im Dreiecksverhältnis zur Folge gehabt: Veranstalter an Tickethändler und hiernach Tickethändler an den Kunden; dass vorliegend die Beklagte in Anbetracht der außergewöhnlichen Situation aufgrund der Corona-Pandemie jedoch jetzt nicht (mehr) bereit ist, für den eigentlichen Veranstalter der Konzerte – mithin hier der Streitverkündete – in Vorleistung zu treten, liegt auf der Hand, zumal die Klägerin auch nicht schutzlos gestellt ist. Der Klägerin steht vielmehr hier noch ein Anspruch gegen die Streitverkündete zu (AG Schwetzingen, Urteil vom 08.04.2021, Az.: 51 C 175/20).
Zwar unterliegen die hier streitigen AGB´s der Beklagten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, da die Beklagte entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Kommissionärin tätig wurde (BGH, Urteil vom 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17, u.a. in: NJW 2019, Seiten 47 f.; AG Bremen, Urteil vom 08.12.2020, Az.: 18 C 99/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 35521 AG Bremen, Urteil vom 02.10.2020, Az.: 9 C 272/20; AG Dortmund, Urteil vom 19.07.2018, Az.: 425 C 970/18; AG Wernigerode, Urteil vom 22.02.2007, Az.: 10 C 659/06), jedoch geht das erkennende Gericht nach Prüfung dieser AGB´s hier davon aus, dass diese AGB´s den inhaltlichen Vorgaben des § 307 Abs. 1 BGB genügen.
Im Übrigen wäre eine nachträgliche Bestimmung der Rechtsnatur des Vertrags im sog. Kleingedruckten der AGB´s der Beklagten zwar ggf. überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, wenn die vorangehenden Umstände des Abschlusses eine andere Vertragsart erwarten ließen; jedoch konnte die Klägerin aufgrund der hier konkret bestehenden Umstände gerade nicht erwarten, dass die Beklagte als Verkäuferin der Tickets und somit nicht nur als Kommissionärin auftrat. Insofern betreibt die hiesige Beklagte nämlich lediglich ein Ticket-Suchportal, auf dem ein Verkäufer von Tickets seine Karten anbieten kann, so dass die Beklagte hier auch nur als Vermittlerin namens des Veranstalters im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts tätig geworden war.
Die Beklagte haftet auch nicht als Vermittlerin bzw. Kommissionärin im Außenverhältnis, selbst wenn sie zunächst den Kaufpreis vereinnahmt hat. Die Beklagte ist nämlich hier unstreitig (anders im Fall des AG Bremen, Urteil vom 08.01.2021, Az.: 25 C 315/20, u.a. in: BeckRS 2021, Nr. 6665) nicht Veranstalterin des Konzerts gewesen. Dies war vorliegend – ebenso unstreitig – nämlich die Streitverkündete.
Dass die Bundesregierung dies wohl ähnlich sieht wird u.a. auch aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (Bundes-Drucksache 19/21558 vom 10.08.2020, Seite 13, Frage 37) deutlich, der zufolge Tickethändler und Vermittlungsplattformen den Verbrauchern lediglich eine Unterstützung dabei anbieten sollten, wie diese gegenüber dem eigentlichen Veranstalter an die ihnen durch den Ausfall von Veranstaltungen zustehenden Gutscheine im Veranstaltungs- und Freizeitbereich kommen können.
Ob insofern Art. 16 lit. l) der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 so weit auszulegen ist, dass es für einen Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts genügt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher gegenüber nicht unmittelbar eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbringt, sondern dem Verbraucher ein Zutrittsrecht zu einer solchen Dienstleistung verkauft (vgl. dazu: AG Bremen, Beschluss vom 08.01.2021 Az.: 19 C 277/20, u.a. in: BeckRS 2021, Nr. 218) kann somit hier auch dahingestellt bleiben.
Darüber hinaus wäre hier auch fraglich, ob die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht erfüllt wären. Die Leistung des Rücktrittsrechts zu den streitgegenständlichen Musikveranstaltungen ist nämlich nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB nachträglich unmöglich geworden. Die kaufvertraglich versprochene Leistung konnte zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung nicht mehr unmöglich werden, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt worden war. Denn die Beklagte hätte als Verkäuferin das von ihr im Rahmen des Kaufvertrags mit dem Kläger geschuldete bereits gem. § 362 Abs. 1 BGB geleistet. Erfüllung und Unmöglichkeit schließen sich aber gegenseitig aus. Bei den Eintrittskarten handelt es sich um Legitimationspapiere, welche nach §§ 929 ff. BGB übertragen werden. Mit Übersendung und Übereignung der Papiertickets trat somit hier Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ein. Ein Vermittler eines Ticketverkaufs – wie hier die Beklagte – erfüllt seine kaufvertraglichen Pflichten insofern nämlich bereits durch die Übersendung eines im Übersendungszeitpunkt noch gültigen Konzerttickets. Selbst wenn also die Beklagte als bloße Ticketverkäufer gehandelt hätte, dann wäre die von ihr geschuldete Leistung hiermit vollständig erbracht worden, indem sie der Klägerin/Käuferin das Ticket und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Recht zum Zutritt zu der gebuchten Veranstaltung übertragen hatte. Diese rechtliche Würdigung entspricht im Übrigen auch der gesetzgeberischen Wertung in Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB, mit dem von „einer vor dem 08. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstiger Teilnahmeberechtigung“ ausgegangen wird. Hieraus wird ebenso deutlich, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bereits vor Durchführung in der Veranstaltung eine Teilnahme-Berechtigung des Eintrittskartenkäufers besteht, mithin also die Leistung der Beklagten als Verkäuferin (Vermittlung einer Eintrittskarte bzw. der damit verbundenen Teilnahmeberechtigung) bereits erfüllt worden ist.
Letztlich haftet im vorliegenden Fall nur der Veranstalter – die hiesige Streitverkündete – der Klägerin gegenüber wegen der eingetretenen Unmöglichkeit der Durchführung des Konzerts. Selbst wenn die Beklagte also nicht nur Vermittlerin sondern tatsächlich Verkäuferin der Tickets gewesen wäre, würde sie wegen einer solchen Unmöglichkeit hier wohl auch nicht haften, da sie ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht hat und überhaupt keinen Einfluss darauf hatte, ob das Konzert tatsächlich durchgeführt wird oder nicht (OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009, Az. 4 U 69/09, u.a. in: MMR 2010, Seite 30; AG Schwetzingen, Urteil vom 08.04.2021, Az.: 51 C 175/20; AG Bremen, Urteil vom 08.12.2020, Az.: 18 C 99/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 35521).
Dies bedeutet somit vorliegend, dass sich die Klägerin wegen ihrer Rückerstattungsansprüche an den Veranstalter des Konzerts – mithin hier der Streitverkündeten – halten muss.
Nach alledem ist die hiesige Klage nunmehr auch abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich somit auf § 91 ZPO.
Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.