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Kauf-/ Werkvertrag: Schadenersatzanspruch – Unfall mit Verkaufsanhänger

LG Paderborn – Az.: 3 O 221/18 – Urteil vom 18.01.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der Zeugin L, in Anspruch.

Am 10.06.2016 schlossen die Klägerin und die Zeugin L eine Kaskoversicherung über einen Verkaufsanhänger als Sonderbau mit der Fahrgestellnr.: … und dem amtlichen Kennzeichen …. Der Verkaufsanhänger wurde von der Beklagten nach den Wünschen der Zeugin L hergestellt. Er war im Heckbereich in einer verhältnismäßig offenen Weise gebaut und an dieser Stelle mit zwei Smokern ausgestattet. Er verfügte als Zentralachsanhänger an der Seite über eine Verkaufsklappe, die an der Oberseite des Aufbaus befestigt und seitlich mit zwei Gasdruckfedern ausgestattet war. An der Verkaufsklappe waren zwei Schlösser angebracht, die von innen jeweils über einen per Hand drehbaren Schließknebel und von außen mit Hilfe von Schlüsseln abgeschlossen werden konnten. Beim Verschließen schoben sich die jeweiligen Schließkeile in Richtung der angebrachten Schließbleche. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich des Aufbaus des Verkaufsanhängers wird auf die in der Anlage E11 befindlichen Lichtbilder des Privatsachverständigen U verwiesen.

Am 13.12.2016 bezifferte die Beklagte einen am Verkaufsanhänger entstandenen Sachschaden mit insgesamt 29.956,00 EUR.

Im Januar 2017 zahlte die Klägerin einen Betrag von insgesamt 24.096,50 EUR an ihre Versicherungsnehmerin, da eine Reparatur nach den Berechnungen des von ihr beauftragten Gutachters 25.096,50 EUR kosten würde und sie hiervon einen Selbstbehalt von 1.000,00 EUR abzog (Anl. E5, E6). Für das Gutachten zahlte die Klägerin 341,53 EUR und für die Elektroinstallation und die Beschriftung fielen 3.230,00 EUR an.

Am 26.03.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 27.668,03 EUR bis zum 17.04.2018 auf. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, der Sachschaden am Verkaufsanhänger sei durch einen Unfall vom 08.11.2016 auf der B62 zwischen den Orten F und C auf der Höhe des Eisenbahnviadukts am Ortseingang T entstanden. An diesem Tag habe der Zeuge L, nachdem er die Verkaufsklappe abgeschlossen habe, die Fahrt auf dem Marktplatz in C begonnen. Er sei mit 40-45 km/h gefahren, bis es nach ca. 15-20 Min. zu einem Unfall gekommen sei. Die Verkaufsklappe habe sich auf der kurvenreichen Strecke von selbst geöffnet und der Verkaufsanhänger sei beim Befahren eines Viadukts auf der rechten Seite an der Steinmauer des Viadukts mit der geöffneten Verkaufsklappe hängen geblieben.

Die Klägerin behauptet, der Unfall sei auf einen Konstruktionsfehler des Sonderbaus durch die als Herstellerin anzusehende Beklagte zurückzuführen. Wegen der Konstruktion des Anhängers und der vorgesehenen Gewichtsverteilung sei es während der Fahrt zu starken Verwindungen des Aufbaus gekommen. Es seien starke Torsionskräfte entstanden, die dazu geführt hätten, dass sich die Verschlussriegelung im Innenraum verhakt und begünstigt durch den einströmenden Fahrtwind sowie schlechte Straßenverhältnisse nach außen gedrückt worden sei. Aufgrund der Gasfedern habe sich die Verkaufsklappe dann aufgestellt und sei gegen die Steinmauer gestoßen. Letztlich sei auch die gewählte Verschlussvariante der Verkaufsklappe ungeeignet gewesen, den durch die Konstruktion bedingten, bei der Fahrt entstehenden Torsionskräften standzuhalten und einen solchen Unfall zu vermeiden.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.668,03 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2018 zu zahlen;

2.  die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.358,86 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es habe bei der Fahrt allenfalls zu geringfügigen Verwindungen des Aufbaus kommen können. Seien diese ausnahmsweise doch größer ausgefallen, so würde sich die Verkaufsklappe in dem Klapprahmen verkeilen und dadurch eine noch höhere Steifigkeit bieten, wodurch ein Öffnen der Klappe ausgeschlossen sei. Die eingesetzten Gasdruckfedern führten sogar dazu, dass ab einem bestimmten Punkt die Verkaufsklappe noch näher an den Rahmen herangezogen würde. Bei normaler Fahrt habe sich die Klappe nicht selbsttätig öffnen können, selbst wenn die Schlösser nicht verriegelt gewesen seien. Dies sei allenfalls dann anders, wenn ein ganz erheblicher Windsog bestanden oder Riesenschlaglöcher vorgelegen hätten. Sie behauptet, dass ein Öffnen der Verkaufsklappe ausgeschlossen sei, wenn dieses vor Fahrtantritt – so wie sie die Zeugin L vor dem Kauf des Verkaufsanhängers unstreitig instruiert hat – zweimal verschlossen worden wäre. Ein konstruktionsbedingter Fehler hätte sich schon deutlich früher zeigen müssen, als nach 6 Monaten intensiven Einsatzes.

Die Klage ist der Beklagten am 06.07.2018 zugestellt worden. Das Gericht hat über die Frage, ob und wie es zu dem behaupteten Unfall gekommen war und ob die Verkaufsklappe vor Fahrtantritt verschlossen worden war, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2019. Über die Fragen, ob der Verkaufsanhänger konstruktionsbedingt besonders verwindungsanfällig und die gewählte Verschlussvariante ungeeignet war eventuell entstehenden Torsionskräften standzuhalten, hat der Sachverständige C in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2019 ein mündliches Gutachten erstattet. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2019.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, § 1 ProdHaftG oder § 823 BGB jeweils in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG, da ein Ersatzanspruch ihrer Versicherungsnehmerin nach den jeweiligen Anspruchsgrundlagen nicht besteht.

I.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem von der Beklagten für die Versicherungsnehmerin gefertigten Verkaufsanhänger um einen Sonderbau handelt. Denn unabhängig davon, ob der Vertrag als Werkvertrag gem. § 631 BGB oder Kaufvertrag gem. § 433 BGB einzustufen ist, steht der Versicherungsnehmerin nach der durchgeführten Beweisaufnahme, in welcher der Zeuge L vernommen wurde und der Sachverständige C sein mündliches Gutachten erstattet hat, ein Schadensersatzanspruch nicht zu, da ein Mangel bei Gefahrübergang (§ 434 BGB bzw. § 633 BGB) nicht mit der zur Überzeugungsbildung des Gerichts notwendigen Sicherheit (§ 286 ZPO) festgestellt werden konnte.

Da eine konkrete Beschaffenheit zwischen den Parteien ebenso wenig ersichtlich ist (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) wie eine bestimmte vertraglich vorausgesetzte Verwendungseignung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB bzw. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB), kam es maßgeblich darauf an, ob der Verkaufsanhänger im Allgemeinen und die Verkaufsklappe sowie die verbaute Verriegelungstechnik im Speziellen sich für die gewöhnliche Verwendung eigneten und eine Beschaffenheit aufwiesen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die die Versicherungsnehmerin nach der Art der Sache erwarten konnte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB bzw. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Zwar konnte nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass es am 08.11.2016 zu dem beschriebenen Unfall in der Weise gekommen ist, dass die Verkaufsklappe sich öffnete und rechts an der Steinmauer des Viadukts hängen blieb. Die Aussagen des Zeugen L decken sich insoweit vollständig mit dem lichtbildtechnisch festgehaltenen Schadensbild.

Allerdings kann dieser Unfall – anders als die Klägerin meint – nicht zweifelsfrei auf einen konstruktionsbedingten Fehler des Verkaufsanhängers, der Verkaufsklappe oder der Verriegelungstechnik zurückgeführt werden.

1.

Zunächst hat der Sachverständige hinsichtlich des Verkaufsanhängers im Ergebnis festgestellt, dass dieser sich nicht in einer übermäßig starken Weise verwunden oder Torsionskräften frühzeitig nachgegeben hätte.

Die Bauweise als Zentralachsanhänger mit lediglich drei Stützpunkten (Reifen links und rechts und Zugdeichsel) stelle eine statisch bestimmte Konstruktion dar und bedinge, dass der Anhänger egal wie der Untergrund beschaffen ist, niemals kippele oder der Aufbau sich verwinde. Durch die symmetrisch im hinteren Bereich des Anhängers angebrachten Smoker könne keine Torsion in den Aufbau eingeleitet werden. Allenfalls komme es zu einer Durchbiegung über die Längsrichtung des Anhängers.

Anders verhalte sich der Anhänger bei der Fahrt wegen der verbauten Massen und der Trägheit bei unebenen Untergründen und entsprechender Fahrgeschwindigkeit. Hierdurch entstünden dynamische Kräfte, die in den Aufbau eingeleitet würden und auch zu Verformungen führen könnten. Die Geschwindigkeit müsse dabei auf Schlechtwegstrecken umso mehr angepasst werden, je mehr eine offene und weiche Aufbaukonstruktion gewählt würde. Bei steiferen Konstruktionen seien dann letzten Endes höhere Geschwindigkeiten möglich.

Da die Smoker beim streitgegenständlichen Anhänger bewusst in einem offenen hinteren Bereich des Anhängers montiert worden sind, bedinge dies zwangsläufig eine höhere Torsions- und Biegeweichheit. Dies stelle aber für sich genommen keine fehlerhafte Konstruktion des Anhängers dar, sondern erfordere nur, dass auf entsprechend schlechten Wegstrecken die Geschwindigkeit der Weichheit des Aufbaus und der Wegstrecke angepasst werde.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin sich seinerzeit bewusst für diese offenere Bauweise entschieden hatte, weshalb ein weicherer Aufbau insofern gerade nicht unüblich oder unerwartbar ist.

Das Gericht hat nach der im Rahmen seiner Möglichkeiten vorgenommenen Prüfung des Gutachtens des langjährig als zuverlässig bekannten Sachverständigen, keinen Anlass gehabt, diesem nicht vollumfänglich zu folgen. Der Sachverständige dokumentierte und erläuterte ausführlich seine Analysen. Er arbeitete in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise das oben dargestellte Ergebnis heraus. Umstände, die eine abweichende Beurteilung nahelegen oder zumindest als möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Dass der Anhänger konstruktionsbedingt unüblich starken Verwindungen ausgesetzt wäre oder unüblich früh Torsionskräften nachgeben würde, ist auch nicht durch die Aussage des Zeugen L belegt. Dieser gab, ganz im Gegenteil, vielmehr in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm zu keinem Zeitpunkt mal aufgefallen wäre, dass die Verkaufsklappe nach der Fahrt anders gewesen wäre als vor Fahrtantritt. Auch der Abstand zwischen dem Rahmen und dem Profil habe sich allenfalls ganz minimal geändert, was aber auch mit den Temperaturen zusammenhängen könnte. Wären die behaupteten Verwindungen aufgetreten, ist es nicht fernliegend, dass diese dem Zeugen nach einer der zahlreichen Fahrten einmal aufgefallen wären.

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2.

Ein Mangel besteht auch nicht in Bezug auf die Verkaufsklappe oder die Verriegelung. Zwar hat der Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten festgestellt, dass die Zerstörung des hinteren Schlosses (Lichtbild in der Anlage E 11) darauf hinweist, dass entsprechend massive Kräfte auf das Schloss eingewirkt hätten. Dies sei nur dann möglich, wenn der Schließmechanismus als solches wirksam gegriffen hätte und dann durch kollisionsbedingte Kräfte die mechanische Festigkeit der Schließvorrichtung überschritten worden sei. Dementsprechend sei nach dem Bild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses Schloss wirksam verriegelt worden sei und dabei der Schlossmechanismus seine Wirkung auch vollkommen habe entfalten können. Da das andere, vordere Schloss noch einwandfrei mit der Klappe verschraubt sei und keinerlei Einwirkung mechanischer Kräfte erkennen lasse, bedeute dies, dass dieses Schloss bei dem Schadensereignis keine Wirkung entfaltet hätte.

Worauf diese unterschiedliche Wirkung der Schlösser zurückzuführen ist, ließ sich vom Sachverständigen jedoch nicht feststellen. Ob die fehlende Wirkung des vorderen Schlosses daran liegt, dass die konstruktive Auslegung unzureichend gewesen ist, konnte er nicht angeben. Ausreichend sei es insofern, wenn der Schließkeil den maximal möglichen Bewegungsspielraum zwischen Verkaufsklappe und Klappenausschnitt einer doppelten 2 Euromünzenbreite überbrücke. Sobald dieser Spalt von dem Schließkeil sicher überwunden würde, er also auch bei dieser maximal möglichen Verlagerung noch hinter das entsprechende Schließblech greife, sei es unmöglich, dass sich die Klappe hier öffnen könne, weil ein formschlüssiger Zwang vorläge. Die lichtbildlich dokumentierte Verschlussvariante sei insoweit hinsichtlich des konstruktiven Aufbaus nicht zu beanstanden. Den Lichtbildern ließe sich in keiner Weise entnehmen, dass die in der Ausführung zu Grunde gelegten bzw. zur Anwendung gekommenen Maße und Toleranzen dem konstruktiven Ziel nicht angemessen seien. Insoweit könne er wegen fehlender Altteile und wegen der unvermaßten bzw. unzureichenden Lichtbilder keine eigenen Feststellungen treffen.

Zudem blieb, dies stellt auch der Sachverständige klar, offen, ob das vordere Schloss – entsprechend den Instruktionen der Beklagten – vor Fahrtantritt am 08.11.2016 tatsächlich zweimal abgeschlossen worden war. Denn die Stellung der Schließknebel und -keile stellt bloß deren Zustand im Moment der Lichtbilddokumentation wieder. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Lichtbild die Stellung des Schlosses im Schadenszeitpunkt wiedergibt. Ein solcher Schluss ist nach den Angaben des Sachverständigen auch nicht den Schadensmerkmalen der Lichtbilder zu entnehmen. Insbesondere sei, da das hintere Schloss weitgehend zerstört war, auch die Knebelstellung des zerstörten Schlosses auf dem Lichtbild im Prinzip zufällig.

Grundsätzlich sei es auch denkbar, dass hier der Schlossmechanismus überhaupt nicht oder nur in der 1. Raste betätigt, mithin nicht oder nur unzureichend abgeschlossen und dadurch die Wirksamkeit des vorderen Schlosses nicht gegeben gewesen sei. Für den Fall, dass das vordere Schloss gar nicht abgeschlossen gewesen war, könne bei der Abfahrt die Klappe trotzdem vollständig geschlossen gewesen sein, weil die Gasdruckfeder die entsprechende Wirkung haben würde.

Diesen plausiblen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht in eigener Überzeugung an. Im Ergebnis kann nicht festgestellt werden, dass ein konstruktiver Fehler der Verkaufsklappe oder der Verriegelung vorliegt. Vielmehr sind andere, auch aus der Sphäre der Versicherungsnehmerin herrührende Ursachen für den geschilderten Unfallhergang möglich.

Soweit der Zeuge L angab, er könne sich sicher erinnern, die Verkaufsklappe an beiden Seiten verschlossen zu haben, hat das Gericht diese Aussage seiner Überzeugungsbildung nicht zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich und der Zeuge konnte auch nicht plausibel erklären, warum er sich, obwohl er selbst eingestand, dass es sich um eine alltägliche und überwiegend unbewusste Routinehandlung handelt, gerade an diese, mittlerweile Jahre zurückliegende Tatsache noch so sicher zu erinnern glaubt, obwohl er auf der anderen Seite nicht mal mehr angeben konnte, ob der Unfall im Jahre 2017 oder 2016 stattgefunden hatte.

II.

Ein Anspruch gegen die Beklagte besteht auch nicht aus § 1 ProdHaftG, da keine andere Sache, als das vermeintlich fehlerhafte Produkt betroffen ist. Auch fehlt es an dem nach § 3 ProdHaftG erforderlichen sicherheitsrelevanten Fehler (s.o.).

III.

Ebenso scheitert ein Anspruch aus § 823 BGB, da schon keine Eigentumsverletzung vorliegt (s.o.).

IV.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die beantragten Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren.

V.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 28.000,00 EUR festgesetzt.

 

 

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