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Kaufvertrag – Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht

LG Bonn – Az.: 1 O 79/18 – Urteil vom 22.01.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer angeblichen Falschberatung in Anspruch.

Die Klägerin betreibt eine Unternehmensberatung. In der Mitte des Jahres 2015 war sie auf der Suche nach einer Anlage, mit der sie Videokonferenzen mit ihren Zweigstellen und mit ihren Kunden abhalten wollte. Die Videokonferenzanlage sollte von jedem internetfähigen Endgerät von überall und von mehreren Personen gleichzeitig konnektierbar sein. In diesem Zusammenhang gab es Gespräche zwischen der Assistentin des Geschäftsführers der Klägerin, der Zeugin E. und den vor Ort als Servicetechnikern tätigen Mitarbeitern der Klägerin, Herrn H. sowie dem Zeugen B..

Mit Email vom 24.02.2016 (Anlage 1) übersandte der Zeuge M., der als IT Consultant bei der … GmbH tätig war, der Klägerin ein Angebot über eine Videokonferenzanlage … SX20 sowie über eine Videokonferenzanlage … SX10. Die E-Mail lautet auszugsweise:

„Wie besprochen sende ich Ihnen die Preisinformation inkl. aller Technischen Details zu Ihrer Videokonferenz Lösung.

Im Angebot findet sich einmal das SX20 mit MultiSite Option für bis zu 4 Teilnehmer.

Weiterhin befindet sich unter Position 2 das SX10, welches nicht mit Multisite erhältlich ist und auch einen SIP Registrar benötigt.

Daher ist zu der Position 2 auch die Position 3 erforderlich, nämlich die Conference Bridge (30 Kanäle incl.) zum Preis von 195,00 € monatlich.

Die Mindestlaufzeit 12 Monate.“

Die Klägerin entschied sich für die Anlage … SX20 als preiswertere Lösung und unterzeichnete am 10.03.2016 ein Angebot der Beklagten vom 09.03.2016 (Anlage 2). In diesem heißt es unter Position 1: „… SX20 (keine Cloudebridge erforderlich!).

Die Videokonferenzanlage wurde am 11.04.2016 installiert. Das Abnahmeprotokoll (Anlage 3) wurde durch den Zeugen T. unterzeichnet.

Die Videokonferenzanlage funktionierte für die von der Klägerin vorgesehene Nutzung zunächst nicht.

Mit Rechnung vom 13.05.2016 stellte die Beklagte der Klägerin für die Videokonferenzanlage einen Betrag in Höhe von 12.653,90 € in Rechnung (Anlage 4). Der Zeuge M. leitete in der Zeit vom 27.07.2016 bis Ende August 2016 eine Testphase für die Videokonferenzanlage ein, wobei er eine Conference Bridge installierte. Im September 2016 erklärte die Klägerin gegenüber dem Zeugen M., dass sie mit der Anlage zufrieden sei. Kurze Zeit später funktionierte die Anlage für die von der Klägerin vorgesehene Nutzung wiederum nicht, da die Zugangsdaten der Klägerin für die Conference Bridge inaktiv gestellt worden waren.

Mit E-Mail vom 07.10.2016 unterbreitete der Zeuge M. der Klägerin ein Angebot über eine Session Initiation Protocol Registrierung (SIP Registra) für monatlich 9,95 € als notwendige Voraussetzung für die von der Klägerin vorgesehene Nutzung der Videokonferenzanlage. Dieses Angebot nahm die Klägerin an.

Unter dem 17.10.2016 unterzeichnete die Klägerin einen Leasingvertrag mit der … GmbH über die Videokonferenzanlage SX 20 (Anlage 6). Letztere zahlte den in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 12.653,90 € an die Beklagte. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung von 60 Leasingraten in Höhe von 208,42 € netto an die … GmbH.

Ende Oktober 2016 funktionierte die Videokonferenzanlage erneut nicht für die von der Klägerin begehrte Nutzung. Der Klägerin war es lediglich möglich, im Rahmen der MultiSite-Funktionalität Videokonferenzen mit drei weiteren Teilnehmern mit gängigen Videokonferenzgeräten auf der Grundlage der unterstützten Geräteprotokolle herzustellen. Für die von der Klägerin begehrte Nutzung wäre die Installation einer Conference Bridge erforderlich gewesen. Das Angebot, auch nach der Testphase eine Conference Bridge zu einem Preis von 195,00 € monatlich zu nutzen, lehnte die Klägerin ab.

Mit E-Mail vom 16.12.2016 (Anlage 12) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die VideokonferenzanlageSX20 nur sog. Punkt-zu-Punkt-Verbindungen ermögliche, bei der nur zwei Endgeräte miteinander kommunizieren, die kompatibel sind.

Mit E-Mail vom 27.01.2017 kündigte die Klägerin die SIP Registrierung (Anlage 15). Die Beklagte bestätigte die Kündigung zum 22.03.2017.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2018 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung bezüglich der Videokonferenzanlage geltend. In der Klageschrift erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag.

Die Klägerin zahlte für die Videokonferenzanlage einen Gesamtbetrag von 3.938,93 €. Dieser setzt sich zusammen aus 17 Leasingraten an die … GmbH, Zahlungen an die … Versicherung in Höhe von 255,00 € netto sowie ein Bereitstellungs- und Überlassungsentgelt von 113,93 € für die SIP-Registrierung.

Diese Beträge sowie die Freistellung von 43 Leasingraten gegenüber der … GmbH in Höhe von 8.963,06 € netto sowie von 43 Raten gegenüber der … Versicherung in Höhe von 645,00 € macht die Klägerin mit der Klage geltend. Darüber hinaus begehrt sie den Abbau und die Abholung der Videokonferenzanlage.

Kaufvertrag - Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht
(Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, sie habe sich aufgrund der Beratung eines Mitarbeiters der Beklagten für die streitgegenständliche Videokonferenzanlage entschieden. Zunächst habe die Zeugin E. dem Zeugen B. ihre Wünsche mitgeteilt. Nach dessen Ausscheiden habe sie im Jahr 2016 den Zeugen M. darum gebeten, ein geeignetes Angebot zu unterbreiten. In den Beratungsgesprächen habe sie immer deutlich gemacht, dass die Videokonferenzanlage von jedem internetfähigen Endgerät von überall und von mehreren Personen gleichzeitig konnektierbar sein sollte. Aufgrund des Angebots vom 24.02.2016 sei sie davon ausgegangen, dass beide Videokonferenzanlagen für ihre Zwecke geeignet seien. Erstmals mit Email vom 16.12.2016 (Anlage 12) sei sie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Videokonferenzanlage SX20 für ihre Zwecke ungeeignet sei. Die Beklagte habe sie zu keinem Zeitpunkt vor dem Verkauf und der Installation der Videokonferenzanlage darauf hingewiesen, dass diese nur eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung ermöglicht. Die Beklagte habe die Klägerin insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie über keinerlei tiefergehende technische Kenntnisse verfüge, nicht ausreichend aufgeklärt. Die Zeugin E. habe dem Zeugen M. von Anfang an mitgeteilt, dass eine Videokonferenzanlage benötigt werde, mit der mehrere Teilnehmer mit mehreren Endgeräten an der Videokonferenz teilnehmen können. Ein Hinweis darauf, dass die Anlage SX 20 für die Zwecke der Klägerin nicht geeignet ist, sei nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte gegen ihre Beratungspflicht verstoßen habe. Ihr sei eine Falschberatung vorzuwerfen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 3.938,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Klägerin von den verbleibenden Leasingraten in Höhe von 8.962,06 € aus dem diesem Vertrag Nr. … gegenüber der … GmbH freizustellen; die Klägerin von den verbleibenden Raten der Elektronikversicherung in Höhe von 645,00 € aus dem Versicherungsvertrag Nr. … gegenüber der … Versicherung freizustellen; die in den Geschäftsräumen der Klägerin installierte Videokonferenzanlage … SX20 abzubauen und abzuholen bzw. abzubauen und abholen zu lassen; an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 442,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet einen Anspruch der Klägerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Sie behauptet, die Zeugin E. habe gegenüber dem Zeugen M. vor der Bestellung der Videokonferenzanlage die technischen Bedürfnisse der Klägerin nicht geschildert. Sie habe lediglich mitgeteilt, dass sich die Klägerin zum Kauf einer Videokonferenzanlage vom Typ … entschlossen habe und hierfür um ein Angebot gebeten. Auf Nachfrage des Zeugen M., ob er zu den vielfältigen Videokonferenzlösungen der Beklagten beraten solle, habe die Zeugin E. ausdrücklich geäußert, dass eine solche Beratung nicht gewünscht sei, weil sich die Klägerin bereits für eine Lösung entschieden habe. Angesichts dessen sei der Zeuge M. davon ausgegangen, dass sich die Klägerin, z.B. über ein sie betreuendes Systemhaus, zuvor über die Funktionen einer solchen Anlage in Kenntnis gesetzt hatte. Vor diesem Hintergrund sei ihr kein auf derartige Bedürfnisse angepasstes Angebot unterbreitet worden, sondern lediglich der allgemeine technische Unterschied zwischen den beiden Modellen in den Angeboten erläutert worden. Der Zeuge M. habe ausschließlich darauf hingewiesen, dass es zwei Varianten der Anlage … gebe, nämlich das Modell SX10 und das Modell SX20. Aus den übersandten Angeboten sei ersichtlich gewesen, dass bei dem Modell SX20 der Dienst Conferencebridge im Gegensatz zu dem Modell SX10 im Umfang der Funktionalität der MultiSite-Funktion verzichtbar sei. Dass der Dienst Conferencebridge unter keine Umständen erforderlich sei, ergebe sich daraus nicht. Die Klägerin habe bei der Beklagten gezielt das gelieferte Gerät angefragt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., M., T. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2018 (Bl. 193 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die hierzu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen E., M., T. und B. steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte eine sich aus dem Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ergebende Pflicht, wie sie in § 241 Abs. 2 BGB geregelt ist, verletzt hat.

Nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dementsprechend bestand grundsätzlich die Pflicht der Beklagten zur Rücksicht auf das Interesse der Klägerin daran, nur eine für die Belange der Klägerin geeignete Videokonferenzanlage vorzuschlagen. Voraussetzung wäre jedoch, dass die Klägerin der Beklagten bzw. einem ihrer Mitarbeiter mitgeteilt hat, dass die Videokonferenzanlage von jedem internetfähigen Endgerät von überall und von mehreren Personen gleichzeitig konnektierbar sein sollte, mithin nicht nur Punkt-zu-Punkt-Verbindungen ermöglichen sollte und dieses Wissen der Beklagten zuzurechnen wäre. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben.

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Die Zeugin E. hat in sich schlüssig ausgesagt, dass sie ihre Wünsche und Bedürfnisse gegenüber dem damals für die Klägerin tätigen Systemadministrator sowie gegenüber den Zeugen B. und M. geschildert habe. Gegenüber diesen habe sie beschrieben, dass sie eine Videokonferenzanlage benötige, mittels derer mehrere Teilnehmer mit mehreren Endgeräten an einer Videokonferenz teilnehmen können. Die Empfehlung zum Kauf der Anlage … SX 20 sei von dem Systemadministrator gekommen, der extern für die Klägerin tätig gewesen sei. Dieser habe die technische Seite mit dem Zeugen B. besprochen.

Der Zeuge B. hat ausführlich und insgesamt überzeugend geschildert, dass er im Jahr 2015 im Auftrag der … GmbH bei der Klägerin gewesen sei, um Telefonanlagen aufzubauen und Instand zu setzen. Dabei sei er des Öfteren mit der Zeugin E. ins Gespräch gekommen. Sie habe den Wunsch geäußert, dass eine Videokonferenzanlage installiert werde. Vor diesem Hintergrund habe er den Wunsch der Zeugin E. in ein so genanntes Tippfindersystem eingetragen. Konkret habe er dort die Kundennummer und Rufnummer der Klägerin angegeben und Button wie „Mobilfunk“, „Telefon“ und „Videokonferenzanlagen“ angeklickt. In das Feld „Sonstiges“ habe er eingetragen, dass die Klägerin eine Videokonferenzanlage suche. Er sei sich nicht sicher, ob er dort die Bezeichnung SX 10 eingetragen habe. Im Vorfeld habe er technische Informationen bei einem Kollegen eingeholt. Dieser habe ihm gesagt, dass die Anlage … SX 10 den Anforderungen der Klägerin genügen dürfte im Zusammenhang mit einer Conference Bridge. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass durch den Vertrieb der Beklagten noch einmal eine eingehende Beratung stattfinden werde. Bereits zu Beginn der Gespräche über die mögliche Anschaffung einer Videokonferenzanlage habe er gegenüber Frau E. geäußert, dass er kein Fachmann für Videokonferenzanlagen sei, sondern im Telefonbereich als Servicetechniker tätig sei und die technischen Voraussetzungen nicht beurteilen könne.

Nach umfassender Würdigung der Aussagen der Zeugen E. und B. geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin E. gegenüber dem Zeugen B. geschildert hat, dass die Videokonferenzanlage von jedem internetfähigen Endgerät von überall und von mehreren Personen gleichzeitig konnektierbar sein sollte, mithin nicht nur Punkt-zu-Punkt-Verbindungen ermöglichen sollte. Dieses Wissen des Zeugen B. ist der Beklagten indes nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Organisation des Geschäftsherrn damit betraut ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant aufzutreten, bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie ggf. weiterzuleiten (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 166 Rn. 28, 29). Eine Wissenszurechnung erfolgt grundsätzlich nicht, wenn die Person, die die Informationen hat, nicht in das Unternehmen integriert ist und auch keine beratende oder vermittelnde Aufgabe hat (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 166 Rn. 67-80). Die Kenntnis von Verhandlungsgehilfen, die den Vertragsschluss vorbereitet haben, ist nicht zuzurechnen (Palandt/Ellenberger, 76. Auflage 2017, § 166 Rn. 10 m.w.N.). Eine weitergehende Tätigkeit als eine anfängliche Vertragsanbahnung hat der Zeuge B. jedoch nicht übernommen. Denn der Zeuge B. war als Servicetechniker bei der … GmbH tätig und mit dem Aufbau und der Instandsetzung von Telefonanlagen betraut. Die Vertragsangelegenheit war ihm nicht wie einem Repräsentanten zur selbständigen Erledigung übertragen. Er hat lediglich den Wunsch der Klägerin nach einer Videokonferenzanlage in ein Tippfindersystem der Beklagten eingetragen, ohne auf die technischen Einzelheiten einzugehen. Dadurch hat er den Vertragsschluss allenfalls vorbereitet, ohne in diesem Zusammenhang eigenverantwortlich tätig gewesen zu sein. Überdies ist davon auszugehen, dass die von dem Zeugen B. möglicherweise in dem Tippfindersystem eingetragene Anlage „SX10“ die für die Belange der Klägerin geeignete Videokonferenzanlage gewesen wäre.

Dafür, dass die Zeugin E. auch gegenüber dem Zeugen M. deutlich gemacht hat, dass die Videokonferenzanlage von jedem internetfähigen Endgerät von überall und von mehreren Personen gleichzeitig konnektierbar sein sollte, ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Den insofern nach § 286 ZPO zu erbringenden Nachweis hat sie indes nicht erbracht. Denn die Behauptung der Klägerin, sie habe dem Zeugen M. von Anfang an mitgeteilt, dass eine Videokonferenzanlage benötigt wird, mit der mehrere Teilnehmer mit mehreren internetfähigen Endgeräten an der Videokonferenz teilnehmen können, hat sich mit den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 (Bl. 193 ff. d.A.) zur Überzeugung des Gerichts nicht bestätigt. Der Aussage der Zeugin E. steht die überzeugende Aussage des Zeugen M. entgegen.

Der Zeuge M. hat überzeugend bekundet, dass die Klägerin sein konkretes Angebot, eine Beratung hinsichtlich einer Videokonferenzanlage vorzunehmen, abgelehnt hat. Die Klägerin habe erklärt, dass eine Beratung nicht erforderlich sei. Die Anforderungen seien geklärt. Daraufhin habe er das Angebot vom 24.02.2016 erstellt. Im Nachgang habe er das Angebot auf Bitten der Zeugin E. bezüglich des Service angepasst. Vor Vertragsschluss und Installation der Anlage habe die Zeugin E. zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, welche Anforderungen die Klägerin an eine Videokonferenzanlage stellte. Erst im Nachgang habe er davon erfahren.

Damit ergibt sich nach der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme für die Kammer keine Gewissheit, dass die Zeugin E. gegenüber dem Zeugen M. die Bedürfnisse der Klägerin geschildert hat. Diese Situation des non-liquet muss letztlich zulasten der Klägerin ausgehen.

Mangels Pflichtverletzung der Beklagten stehen der Klägerin auch nicht die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 15.545,99 €

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