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Kaufvertrag über Krankenfahrstuhl – Anfechtung wegen fehlender Zulassungsfähigkeit

LG Münster – Az.: 11 O 145/16 – Urteil vom 19.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein als Krankenfahrstuhl veräußerten Fahrzeugs.

Der streitgegenständliche Vertrag über ein Fahrzeug der Marke Ligier Excellence ist 14.04.2010 geschlossen worden. Das Fahrzeug hat zwei Sitzplätze und einen Verbrennungsmotor. Es kann zudem eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen. Es sollte dem Kläger als Krankenfahrstuhl dienen und wurde auch als solcher im schriftlichen Vertrag bezeichnet. Ein Krankenfahrstuhl kann nur mit einer Prüfbescheinigung betrieben werden. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis in Höhe von 6.800,00 EUR und einen Gewährleistungsausschluss. Der Beklagte war auf den Handel mit Krankenfahrzeugen spezialisiert und bereits 15 Jahre in dem Geschäft tätig.

Nach einer Änderung der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr zum 1.9.2002 können Krankenfahrstühle nunmehr nur noch zugelassen werden, wenn diese über einen Sitz, eine maximalen Breite von 110 cm, und einen Elektromotor verfügen. Zudem darf eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden. Der Beklagte überreichte dem Kläger im Zusammenhang mit dem Kaufvertragsschluss ein Gutachten vom 03.04.2007 der technischen Prüfstelle der DEKRA in Dresden, aus dem hervorgeht, dass das gegenständliche Fahrzeug Bestandschutz genießt. Der Bestandsschutz gilt für Fahrzeuge die bis zu einem gewissen Zeitpunkt im Straßenverkehr als Krankenfahrstuhl zugelassen worden waren.

Der Kläger erhielt aufgrund des Gutachtens eine Versicherungsbescheinigung für das Fahrzeug. Das Fahrzeug wurde auf ihn zugelassen. Er wurde während des Zeitraums seiner Nutzung mehrfach kontrolliert, ohne dass die Betriebszulassung beanstandet wurde.

Am 22.07.2013 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an Herrn E aus Hamburg. Dieser bekam keine Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug. Er trat am 08.11.2013 vom Kaufvertrag zurück. Über die Wirksamkeit des Rücktritts wurde ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und Herrn E vor dem Landgericht Hamburg geführt. Dem Beklagten wurde in dem dortigen Rechtsstreit mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.07.2014 der Streit verkündet. Der Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht bei.

Mit Urteils des Landgerichts Hamburg vom 27.11.2015 dem Rückabwicklungsbegehren statt gegeben. Die Entscheidung stützt sich auf Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. T festgestellt, wonach das Fahrzeug keinen Bestandschutz genieße, nicht als Krankenfahrzeug eingesetzt werden dürfe und auch als solcher kein Zulassung hätte erhalten dürften. Das Fahrzeug müsse als Personenkraftwagen zugelassen werden. Eine Zulassung von benzinbetriebenen Zweisitzern sei nur bis zum 01.07.1999 möglich gewesen. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei aber als Zweisitzer das erste Mal am 28.02.2000 zugelassen worden.

Am 18.12.2015 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Er setzte ihm eine Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises bis zum 02.01.2016. Die Frist lief fruchtlos ab. Der Beklagte erhob am 09.08.2016 die Einrede der Verjährung.

Der Kläger behauptet, ihm sei bei Vertragsschluss vom Beklagten zugesichert worden, das Fahrzeug als Krankenfahrzeug nutzen zu können. Auch habe das Landgericht Hamburg festgestellt, dass es sich bei dem Gutachten um eine Fälschung handele. Der Beklagte müsse Kenntnis von der Fälschung gehabt haben oder bei der Erstellung des Gutachtens beteiligt gewesen sein. Er habe das Fahrzeug erst als Personenkraftwagen erhalten und 4,5 Monate später als Krankenfahrstuhl weiter veräußert, möglicherweise um einen höheren Preis zu erzielen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen an ihn 6.800,00 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2016 Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs Ligier Excellence, Fahrgestellnummer: VJRJS16MEY0000806 zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs im Verzug befindet.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, es habe für ihn keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Feststellung aus dem Gutachten vom 03.04.2007 nicht der geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Begutachtung entsprochen habe. Krankenfahrstühle alten Rechts hätten bis zum 01.09.2002 in Verkehr gebracht werden dürfen, und zwar bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, mit Benzin- und Dieselmotor und ohne Begrenzung in der Breite. Einzelne TÜV-Stationen in Deutschland hätten die Fahrzeuge alten Rechts sogar noch bis 2012 angenommen. Er habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum weitere Fahrzeuge als Krankenfahrzeuge veräußert, die über dieselben Eigenschaften verfügt hätten. Die Zulassungsfähigkeit habe sich bereits aus dem Gesetz ergeben.

Das Gutachten sei nicht gefälscht worden. Die einzige Feststellung, die der Sachverständige in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg getroffen habe, sei die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Dem Urteil sei nicht zu entnehmen, dass es sich um ein gefälschtes Gutachten gehandelt habe. Weiter habe der vom Landgericht Hamburg festgestellte Mangel keine Funktionsbeeinträchtigung für den Kläger dargestellt. Der Beklagte behauptet, Herr E nur deshalb habe keine Zulassung bekommen, weil er nach dem 01.04.1965 geboren sei und auch nach alter Rechtslage das Fahrzeug nicht ohne Führerschein hätte führen dürfen. Die Führerscheinfreiheit bei Fahrzeugen, die über 25 km/h fahren, bestehe unstreitig nur bei Fahrern, die vor dem 01.04.1965 geboren seien. Das Fahrzeug müsse auf 10 km/h gedrosselt werden.

Für den Fall, dass ein Rückzahlungsanspruch zugestanden werde, stehe dem Beklagten wenigstens ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 680 EUR zu.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der verfolgte Zahlungsanspruch nicht zu, weder aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 Alt. 2, 326 Abs. 5, 348, 320 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB.

Der vom Kläger unter dem 18.12.2015 erklärte Rücktritt ist nach § 218 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Gewährleistungsansprüche waren zu dem vorgenannten Zeitpunkt verjährt.

Die Verjährungsfrist kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche des Klägers richtet sich nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Danach verjährt der Nacherfüllungsanspruch in zwei Jahren nach Ablieferung, § 438 II BGB. Hier erfolgte die Übergabe am 14.04.2010 unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags. Die zweijährige Verjährungsfrist endete damit mit Ablauf des 16.04.2012, da der 14.04.2012 ein Samstag war, und somit jedenfalls vor der Rücktritterklärung am 18.12.2015.

Die Voraussetzungen des § 438 Abs. 3 S. 1 BGB für eine regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist mit Beginn gemäß § 199 BGB (hier mit Schluss des Jahres 2013) liegen nicht vor.

Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht bewiesen, dass der Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Insbesondere steht nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte den Kläger arglistig darüber getäuscht hat, dass das streitgegenständlichen Fahrzeug nicht als Krankfahrstuhl zulassungsfähig war. Unabhängig von der Frage, ob dies in objektiver Hinsicht der Fall ist – was nach § 68 S. 1 ZPO vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts Hamburg grundsätzlich feststehen dürfte – vermag das Gericht nicht festzustellen, dass insoweit die subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung in Person des Beklagten vorlagen.

Arglistig handelt (nur) derjenige, der vorsätzlich handelt und damit die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder für möglich hält, und gleichzeitig damit rechnet, dass der Käufer diese Umstände nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. nur: Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 123, Rn. 11).

Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er sei davon ausgegangen, dass das veräußerte Fahrzeug Bestandsschutz genieße. Dies ergebe sich für ihn schon aus dem Gesetz. Bis zum 30.08.2002 hätten die Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art noch in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Feststellungen des Gutachters vor dem Landgericht Hamburg seien falsch. Er könne sich diese nicht erklären, zumal der Sachverständige dort selbst zutreffend ausgeführt habe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine Zulassung als Krankenfahrstuhl besessen habe. Er habe auch andere Fahrzeuge mit den gleichen Eigenschaften, wie das streitgegenständliche Fahrzeug, veräußert, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei.

Angesichts dieser Erklärung ist keine arglistige Täuschung festzustellen. Der Beklagte war zum Veräußerungszeitpunkt unstreitig seit vielen Jahren im Handel mit Krankenfahrstühlen tätig, weshalb bei ihm zumindest in Grundzügen eine Kenntnis der Zulassungsvoraussetzungen zu unterstellen ist. Allerdings ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dieses Wissen über dasjenige von Zulassungsstellen hinaus reichte, die – unstreitig – nicht nur hier im vorliegenden Fall, Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art als Krankenfahrstühle zugelassen haben. Da es nach der Erklärung des Beklagten während seiner 15jährigen Tätigkeit als Verkäufer von Krankenfahrstühlen mit der Ausnahme eines Gewährleistungsfalles zu keinen Beanstandungen gekommen war, hatte er auch keinen Anlass Nachforschungen anzustellen, ob für das streitgegenständliche Fahrzeug doch kein Bestandschutz besteht.

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Dass das Gutachten der DEKRA eine Fälschung ist, steht ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Weder ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Hamburgs, das bloß von einem fehlerhaften Gutachten spricht, dass es sich um eine Fälschung handelt, noch bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das Gutachten selber gefälscht hat. Insbesondere ist diesbezüglich kein Beweis angeboten worden.

Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien auch nicht, dass dem Beklagten sonst Umstände bewusst waren, aus denen sich ergibt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um ein zulassungsfähiges Fahrzeug handelt. Vielmehr ging er davon aus, dass das Fahrzeug in die Kategorie von Fahrzeugen fällt, für die eine Zulassung aufgrund des Bestandschutzes unproblematisch möglich sei.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Der Kläger hat das Fahrzeug mit Rechtsgrund erlangt.

Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag wurde nicht wirksam mit der Erklärung vom 18.12.2015 angefochten. Es liegt bereits kein Anfechtungsgrund vor. § 123 I BGB, der einzig ernstlich in Betracht kommende Anfechtungsgrund, ist nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er vom Beklagten arglistig getäuscht worden ist.

Aus der Unbegründetheit Hauptantrags folgt die Unbegründetheit des mit dem Antrag zu 2. verfolgten Feststellungsbegehrens.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,- EUR festgesetzt.

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