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Kaufvertrag über Neufahrzeug in der Regel kein Fixgeschäft

Die Vorfreude auf einen Neuwagen und ein scheinbar fester Liefertermin – doch was, wenn dieser platzt? Ein Kunde glaubte, sich vom Kaufvertrag lösen zu können, als sein Wunschauto nicht pünktlich ankam. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste klären, wann ein solcher Termin wirklich bindend ist. Das Urteil zeigt eindringlich, dass auch eine „entscheidende“ Frist nicht immer zum sofortigen Rücktritt berechtigt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 57/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 23.01.2025
  • Aktenzeichen: 9 U 57/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren (Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO)
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Vertragsrecht, Schuldrecht, Partnerschaftsgesellschaftsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Autohaus
  • Beklagte: Eine Partnerschaft und deren Partner

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin (ein Autohaus) und die Beklagten (eine Partnerschaft und deren Partner) stritten über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Kaufvertrags für einen Neuwagen. Die Beklagten wollten einen Liefertermin im September 2023 verbindlich festlegen, die Klägerin bestätigte jedoch nur einen unverbindlichen Liefertermin. Später erklärten die Beklagten den Rücktritt vom Vertrag.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam und ob die Beklagten wirksam vom Vertrag zurücktreten konnten. Dies hing insbesondere davon ab, ob die vereinbarte Lieferung im September als ein sogenanntes Fixgeschäft anzusehen war, das einen sofortigen Rücktritt ohne Nachfristsetzung ermöglicht hätte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht hatte die Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Fahrzeugs verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts vollumfänglich.
  • Begründung: Das OLG stellte fest, dass ein wirksamer Kaufvertrag bestand und die von den Beklagten gerügten Verfahrensfehler unbegründet waren. Eine vereinbarte Lieferzeit im September stellte weder ein absolutes noch ein relatives Fixgeschäft dar, welches einen sofortigen Rücktritt ohne Fristsetzung gerechtfertigt hätte. Zudem befanden sich die Beklagten im Annahmeverzug und hatten kein Widerrufsrecht.
  • Folgen: Die Beklagten müssen den Kaufpreis zahlen und das Fahrzeug abnehmen. Der Partner der Partnerschaft haftet hierfür als Gesamtschuldner.

Der Fall vor Gericht


Ein Autokauf mit Folgen: Wann ist ein Liefertermin wirklich verbindlich?

Jeder, der schon einmal ein neues Auto bestellt hat, kennt die Ungeduld und die Frage nach dem Lieferdatum. Oft wird ein Monat oder ein Quartal genannt. Aber was passiert, wenn dieser Termin nicht eingehalten wird? Kann man dann einfach vom Kaufvertrag zurücktreten? Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Frankfurt klären, nachdem ein Streit zwischen einem Autohaus und seinen Kunden eskalierte. Der Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig die genaue Formulierung in Verträgen und Begleitschreiben ist.

Der Streitpunkt: Ein unterschriebener Vertrag, aber unterschiedliche Vorstellungen

Frustrierter Mann am Schreibtisch mit Kalender und Neuwagenbestellung, Autohaus-Mitarbeiter im Hintergrund
Wartender Käufer im Autohaus auf Neuwagenlieferung, Enttäuschung über verzögerte Bestellung und Lieferstatus. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, wir nennen ihn Herr M., interessierte sich für einen Neuwagen. Am 5. Juli 2023 schickte ihm ein Autohaus ein Bestellformular für ein Fahrzeug zum Preis von rund 36.700 Euro. In diesem Formular stand als unverbindlicher Liefertermin „Kundenwunschdatum 09/2023“. Noch am selben Tag fragte Herr M. per E-Mail nach, ob eine Lieferung im September 2023 verbindlich zugesagt werden könne.

Was nun genau passierte, ist zwischen den Parteien umstritten. Das Autohaus behauptet, am nächsten Morgen eine E-Mail geschickt zu haben, in der es einen festen Liefertermin ablehnte. Ob diese E-Mail bei Herrn M. jemals ankam, konnte nicht geklärt werden. Unabhängig davon schickte Herr M. am Nachmittag des 6. Juli die unterschriebene Bestellung im Namen seiner Partnerschaft an das Autohaus zurück. Zusätzlich schickte er das Original per Post und legte ein Begleitschreiben bei. Darin stand der entscheidende Satz: „Ich gestatte mir noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Lieferung im September 2023 zu erfolgen hat; dieses ist für mich von entscheidender Bedeutung. Sollte dieses nicht möglich sein, bitte ich um entsprechenden Hinweis, um von dem Vertrag zurücktreten zu können.“

Ein paar Tage später, am 10. Juli, schickte das Autohaus die Auftragsbestätigung. Darin war wieder von einem „Unverbindlicher Liefertermin: 09/2023“ die Rede. Die Kommunikation ging danach zunächst normal weiter. Herr M. fragte nach, ob noch eine Standheizung eingebaut werden könne, und schickte, wie vom Autohaus gefordert, die Gewerbeanmeldung seiner Partnerschaft. Als der September jedoch verstrich, ohne dass das Auto geliefert wurde, erklärte Herr M. im Namen der Partnerschaft am 27. September 2023 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Kurz darauf, am 9. Oktober, meldete sich das Autohaus und teilte mit, das Fahrzeug stehe nun zur Abholung bereit. Doch die Käufer weigerten sich.

Wie kam hier überhaupt ein Vertrag zustande?

Die erste Frage, die das Gericht klären musste, war: Gab es überhaupt einen gültigen Kaufvertrag? Die Käufer, also die Partnerschaft und Herr M., waren der Meinung, nein. Denn ihre Bedingung – die Lieferung im September – sei vom Autohaus ja nicht akzeptiert worden. Das Gericht sah das jedoch anders.

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme. Man kann sich das vorstellen wie ein Ping-Pong-Spiel. Die Bestellung der Käufer mit dem Begleitschreiben war ein Angebot an das Autohaus, das Auto unter der Bedingung einer festen Lieferung im September zu kaufen. Die Auftragsbestätigung des Autohauses, in der aber ein „unverbindlicher Liefertermin“ stand, war rechtlich gesehen keine Annahme dieses Angebots. Stattdessen war es eine Annahme unter einer Änderung und gilt daher nach dem Gesetz als ein neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Das Autohaus sagte damit quasi: „Wir verkaufen euch das Auto gerne, aber nur mit einem unverbindlichen Liefertermin.“

Nun lag der Ball wieder bei den Käufern. Hätten sie dieses neue Angebot annehmen müssen? Sie haben nicht ausdrücklich „Ja, einverstanden“ gesagt. Aber sie haben sich so verhalten. Juristen nennen das eine konkludente Annahme, also eine Annahme durch schlüssiges Verhalten. Indem Herr M. am 13. Juli nach einer Standheizung fragte und die Gewerbeanmeldung schickte, signalisierte er aus Sicht eines objektiven Beobachters, dass er den Vertrag auch zu den geänderten Bedingungen – also mit unverbindlichem Liefertermin – durchführen wollte. Warum sollte er sonst weitere Details klären oder Unterlagen schicken, wenn der Vertrag für ihn bereits geplatzt war? Das Gericht entschied daher: Ja, ein wirksamer Kaufvertrag war zustande gekommen.

Der entscheidende Begriff: Was ist ein „Fixgeschäft“?

Damit war der Vertrag also gültig. Aber durften die Käufer trotzdem zurücktreten, weil die Lieferung nicht im September erfolgte? Ihr Argument war, dass es sich um ein sogenanntes Fixgeschäft handelte. Dieser juristische Begriff ist entscheidend, um den Fall zu verstehen. Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung eines Liefertermins für den Vertragspartner so extrem wichtig ist, dass eine verspätete Lieferung für ihn völlig sinnlos wäre. Das Gesetz unterscheidet hier zwei Stufen.

Das „absolute Fixgeschäft“: Wenn zu spät absolut nutzlos ist

Die strengste Form ist das absolute Fixgeschäft. Hier kann die Leistung nach dem Stichtag objektiv nicht mehr erbracht werden, weil der Zweck komplett entfallen ist. Das klassische Beispiel dafür ist die Bestellung einer Hochzeitstorte für einen bestimmten Hochzeitstag. Wird die Torte einen Tag zu spät geliefert, ist sie für das Brautpaar wertlos. Ein weiteres Beispiel, das die Gerichte oft nennen: die Miete eines Balkons mit Blick auf einen Karnevalsumzug. Nach dem Umzug ist der Balkon für diesen Zweck nutzlos.

Das Gericht prüfte also: War der Autokauf hier ein solches absolutes Fixgeschäft? Die Antwort war ein klares Nein. Ein Auto dient der langfristigen Nutzung. Auch wenn es einige Wochen später geliefert wird, verliert es seinen Zweck nicht. Es ist nicht so wie bei der Hochzeitstorte. Die Käufer hätten das Auto auch im Oktober noch nutzen oder theoretisch verkaufen können. Die Formulierung „von entscheidender Bedeutung“ im Begleitschreiben reichte dem Gericht nicht aus, um eine solch drastische Konsequenz anzunehmen.

Das „relative Fixgeschäft“: Wenn der Termin „stehen und fallen“ soll

Es gibt noch eine abgeschwächte Form, das relative Fixgeschäft. Hier ist die Leistung nach dem Stichtag nicht objektiv sinnlos, aber die Parteien haben vertraglich festgelegt, dass der Vertrag mit der Einhaltung des Termins „stehen und fallen“ soll. Wenn ein solches Geschäft vorliegt, kann der Käufer bei Verzug sofort zurücktreten, ohne dem Verkäufer eine zweite Chance geben zu müssen.

Aber auch hier sind die Hürden hoch. Die Parteien müssen sehr klar zum Ausdruck bringen, dass der Termin nicht nur ein Wunsch, sondern eine unverzichtbare Bedingung ist. Das Gericht fand auch hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar schrieben die Käufer, der Termin sei „von entscheidender Bedeutung“, aber sie erklärten nicht, warum. Gab es einen geplanten langen Urlaub, für den das Auto gebraucht wurde? Musste ein altes Leasingfahrzeug an diesem Tag zurückgegeben werden? Solche konkreten Gründe wurden nicht genannt. Zudem widersprach das Begleitschreiben dem unterschriebenen Bestellformular, in dem ja nur von einem „Kundenwunschdatum“ die Rede war. Im Zweifel, so die Richter, wird nicht von einem Fixgeschäft ausgegangen.

Warum der Rücktritt der Käufer unwirksam war

Was bedeutet das nun für das Rücktrittsrecht? Das Gesetz sieht für den Normalfall, der eben kein Fixgeschäft ist, ein klares Verfahren vor: Wenn ein Verkäufer nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer ihm zunächst eine angemessene Nachfrist setzen (§ 323 BGB). Das bedeutet, er muss dem Verkäufer schriftlich eine zweite, realistische Chance geben, die Ware zu liefern, zum Beispiel innerhalb von weiteren zwei Wochen. Erst wenn auch diese zweite Frist verstreicht, darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Genau diesen Schritt haben die Käufer hier ausgelassen. Sie erklärten am 27. September sofort den Rücktritt, obwohl der Monat September noch nicht einmal abgelaufen war und sie dem Autohaus keine solche Nachfrist gesetzt hatten. Ihr Rücktritt war daher aus rechtlicher Sicht unwirksam. Sie waren weiterhin an den Vertrag gebunden.

Die Entscheidung des Gerichts: Zahlungspflicht trotz Lieferverzögerung

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanz vollständig. Der Kaufvertrag zwischen dem Autohaus und der Partnerschaft ist wirksam. Der erklärte Rücktritt der Käufer war unwirksam, weil weder ein Fixgeschäft vorlag noch eine Nachfrist gesetzt wurde.

Folglich wurden die Käufer – die Partnerschaft und Herr M. als persönlich haftender Partner – verurteilt, den vollen Kaufpreis von rund 36.700 Euro zu zahlen. Im Gegenzug muss das Autohaus ihnen das bestellte Fahrzeug übergeben. Da die Käufer sich weigerten, das am 9. Oktober bereitgestellte Auto abzuholen, befanden sie sich im sogenannten Annahmeverzug. Das bedeutet, sie kommen ihrer Pflicht, die gekaufte Sache anzunehmen, nicht nach.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Käufer bei verspäteter Lieferung nicht einfach sofort vom Vertrag zurücktreten können, sondern dem Verkäufer zunächst eine Angemessene Nachfrist setzen müssen. Selbst wenn ein Liefertermin als „entscheidend“ bezeichnet wird, entsteht dadurch noch kein verbindliches Fixgeschäft, bei dem eine Verspätung automatisch zum Vertragsende führt. Die Entscheidung macht deutlich, dass Vertragsänderungen durch stillschweigende Zustimmung entstehen können – wer nach einer Auftragsbestätigung mit geänderten Bedingungen weiter am Vertrag arbeitet, akzeptiert diese Änderungen. Für Autokäufer bedeutet dies: Wer wirklich auf einen festen Liefertermin angewiesen ist, muss dies sehr konkret begründen und vertraglich absichern, ansonsten bleibt nur der Weg über eine Nachfristsetzung bei Verzug.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn mein Neuwagen verspätet geliefert wird?

Wenn ein Neuwagen nicht zum vereinbarten Termin geliefert wird, kann der Käufer nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Recht, einen Vertrag rückgängig zu machen (juristisch: Rücktritt), ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Eine bloße Lieferverzögerung allein reicht in der Regel nicht aus, um den Vertrag zu beenden.

Die Voraussetzung: Eine angemessene Nachfrist

Der wichtigste Schritt bei einer verzögerten Lieferung ist, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist für die Lieferung setzen muss. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Auto bestellt, und es ist nicht pünktlich geliefert worden. Bevor Sie den Vertrag auflösen können, müssen Sie dem Verkäufer in der Regel eine letzte, klare Chance geben, seine Leistung doch noch zu erbringen. Diese Nachfrist sollte deutlich formuliert und nachweisbar sein, idealerweise schriftlich. Die Dauer der Frist muss angemessen sein; das hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Art des Neuwagens ab. Bei einem Neuwagen, dessen Produktion und Transport Zeit benötigt, kann eine Nachfrist von einigen Tagen bis zu mehreren Wochen angemessen sein.

Das Recht zum Rücktritt nach erfolglosem Fristablauf

Erst wenn diese angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, der Verkäufer also den Wagen auch innerhalb dieser zusätzlichen Frist nicht geliefert hat, entsteht für den Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist dann eine einseitige Erklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer, dass er den Vertrag beenden möchte.

Ausnahmen von der Nachfrist

Es gibt bestimmte Situationen, in denen eine Nachfrist nicht gesetzt werden muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • der Verkäufer die Lieferung endgültig und ernsthaft verweigert hat (wenn er unmissverständlich mitteilt, dass er nicht liefern wird).
  • der Verkäufer zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt liefern sollte und aus dem Vertrag oder den Umständen klar hervorgeht, dass die pünktliche Lieferung für den Käufer entscheidend war. Ein typisches Beispiel wäre ein Fahrzeug, das für einen ganz bestimmten Event gemietet wurde und nur an diesem Tag von Nutzen ist.
  • besondere Umstände vorliegen, die dem Käufer das Abwarten der Lieferung unzumutbar machen.

Im Falle eines wirksamen Rücktritts wird der Kaufvertrag rechtlich rückabgewickelt. Das bedeutet, bereits erbrachte Leistungen müssen zurückgewährt werden. Hat der Käufer zum Beispiel bereits eine Anzahlung geleistet, muss der Verkäufer diese zurückzahlen.


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Welche Schritte muss ich einleiten, bevor ich wegen Lieferverzugs vom Neuwagenkauf zurücktreten kann?

Bevor Sie wegen Lieferverzugs von einem Neuwagenkauf zurücktreten können, ist es in den meisten Fällen notwendig, dem Verkäufer zunächst eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Dies gibt dem Verkäufer eine letzte Möglichkeit, seine vertragliche Pflicht zu erfüllen. Erst wenn diese zusätzliche Frist erfolglos verstrichen ist, kann in der Regel der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden.

Die formale Fristsetzung

Die Nachfristsetzung sollte schriftlich erfolgen. Das ist wichtig, um später im Bedarfsfall beweisen zu können, wann und welche Frist Sie gesetzt haben. Eine E-Mail mit Lesebestätigung oder ein Einschreiben mit Rückschein können hierfür nützlich sein. Im Schreiben muss klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine Aufforderung zur Lieferung handelt und eine bestimmte Frist gesetzt wird. Benennen Sie die Frist konkret mit einem Datum oder einer Anzahl von Tagen. Ein Beispiel hierfür wäre: „Wir fordern Sie auf, das Fahrzeug spätestens bis zum [Datum] zu liefern.“

Was bedeutet ‚angemessene Nachfrist‘?

Die Angemessenheit der Nachfrist hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt keine pauschale Regelung für die exakte Dauer, da jeder Fall individuell betrachtet wird. Berücksichtigt werden müssen unter anderem die Art des Fahrzeugs, die Gründe für die ursprüngliche Verzögerung, die allgemeine Liefersituation am Markt und die zumutbare Wartezeit für den Käufer. Eine Frist von einigen Tagen bis zu mehreren Wochen kann je nach Einzelfall als angemessen gelten.

Ausnahmen von der Nachfristpflicht

In bestimmten Situationen kann ein Rücktritt auch ohne vorherige Nachfristsetzung möglich sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Verkäufer die Lieferung endgültig und ernsthaft verweigert. Auch wenn eine Lieferung zu einem festen, bestimmten Zeitpunkt vereinbart war (man spricht hier von einem sogenannten „Fixgeschäft“) und dieser Termin überschritten wird, sodass eine spätere Lieferung für den Käufer keinen Sinn mehr ergibt, kann die Nachfrist entfallen. Gleiches gilt, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung oder Fehlen der Nachfrist

Wird die vom Käufer angemessene Nachfrist vom Verkäufer nicht eingehalten, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Das bedeutet, dass beide Parteien ihre Leistungen nicht mehr erbringen müssen und bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden müssen. Der Käufer gibt das Fahrzeug (falls schon geliefert) zurück und erhält den Kaufpreis. Wird keine Nachfrist gesetzt, obwohl dies nach den genannten Grundsätzen erforderlich wäre, ist ein sofortiger Rücktritt in der Regel nicht wirksam, da die gesetzliche Voraussetzung der Nachfrist nicht erfüllt wurde.


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Unter welchen Voraussetzungen gilt ein vereinbarter Liefertermin als so wichtig, dass ich sofort zurücktreten kann?

Grundsätzlich können Sie bei einer verspäteten Lieferung nicht sofort vom Vertrag zurücktreten. Üblicherweise müssen Sie dem Lieferanten zuerst eine angemessene Nachfrist zur Lieferung einräumen. Erst wenn auch diese Nachfrist ungenutzt verstreicht, entsteht Ihr Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Es gibt jedoch eine sehr seltene Ausnahme: das sogenannte „Fixgeschäft“. Hier gilt der Liefertermin als derart entscheidend, dass Sie unter ganz bestimmten, sehr strengen Voraussetzungen sofort vom Vertrag zurücktreten können, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen. Das ist der Fall, wenn die Lieferung bei Verspätung ihren Sinn oder ihren Wert komplett verliert. Gerichte legen hierfür sehr strenge Maßstäbe an.

Man unterscheidet zwei Hauptarten von Fixgeschäften:

Das absolute Fixgeschäft

Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die vereinbarte Lieferung oder Leistung nur zu einem ganz bestimmten, festen Zeitpunkt sinnvoll oder überhaupt möglich ist. Eine spätere Lieferung ist objektiv und für jeden ersichtlich völlig nutzlos oder unmöglich.

  • Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie bestellen einen speziellen Hochzeitskuchen, der am Vormittag des 15. Juni für eine Hochzeit geliefert werden muss. Wird dieser Kuchen erst am 16. Juni geliefert, ist er für den Zweck der Hochzeit völlig nutzlos. Hier ist der Zeitpunkt so entscheidend, dass eine spätere Lieferung ihren objektiven Sinn verliert.
  • Wichtig: Es muss klar sein, dass die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt absolut keinen Nutzen mehr hätte, nicht nur für Sie persönlich, sondern objektiv und für jedermann erkennbar.

Das relative Fixgeschäft

Das relative Fixgeschäft ist der häufigere Fall dieser Ausnahme, aber auch hier sind die Anforderungen sehr hoch. Es liegt vor, wenn der Liefertermin für Sie ausdrücklich und unmissverständlich als so entscheidend vereinbart wurde, dass die Einhaltung des Termins wesentlich für den gesamten Vertrag ist. Beide Vertragsparteien, also Sie und der Lieferant, müssen wissen und einig sein, dass der Vertrag bei Nichteinhaltung des Termins sofort hinfällig sein soll.

  • Beispiel: Sie sind ein Firmenvertreter und benötigen einen neuen Dienstwagen unbedingt bis zum 1. September. Der Grund ist eine sehr wichtige Präsentation bei einem neuen Großkunden am 2. September, bei der die Anreise mit genau diesem neuen Wagen Teil Ihres Auftritts und eines vereinbarten Marketingkonzepts ist. Sie haben dies dem Autohändler vorab eindeutig und nachweisbar mitgeteilt, und er hat den 1. September als Fixtermin akzeptiert, mit der klaren Vereinbarung, dass der Wagen bei Verspätung für diesen Zweck unbrauchbar ist.
  • Achtung: Es reicht nicht aus, wenn der Liefertermin für Sie einfach nur „sehr wichtig“ ist oder Ihnen lediglich eine Unannehmlichkeit durch die Verspätung entsteht. Auch eine Formulierung wie „Lieferung bis spätestens X“ macht den Termin allein noch nicht zu einem Fixgeschäft. Es muss explizit und klar vereinbart sein, dass der gesamte Vertrag bei Terminüberschreitung sofort beendet sein soll, oder der Zweck der Lieferung durch die Verspätung objektiv und für den Lieferanten erkennbar vollständig vereitelt wird.

Ein Liefertermin gilt nur in Ausnahmefällen als so wichtig, dass Sie sofort zurücktreten können. Dies ist der Fall, wenn der Zeitpunkt der Lieferung zwingend erforderlich ist und eine Verspätung die Leistung völlig nutzlos macht – entweder objektiv (absolutes Fixgeschäft) oder weil dies zwischen Ihnen und dem Verkäufer klar und unmissverständlich vereinbart wurde (relatives Fixgeschäft). Reine Unannehmlichkeiten oder die subjektive Wichtigkeit für Sie reichen hierfür in aller Regel nicht aus.


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Was bedeutet ein unverbindlicher Liefertermin für meinen Neuwagenkauf und meine Rechte bei Verzögerung?

Ein unverbindlicher Liefertermin bedeutet, dass der genaue Zeitpunkt der Lieferung Ihres Neuwagens nicht fest zugesichert ist. Stellen Sie sich vor, der Verkäufer hat hierbei einen gewissen „Puffer“ oder Spielraum für die Lieferung. Das ist besonders häufig bei Neubestellauslieferungen der Fall, da Produktions- und Lieferketten unvorhersehbare Einflüsse haben können.

Die Bedeutung eines unverbindlichen Liefertermins

Für Sie als Käufer bedeutet ein unverbindlicher Liefertermin, dass der Verkäufer nicht sofort in Verzug gerät, wenn der genannte Termin leicht überschritten wird. Selbst wenn Sie als Käufer die Wichtigkeit des Liefertermins betont haben, ändert dies die unverbindliche Natur der Vereinbarung in der Regel nicht unmittelbar. Der Verkäufer darf den Wagen daher auch nach dem genannten Datum noch liefern, ohne dass Sie sofort weitreichende Rechte, wie zum Beispiel einen Rücktritt vom Vertrag, geltend machen können.

Rechte bei einer Verzögerung

Eine Verzögerung wird erst dann rechtlich relevant, wenn der unverbindliche Liefertermin erheblich überschritten wird. Es gibt keine fest definierte Frist, ab wann eine Überschreitung als erheblich gilt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie zum Beispiel der Art des Fahrzeugs oder branchenüblichen Lieferzeiten. Ein Zeitraum von einigen Wochen oder sogar wenigen Monaten über den unverbindlichen Termin hinaus kann noch als im Rahmen des Üblichen gelten, bevor eine rechtliche Relevanz entsteht.

Notwendigkeit einer Nachfrist

Bevor Sie als Käufer bestimmte Rechte, wie beispielsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag, geltend machen können, ist es in der Regel erforderlich, dem Verkäufer eine angemessene zusätzliche Frist zur Lieferung zu setzen. Dies nennt man eine „Nachfrist“. Diese Nachfrist sollte klar formuliert sein und einen konkreten Endtermin benennen. Erst wenn auch diese zusätzlich gesetzte Frist vom Verkäufer nicht eingehalten wird, können Sie unter Umständen vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls weitere Ansprüche prüfen. Ohne eine solche Fristsetzung ist ein Rücktritt in der Regel nicht möglich, da der Verkäufer die Chance erhalten muss, seiner Verpflichtung nachzukommen.


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Welche Folgen hat es für mich, wenn ich die Annahme des Neuwagens verweigere, nachdem ich versucht habe, vom Vertrag zurückzutreten?

Wenn Sie die Annahme eines Neuwagens verweigern, obwohl der Verkäufer ihn vertragsgemäß liefern wollte und Ihr vorheriger Versuch, vom Kaufvertrag zurückzutreten, unwirksam war, kann dies verschiedene rechtliche und finanzielle Konsequenzen für Sie haben. Der Kern des Problems ist hier der sogenannte Annahmeverzug.

Was bedeutet Annahmeverzug?

Annahmeverzug tritt ein, wenn Sie als Käufer Ihre Pflicht nicht erfüllen, die gekaufte Ware – in diesem Fall den Neuwagen – anzunehmen, obwohl der Verkäufer bereit und in der Lage ist, sie wie vereinbart zu liefern. Voraussetzung ist, dass Ihr Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam war. Das bedeutet, der Kaufvertrag besteht weiterhin, und Sie sind nach wie vor an Ihre darin festgehaltenen Pflichten gebunden. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Kuchen bestellt, der Bäcker hat ihn gebacken und bietet ihn Ihnen an, aber Sie weigern sich, ihn abzuholen, weil Sie dachten, Sie hätten die Bestellung storniert – die Stornierung war aber nicht gültig. Der Kuchen steht bereit, und Sie sind weiter dafür verantwortlich.

Finanzielle und rechtliche Konsequenzen

Wenn Sie sich im Annahmeverzug befinden, obwohl der Kaufvertrag noch gültig ist, können folgende Auswirkungen für Sie entstehen:

  • Fortbestehende Pflicht zur Kaufpreiszahlung: Ihre primäre Pflicht aus dem Kaufvertrag, den vollen Kaufpreis für den Neuwagen zu zahlen, bleibt weiterhin bestehen. Der Verkäufer kann die Zahlung von Ihnen verlangen, da er seine Leistung (Bereitstellung des Fahrzeugs) angeboten hat.
  • Übernahme von Lagerkosten: Da Sie das Fahrzeug nicht abnehmen, muss der Verkäufer es möglicherweise lagern. Die Kosten für diese Lagerung, die beispielsweise für einen Stellplatz oder eine Versicherung anfallen können, können Ihnen als Käufer in Rechnung gestellt werden.
  • Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache: Normalerweise geht die Gefahr, dass die Ware zufällig beschädigt wird oder verloren geht, erst auf Sie über, wenn Sie sie erhalten. Im Annahmeverzug kann sich dies ändern: Die Gefahr für den Neuwagen kann auf Sie übergehen, auch wenn er sich noch beim Verkäufer befindet. Das bedeutet, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Verkäufers beschädigt wird oder gestohlen wird, während Sie es nicht abnehmen, tragen Sie möglicherweise trotzdem das Risiko und sind weiterhin zur Zahlung verpflichtet.
  • Mögliche Geltendmachung von Schadensersatz: Der Verkäufer kann unter Umständen von Ihnen auch Schadensersatz verlangen, der ihm durch Ihre Nichtabnahme entstanden ist. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn er das Fahrzeug anderweitig verkaufen muss und dabei einen geringeren Preis erzielt oder zusätzliche Kosten für den erneuten Verkauf hat.

Für Sie als Käufer ist es daher wichtig zu wissen, dass ein unwirksamer Rücktritt und eine anschließende Annahmeverweigerung keine einfache Lösung sind, um aus einem Kaufvertrag herauszukommen. Die Pflichten aus dem Vertrag bleiben bestehen und können durch zusätzliche Kosten und Risiken erweitert werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Konkludente Annahme

Eine konkludente Annahme liegt vor, wenn jemand einen Vertrag nicht ausdrücklich zustimmt, sondern sich durch sein Verhalten so verhält, dass daraus auf eine Zustimmung geschlossen werden kann. Im zitierten Fall bedeutet das, dass Herr M. den geänderten Vertrag – mit unverbindlichem Liefertermin statt festem Termin – stillschweigend akzeptiert hat, weil er weitere Schritte unternahm, wie die Anfrage zur Standheizung und das Zusenden der Gewerbeanmeldung. Rechtlich ist die konkludente Annahme damit eine Willenserklärung, die sich aus dem Handeln ergibt, nicht aus Worten. Beispiel: Wenn jemand ein Angebot bekommt und es benutzt, ohne abzulehnen, wird vermutet, dass er zustimmt.

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Fixgeschäft

Ein Fixgeschäft ist ein Vertrag, bei dem die Einhaltung des vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins so wichtig ist, dass eine verspätete Lieferung für den Vertragspartner völlig sinnlos oder unbrauchbar wäre. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem absoluten und dem relativen Fixgeschäft. Beim absoluten Fixgeschäft verliert die Leistung bei verspäteter Erbringung objektiv vollständig ihren Zweck, z. B. bei einer Hochzeitstorte, die nur an einem bestimmten Tag benötigt wird. Beim relativen Fixgeschäft wurde die Terminbindung zwar vertraglich ausdrücklich so geregelt, dass der Termin für den gesamten Vertrag entscheidend ist, obwohl der Zweck nicht objektiv unerreichbar wird. Beispiel: Ein Konzertstück für ein Event, das nur an diesem Tag wichtig ist.

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Angemessene Nachfrist

Die angemessene Nachfrist ist eine zusätzliche, konkret benannte Zeitspanne, die ein Käufer dem Verkäufer geben muss, um eine verspätete Leistung – etwa die Lieferung eines Autos – noch zu erbringen. Erst wenn diese Nachfrist abläuft, kann der Käufer rechtlich wirksam vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB). Die Dauer dieser Nachfrist hängt vom Einzelfall ab und berücksichtigt beispielsweise die Art der Ware oder die Gründe für die Verzögerung. Beispiel: Wenn ein Auto bis Ende September erwartet wird, kann eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt werden, bevor der Käufer vom Vertrag zurücktritt.

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Annahmeverzug

Annahmeverzug tritt ein, wenn der Verkäufer die Leistung ordnungsgemäß anbietet (z. B. das Fahrzeug liefert), aber der Käufer die Annahme der Sache verweigert, obwohl der Vertrag noch gilt und kein wirksamer Rücktritt erfolgte. In diesem Fall bleibt der Käufer weiterhin verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, und trägt unter Umständen weitere Kosten oder Risiken, wie Lagerkosten oder das Risiko einer Beschädigung des Fahrzeugs. Beispiel: Der Verkäufer stellt das neue Auto bereit, der Käufer holt es nicht ab, obwohl der Vertrag gültig ist und kein Rücktritt vorliegt.

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Angebot und Annahme (§ 150 Abs. 2 BGB)

Im deutschen Vertragsrecht kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Ein Angebot ist eine Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und verbindlich ist; die Annahme ist die Zustimmung zu diesem Angebot. Kommt die Annahme mit Änderungen zurück, gilt dies rechtlich als „Annahme unter Änderung“ und diese gilt als neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Im Fall wurde das Bestellformular mit fester Lieferbedingung als Angebot gewertet, die Auftragsbestätigung mit unverbindlichem Liefertermin war keine Zustimmung, sondern ein neues Angebot. Der Vertrag entstand erst, als die Käufer dieses neue Angebot durch ihr Verhalten konkludent annahmen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 150 Abs. 2 BGB (Annahme unter Änderung): Dieser Paragraph regelt, dass eine Annahme mit Änderungen oder Ergänzungen als neues Angebot gilt und nicht als einfache Annahme des ursprünglichen Angebots. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Auftragsbestätigung des Autohauses mit „unverbindlichem Liefertermin“ stellte rechtlich ein neues Angebot dar, da sie nicht mit der Bedingung des festen Liefertermins im September übereinstimmte.
  • Grundsatz der konkludenten Annahme: Ein Vertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, wenn aus dem Verhalten der Parteien auf eine Zustimmung zu den Bedingungen geschlossen werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Verhalten von Herrn M. (Nachfrage zur Standheizung, Übersendung der Gewerbeanmeldung) wertete das Gericht als konkludente Annahme des geänderten Angebots mit unverbindlichem Liefertermin.
  • Fixgeschäft, §§ 286, 323 BGB (Leistungszeit und Rücktritt): Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn die termingerechte Leistung für den Vertragspartner von wesentlicher Bedeutung ist; bei Verzug kann der Vertrag sofort aufgehoben werden, ohne Fristsetzung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Fixgeschäfts, da die termingerechte Lieferung des Autos im September nicht von solcher Art war, dass eine spätere Lieferung völlig sinnlos wäre.
  • § 323 BGB (Rücktritt wegen Verzug, Fristsetzung): Bei nicht termingerechter Leistung muss der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist setzen, bevor er zurücktreten kann, sofern nicht ein Fixgeschäft vorliegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr M. setzte keine Nachfrist und erklärte den Rücktritt vor Ablauf des Septembermonats, was den Rücktritt rechtlich unwirksam machte.
  • Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB: Wenn der Käufer die angebotene Leistung nicht annimmt, gerät er in Annahmeverzug und ist zur Zahlung verpflichtet oder haftet für daraus entstehende Schäden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Weil die Käufer das ab dem 9. Oktober bereitgestellte Fahrzeug nicht abholten, befanden sie sich im Annahmeverzug, was die Zahlungspflicht bekräftigt.
  • Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB: Verträge sind nach dem wirklichen Willen der Parteien und unter Berücksichtigung der Umstände auszulegen, wobei klare Bedingungen besondere Bedeutung haben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die unterschiedliche Formulierung „Kundenwunschdatum“ und „von entscheidender Bedeutung“ im Begleitschreiben reichten dem Gericht nicht für die Annahme eines Fixgeschäfts aus, da keine eindeutige und verbindliche Vereinbarung vorlag.

Das vorliegende Urteil



OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 23.01.2025. Aktenzeichen: 9 U 57/24


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Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

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