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Kaufvertrag über Segelyacht – Motordefekt

LG Hamburg – Az.: 317 O 253/13 – Urteil vom 18.04.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über eine Segelyacht wegen eines Motordefekts.

Segelyacht Motorschaden
Aufgrund eines Motordefekts begehrt der Kläger Schadensersatz aus einem Kaufvertrag für eine Segelyacht(Symbolfoto: Von corlaffra/Shutterstock.com)

Mit Kaufvertrag vom 25.7.2012 erwarb der Kläger vom Beklagten die dort näher bezeichnete Segelyacht mit Baujahr 1959 für einen Kaufpreis von € 31.000. Der Vertrag beruht auf einem vom Beklagten verwendeten Mustertext und beinhaltet u.a. einen Gewährleistungsausschluss; zu den Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Übergabe erfolgte am 25.8.2012. Dem Vertragsschluss ging ein Inserat (Anl. K2) der S. H. V. GmbH voraus, die der Beklagte mit der Vermittlung beauftragt hatte.

Der Beklagte hatte zuvor die Fa. D. mit Reparaturen an der Yacht beauftragt. Diese führte während des Vertragsschlusses gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht N. (Az….) einen Prozess auf Zahlung des Werklohns.

Mit Anwaltsschreiben vom 20.6.2013 (Anl. K4) forderte der Kläger den Beklagten zur Nachbesserung von Mängeln auf.

Der Kläger behauptet, er habe schon vor der Übergabe Startprobleme des Motors bemerkt. Der Motor sei daraufhin im Herbst 2012 überprüft worden; die Werft habe festgestellt, dass das Kühlsystem falsch installiert worden sei und so Seewasser in den Motor gelange, der dadurch stark beschädigt sei. Dies habe eine Besichtigung durch den Sachverständigen H. bestätigt (vgl. Bericht vom 7.3.2013, Anl. K3). Die Mängel seien bereits bei Gefahrenübergang vorhanden gewesen. Für die Mängelbeseitigung seien Kosten von € 8.568,00 brutto erforderlich. Weiter seien ihm Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen H. entstanden, ihm seien Chartergebühren entgangen, er habe Kosten für die Einlagerung sowie die Absicherung aufgewendet und ihm seien Kosten für den nicht nutzbaren Sommerliegeplatz und die Versicherung entstanden; zum geltend gemachten Schaden wird auf die Aufstellung auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 7.1.2016 (Bl. 297 d.A.) Bezug genommen. Für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigen seien Kosten von € 889,40 entstanden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte das Vorliegen von Mängeln arglistig verschwiegen habe; er könne sich daher auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen. Auch werde im Inserat fälschlich ein „neuwertiger Motor“ genannt; dafür müsse der Beklagte nach § 278 BGB einstehen, weil der Makler auch die Verhandlungen geführt habe. Der Beklagte habe zudem im Kaufvertrag ausdrücklich zugesichert, dass die an Bord befindlichen Aggregate und technischen Ausrüstungsgegenstände funktionsfähig seien; diese Beschaffenheitsvereinbarung gehe dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss vor. Zudem enthalte der Gewährleistungsausschluss eine unwirksame umfassende Ausschlussregelung.

Schon der Prozess mit der Fa. D. zeige, dass der Beklagte den Mängel gekannt habe. Auch gegenüber dem Sachverständigen habe der Beklagte den Mangel und seine Kenntnis eingeräumt. Der Beklagte hätte ihn über die ständigen und nicht behobenen Startprobleme aufklären müssen.

Weitere Feststellungen des Sachverständigen seien nicht erforderlich, denn er habe die Yacht maximal 3 Stunden im Einsatz gehabt und keine Veränderungen am Motor oder den Nebeninstallationen vorgenommen (Beweis: Zeugnis W. P., G. R.). Indizien für eine Beschädigung der Zylinderkopfdichtung hätten nicht vorgelegen (Beweis: sachverständiges Zeugnis F. S.). Angesichts der Qualifikation des Sachverständigen als Bootsbauer sei zudem dessen Sachkompetenz in Frage zu stellen; der Kläger beantragt daher, den Sachverständigen zu entlassen und einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 6.722,68 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2013 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, etwaige weitere Reparaturkosten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Mängel der streitgegenständlichen Segelyacht, insbesondere eine konkret ausgewiesene und anfallende Umsatzsteuer zu erstatten;

3. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an den Kläger einen weitere Betrag in Höhe von € 7.740,90 nebst 5% Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 4.220,85 seit dem 15.08.2013 zu zahlen, aus einem Betrag in Höhe von weiteren € 3.216,30 seit dem 31.12.2014, im Übrigen seit dem 31.12.2015, und festzustellen, dass der Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von-€ 1.368,80 belastet ist, wenn und soweit den Kläger den Anfall und die Entrichtung von Umsatzsteuer für die Mängelbeseitigung nachweist;

4. den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger an vorgerichtlichen Kosten einen Betrag in Höhe von € 899,40 nebst 5% Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist zunächst der Ansicht, das Inserat beinhalte keine zugesicherte Eigenschaft, sondern lediglich eine Beschreibung. Der Motor sei ca. 1998 neu eingebaut und 2008 und 2011 überholt worden. Für abweichende Angaben des Maklers brauche er auch nicht einzustehen. Auch enthalte der Kaufvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung und einen wirksamen Gewährleistungsausschluss. AGB würden nicht vorliegen, denn der Vertrag sei individuell gestaltet worden (vgl. § 3 Nr. 3) und der Kläger habe eigene Textvorschläge einbringen können.

Der Beklagte behauptet, er habe keine Kenntnisse von Motoren und alle Arbeiten durch Fachwerkstätten ausführen lassen. Aufgrund der seit 2008 aufgewandten erheblichen Kosten sei er von einem generalüberholten Motor ausgegangen. Die durchgeführten Reparaturen habe er dem Kläger vollständig offengelegt und ihm die entsprechenden Rechnungen vorgelegt (vgl. die Zusammenstellung auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 2.12.2013, Bl. 36 d.A.). Der Kläger selbst habe die Yacht durch einen Spezialisten begutachten lassen. Bei Übergabe hätten keine Mängel vorgelegen (vgl. Protokoll Anl. B1), die Starschwierigkeiten sein angesprochen worden und er habe den Starter auf seine Kosten austauschen lassen.

Das Gericht hat die Akte des Amtsgerichts N., Az…., beigezogen. Es hat den Beklagten persönlich angehört; zum Ergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.1.2016 (Bl. 300 ff. d.A.) verwiesen. Das Gericht hat weiter gemäß dem Beweisbeschluss vom 24.3.2014 (Bl. 98 f. d.A.) und dem Beschluss vom 23.4.2014 (Bl. 106 d.A.) ein schriftliches Gutachten durch den Sachverständigen F. eingeholt und den Sachverständigen persönlich angehört; zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das „Gutachten – Teil I“ vom 16.7.2014 (Bl. 145 ff. d.A.) und auf das Sitzungsprotokoll vom 8.5.2015 (Bl. 221 ff. d.A.) Bezug verwiesen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 28.6.2015 (Bl. 244 f. d.A.) eine Fortsetzung der Begutachtung angeordnet. Mit einer gutachterlichen Stellungnahme vom 1.6.2016 (Bl. 354 ff. d.A.) hat der Sachverständige die Kosten für die weitere Begutachtung benannt; der Kläger ist jedoch nicht bereit, weitere Kosten vorzuschießen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Es steht nicht fest, dass die verkaufte Yacht im Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel aufgewiesen hat.

1. a) Soweit im Kaufvertrag die „Betriebsbereitschaft“ bzw. „Funktionsfähigkeit“ der Yacht zugesichert wurde, legt das Gericht diesen Begriff wie beim Kfz-Kauf dahin aus, dass damit keine Gewähr im Sinne eine Haltbarkeitsgarantie übernommen wird; damit genügt es, wenn die Betriebsunfähigkeit nicht unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH, NJW 2007, 759).

b) Eine Haftung des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass im Inserat ein „neuwertiger Motor“ genannt wird.

Zwar wären fehlerhafte Erklärungen des Maklers dem Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen, wenn der Beklagten diesem das Führen der Verhandlungen überlassen hat und sich dessen Tätigkeit daher nicht auf reine Maklerdienste beschränkte (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., vor § 652 Rdnr. 9). Das wird jedoch vom Beklagten bestritten und der Kläger hat dazu nicht substanziiert vorgetragen und Beweis angeboten. Die die Bezeichnung „neuwertig“ ist im Übrigen wenig präzise und als Beschaffenheitsvereinbarung ungeeignet, weil damit nicht mehr als eine einwandfreie Funktion beschrieben wird; es gilt daher dasselbe wie unter a) ausgeführt.

2. § 3 Abs. 3 Satz 2 des Kaufvertrages entspricht allerdings nicht im vollen Umfang den Vorgaben des § 309 Nr. 7 BGB.

Es handelt sich unstreitig grundsätzlich um einen von Seiten des Beklagten in die Verhandlung eingebrachten Standardvertrag und damit um AGB. Die ergänzende individuelle Bezugnahme in § 3 Nr. 3 des Vertrages ändert nichts an dessen Charakter als AGB. Soweit der Beklagte behauptet, der Kläger habe eigene Textvorschläge einbringen können, ist damit nicht ausreichend dargelegt, dass die Bedingungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 ausgehandelt worden wären (vgl. nur Palandt-Grüneberg, § 305 Rdnr. 20).

Zwar wurde die Formulierung des Haftungsausschlusses ersichtlich an die gesetzliche Regelung angelehnt, durch das Abstellen ausschließlich auf solche Schadensersatzansprüche, die auf Sachmängeln beruhen, reicht die Ausnahme allerdings weniger weit, als nach dem Gesetz vorgesehen, vielmehr wäre danach eine Haftung auch immer dann ausgeschlossen, wenn ein Schaden nicht auf einem Sachmangel beruht. Dieser Umstand bewirkt, dass der Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam ist. Daher war über den vom Kläger behaupteten Mangel Beweis zu erheben. (Das wäre im Übrigen auch bei Wirksamkeit der Klausel erforderlich gewesen um festzustellen, ob der behauptete Schaden vorliegt und dessen Erscheinungsbild Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beklagte diese gekannt haben muss.)

3. Das eingeholte Sachverständigengutachten hat nicht belegt, dass vor Übergabe der Yacht aufgrund des falsch installierten Kühlsystems Seewasser in den Motor gelange und diesen geschädigt habe.

a) Der Sachverständige F. hat lediglich einen „Teil I“ seines Gutachten vorgelegt, weil er aufgrund der von ihm bislang vorgenommenen Untersuchungen die Beweisfrage nicht zweifelsfrei beantworten konnte. Der Sachverständige hat zwar Indizien dafür vorgefunden, dass Seewasser in die die Brennräume des Hauptmotors vorgedrungen ist und hält die entsprechenden Feststellungen des Parteigutachters für prinzipiell nachvollziehbar; es sei aber (noch) nicht feststellbar, ob das Abgas-Kühlwassersystem oder das Seekühlwassersystem oder ggf. weiteres für den Motorschaden kausal gewesen ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausführliche Hinweise zur weiteren Vorgehensweise gegeben und darauf hingewiesen, dass es sich um eine äußert komplexe Thematik handle. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige noch erläutert, dass bei den weiteren möglichen Ursachen nicht eine falsche Installation, sondern eine Verschleiß bzw. das Alter der Anlage im Vordergrund stehe. Die durchgeführten Reparaturen stünden mit dem Schaden nicht zwingend im Zusammenhang.

b) Den Angriffen des Klägers gegen die Sachkompetenz des Gutachters ist nicht zu folgen. Dieser ist für das hier einschlägige Sachgebiet öffentlich bestellt und hat zum Vorbringen des Klägers zu seiner Qualifikation in seinem Schreiben vom 11.4.2016 zudem weitere plausible Ausführungen gemacht. Die Bestellung eine anderen Sachverständigen ist daher nicht veranlasst.

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c) Der Kläger nimmt zwar zur Kenntnis, dass der gerichtliche Sachverständige sich nicht auf ein Ergebnis festlegt und weitere Untersuchungen für erforderlich hält, er meint jedoch, dem mit (sachverständigen) Zeugen entgegentreten und sich auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen zu können. Beides ist jedoch nicht angängig: Das Gericht darf sich nicht anhand von Zeugenaussagen ein vom Ergebnis des eingeholten Gutachtens abweichende Überzeugung bilden, sondern hat – wenn es dessen Beurteilung auch nach Anhörung des Sachverständigen nicht für überzeugend hält – ein weiteres Gutachten oder ein Obergutachten einzuholen. Erst recht nicht kann das Gericht einen typischen Ursachenzusammenhang annehmen, wenn der Sachverständige einen solchen Schluss gegenwärtig nicht zieht und eine weitere Sachaufklärung für möglich hält.

4. Eine weitere Beweisführung durch den Kläger ist nicht entbehrlich; ein gibt auch keine Grundlage für einen Anscheinsbeweis oder eine Beweislastumkehr.

a) Zu dem auf Seite 9 des Sachverständigengutachtens wiedergegeben vermeintlichen „Parteivortrag“ hat das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass es nicht davon ausgeht, dass der Beklagte – entgegen seinem Prozessvortrag – beim Ortstermin des Sachverständigen eingeräumt hat, dass es bei Gefahrübergang Mängel in der Abgasführung gab, die mehrfach zu einem Rücklauf von Kühlwasser in den Motor geführt haben. Zwar hat der Sachverständige erklärt, er habe die Aussagen der Parteien beim Ortstermin aufgenommen, allerdings ist danach schon unklar, wessen Äußerungen er wiedergegeben hat. Im Übrigen hätte die Begutachtung abgebrochen werden können, wenn tatsächlich Einigkeit über einen zentralen Streitpunkt geherrscht hätte und dies wäre sicherlich von einem der Beteiligten angesprochen worden.

Da es ohnehin nicht Aufgabe des Sachverständigen ist festzustellen, welcher Vortrag von welcher Seite unstreitig ist, kann das Gericht sich darauf nicht stützen. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO, weil die vermeintliche Aussage des Beklagten nicht bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt ist.

b) Das Gericht ist auch nicht schon aufgrund der Äußerungen des Beklagten im vorangegangenen Prozess vor dem Amtsgericht N. davon überzeugt, dass der Beklagte dem Kläger wider besseres Wissen Mängel der Segelyacht verschwiegen hätte.

In jenem Prozess nahm der Zeuge D. den Beklagte auf Zahlung von Werklohn für Reparaturen an der Yacht in Anspruch. Der Beklagte hatte dort zunächst bestritten, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden waren. Bei einem Ortstermin am 31.5.2012 stellten die Parteien allerdings keinerlei Beanstandungen fest. Von Seiten des dortigen Klägers wurde danach ein Vergleich vorgeschlagen, bei dem lediglich die in Rechnung gestellten Fahrtkosten geringfügig reduziert wurden. Der Beklagte war zwar der Auffassung, vormalige mangelhafte Reparaturen hätten zu überflüssigen Kosten geführt und der Kläger müsse für den Einbau eines neuen Starters aufkommen. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass der Beklagte beweispflichtig war, angesichts des nunmehr laufenden Motors ein Feststellung aber nur schwer möglich sei. Es machte einen Vergleichsvorschlag, mit dem der Kläger – neben den reduzierten Fahrtkosten – € 500 nachlassen sollte. Dieser wurde von beiden Seiten akzeptiert. In seiner persönlichen Anhörung in vorliegenden hat der Beklagte zudem erklärt, dass er die damals streitgegenständliche Forderung deshalb nicht begleichen wollte, weil er die in Rechnung gestellten Arbeiten ursprünglich als Mängelbeseitigungsarbeiten ansah. Nach dem Termin im Mai 2012 sei der Motor einwandfrei gelaufen. Auf einen Hinweis des Yachtmaklers habe dann später noch den Starter auswechseln lassen, so wie er Mängel immer von Fachfirmen habe beseitigen lassen.

Das damalige Verfahren endete mithin mit einem Sachstand, bei dem sämtliche Beteiligten davon ausgingen, dass die Beanstandungen des Beklagten jedenfalls erledigt waren. Der Beklagte war anwaltlich nicht vertreten und brachte Einwendungen vor, die auch mit früheren und nicht streitgegenständlichen Arbeiten zusammenhingen. Er akzeptierte schließlich einen Vergleich, der zur Grundlage hatte, dass der Motor zuletzt mangelfrei lief, und mit dem der Kläger die eigentliche Werklohnforderung im Wesentlichen akzeptierte. Bei dieser Sachlage sieht das Gericht keinen Anlass, die Äußerungen des Beklagten in jenem Prozess dahin auszulegen, dass er aufgrund erfolgloser Reparaturen durch den Zeugen D. davon ausgegangen wäre, dass die entsprechenden Mängel beim Verkauf der Yacht an den Kläger noch vorgelegen hätten.

5. Der Kläger hält die vom Sachverständigen aufgezeigte weitere Beweiserhebung für überflüssig, beantragt die Abberufung des Sachverständigen und meint, er könne den Beweis – soweit überhaupt erforderlich – durch (sachverständige) Zeugen führen. Das Gericht hat in der letzten Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich dieser Sichtweise nicht anschließt und bei dieser Sachlage davon ausgeht, dass der Kläger nicht bereit ist, einen Vorschuss für die vom Sachverständigen dargelegten erheblichen Kosten für die Fortführung der Beweisaufnahme zu leisten und dementsprechend eine dahingehende förmliche Fristsetzung entbehrlich ist; dem ist der Kläger-Vertreter nicht entgegengetreten. Der Kläger bleibt damit beweisfällig.

Soweit der Kläger-Vertreter darauf hinweist, dass das Gericht sich nicht allein auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen stützen darf und sich insbesondere auch mit den auf ein Privatgutachten gestützten Einwendungen auseinanderzusetzen müsse, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger den Termin zur Anhörung des Sachverständigen nicht dazu genutzt hat, entsprechende Fragen an den Sachverständigen zu richten. Bei einer Fortführung der Beweisaufnahme – nach entsprechender Vorschusszahlung – hätte des Gericht den Sachverständigen auch mit einer Stellungnahme zu diesen Einwendungen beauftragt.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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