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Das Schuldrechtsreformgesetz – Der Kaufvertrag

 

1. Einführung:

Die Regelungen zum Kaufvertrag befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 433 – 453 BGB n.F.. Es hat sich im Kaufvertragsrecht, wie schon ausgeführt, auch einiges geändert. Zum Abschluss möchte ich Ihnen noch ein paar Feinheiten näher bringen, damit sich der Kreis der Einführung in das Schuldrechtsreformgesetz schließt. Bisher wurde lediglich auf die Rechtsfolgen bei einem Kauf einer mangelhaften Sache eingegangen (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz); nunmehr möchte ich Ihnen den Begriff des „Mangels“ im Sinne des Kaufrechts näher bringen. Gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. hat der Verkäufer dem Käufer die (verkaufte) Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

 

2. Der Sach- und der  Rechtsmangel:

Mögliche Mängel einer Kaufsache können der Sach- und der Rechtsmangel sein.

a. Sachmangel: Eine verkaufte Sache hat einen Sachmangel, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde diesbezüglich nichts vereinbart, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung maßgeblich. Beispiel: Sie kaufen eine Zeitschrift und es fehlen 10 Seiten. In diesem Fall liegt ein Sachmangel vor, da der Kaufvertrag über die Zeitung vorsah, dass sie eine vollständige Zeitung erwerben.

Gem. § 434 BGB n.F. muss der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln sein, bzw. die vereinbarte Beschaffenheit haben. Was eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache ist, richtet sich nach dem Parteiwillen (d.h. nach deren subjektiven Willen = subjektiver Fehlerbegriff). Wurde keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, gilt, was bei vergleichbaren Sachen üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann bzw. konnte. Die Gefahr (d.h. die Gefahr des Untergangs der Sache) geht vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Sache an diesen übergeben wird (vgl. § 446 S. 1 BGB n.F.).

 

b. Rechtsmangel: Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn die Sache nicht frei von Rechten Dritter ist (z.B. Eigentumsrecht, Nießbrauch [= z.B. Wegerecht über ein Grundstück], Hypothek). Beispiel: Sie kaufen wiederum eine Zeitung, diese Zeitung wurde jedoch schon zuvor jemand anderem verkauft, der sie nur vergessen hatte. Rechtsmängel können gem. § 436 Abs. 1 BGB n.F. auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen sein, z.B. Erschließungsverträge oder sonstige Anliegerbeträge für Maßnahmen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen wurden.

 

c. Rechtsfolgen von Sach- und Rechtsmangel: Die Rechtsfolgen, die ein Sach- oder Rechtsmangel auslösen sind gemäß § 437 BGB n.F. gleich. Den Begriff der Gewährleistung gibt es nicht mehr!

 

aa. Nacherfüllung: Der Käufer kann gem. § 439 BGB n.F. Nacherfüllung verlangen. D.h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Er hat also ein Wahlrecht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB n.F. für den Verkäufer unzumutbar wäre. Unzumutbarkeit liegt (vereinfacht!) vor, wenn bei einer Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten für den Verkäufer entstehen würden. Ist die Nacherfüllung für den Verkäufer unzumutbar, so stehen dem Käufer die übrigen Rechte zu (siehe nachfolgende Ausführungen).

 

bb. Rücktritt: Weiterhin kann der Käufer nach einer Fristsetzung und erfolglosem Fristablauf den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, nach den Regeln des § 323 BGB n.F. (direkter Verweis des § 437 Nr. 2 BGB n.F. hierauf).

 

cc. Minderung: Statt des Rücktritts kann er den Kaufpreis nach den Regeln des § 441 BGB n.F. mindern  (hierauf verweist § 437 Nr. 2 BGB n.F.). Gemindert wird gem. § 441 Abs. 3 BGB n.F. wie folgt:

Geminderter Preis = Wert der mangelhaften Sache * (mal) gezahlten Kaufpreis / (geteilt) Wert der mangelfreien Sache

Beispiel: Verkäufer verkauft an Käufer eine Bohrmaschine für 100 €. Eine solche mangelfreie Bohrmaschine ist auch sonst 100 € Wert. Die Bohrmaschine ist mangelhaft und daher nur noch 50 € wert.

Geminderter Preis: 50 * 100 / 100 = 50 €  – Käufer muss nur noch 50 € zahlen, bekommt 50 € vom Verkäufer wieder.

 

dd. Schadensersatz: Der Käufer kann zudem neben Minderung oder Rücktritt noch Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz verlangen, wenn ein Verschulden vorliegt (siehe Verweise des § 437 Nr. 3 BGB n.F.). Es kann somit zu einer Kumulation der Rechtsfolgen kommen (Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz).

 

ee. Fristsetzung immer erforderlich? Der Käufer ist gem. § 440 BGB n.F. aber lediglich bei behebbaren Mängeln zur Fristsetzung und zum Abwarten des Fristablaufs verpflichtet, bevor er Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangt. Keiner Fristsetzung bedarf es hingegen, wenn die Mängel an der Kaufsache nicht behebbar sind.

d. Ausschlussgründe für einen Sach- oder Rechtsmangel: Ein Sach- und Rechtsmangel liegt gem. § 442 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. auch dann vor, wenn der Käufer den Mangel der Kaufsache bei Vertragsschluss kennt. Jedoch können in solchen Fällen keine Rechte wie Minderung, Rücktritt, Nachbesserung oder Schadensersatz daraus hergeleitet werden. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit (= Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders hohen Maße) unbekannt geblieben, kann er gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. nur dann Rechte geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen (= Täuschungshandlung durch positives Tun oder Unterlassen) oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Die Haftung für einen Mangel kann nach § 444 BGB n.F. vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auf eine solche Vereinbarung kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

 

e. Änderungen im HGB in diesem Zusammenhang: Im Zuge der Änderungen des BGBs wurde die Sachmangelregelung des § 378 HGB (=Handelsgesetzbuch) gestrichen. Eine spezielle Regelung ist im HGB nicht mehr erforderlich, da die Regelung des § 434 BGB n.F. der bisherigen HGB-Norm angepaßt wurde.

 

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