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Kaufvertrag – Beratungspflicht des Verkäufers

BGH

Az: VIII ZR 238/96

Urteil vom 23.07.1997


Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte, ein mittelständischer Betrieb, stellt hochwertige Gartenmöbel und Zaunanlagen aus Holz her. Hierfür verwendete sie zunächst – bis etwa 1988 – Kiefern – und Merantiholz. Nachdem es Probleme mit den Lackprodukten einer anderen Herstellerin gegeben hatte, setzte die Beklagte seit 1987 für die Beschichtung ihrer Erzeugnisse auch Lacke der Klägerin ein. Die Lackierarbeiten ließ sie seit Anfang der 80er Jahre in Dänemark durchführen.

Zu Beginn des Jahres 1989 entschloß sich die Beklagte, in ihrem Betrieb in Norddeutschland eine eigene Lackieranlage zu installieren. Sie wandte sich deshalb an die Klägerin, die eine Tochtergesellschaft des weltweit tätigen Chemieunternehmens A. ist und ein eigenes Anwendungstechnisches Zentrum unterhält. Aufgrund der Anfrage der Beklagten schaltete die Klägerin ihr Anwendungstechnisches Zentrum ein und unterbreitete der Beklagten nach – allerdings noch nicht abgeschlossenen – Versuchen mit verschiedenen Beschichtungssystemen als vorläufige Lösung schriftlich Vorschläge für zwei alternative Verfahren zur Lackierung der künftig aus dem Tropenholz Iroko herzustellenden Gartenzaunpfeiler. Zugleich stellte sie bis zur Inbetriebnahme der von der Beklagten geplanten Lackieranlage ein neuartiges Anstrichsystem in Aussicht. Für die Beantwortung weiterer Fragen benannte sie ihren Mitarbeiter B., der bereits vorher die fachlichen Gespräche mit der Beklagten geführt hatte. Mit einem weiteren Schreiben vom 6. April 1989 übersandte die Klägerin der Beklagten eine detaillierte, auf die Verwendung von bestimmten Lacken der Klägerin ausgerichtete Beschreibung der geplanten Lackieranlage und ihrer Funktionsweise. Nach diesen Vorgaben erwarb die Beklagte durch Vermittlung der Klägerin für rund 500.000 DM eine Lackieranlage, die im Juli 1989 bei ihr installiert wurde und in welcher in der Folgezeit die Erzeugnisse der Beklagten mit den von der Klägerin bezogenen Lacken beschichtet wurden. Die Parteien hatten die Lieferung von Acryllacken im Umfang von ca. 80 Tonnen jährlich vereinbart. Ob die Beklagte in dieser Zeit auch noch Farben des früher verwendeten Konkurrenzfabrikats einsetzte und aufgrund der dabei aufgetretenen Probleme (Farbabplatzungen) Anfang 1990 wegen einer Beratung erneut Kontakt mit der Klägerin aufnahm, wie die Beklagte zuletzt behauptet hat, hat das Berufungsgericht nicht geklärt. Jedenfalls fand am 30. Januar 1990 zwischen dem technischen Mitarbeiter B. und einem weiteren Angestellten der Klägerin sowie einem Vertreter der Beklagten ein Gespräch statt, in welchem es neben der Festlegung von Preisen auch um zahlreiche technische Details wie die Zusammensetzung der Grundierung, gemeinsame Maßnahmen der Qualitätssicherung, Untersuchung von Kontrollmustern im Labor der Klägerin und die Überprüfung zusätzlicher Materialien (Spachtelmasse, Leim usw.) auf ihre Verträglichkeit mit den Lacken durch die Klägerin ging. Bei dieser Gelegenheit übergab die Beklagte der Klägerin vier Musterhölzer, deren Beschichtung im Labor der Klägerin insbesondere auf Haftfestigkeit und Witterungsbeständigkeit untersucht wurde; ein entsprechender Prüfbericht wurde der Beklagten übersandt. Des weiteren gab das Anwendungstechnische Zentrum der Klägerin in einem als „Technische Richtlinien Systemaufbau für Gartenzaunelemente“ bezeichneten Schreiben vom 12. Februar 1990 der Beklagten speziell auf deren Anforderungen abgestellte Hinweise für die Beschichtung von Gartenzaunelementen aus Irokoholz mit S.-Erzeugnissen. Als Berater für etwaige technische Fragen wurde wiederum der Mitarbeiter B. der Klägerin benannt. Ein nahezu gleichlautendes Schreiben übersandte die Klägerin der Beklagten nochmals unter dem 5. Juli 1990.

Als an verschiedenen Zaunanlagen Farbabplatzungen auftraten, schaltete die Beklagte erneut die Klägerin ein. Am 30. Januar 1991 wurden die möglichen Schadensursachen zwischen der Beklagten und Mitarbeitern der Klägerin erörtert, die daraufhin Änderungen des Verarbeitungsprozesses empfahl, eine Untersuchung der Anstrichproben der schadhaften Zaunanlagen in ihrem Labor veranlaßte und den Besuch ihres „Anwendungstechnikers mit der größten Erfahrung“ zur Planung eines neuen Beschichtungsverfahrens (Tauchverfahren) ankündigte. Als Ergebnis dieses Besuches schlug die Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar 1991 vor, anstelle des an sich geeigneten, derzeit aber nicht durchführbaren Tauchverfahrens die Grundbeschichtung im Flutverfahren aufzubringen und es für die Zwischenbeschichtung weiterhin beim Spritzverfahren zu belassen. Auch dieses Schreiben schloß mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Erörterung technischer Fragen mit zwei namentlich benannten Angestellten der Klägerin.

Da sich in der Folgezeit die Reklamationsfälle häuften, bat die Beklagte mit Einschreiben vom 27. Mai 1991 die Klägerin, ihre Anstrichempfehlung durch einen neutralen Gutachter überprüfen zu lassen. Mit dem daraufhin von der Klägerin eingeschalteten Sachverständigen Dr. B. nahm die Beklagte am 21. Juni 1991 telefonisch Verbindung auf und erörterte das Problem. Ausweislich einer über dieses Gespräch gefertigten Aktennotiz der Klägerin erklärte der Gutachter unter anderem, es sei in der Fachliteratur seit 30 Jahren allgemein bekannt, daß Irokoholz sich nur problematisch lackieren lasse und ein Teil der Inhaltsstoffe des Holzes die restlose Aushärtung des Anstrichfilms verhindere; mit Sicherheit werde es bei allen bisher lackierten Iroko-Erzeugnissen zu Reklamationen kommen, lediglich der Zeitpunkt sei ungewiß. Außerdem nannte der Sachverständige verschiedene Abhilfemöglichkeiten, die er mit der Klägerin besprechen wolle.

Aufgrund dieser Aussage ließ die Beklagte durch den Sachverständigen Dr. T. ein Gutachten zum Verhalten von Acrylsystemen auf Irokoholz erstellen. Das Gutachten vom Februar 1992 kam zu dem Ergebnis, daß das von der Klägerin empfohlene Beschichtungsverfahren untauglich sei; zur Vermeidung von großflächigen Farbabplatzungen sei eine Versiegelung der Holzoberfläche wegen der nachteiligen Einflüsse der Holzinhaltsstoffe erforderlich. In diesem Zusammenhang verwies der Sachverständige auf eine Veröffentlichung aus dem Jahre 1972, in der die Schwierigkeiten bei der Behandlung von Irokoholz mit Wasserlacken dargelegt seien und die die „richtungweisende“ Empfehlung zur Beschichtung mit Wasserlacken auf Polyurethanbasis enthalte.

Mit Schreiben vom 18. März 1992 lehnte die Versicherung der Klägerin – zugleich auch für die Klägerin – jegliche Schadensersatzverpflichtung ab. Zur Begründung führte sie aus, bei Einhaltung der Verarbeitungsrichtlinien vom 12. Februar und 5. Juli 1990 würden einwandfreie Ergebnisse erzielt; für unzureichende Verarbeitung und Beschichtung bei der Produktion sei die Klägerin nicht verantwortlich.

Nachdem der von der Beklagten hinzugezogene Sachverständige Dr. T. im September 1992 aufgrund der von ihm durchgeführten Versuche in einem weiteren Gutachten seine früheren Aussagen bestätigt hatte, trat die Beklagte am 28. September 1992 erneut an die Klägerin mit der Aufforderung heran, ihre Ersatzpflicht für aufgetretene Schäden anzuerkennen. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihrerseits einen Sachverständigen, der in seinem Gutachten vom 14. Februar 1994 zu dem Ergebnis kam, daß das Beschichtungssystem zwar für Fenster einsetzbar sei, daß bei Zaunelementen jedoch mit „kurzen Pflegeintervallen“ gerechnet werden müsse, da Zäune nicht in allen Detailpunkten wasserabweisend konstruiert werden könnten.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Bezahlung der nach dem 21. Juni 1991 erfolgten Lacklieferungen in Höhe von insgesamt 59.260,15 DM. Die Beklagte macht Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.060.767,21 DM geltend, mit denen sie gegen die Klageforderung aufrechnet und die sie in Höhe von 1.001.507,06 DM im Wege der Widerklage fordert. Ihre Gegenansprüche, die sie im einzelnen mit zusätzlichen Personalkosten für die Bearbeitung der Reklamationsfälle, mit Sachverständigengebühren und dem Mehrpreis für die im Jahre 1992 von einem anderen Produzenten bezogenen Lacke begründet, stützt die Beklagte auf einen zwischen den Parteien zustande gekommenen selbständigen Beratungsvertrag, den die Klägerin schlecht erfüllt habe, weil sie ihre für Irokoholz ungeeigneten Beschichtungsmittel empfohlen habe. Die Klägerin bestreitet den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach und wendet überdies Verjährung ein.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge zur Klage und Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hält die Gegenansprüche der Beklagten für verjährt. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat es zunächst eine Verpflichtung der Klägerin zur umfassenden und korrekten Beratung der Beklagten bejaht und daraus einen Anspruch der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung abgeleitet. Unter Bezugnahme auf mehrere Entscheidungen des erkennenden Senats zu ähnlich gelagerten Fällen ist das Berufungsgericht dann jedoch zu der Auffassung gelangt, daß der Verkäufer nach der in § 477 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzes auch bei fehlerhafter Beratung nicht länger haften könne als für eine ausdrückliche kaufvertragliche Eigenschaftszusicherung. Es führt aus: Berate der Verkäufer selbst, so erfülle er damit nur seine dahingehende nebenvertragliche Pflicht im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer solchen Beratungspflicht sei die kurze kaufrechtliche Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB maßgebend, und zwar auch dann, wenn der Verkäufer zugleich Hersteller des Kaufgegenstandes sei. Eine 30jährige Haftung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 195 BGB) komme deshalb nur dann in Betracht, wenn der beratende Hersteller vom Verkäufer personenverschieden sei.

Da die Parteien bis zum Ablauf des Jahres 1991 keine verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Handlungen vorgenommen hätten, seien eventuelle Schadensersatzansprüche der Beklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt verjährt. Selbst nach der endgültigen Ablehnung der Haftung durch die Klägerin durch Schreiben ihres Anwalts vom 18. März 1992 habe die Beklagte erst mit Schreiben vom 28. September 1992, mithin über sechs Monate später, reagiert. Auch eine Aufrechnung nach §§ 478, 479 BGB scheide aus, da die geltend gemachten Kaufpreisforderungen und die von der Beklagten erhobenen Gegenansprüche auf verschiedenen Kaufverträgen beruhten.

Hinsichtlich der Lieferungen nach dem 21. Juni 1991 sei eine Haftung der Klägerin im übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte aufgrund des an jenem Tag mit dem Sachverständigen Dr. B. geführten Gespräches selbst als sicher davon ausgegangen sei, daß alle bis dahin durchgeführten Beschichtungen Reklamationsfälle werden würden, und sie daher von diesem Zeitpunkt an die Ungeeignetheit der Lacke der Klägerin für die Beschichtung von Irokoholz gekannt habe (§ 460 BGB).

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in dem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß die Klägerin im Zusammenhang mit der Lieferung der Lacke die Verpflichtung übernommen hatte, die Beklagte über die Anwendung bestimmter, von ihr hergestellter Materialien für die Beschichtung von Irokoholz-Zaunelementen fachlich zu beraten. Diese Bewertung, die auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 88, 130, 135 m.w.Nachw.). Zwar ist grundsätzlich eine besondere Haftung des Verkäufers für fahrlässig unrichtige Angaben über Eigenschaften des Kaufgegenstandes durch die Sondervorschriften der §§ 459 ff BGB ausgeschlossen. Beschränkt sich die Erklärung des Verkäufers aber nicht auf die Unterrichtung des Käufers über die Eigenschaften der Ware, holt sich vielmehr der nicht genügend sachkundige Käufer bei dem Verkäufer als Fachmann im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen Rat ein, so nimmt der Verkäufer die Stellung einer Vertrauensperson ein; ihn trifft die Verpflichtung zur sachgemäßen und umfassenden Aufklärung über die besonderen Eigenschaften des von ihm verkauften Produkts (Senatsurteil vom 25. März 1958 – VIII 48/57 – LM BGB Nr. 5 zu § 459 Abs. 1; vgl. BGHZ 88, 130, 135).

2. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten seien gemäß § 477 Abs. 1 BGB verjährt, weil wegen der Identität von Herstellerin und Verkäuferin lediglich eine unselbständige Beratungsverpflichtung des Verkäufers als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag in Betracht komme und sich die geschuldete Beratung auf eine Eigenschaft der Kaufsache beziehe.

a) Zu folgen ist dem Berufungsgericht allerdings in seinem rechtlichen Ausgangspunkt, daß Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus einem unselbständigen Beratungsvertrag, der sich auf eine Eigenschaft der Kaufsache bezieht, der Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB unterliegen.

Der Senat hat die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB stets für – unmittelbar oder analog – anwendbar gehalten, wenn der Verkäufer eine kaufvertragliche Nebenpflicht zur sachgemäßen und umfassenden Aufklärung und Beratung über Eigenschaften der Kaufsache verletzt, gleichgültig, ob die Eigenschaft einen Mangel im Sinne der §§ 459 ff BGB darstellt oder nicht (BGHZ 88, 130, vgl. BGHZ 107, 249, 252; Senatsurteil vom 30. Mai 1990 – VIII ZR 367/89 – WM 1990, 1469 unter II 2 a m.w.Nachw.). Eine unterschiedliche Entscheidung – je nachdem ob es sich um einen Fehler oder eine sonstige Eigenschaft der Kaufsache handelt – hat der Senat mit der Begründung abgelehnt, dies widerspräche dem System der Gewährleistungshaftung in den §§ 459 ff BGB, würde dem vom Gesetzgeber mit der kurzen Verjährung verfolgten Zweck nicht gerecht und führe zu miteinander unvereinbaren Ergebnissen. Das gelte jedenfalls für solche der Kaufsache anhaftenden oder ihr fehlenden Eigenschaften, von denen ihre Verwendungsfähigkeit für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck abhänge. Da die Haftung für Mängel gemäß § 477 BGB in sechs Monaten verjähre, solle auch die Haftung aus einer Nebenpflichtverletzung, die sich auf einen Mangel der Kaufsache beziehe, derselben Verjährungsfrist unterliegen. Derselbe „Gleichlauf“ der Verjährungsfrist müsse dann aber auch bei der Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und für die Nichtangabe einer Eigenschaft durchgeführt werden. Denn die Haftung für Mängel (§§ 459, 462, 465 BGB) und für zugesicherte Eigenschaften (§ 463 BGB) werde hinsichtlich der Frage der Verjährung vom Gesetz gleich behandelt (BGHZ 88, 130, 137).

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Fehlt hingegen bei einem unselbständigen Beratungsvertrag ein derartiger Bezug zu einer Eigenschaft der Sache, so greift die Verjährungsvorschrift des § 477 BGB nach ihrem Grundgedanken nicht ein. Für die Ansprüche des Käufers aus der Verletzung der Beratungspflicht gilt in diesem Falle die 30-jährige Verjährungsfrist (Senatsurteil vom 12. Juni 1985 – VIII ZR 176/84 – WM 1985, 1167 unter II 1).

Wird der Käufer im Rahmen eines selbständigen Vertragsverhältnisses beraten, so stellt diese Vereinbarung (§§ 305, 676 BGB) eine eigene, vom Kaufrecht losgelöste Rechtsgrundlage für seine Schadensersatzansprüche dar; infolgedessen scheidet die Gefahr eines Wertungswiderspruchs innerhalb der kaufrechtlichen Beziehungen von vornherein aus. Die Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen daher der Verjährungsfrist des § 195 BGB, und zwar auch dann, wenn eine Eigenschaft der Kaufsache Gegenstand der Beratung ist (Senatsurteil vom 30. Mai 1990 aaO unter II 2 b; BGH, Urteil vom 19. März 1992 – III ZR 170/90 – WM 1992, 1246).

b) Dies alles hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat jedoch gemeint, bei einer Beratung des Käufers durch den Verkäufer komme stets nur eine unselbständige nebenvertragliche Verpflichtung des Verkäufers in Betracht. Das trifft zwar in aller Regel, aber nicht ausnahmslos zu. Bei einer Beratung durch den Verkäufer über Eigenschaften der Kaufsache ist die Annahme eines selbständigen Beratungsvertrages zwischen Verkäufer und Käufer nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen ausgeschlossen. Entscheidend sind auch hier die Umstände des Einzelfalles. Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.

In seinem Urteil vom 25. März 1958 (VIII ZR 48/57 aaO) hat sich der Senat mit einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt befaßt und ausgeführt, trete der Verkäufer während der Kaufverhandlungen als Fachmann und Vertrauensperson auf, stelle sich sein Rat oder seine Empfehlung entweder als Verpflichtung aus einem selbständigen Beratungsvertrag oder bei einer Einheit des Geschäfts als Nebenleistung zum Kaufvertrag dar. Diese Grundsätze hat der Senat in späteren Entscheidungen wiederholt bestätigt und dabei ausdrücklich hervorgehoben, daß die rechtliche Einordnung in dem einen oder anderen Sinne – selbständige Beratung oder Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrages – im Einzelfall von den konkreten Umständen abhänge (Urteil vom 12. Juni 1985 aaO unter I 1; vgl. Urteil vom 6. Juni 1984 – VIII ZR 83/83 – WM 1984, 1092 unter II 2 c). Für den Regelfall trifft allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß die Annahme eines selbständigen Beratungsvertrages im Verhältnis Verkäufer/Käufer ausscheidet, weil die beratende Tätigkeit des Verkäufers als Teil seiner Absatzbemühungen anzusehen ist.

c) Ist nach diesen Grundsätzen auch in der Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer – ausnahmsweise – ein selbständiger, neben dem Kaufvertrag stehender Beratungsvertrag denkbar, so bedarf es für seine Bejahung besonderer und außergewöhnlicher Umstände; denn nur wenn die Beratung des Verkäufers eindeutig über das hinausgeht, was im allgemeinen seitens des Verkäufers für die sachgemäße Anwendung oder den Einsatz des Kaufgegenstandes in beratender oder empfehlender Weise, auch in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, geleistet wird, kann es gerechtfertigt sein, zwischen Käufer und Verkäufer eine besondere, selbständig neben dem Kaufvertrag stehende Rechtsbeziehung anzunehmen. Insbesondere darf die Gefahr einer Aushöhlung der Vorschriften über die kaufrechtliche Gewährleistung und einer Verfehlung des ihnen zugrundeliegenden Zwecks nicht übersehen werden, soll es nicht zu den genannten Wertungswidersprüchen zwischen kaufrechtlicher und allgemeiner Vertragshaftung kommen. In den Fällen, in denen sich die Beratung auf die Eigenschaften des Kaufgegenstandes bezieht, wird die Annahme eines selbständigen Beratungsvertrages daher in aller Regel nicht in Betracht kommen. Dort ist an eine, etwa durch die Ausdehnung der Verjährungsfrist, verschärfte Haftung des Verkäufers nur dann zu denken, wenn sich seine beratende Tätigkeit nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den Käufer so sehr verselbständigt hat, daß sie gewissermaßen als andersartige, auf eigener rechtlicher und tatsächlicher Grundlage beruhende Aufgabe des Verkäufers erscheint und als vertragliche Verpflichtung eigener Art neben dem Kaufvertrag steht. Liegen diese besonderen Voraussetzungen vor, tritt die Beratung als gleichwertige, wenn auch unter Umständen unentgeltliche oder jedenfalls nicht besonders vergütete Leistung des Verkäufers neben die Pflicht zur Übergabe der Kaufsache und zur Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). In einem solchen Fall ist es nicht einzusehen, daß es dem Verkäufer gestattet sein soll, sich auf die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB zu berufen, während der Hersteller bei gleicher Sachlage 30 Jahre für jeden Beratungsfehler einzustehen hätte.

d) Das Vorliegen eines solchen selbständigen Beratungsvertrages kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden weiteren Vorbringen der Beklagten nicht von vornherein verneint werden. Die Beklagte hatte die Klägerin bereits zu einer Zeit, als sie die benötigten Lacke noch von einer anderen Herstellerin bezog, um umfassende Beratung für eine dauerhafte, witterungsbeständige Beschichtung der aus Irokoholz gefertigten Zaunelemente ersucht. Dabei stand zunächst die Konstruktion einer Lackieranlage im Vordergrund, mithin eine Beratung, die eine unternehmerische Entscheidung von erheblicher finanzieller Tragweite betraf und mit dem beabsichtigten Kauf nur mittelbar zusammenhing. In der Folgezeit hat die Klägerin zur Information der Beklagten über eine langen Zeitraum hinweg ihr spezielles Fachpersonal und ihr Anwendungstechnisches Zentrum eingesetzt, praktische Versuche durchgeführt und ins einzelne gehende Verarbeitungshinweise gegeben. Die Abhängigkeit der Beklagten von diesen Empfehlungen und die überragende Bedeutung der Beratung für sie waren der Klägerin bekannt. Überdies hatte die Beklagte nach ihrem – vom Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigten – Vorbringen in den Tatsacheninstanzen bereits 1988 die Klägerin auf Probleme hingewiesen, die bei der Beschichtung von Irokoholz mit den Erzeugnissen der Konkurrenzfirma R. aufgetreten waren. Besonderes Gewicht könnte der fachkundigen Beratung auch deshalb zugekommen sein, weil etwaige Mängel der Beschichtung – von der Rufschädigung der Beklagten abgesehen – erkennbar Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüchen der Kunden nach sich ziehen mußten, die den Wert der gekauften Lacke um ein Vielfaches überstiegen.

3. Aufgrund eines zwischen den Parteien zustande gekommenen selbständigen Beratungsvertrages wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, die Beklagte umfassend und vollständig über alle mit der Beschichtung von Irokoholz verbundenen Risiken und über geeignete Gegenmaßnahmen aufzuklären. Das Berufungsgericht hat sich – aus seiner Sicht folgerichtig – mit dieser Frage nicht näher befaßt. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin ihre Beratungspflicht verletzt hat und der Beklagten mithin jedenfalls dem Grunde nach unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, nach der ihr erteilten Auskunft des von der Klägerin eingeschalteten Sachverständigen Dr. B. sei es aufgrund einer Veröffentlichung in der Fachliteratur bereits seit 30 Jahren bekannt, daß Irokoholz sich nur „problematisch“ lackieren lasse und ein Teil der Inhaltsstoffe des Holzes die restlose Aushärtung des Anstrichsfilms verhindere. Acrylfarben dürften bestimmte Inhaltsstoffe nicht enthalten oder müßten durch einen Isolierabsperrgrund geschützt sein. Ähnlich äußerte sich der von der Beklagten hinzugezogene Sachverständige Dr. T., der gleichfalls unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung aus dem Jahre 1972 auf die Notwendigkeit einer aufwendigen Oberflächenvorbehandlung hinwies und das von der Klägerin empfohlene Beschichtungsverfahren als „untauglich“ bezeichnete. Über diese Erkenntnisse hätte auch die Klägerin verfügen müssen, und sie hätten bei der Beratung der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Das Unterlassen entsprechender Hinweise wäre jedenfalls fahrlässig (§ 276 BGB).

III. Die Sache ist nach Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zur Überprüfung der Frage zurückzuverweisen, ob aufgrund der bisherigen und etwa noch zu treffender weiterer Feststellungen ausnahmsweise ein selbständiger Beratungsvertrag zwischen den Parteien anzunehmen ist und die Klägerin die ihr hieraus erwachsenen Pflichten verletzt hat. Sollte das Berufungsgericht (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, die Klägerin habe gegen Pflichten aus einem unselbständigen Beratungsvertrag verstoßen, wird die Beklagte Gelegenheit haben, ihre mit der Revision vorgebrachte Rüge zu wiederholen, die Verletzung der Beratungspflicht seitens der Klägerin beziehe sich hier nicht auf Mängel der gelieferten Lacke oder auf andere deren Verwendungsfähigkeit beeinflussende Eigenschaften, so daß auch bei einem unselbständigen Beratungsvertrag die 30-jährige Verjährungsfrist eingreife.

Für den Fall, daß die Ansprüche der Beklagten nach § 477 Abs. 1 BGB verjährt sind, weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei der Aufrechnungseinwand nach §§ 479, 478 BGB abgeschnitten, nicht zu beanstanden ist. Das von der Revision in diesem Zusammenhang herangezogene Senatsurteil vom 22. Februar 1961 (VIII ZR 176/59 = LM BGB Nr. 6 zu § 633 unter III 2) hilft ihr nicht weiter. Es betraf die Aufrechnung einer Käuferin mit Schadensersatzansprüchen wegen Fehlern der gekauften Planierraupe gegen die Werklohnforderungen der Verkäuferin, die durch Reparaturmaßnahmen zur Beseitigung der Mängel entstanden waren. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände hat der Senat die Aufrechnung ausnahmsweise für zulässig gehalten, weil der Gegenanspruch der Verkäuferin solchen Geschäften entstammte, die sowohl wirtschaftlich als auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dem Kaufgeschäft noch zuzurechnen waren und ihm zeitlich unmittelbar nachfolgten. Ein derartiger enger Zusammenhang kann hier nicht angenommen werden; denn die Schadensersatzforderungen der Beklagten beruhen ausschließlich auf vor dem 21. Juni 1991 verursachten Schadensfällen, während der Kaufpreisanspruch der Klägerin nur die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Lieferungen betrifft. Für diesen Zeitraum scheidet indessen wegen der Kenntnis von dem Verarbeitungsrisiko, das die Beklagte an jenem Tag durch die Auskunft des Sachverständigen Dr. B. erlangt hatte, sowohl unter kaufrechtlichen (§ 460 BGB) als auch unter allgemeinen schuldrechtlichen Gesichtspunkten (§ 254 BGB) eine Haftung der Klägerin aus. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dann aber verbleibt zwischen den einzelnen Kaufverträgen, auch wenn sie aufgrund einer einheitlichen Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurden, nur ein solcher zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, wie er auch sonst bei länger andauernden Lieferbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer besteht. Eine Ausdehnung der Aufrechnungsmöglichkeit des Käufers über die in §§ 479, 478 BGB festgelegten Grenzen hinaus ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hier nicht geboten (ebenso BGHZ 88, 130, 142 ff).

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