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Kein Auskunftsanspruch zu Prämienanpassungen ohne Entschuldbarkeit

OLG Hamm weist Klage ab: Arbeitnehmer verliert Anspruch auf Prämienauskunft wegen „bewusster“ Entsorgung alter Unterlagen. Gericht sieht darin keine „entschuldbare Unkenntnis“ – strengere Anforderungen an Sorgfaltspflicht von Arbeitnehmern?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger wollte herausfinden, ob ihm Rückzahlungen überzahlter Prämien zustehen.
  • Das Gericht entschied, dass die Klage nicht als „Stufenklage“ zulässig ist.
  • Der Kläger hat nicht ausreichend begründet, warum er die geforderten Unterlagen nicht besitzt.
  • Das Gericht sah keine ausreichende Entschuldigung des Klägers für den Verlust der Unterlagen.
  • Das Gericht wies die Berufung des Klägers als erfolglos zurück.
  • Der Kläger hätte bereits im ersten Rechtszug alle relevanten Tatsachen vorbringen müssen.
  • Ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 242 BGB besteht nicht, da der Kläger nicht in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist.
  • Die neuen Tatsachen, die der Kläger im Berufungsverfahren vorbrachte, wurden nicht zugelassen.
  • Das Gericht folgte der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Auskunftsansprüchen.
  • Die Entscheidung des Gerichts betont die Sorgfaltspflicht der Parteien im Prozess.

##Prämienauskunft: Grenzen des Anspruchs bei subjektiver Berechnung

Prämien sind ein wichtiger Bestandteil der Vergütung vieler Arbeitnehmer. Bei der Festlegung der Höhe der Prämien haben Unternehmen jedoch einen gewissen Spielraum. Dieser Spielraum ist jedoch nicht unbegrenzt. Die Gerichte müssen immer wieder klären, ob Unternehmen ihren Arbeitnehmern gegenüber Auskunftspflichten über ihre Prämienberechnung haben. Grundsätzlich sind Unternehmen nicht dazu verpflichtet, ihre Prämienberechnung offenzulegen. Es gibt aber Ausnahmen. So kann beispielsweise ein Anspruch auf Auskunft gegeben sein, wenn die Prämienberechnung auf objektiven Kriterien beruht und die Arbeitnehmer einen berechtigten Grund für die Auskunftserteilung haben.

Dies ist jedoch nicht immer ganz einfach. Gerichte müssen im Einzelfall abwägen, wie weit der Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens reicht und wie wichtig die Interessen des Arbeitnehmers auf Transparenz sind. In einem aktuellen Gerichtsurteil hat das Gericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auskunft über die Berechnung seiner Prämie hat, wenn diese auf subjektiven Kriterien beruht. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass die Auskunft die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen bedeuten würde. Das Gericht folgte dieser Argumentation und argumentierte, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auskunft hat, wenn es keine Hinweise darauf gibt, dass die Berechnung der Prämie fehlerhaft oder ungerechtfertigt war.

Diesem Urteil wollen wir uns im Folgenden näher widmen und die rechtlichen Hintergründe beleuchten.

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Der Fall vor Gericht


Arbeitnehmer erhalten keinen Auskunftsanspruch über Prämienberechnung

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einem Beschluss vom 8. April 2024 (Az. 20 U 80/22) die Berufung eines Arbeitnehmers gegen ein Urteil des Landgerichts Paderborn zurückgewiesen. Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Auskunft über die Berechnung seiner Prämien in den Jahren 2013 bis 2020 verlangt.

Keine entschuldbare Unkenntnis über Prämienberechnung

Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB (Treu und Glauben) zusteht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Dies war hier nicht der Fall.

Der Kläger hatte in der ersten Instanz lediglich vorgetragen, er habe sich der Unterlagen „entledigt“, da er davon ausgegangen sei, dass ältere Versicherungsscheine nach Erhalt aktualisierter Versionen keinen Eigenwert mehr hätten. Das Gericht sah darin keine entschuldbare Unkenntnis, sondern eine bewusste Entscheidung des Klägers, die Unterlagen zu entsorgen.

Neue Begründung in zweiter Instanz unzulässig

In der Berufung versuchte der Kläger, neue Gründe für den Verlust der Unterlagen vorzubringen. Das Oberlandesgericht ließ dieses neue Vorbringen jedoch nicht zu. Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Das Gericht sah keine dieser Ausnahmen als gegeben an. Insbesondere lag keine fehlende Nachlässigkeit des Klägers vor. Ihm waren die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB bereits in der ersten Instanz bekannt, sodass er auch die Gründe für den Verlust der Unterlagen hätte vortragen müssen.

Keine Pflicht des Landgerichts zu Hinweisen

Das Oberlandesgericht stellte auch klar, dass das Landgericht nicht verpflichtet war, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sein Vortrag zur „Entschuldbarkeit“ des Verlusts der Unterlagen nicht ausreichte. Der Kläger hatte in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass er die älteren Unterlagen bewusst entsorgt hatte. Ein solcher bewusster Entsorgungsvorgang ist nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, eine entschuldbare Unkenntnis zu begründen.

Auswirkungen für Arbeitnehmer

Die Entscheidung des OLG Hamm hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer, die Auskunft über ihre Prämienberechnungen verlangen möchten. Sie verdeutlicht, dass Arbeitnehmer sorgfältig mit ihren Unterlagen umgehen und diese aufbewahren müssen. Eine bewusste Entsorgung von Dokumenten kann dazu führen, dass später kein Auskunftsanspruch mehr besteht.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Aufbewahrung von Unterlagen durch Arbeitnehmer. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt eine entschuldbare Unkenntnis voraus, die bei bewusster Entsorgung von Dokumenten nicht gegeben ist. Die Rechtsprechung verdeutlicht die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer und begrenzt zugleich die Auskunftspflichten der Arbeitgeber. Dies stärkt die Rechtssicherheit, erhöht aber auch die Anforderungen an die Dokumentation seitens der Arbeitnehmer.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer müssen Sie besonders sorgfältig mit Ihren Unterlagen umgehen, wenn es um Prämienberechnungen geht. Das Urteil zeigt, dass ein bewusstes Entsorgen von Dokumenten Ihren Auskunftsanspruch gefährden kann. Bewahren Sie daher alle Unterlagen zu Prämienanpassungen auf, auch wenn Sie denken, dass diese nicht mehr relevant sind. Wenn Sie Zweifel an der Berechnung Ihrer Prämien haben, sollten Sie zeitnah Auskunft verlangen und dabei genau darlegen, warum Sie über bestimmte Informationen nicht verfügen. Beachten Sie, dass Gerichte eine „entschuldbare Unkenntnis“ sehr eng auslegen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Chancen auf Auskunft zu wahren.


FAQ – Häufige Fragen

Sie wollen verstehen, wie sich Ihre Krankenkassenprämie zusammensetzt? Der Auskunftsanspruch über die Prämienberechnung gibt Ihnen das Recht, genau das zu erfahren. In unseren FAQs finden Sie verständliche Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen rund um dieses Thema.


Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer bezüglich der Auskunft über die Berechnung meiner Prämien?

Arbeitnehmer haben in Bezug auf die Berechnung ihrer Prämien wichtige Rechte, die ihnen Transparenz und Fairness gewährleisten sollen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Berechnungsgrundlagen von Prämien, wenn der Arbeitnehmer diese Informationen benötigt, um seinen Anspruch geltend zu machen.

Dieser Auskunftsanspruch basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen. Zum einen ergibt er sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden im Unklaren über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs ist und der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen ohne großen Aufwand bereitstellen kann.

Darüber hinaus können Arbeitnehmer sich auf § 87c Abs. 2 und 3 HGB in Verbindung mit § 259 Abs. 1 BGB berufen. Obwohl diese Vorschriften ursprünglich für Handelsvertreter konzipiert wurden, wendet die Rechtsprechung sie analog auch auf andere Arbeitnehmer mit Provisionsansprüchen an. Dies ermöglicht es Arbeitnehmern, Einblick in die relevanten Geschäftsunterlagen zu verlangen, sofern dies für die Berechnung der Prämie notwendig ist.

In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer das Recht haben, detaillierte Informationen über die Faktoren anzufordern, die zur Berechnung ihrer Prämie herangezogen wurden. Dies kann Umsatzzahlen, Leistungskennzahlen oder andere relevante Daten umfassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Informationen in verständlicher und nachvollziehbarer Form bereitzustellen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Auskunftsanspruch sich nicht nur auf die Höhe der Prämie beschränkt, sondern auch die Kriterien und Methoden der Berechnung umfasst. Dies ist besonders relevant bei Prämienregelungen, die dem Arbeitgeber einen Ermessensspielraum einräumen. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber darlegen, wie er zu seiner Entscheidung gekommen ist und dass diese nach „billigem Ermessen“ getroffen wurde.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie diesen Auskunftsanspruch aktiv geltend machen müssen. Es empfiehlt sich, die Anfrage schriftlich zu stellen und eine angemessene Frist zur Beantwortung zu setzen. Sollte der Arbeitgeber die Auskunft verweigern oder unzureichend erteilen, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Das Recht auf Auskunft wird durch das Entgelttransparenzgesetz weiter gestärkt. Dieses Gesetz zielt darauf ab, Lohnungleichheiten zwischen Männern und Frauen zu beseitigen und fördert die Transparenz von Entgeltstrukturen. Es gewährt Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung.

In Unternehmen mit Betriebsrat hat dieser ebenfalls einen Auskunftsanspruch bezüglich Sonderzahlungen wie Prämien. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber Informationen darüber verlangen, welche Arbeitnehmer in welcher Höhe Sonderzahlungen erhalten. Dies dient der Überwachung der betrieblichen Lohngerechtigkeit und der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Es ist zu beachten, dass der Auskunftsanspruch seine Grenzen hat. Er besteht nur, wenn die Unkenntnis des Arbeitnehmers entschuldbar ist und die Auskunft für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlich ist. Zudem muss der Arbeitgeber die Informationen ohne unverhältnismäßigen Aufwand bereitstellen können.

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Was muss ich tun, wenn ich meine Prämienberechnung nicht nachvollziehen kann?

Bei Unklarheiten bezüglich der Prämienberechnung sollten Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen. Es empfiehlt sich, höflich um eine detaillierte Erläuterung der Berechnungsgrundlagen zu bitten. Dabei ist es ratsam, konkrete Fragen zu den unverständlichen Aspekten der Berechnung zu stellen.

Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts transparent darzulegen. Dies umfasst auch Prämien als Teil der Vergütung. Sollte der Arbeitgeber keine zufriedenstellende Erklärung liefern, haben Arbeitnehmer das Recht, eine schriftliche Aufschlüsselung der Prämienberechnung anzufordern.

Es ist wichtig zu beachten, dass Arbeitnehmer keinen generellen Anspruch auf Offenlegung sämtlicher Details der Prämienberechnung haben. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass ein solcher Auskunftsanspruch nur in begründeten Ausnahmefällen besteht, etwa wenn die Unkenntnis für den Arbeitnehmer entschuldbar ist.

Führt auch die schriftliche Anfrage nicht zum gewünschten Ergebnis, können Arbeitnehmer erwägen, sich an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher im Unternehmen existiert. Der Betriebsrat hat umfassendere Informationsrechte und kann möglicherweise bei der Klärung der Berechnungsgrundlagen unterstützen.

In Fällen, in denen der Verdacht auf eine fehlerhafte oder willkürliche Prämienberechnung besteht, sollten Arbeitnehmer ihre Ansprüche schriftlich geltend machen. Hierbei ist es ratsam, eine angemessene Frist zur Korrektur oder Erläuterung zu setzen. Bleibt eine zufriedenstellende Reaktion des Arbeitgebers aus, kann der Arbeitnehmer rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.

Es ist zu beachten, dass bei Prämienzahlungen der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer bei der Gewährung von Prämien nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandeln. Allerdings sind Differenzierungen nach objektiven Kriterien wie Betriebszugehörigkeit oder Leistung zulässig.

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Prämienberechnungen berücksichtigen Gerichte auch die Zweckbestimmung der jeweiligen Prämie. So wurde beispielsweise bei Inflationsausgleichsprämien entschieden, dass eine Staffelung nach Gehaltshöhe dem Sozialzweck dieser speziellen Prämienart widersprechen kann.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Prämienberechnungen komplex sein kann und oft eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Die sorgfältige Dokumentation aller Kommunikation mit dem Arbeitgeber und das Sammeln relevanter Unterlagen sind daher von großer Bedeutung.

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Was bedeutet der Begriff „entschuldbare Unkenntnis“ im Kontext von Auskunftsansprüchen?

Der Begriff „entschuldbare Unkenntnis“ spielt im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen eine wichtige Rolle. Er beschreibt eine Situation, in der eine Person berechtigterweise nicht über bestimmte Informationen verfügt, die für die Durchsetzung ihrer Rechte oder Ansprüche relevant sind.

Im rechtlichen Kontext ist die entschuldbare Unkenntnis eine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs. Sie liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte sich in einer nachvollziehbaren Weise über Tatsachen und Umstände im Unklaren befindet, die für die Durchsetzung seines Anspruchs unerlässlich sind.

Entscheidend ist, dass die fehlende Kenntnis nicht auf Nachlässigkeit oder mangelnder Sorgfalt beruht. Vielmehr muss es für den Anspruchsberechtigten objektiv unmöglich oder unzumutbar schwierig sein, die benötigten Informationen selbst zu beschaffen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die relevanten Daten nur dem Anspruchsgegner zugänglich sind oder ihre Ermittlung für den Anspruchsberechtigten mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

Ein typisches Beispiel für entschuldbare Unkenntnis findet sich im Erbrecht. Hier können sich Erben oder Pflichtteilsberechtigte häufig in einer Situation befinden, in der sie keine genaue Kenntnis über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses haben. Diese Informationen sind jedoch erforderlich, um fundierte Entscheidungen über die Annahme oder Ausschlagung des Erbes treffen zu können oder um etwaige Ansprüche geltend zu machen.

Im Arbeitsrecht kann entschuldbare Unkenntnis etwa bei Fragen der Entgeltgleichheit relevant werden. Ein Arbeitnehmer, der vermutet, dass er im Vergleich zu Kollegen in ähnlicher Position benachteiligt wird, hat möglicherweise keine genauen Informationen über die Gehälter seiner Mitarbeiter. Diese Unkenntnis wäre in der Regel entschuldbar, da Gehaltsstrukturen oft vertraulich behandelt werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass die entschuldbare Unkenntnis allein nicht ausreicht, um einen Auskunftsanspruch zu begründen. Zusätzlich muss der Anspruchsgegner in der Lage sein, die gewünschte Auskunft ohne unbillige Belastung zu erteilen. Dies bedeutet, dass die Erteilung der Auskunft für ihn zumutbar sein muss, auch wenn damit ein gewisser Aufwand verbunden ist.

Die Beurteilung, ob eine entschuldbare Unkenntnis vorliegt, erfolgt stets im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Dabei spielen Faktoren wie die Art der fraglichen Informationen, die Beziehung zwischen den Parteien und die jeweiligen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung eine Rolle.

Für Arbeitnehmer ist das Verständnis dieses Konzepts von Bedeutung, da es ihnen ermöglicht, ihre rechtliche Position besser einzuschätzen. Wenn sie sich in einer Situation befinden, in der sie wichtige Informationen zur Durchsetzung ihrer Rechte benötigen, diese aber nicht selbst beschaffen können, könnte ein Auskunftsanspruch aufgrund entschuldbarer Unkenntnis in Betracht kommen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Schwelle für die Annahme einer entschuldbaren Unkenntnis relativ hoch ist. Der Anspruchsteller muss nachweisen können, dass er trotz angemessener Bemühungen nicht in der Lage war, die erforderlichen Informationen zu erlangen. Bloße Bequemlichkeit oder oberflächliche Recherche reichen hierfür nicht aus.

In der Praxis empfiehlt es sich daher, zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die benötigten Informationen selbst zu beschaffen. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos bleiben und die Unkenntnis tatsächlich als entschuldbar eingestuft werden kann, sollte die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs in Erwägung gezogen werden.

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Welche Konsequenzen hat es, wenn ich meine Unterlagen bewusst entsorgt habe?

Das bewusste Entsorgen von Unterlagen kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere im Arbeitskontext kann dies zu einer deutlichen Einschränkung der Arbeitnehmerrechte führen.

Ein zentraler Aspekt betrifft den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers. Wenn relevante Dokumente vorsätzlich vernichtet wurden, kann dies die Möglichkeiten stark einschränken, Informationen über wichtige arbeitsrechtliche Belange einzufordern. Dies gilt besonders für Auskünfte zu Gehaltsberechnungen, Prämien oder anderen finanziellen Aspekten des Arbeitsverhältnisses.

Die Rechtsprechung sieht in solchen Fällen oft eine Beweislastumkehr vor. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der die Unterlagen entsorgt hat, nun in der Pflicht steht, seine Ansprüche auf andere Weise zu belegen. Dies kann sich in der Praxis als äußerst schwierig erweisen.

Zudem kann das bewusste Entsorgen von Unterlagen als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten gewertet werden. Je nach Schwere des Falls könnte dies sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Verjährung von Ansprüchen. Ohne die entsprechenden Unterlagen kann es für den Arbeitnehmer nahezu unmöglich werden, verjährte Ansprüche geltend zu machen oder die Verjährung zu hemmen.

In bestimmten Fällen könnte das Entsorgen von Unterlagen sogar strafrechtliche Relevanz entfalten, etwa wenn es um die Vernichtung von Beweismitteln geht. Dies gilt insbesondere dann, wenn zum Zeitpunkt der Entsorgung bereits ein Rechtsstreit absehbar war.

Es ist daher von größter Bedeutung, alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufzubewahren. Im Zweifelsfall sollten Dokumente lieber zu lange als zu kurz aufbewahrt werden. Moderne Technologien wie die digitale Archivierung können dabei helfen, auch große Mengen an Unterlagen platzsparend und sicher zu verwahren.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie durch das Entsorgen von Unterlagen ihre eigene Rechtsposition erheblich schwächen können. Die kurzfristige Erleichterung durch das Wegwerfen von Papieren kann langfristig zu gravierenden Nachteilen führen. Es empfiehlt sich daher, ein systematisches und durchdachtes System zur Aufbewahrung wichtiger Dokumente zu entwickeln und konsequent umzusetzen.

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Was kann ich tun, wenn mein Auskunftsbegehren abgelehnt wird?

Bei Ablehnung eines Auskunftsbegehrens stehen Arbeitnehmern verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung. Zunächst ist es ratsam, die Gründe für die Ablehnung genau zu prüfen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Verweigerung der Auskunft schriftlich zu begründen und auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde hinzuweisen. Diese Begründungspflicht ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Sollte die Begründung nicht nachvollziehbar oder unzureichend sein, empfiehlt es sich, zunächst schriftlich beim Arbeitgeber nachzuhaken und um eine detailliertere Erläuterung zu bitten. Dabei ist es hilfreich, konkret auf die Punkte einzugehen, die unklar geblieben sind. Eine präzise Nachfrage kann in manchen Fällen bereits zu einer Klärung führen.

Bleibt der Arbeitgeber bei seiner Ablehnung, besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Diese kann eine unabhängige Überprüfung des Sachverhalts vornehmen und gegebenenfalls den Arbeitgeber zur Auskunftserteilung auffordern. Die Kontaktdaten der jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz sind online leicht zu finden.

Ein weiterer Weg ist die Einschaltung des Betriebsrats, sofern ein solcher im Unternehmen existiert. Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Aufgabe, die Einhaltung von Gesetzen zugunsten der Arbeitnehmer zu überwachen. Er kann in dieser Funktion beim Arbeitgeber intervenieren und auf die Erfüllung des Auskunftsanspruchs hinwirken.

In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa wenn der Verdacht besteht, dass der Arbeitgeber systematisch Auskunftsrechte verletzt, kann auch der Gang vor das Arbeitsgericht erwogen werden. Hier ist jedoch zu bedenken, dass ein Gerichtsverfahren mit Kosten und Risiken verbunden ist. Es sollte daher sorgfältig abgewogen werden, ob dieser Schritt im konkreten Fall verhältnismäßig und zielführend ist.

Unabhängig von den genannten Optionen ist es wichtig, alle Kommunikation mit dem Arbeitgeber bezüglich des Auskunftsbegehrens sorgfältig zu dokumentieren. Dazu gehören das ursprüngliche Auskunftsersuchen, die Ablehnung des Arbeitgebers sowie etwaige Nachfragen und Antworten. Diese Dokumentation kann in späteren Auseinandersetzungen von großem Wert sein.

Es ist zu beachten, dass der Arbeitgeber in bestimmten Fällen berechtigt sein kann, die Auskunft zu verweigern oder einzuschränken. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Auskunft Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt würden oder wenn gesetzliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen. In solchen Situationen muss der Arbeitgeber jedoch die Gründe für die Einschränkung transparent darlegen.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass das Recht auf Auskunft ein fundamentales Datenschutzrecht darstellt. Es dient dazu, Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen und ermöglicht es den Betroffenen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. Daher ist es wichtig, dieses Recht im Zweifelsfall auch durchzusetzen.

Letztlich kann die Hartnäckigkeit bei der Verfolgung des Auskunftsanspruchs auch ein Signal an den Arbeitgeber senden, dass Datenschutzrechte ernst genommen werden. Dies kann langfristig zu einer verbesserten Datenschutzpraxis im Unternehmen beitragen und somit nicht nur dem einzelnen Arbeitnehmer, sondern der gesamten Belegschaft zugutekommen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Entschuldbare Unkenntnis: Dieser Begriff bedeutet, dass eine Person einen berechtigten Grund haben muss, warum sie über bestimmte Fakten oder Rechte im Ungewissen ist. Im Kontext des Auskunftsanspruchs muss ein Arbeitnehmer nachvollziehbar erklären können, warum er nicht über alle Informationen verfügt, die er benötigt. Das Gericht entschied, dass die bewusste Entsorgung von Unterlagen keine entschuldbare Unkenntnis darstellt, da der Arbeitnehmer dadurch selbst die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausgeschlossen hat.
  • Sorgfaltspflicht: Dies bezieht sich auf die Pflicht einer Person, mit angemessener Umsicht und Vorsicht zu handeln. Im Arbeitsverhältnis bedeutet dies unter anderem, dass Arbeitnehmer ihre Unterlagen sorgfältig aufbewahren müssen. Die Sorgfaltspflicht spielt eine wichtige Rolle bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer sich entschuldbar über bestimmte Rechte oder Fakten im Unklaren befinden kann.
  • Geschäftsgeheimnisse: Geschäftsgeheimnisse sind vertrauliche Informationen, die für ein Unternehmen von wirtschaftlichem Wert sind und die das Unternehmen geheim halten möchte. Im vorliegenden Fall argumentierte der Arbeitgeber, dass die Offenlegung der Prämienberechnung Geschäftsgeheimnisse preisgeben würde. Das Gericht folgte dieser Argumentation und verneinte den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers.
  • Bewusste Entsorgung: Dieser Begriff bedeutet, dass jemand absichtlich Dokumente oder Unterlagen wegwirft oder vernichtet. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer seine alten Versicherungsscheine bewusst entsorgt. Das Gericht entschied, dass diese Handlung die Entschuldbarkeit der Unkenntnis ausschließt, da der Arbeitnehmer sich bewusst dafür entschieden hat, die Unterlagen nicht mehr aufzubewahren.
  • Berufung: Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei ein Urteil anfechten kann, um eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung durch eine höhere Instanz zu erreichen. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt, diese wurde jedoch vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, da keine neuen relevanten Argumente zugelassen wurden.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Dieser Paragraph verpflichtet die Vertragsparteien, sich redlich und fair zu verhalten. Im vorliegenden Fall wurde § 242 BGB angewendet, um zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft über seine Prämienberechnung hat. Das Gericht entschied, dass ein solcher Anspruch nur besteht, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, was hier nicht der Fall war.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Dieser Paragraph ist ein zentraler Grundsatz des deutschen Zivilrechts. Er verpflichtet die Parteien eines Vertrags, sich fair und redlich zu verhalten. Im vorliegenden Fall wurde § 242 BGB herangezogen, um zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft über seine Prämienberechnung hat. Das Gericht entschied, dass ein solcher Anspruch nur besteht, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist.
  • § 531 Abs. 2 ZPO (Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel): Dieser Paragraph regelt, unter welchen Voraussetzungen neue Argumente oder Beweise in einem Berufungsverfahren zugelassen werden können. Im konkreten Fall versuchte der Arbeitnehmer, in der Berufung neue Gründe für den Verlust seiner Unterlagen vorzubringen. Das Gericht lehnte dies jedoch ab, da es keine Ausnahmen für die Zulassung solcher neuen Argumente sah.
  • Auskunftsanspruch: Ein Auskunftsanspruch ist das Recht einer Person, von einer anderen Person Informationen zu erhalten, die für die Geltendmachung oder Verteidigung eines Rechts erforderlich sind. Im Arbeitsrecht kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber haben, beispielsweise über die Berechnung seines Gehalts oder seiner Prämien. Im vorliegenden Fall wurde der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers verneint, da er die relevanten Unterlagen selbst entsorgt hatte.
  • Entschuldbarkeit der Unkenntnis: Im Zusammenhang mit einem Auskunftsanspruch ist die „Entschuldbarkeit der Unkenntnis“ ein wichtiger Faktor. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen triftigen Grund haben muss, warum er über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Das Gericht entschied, dass die bewusste Entsorgung von Unterlagen keine entschuldbare Unkenntnis darstellt.
  • Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen: Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Pflicht, Unterlagen aufzubewahren, die für die Geltendmachung ihrer Rechte relevant sein könnten. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die die Berechnung von Gehalts- oder Prämienzahlungen betreffen. Die bewusste Entsorgung solcher Unterlagen kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer später keine Ansprüche mehr geltend machen kann.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Beschluss – vom 08.04.2024 – 20 U 80/22


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

ZPO § 531 Abs. 2

Nachlässig i.S.v. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO handelt eine Partei, wenn sie die tatsächlichen Umstände nicht vorbringt, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt sind oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie im ersten Rechtszug imstande ist, wobei einfache Fahrlässigkeit ausreicht.

LG Hamm, Beschluss vom 08.04.2024 – 20 U 80/22

vorhergehend: OLG Hamm, 15.01.2024 – 20 U 80/22

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.02.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.750,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Senat nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 15.01.2024 (Bl. 87 ff der elektronischen Akte). Die Einwendungen des Klägers hierzu in seiner Stellungnahme zu diesem Beschluss bleiben ohne Erfolg:

I.

Der Senat verbleibt dabei, dass die mit dem Antrag zu 1) einerseits und mit den Anträgen zu 2) bis 4) andererseits verfolgte „Stufenklage“ nicht im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig erhoben werden können, sondern in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung umzudeuten sind.

Denn es geht dem Kläger entgegen seiner Darstellung nicht um die Bezifferung seiner Ansprüche, sondern darum, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämienanteile wegen möglicherweise unwirksamer Beitragsanpassungen besteht.

Erhebliche Einwendungen hierzu hat der Kläger mit seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nicht vorgebracht. Sein pauschaler Hinweis auf das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 29.11.2023, 5 U 10/22, Anlage KGR B7) ändert hieran nichts. Entgegen der dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts zugrunde liegenden Fallkonstellation ist das Auskunftsbegehren des Klägers nicht nur auf die zur Bezifferung des Leistungsanspruchs erforderlichen Auskünfte, sondern zusätzlich auf weitere Informationen gerichtet und dient nicht nur der Bestimmung der beanspruchten Leistung. Dies ergibt sich – ganz offenkundig – schon daraus, dass der Kläger lediglich geltend macht, ihm sei bekannt, dass die „Beiträge im hier streitgegenständlichen Zeitraum erhöht“ worden seien. Mit der Auskunft will sich der Kläger daher offensichtlich nicht nur die Kenntnis über die Höhe der Anpassungen verschaffen, sondern darüber hinaus darüber, zu welchen konkreten Daten die Anpassungen vorgenommen wurden. Hiermit will er also auch in Erfahrung bringen, zu welchen Zeitpunkten („ob“) ihm Ansprüche zustehen.

II.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch, mit welchem er in mit dem Antrag zu 1) näher bezeichneten Umfang Auskunft über die Prämienanpassungen in den Jahren 2013 bis 2020 begehrt, auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats nicht zu.

1. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 242 BGB. Hierfür wäre unter anderem Voraussetzung gewesen, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang eines Rechtes im Ungewissen ist. Dies ist nicht der Fall.

a) Das Vorbringen des Klägers in 1. Instanz (vgl. S.12 der Klageschrift, Bl. 13 eGA I), dass er sich der Unterlagen „entledigt“ habe, da er aufgrund der ihm gestellten Versicherungsbedingungen davon ausgegangen sei, dass älteren Versicherungsscheinen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr zukomme, ist nicht geeignet, darzulegen, dass er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Insofern wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.

b) Der Vortrag des Klägers in seiner Stellungnahme zum Senatsbeschluss dazu, aus welchen Gründen er angeblich nicht mehr im Besitz der Unterlagen ist, welche er mit seiner Auskunft begehrt, ist nach § 531 II ZPO nicht zuzulassen, worauf der Kläger bereits mit dem Hinweisbeschluss des Senats ausdrücklich hingewiesen wurde.

Dieser Vortrag zu den näheren Gründen des behaupteten Verlustes der Unterlagen ist „neu“ im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO.

Bei diesen Gründen dafür, warum der Kläger nicht mehr im Besitz der begehrten Unterlagen ist, handelt es sich nämlich um eine erstmalige Darlegung von neuen Tatsachen, mithin Angriffsmitteln, zu einem in erster Instanz vorgebrachten, allgemein gehaltenen Vortrag und nicht um eine bloße Konkretisierung, Verdeutlichung oder Erläuterung eines bereits schlüssigen erstinstanzlichen Vorbringens. Nur in letzterem Falle wäre das nunmehrige Vorbringen des Klägers nicht „neu“ iSv § 531 II ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9.10.2014 – V ZB 225/12).

Eine Ausnahme, welche die Zulassung nach § 531 II S.1 ZPO rechtfertigen könnte, liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.

Der Kläger hat mit seiner Stellungnahme nicht dargelegt, dass eine solche Ausnahme eingreift. Sein Vorbringen hierzu ist unerheblich und in weiten Teilen sogar unverständlich.

aa) Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf fehlende Nachlässigkeit iSv § 531 II S.1 Nr. 3 ZPO berufen.

Nachlässig im Sinne dieser Vorschrift handelt eine Partei, wenn sie die tatsächlichen Umstände nicht vorbringt, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt sind oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie im ersten Rechtszug imstande ist (BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152; BGH NJW 2006, 152), wobei einfache Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 531 Rn. 19 mwN).

aaa) Dem Kläger waren aber die nunmehr behaupteten Gründe für den angeblichen Verlust der Unterlagen – bestens – bekannt. Ihm war auch die Relevanz für die Auskunftsklage – bestens – bekannt.

Dies ergibt sich eindrucksvoll daraus, dass er selbst auf S. 12 seiner Klageschrift (Bl. 13 eGA-I) ausgeführt hat:

„Darüber hinaus lässt sich das Klagebegehren nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch auf § 242 BGB stützen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ergibt sich aus § 242 BGB eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang eines Rechtes im Ungewissen ist und der Pflichtige die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 2007, 1806; 2014,155; 2014, 2571).“

Der Kläger hat daher seine Klage nicht zuletzt auch auf einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gestützt und wusste – richtigerweise – um die Voraussetzungen eines solchen Auskunftsanspruchs sowie um die Relevanz für den Rechtsstreit.

Gleichwohl hat er dazu, aus welchen Gründen er „in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen“ sein soll, nicht die Gründe vorgetragen, welche er nun erstmals in 2. Instanz behauptet.

Angesichts dessen scheidet eine Ausnahme, wonach der neue Vortrag nach § 531 Abs. 2 S.1 Nr. 3 ZPO zuzulassen wäre, aus.

Vergeblich beruft sich der Kläger zur Begründung dafür, warum er nicht nachlässig gehandelt habe, insbesondere darauf, dass nunmehr erstmalig der für Versicherungssachen zuständige IV. Zivilsenat mit dem Urteil vom 27.09.2023 (IV ZR 177/22) „über den Auskunftsanspruch im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entschieden und die vorstehend aufgeführten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers spezifiziert“ habe. Dies ist nämlich unrichtig.

Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil lediglich die bisherige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, unter welchen Voraussetzungen den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht trifft, bestätigt. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht zudem – bis ins Detail – der bereits hierzu ergangenen Rechtsprechung des IV. Zivilsenats (vgl. BGH, Urteil vom 2.12.2015 – IV ZR 28/15 sowie BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10), wonach im Rahmen einer Rechtsbeziehung den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht trifft, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

Der IV. Zivilsenat hat daher mit dem Urteil vom 27.09.2023 weder erstmalig „über den Auskunftsanspruch im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entschieden“ noch hat er hiermit die vorstehend aufgeführten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers „spezifiziert“. Er hat lediglich die bereits seit längerem bestehende und gefestigte Rechtsprechung auf den auf Auskunft über vergangene Prämienanpassungen gerichteten Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers einer Krankheitskostenversicherung angewandt.

Nur bei einer nachträglichen Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, was hier aus den oben genannten Gründen nicht der Fall ist, wäre neues Vorbringen hierzu nach § 531 II S.1 Nr.3 ZPO zulässig (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 531 Rn. 26).

bbb) Auch der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.09.2023 ausgeführt hat, dass das Berufungsgericht des dort zu entscheidenden Falls – wie auch andere Oberlandesgerichte – fälschlicherweise angenommen habe, nach § 242 BGB sei ein Versicherer bereits dann zur Auskunft über den Inhalt der bereits übersandten Mitteilungen verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nur glaubhaft erkläre, die betreffenden Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung, ist nicht geeignet, fehlende Nachlässigkeit iSv § 531 II S.1 Nr. 3 ZPO darzulegen.

Der Bundesgerichtshof hat hiermit, wie bereits ausgeführt, lediglich seine bisherige gefestigte Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers bestätigt und näher ausgeführt, aus welchen Gründen die vom dortigen Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht zutrifft. Hinzu tritt aber, und dies ist entscheidend, dass der Kläger sich während des Rechtsstreits in erster Instanz nicht ausschließlich auf diese – irrige – Rechtsauffassung berufen hat. Zwar hat er in seiner Klageschrift – am Rande – auch ausgeführt, dass es für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB genüge, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft mache, die betreffenden Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Er hat indes auch – richtigerweise – um die Voraussetzungen eines allgemeinen Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB außerhalb einer aus Auftrag oder Geschäftsbesorgung folgenden Rechenschaftspflicht gewusst und dazu, aus welchen Gründen der Verlust der Unterlagen entschuldbar sein sollte, vorgetragen.

ccc) Ohne Erfolg bleibt auch die Argumentation des Klägers, die fehlende Nachlässigkeit beruhe darauf, dass mehrere Oberlandesgerichte auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO und § 3 VVG einen Auskunftsanspruch ohne die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags zum Grund des Abhandenkommens zugesprochen hätten und er bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023 darauf hätte vertrauen dürfen, dass es ausreichend sei, seinen Vortrag an diesen Anspruchsgrundlagen auszurichten.

Dieser Einwand trägt bereits aus dem Grunde nicht, dass er nicht den Tatsachen entspricht.

Sämtliche vom Kläger aufgeführten Entscheidungen stammen aus den Jahre 2022 und 2023, also nach Erlass des angefochtenen Urteils Anfang 2022, so dass der Kläger bereits aus diesem Grunde nicht auf – während des Rechtsstreits 1. Instanz noch nicht existente – Entscheidungen „vertrauen“ konnte. Ohnehin wird der Umstand, dass der Kläger auch tatsächlich nicht darauf vertraut hat, dass ihm nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO und § 3 VVG ein Auskunftsanspruch „ohne die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags zum Grund des Abhandenkommens“ zustehe, eindrucksvoll durch sein eigenes Vorbringen in 1. Instanz belegt. Er hat seine Klage nämlich nicht nur auf einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO und § 3 VVG, sondern daneben auch auf einen aus § 242 BGB stammenden Auskunftsanspruch gestützt, seinen Vortrag also eben nicht (nur) auf die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO und § 3 VVG beschränkt.

Unabhängig davon hätte der Kläger ohnehin nicht auf eine solche Rechtsprechung, welche nicht gefestigt war, auch nicht der herrschenden Meinung entsprach und nicht höchstrichterlich bestätigt war, „vertrauen“ und seinen Vortrag hieran „ausrichten“ dürfen.

Nachlässigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig (einfache Fahrlässigkeit) in der 1. Instanz nicht vorgetragen hat. Hierzu zählt also jedes Versäumnis des Vortrags, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 verstößt (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 531 ZPO, Rn. 31). Aus diesem Grunde muss eine Partei bereits in 1. Instanz zu sämtliche Anspruchsgrundlagen, welche ihr Begehren stützen könnten, vortragen, soweit ihr die dazugehörigen Tatsachen bekannt sind. Unterlässt eine Partei – etwa aus Gründen der Prozesstaktik Vortrag zu in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, handelt sie nachlässig (Heßler aaO, Rn. 31). So liegt der Fall hier.

bb) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch die Ausnahmevorschrift von § 531 II 1 Nr. 1 ZPO nicht eingreift.

Die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Gründe für den Verlust der Unterlagen betreffen keinen Gesichtspunkt, der vom Landgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist.

Ungeschriebene weitere Voraussetzung für die Zulassung neuen Vortrags nach dieser Regelung ist, dass die nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlerhafte Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat, wovon bereits dann auszugehen sein soll, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 II ZPO verpflichtet gewesen wäre (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.5.2018 – VI ZR 370/17). Hiervon kann vorliegend bereits aus dem Grunde keine Rede sein, weil das Landgericht nicht von einer „unzutreffenden Rechtsauffassung“ ausgegangen ist. Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, wozu auch gehörte, dass der Gläubiger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, wurden vom Landgericht weder erkennbar übersehen noch für unerheblich gehalten.

cc) Auch die Ausnahmevorschrift nach § 531 II S. 1 Nr. 2 ZPO greift nicht ein.

Das neue Vorbringen des Klägers zu den Gründen für den Verlust der Unterlagen wurde nicht infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht.

aaa) Das Landgericht war insbesondere nicht zu einem Hinweis nach § 139 II ZPO verpflichtet. Das Landgericht hat seine Entscheidung bezüglich des Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB auf keinen Gesichtspunkt gestützt, welcher vom Kläger erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde. Vielmehr gehörten die vom Kläger als zutreffend erkannten und selbst aufgeführten Voraussetzungen eines solchen Auskunftsanspruchs zum erstinstanzlichen Streitstoff. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht die Gründe für den Verlust der Unterlagen für unerheblich halten würde. Hierzu hatte das Landgericht nicht den geringsten Anlass gegeben. Angesichts dessen musste der Kläger seine Prozessführung auch auf die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB und somit auf die „Entschuldbarkeit“ des Verlusts der Unterlagen einrichten. Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind deshalb in der Berufungsinstanz selbst dann ausgeschlossen, wenn der Gesichtspunkt für das erstinstanzliche Urteil nicht erheblich geworden ist, da in einem solchen Fall der Mangel im Parteivortrag nicht von dem Landgericht (mit) zu verantworten sind (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. 6. 2006 – V ZR 148/05).

bbb) Auch zu einem Hinweis gem. § 139 I 2 ZPO des Inhalts, dass der Vortrag des Klägers zur „Entschuldbarkeit“ des Verlustes der Unterlagen nicht für einen schlüssigen Vortrag im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB genügte, war das Landgericht nicht verpflichtet. Bereits die Beklagte hatte in ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB „nicht erfüllt“ seien.

Zudem hatte der Kläger in seiner Klageschrift vorgetragen, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der ihm gestellten Versicherungsbedingungen zu Recht davon ausgehe, dass „älteren Versicherungsscheinen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr“ zukomme und keine Aufbewahrungsobliegenheit bestehe.

Dieser Vortrag war nicht etwa erkennbar lückenhaft und ergänzungsbedürftig, sondern konnte nur so verstanden werden, dass sich der Kläger bewusst dazu entschieden hatte, die älteren Unterlagen nach Übersendung der Erhöhungsschreiben und aktuellen Nachträge zu entsorgen. Dies hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründung im Übrigen bestätigt, wenn er dort ausführt, dass es ohne weiteres entschuldbar sei, „veraltete Nachträge zum Versicherungsschein nicht aufzubewahren, sondern sich dieser zu entledigen“. Ein Hinweis des Landgerichts, dass ein bewusstes Entsorgen der Unterlagen nicht geeignet ist, „Entschuldbarkeit“ des Verlustes darzulegen, war nicht erforderlich, erst recht nicht ein solcher des Inhalts, dass es noch weiteren Tatsachenvortrags bedürfe.

b) Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich der Anspruch nicht. Es wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Hierzu hat der Kläger keine Stellung genommen.

2. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seiner auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren gerichteten Klage wendet (Antrag zu 1), 2. Spiegelpunkt). Es wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Hierzu hat der Kläger keine Stellung genommen.

3. Die Berufung ist auch mit den übrigen mit der Berufung weiter verfolgten Anträgen offensichtlich unbegründet. Auch insofern kann auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen werden, da der Kläger diesbezüglich keine Stellung genommen hat.

4. Der Senat kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden.

Die Rechtsfragen hinsichtlich eines im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsanspruchs zu vergangenen Prämienanpassungen sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Soweit zwischenzeitlich – ohne Zulassung der Revision – vereinzelt davon abgewichen und ein Anspruch aus § 7 Abs. 4 VVG zugesprochen worden ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2023, 5 U 6/23), hat der Bundesgerichtshof mittlerweile (Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 311/22) ausdrücklich klargestellt, dass diese Auffassung unzutreffend ist.

Über die Frage, unter welchen „Voraussetzungen“ die Ungewissheit eines Versicherungsnehmers über Bestehen und Umfang seines Rechts entschuldbar ist, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen neues Vorbringen nach § 531 II S.1 ZPO zuzulassen ist, ist höchstrichterlich geklärt.

5. Die Berufung ist mit den sich aus den §§ 97, 708 Nr. 10 S. 2 ZPO ergebenden prozessualen Nebenentscheidungen zurückzuweisen.


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